BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 1/10 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 24. Februar 2011 gemäß § 24 BVerfGG
beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat sich erledigt.
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Das mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren
betrifft die Frage, ob in der 14. Bundesversammlung, die am
30. Juni 2010 zur Wahl des Bundespräsidenten zusammentrat,
Wahlvorschläge für das Amt des Bundespräsidenten hätten
zurückgewiesen werden müssen.
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Die Antragstellerin ist eine politische
Partei. Sie hat die aus dem Rubrum ersichtlichen Anträge eine
Woche vor dem Zusammentritt der 14. Bundesversammlung
gestellt. Zur Begründung trägt sie vor: Die Amtszeit des in
der 14. Bundesversammlung zu wählenden zukünftigen
Bundespräsidenten werde rückwirkend, nämlich zum 31. Mai 2010
beginnen, weil der bis zu diesem Zeitpunkt amtierende
Vorgänger im Amt des Bundespräsidenten an diesem Tag seinen
Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt habe. Daher müssten
in der 14. Bundesversammlung Kandidatenvorschläge insofern
zurückgewiesen werden, als die Vorgeschlagenen im Zeitraum
nach dem 31. Mai 2010 öffentliche Ämter bekleidet haben oder
bekleiden.
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Mit ihrem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung beabsichtigte die Antragstellerin,
vorbeugend auf den Ablauf der Wahl des Bundespräsidenten in
der 14. Bundesversammlung Einfluss zu nehmen,
insbesondere auf die Zulassung möglicher Wahlvorschläge.
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Der Antrag im Organstreitverfahren ist
offensichtlich unbegründet.
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1. Bei einem Beschluss nach § 24
Satz 1 BVerfGG kann es dahinstehen, ob der Antrag im
Organstreitverfahren zulässig ist, wenn er offensichtlich
unbegründet ist (vgl. BVerfGE 6, 7 ; 60, 243
; 96, 1 ; 97, 350 ). So liegt
hier der Fall. Die Antragsgegner sind offensichtlich nicht
verpflichtet gewesen, mögliche Kandidaten für das Amt des
Bundespräsidenten unter dem Gesichtspunkt einer
Inkompatibilität (Art. 55 Abs. 1 GG)
zurückzuweisen. Nach dieser Vorschrift darf der
Bundespräsident weder der Regierung noch einer gesetzgebenden
Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
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2. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
entschieden, dass diese Bestimmung nur die Unvereinbarkeit
des Amtes des Bundespräsidenten mit anderen Ämtern regelt,
nicht jedoch schon im Vorfeld die Stellung von Kandidaten für
dieses Amt betrifft. Die Gefahr einer Funktionsvermischung
oder Funktionsverschiebung, der dieser Grundsatz der
Gewaltenteilung vorbeugen soll, wird durch eine Kandidatur
nicht begründet (BVerfGE 89, 359 ).
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3. Die Vorschrift des Art. 55 GG ist
entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht „aus
hier einmaligen besonderen Gründen“ deswegen auf Kandidaten
anwendbar, weil der Amtsvorgänger seinen Rücktritt vom Amt
des Bundespräsidenten bereits vor Ablauf der regulären
Amtszeit, nämlich zum 31. Mai 2010 erklärte. Aus diesem
Umstand ergibt sich nicht, dass der von der
14. Bundesversammlung gewählte Bundespräsident
rückwirkend („ex tunc“) in das Bundespräsidentenamt eintrat.
Gesetzliche Rückwirkungsfiktionen im Falle des vorzeitigen
Rücktritts eines Bundespräsidenten kennt die deutsche
Rechtsordnung nicht.
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Zwar bemüht sich die Antragstellerin, eine
derartige Rücktrittsfiktion aus dem Wortlaut von § 10
des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die
Bundesversammlung (BPräsWahlG) herzuleiten. In ihrer
Antragsschrift zitiert sie hierzu diese Bestimmung wörtlich,
aber verkürzt wie folgt:
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Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem
Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers.
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Damit wird aber keine Rückwirkung angeordnet,
denn § 10 BPräsWahlG lautet seinem vollständigen
Wortlaut nach:
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Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem
Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor
Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des
Bundestages.
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Ein Kandidat kann seine Wahl naturgemäß erst
annehmen, nachdem er gewählt ist. Mit dieser Bestimmung wird
ein rückwirkender Amtsbeginn demnach ausgeschlossen.
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Ob sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung bereits mit der Wahl des
Bundespräsidenten in der 14. Bundesversammlung durch
Zeitablauf erledigt hat, kann offen bleiben. Er erledigt sich
jedenfalls mit der Zurückweisung des Antrags im
Organstreitverfahren.