BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 11/12 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 20. Februar 2013 gemäß § 24 BVerfGG
beschlossen:
Die Anträge werden verworfen.
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Die Antragstellerin erstrebt die Feststellung,
dass sie nicht verfassungswidrig ist, hilfsweise die
Feststellung, dass die Antragsgegner die Antragstellerin in
ihren parteibezogenen Rechten verletzen, indem sie öffentlich
behaupten, die Antragstellerin sei verfassungswidrig, ohne
das Verbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG
einzuleiten, und - höchst hilfsweise - indem sie für
politische Parteien kein verfassungsgerichtliches Verfahren
zur Feststellung ihrer Verfassungskonformität eingeführt
haben.
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1. Die Antragstellerin hält den Antragsgegnern
vor, dass diese fortwährend erklärten, sie sei
verfassungswidrig, und die Einleitung eines Verbotsverfahrens
forderten, ohne den Verbotsantrag zu stellen. Die
gegenwärtige Situation sei für die Antragstellerin nicht
hinnehmbar. Sie habe, solange die Antragsgegner den
Verbotsantrag nicht einreichten, keine rechtliche
Möglichkeit, den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit
auszuräumen. Effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz
könne sie nicht erlangen, weil das Grundgesetz die
Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer politischen
Partei dem Bundesverfassungsgericht vorbehalte.
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a) Die Antragstellerin listet Äußerungen von
Ministerpräsidenten und Landesinnenministern sowie von
Bundestagsabgeordneten auf, in denen sie als
verfassungsfeindlich oder -widrig bezeichnet und ihr Verbot
gefordert werde. Die Antragstellerin beruft sich weiter
darauf, dass eine Bundesministerin erklärt habe, angesichts
des Erstarkens der Antragstellerin im Osten des Landes
Bürgerinitiativen gegen Rechtsextremismus finanziell
unterstützen zu wollen. Außerdem habe die Bundesregierung aus
Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend mehrere Millionen Euro für Programme zur Verfügung
gestellt, aus deren Abschlussbericht hervorgehe, dass die
Antragstellerin unter dem Begriff „Rechtsextremismus“ geführt
werde und deshalb Fördermittel auch gegen sie eingesetzt
werden könnten. Ähnliche Programme gebe es auf kommunaler und
Landesebene.
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b) Die Bezeichnung der Antragstellerin als
verfassungsfeindlich oder -widrig greife massiv in den
politischen Wettbewerb ein. Gegen die Antragstellerin werde
ein öffentliches Klima der Feindseligkeit erzeugt. Kommunen
stellten ihr öffentliche Einrichtungen für die Durchführung
von Parteiveranstaltungen wie Parteitagen, die sie nach dem
Parteienrecht abhalten müsse, nicht zur Verfügung, oder sie
forderten für die Bereitstellung der Einrichtungen den
Abschluss von Haftpflichtversicherungen, die die
Antragstellerin nicht vorlegen könne, weil kein
Versicherungsunternehmen mit ihr mehr Verträge schließe. Des
Weiteren würden Konten der Antragstellerin und ihrer
Mitglieder gekündigt. Ihre Mitglieder würden im Berufsleben,
insbesondere im öffentlichen Dienst, faktisch benachteiligt
und allein wegen ihrer Parteizugehörigkeit gemaßregelt oder
gar entlassen. Private Dritte diskriminierten sie, und
Vereine kündigten Mitgliedschaften. Politische Gegner übten
Übergriffe auf sie aus, Linksextremisten behinderten
Wahlkampfauftritte und andere Veranstaltungen der
Antragstellerin. Die Medien lehnten es regelmäßig ab, ihre
Werbung aufzunehmen. Potentielle Mitglieder würden vom
Beitritt absehen. Wähler scheuten sich, der Antragstellerin
die Stimme zu geben. In zwei Ländern sei ihren Wahlbewerbern
die Teilnahme an Kommunalwahlen wegen der
Parteimitgliedschaft verwehrt worden. Hierdurch würden unter
Umgehung der hohen rechtlichen Hürden des Verfahrens nach
Art. 21 Abs. 2 GG Wirkungen herbeigeführt, die nur
nach einem Parteiverbotsverfahren zulässig seien.
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c) Von der Antragstellerin könne nicht
verlangt werden, in jedem der vielen Einzelfälle zur Wahrung
ihrer parteibezogenen Ansprüche die Gerichte anzurufen, auch
wenn sie dies gegenüber öffentlichen Trägern bereits vielfach
mit Erfolg getan habe. Dadurch würden ihre Kräfte gebunden
und ihre Parteiarbeit lahmgelegt. Zudem ergingen
beispielsweise verwaltungsgerichtliche Eilbeschlüsse oftmals
derart kurzfristig vor dem geplanten Beginn einer
Veranstaltung, dass sich diese kaum noch durchführen lasse.
Gegenüber der Begehung von Straftaten gebe es ohnehin keinen
vorbeugenden Rechtsschutz.
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d) Der historische Gesetzgeber habe ein
allgemeines Verfahren zur Feststellung der
Verfassungsmäßigkeit oder -widrigkeit einer Partei nicht
vorgesehen. Er sei davon ausgegangen, dass die nach § 43
BVerfGG Antragsberechtigten beim Verdacht der
Verfassungswidrigkeit einer Partei das Verbotsverfahren
betreiben würden. Unterließen diese trotz gegenteiliger
Bekundungen die Antragstellung, um der betroffenen Partei
maximalen Schaden zuzufügen, zeige sich eine
Rechtsschutzlücke, die zur Wahrung des Anspruchs auf
effektiven Rechtsschutz geschlossen werden müsse. Die Partei
müsse die Möglichkeit erhalten, den Vorwurf der
Verfassungswidrigkeit gerichtlich klären zu lassen. Dem könne
nicht entgegengehalten werden, die Ermessensfreiheit der nach
§ 43 BVerfGG Antragsberechtigten, das Verfahren
einzuleiten oder davon abzusehen, dürfe nicht dadurch
entwertet werden, dass man es der betroffenen Partei
gestatte, Anträge nach Art. 21 Abs. 2 GG zu
stellen. Die Ermessensfreiheit bestehe nur in den rechtlich
vorgegebenen Grenzen. Es handele sich um einen
Ermessensfehlgebrauch, die Antragstellerin durch die
fortwährend geführte Verbotsdebatte zu schädigen, ohne den
Verbotsantrag zu stellen. Dem Verfassungsprozessrecht sei es
nicht fremd, den Kreis der Antragsberechtigten über die im
Bundesverfassungsgerichtsgesetz Genannten hinaus zu
erweitern, wie die Rechtsprechung zum Organstreitverfahren
zeige.
7
Die Antragstellerin könne nicht darauf
verwiesen werden, dem Vorwurf, verfassungswidrig zu sein, mit
den Mitteln der politischen Diskussion entgegenzutreten.
Abgesehen davon, dass ihr nicht die Chance gegeben werde,
ihre Ansichten in Funk, Fernsehen oder den Printmedien zu
verbreiten, handele es sich bei den von ihr beanstandeten
Äußerungen nicht um Meinungskundgaben von Parteifunktionären,
sondern um amtliche Verlautbarungen von Verfassungsorganen,
die an rechtliche Regeln gebunden seien, deren Einhaltung der
gerichtlichen Kontrolle unterliege.
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e) Die Antragstellerin sei nicht
verfassungswidrig. Sie sei eine politische Partei, die auf
dem Boden des Grundgesetzes stehe, sich zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung bekenne und Gewalt als Mittel der
politischen Auseinandersetzung kategorisch ablehne. Weiteres
könne sie hierzu nicht vortragen, da die Antragsgegner ihr
das Material vorenthielten, das sie als Beleg für ihre
Annahme, die Antragstellerin sei verfassungswidrig,
zusammengetragen hätten.
9
f) Das Verfahren der Antragstellerin sei durch
den Beschluss des Bundesrats, den Verbotsantrag zu stellen
(vgl. BRDrucks 770/12 ), nicht hinfällig
geworden. Es sei angesichts der kontrovers geführten
Diskussion über die Erfolgsaussichten des Verbotsverfahrens
offen, ob und wann der Antrag eingereicht und ob er den
Zulässigkeitsanforderungen genügen werde.
10
g) Die Antragstellerin stellt die im Rubrum
wiedergegebenen Anträge. Ergänzend führt sie aus, das Gericht
möge, falls es die Anträge, die sie im Parteiverbotsverfahren
gestellt habe, als unzulässig erachten sollte, in Anträge
nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13
Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG umdeuten.
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2. Für die Antragsgegnerin zu 3. hat das
Bundesministerium des Innern Stellung genommen. Die
Antragsgegner zu 1. und 2. sowie die Landesregierungen und
die Senate der Stadtstaaten haben, soweit sie sich geäußert
haben, von eigenen Stellungnahmen abgesehen.
12
Die Antragsgegnerin zu 3. hält den Hauptantrag
für unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht nach § 43
Abs. 1 BVerfGG antragsberechtigt. Eine Erweiterung des
gesetzlich bestimmten Kreises der Antragsberechtigten scheide
aus. Die Zulassung eines von Art. 21 Abs. 2 GG
gelösten Feststellungsverfahrens sui generis komme nicht in
Betracht. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts
seien im Grundgesetz und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz
abschließend festgelegt. Außerdem fehle der Antragstellerin
das Rechtsschutzbedürfnis für die Klärung ihrer
Verfassungsmäßigkeit. Jede Partei gelte, solange das
Bundesverfassungsgericht nicht das Gegenteil ausspreche, als
verfassungskonform und könne sich gegen Eingriffe in ihre
Parteienrechte gerichtlich wehren. Aus diesem Grund könne
auch der zweite Hilfsantrag nicht zum Erfolg führen.
13
Der erste Hilfsantrag könne einzig als
Organklage gedeutet werden. Die Antragstellerin lege aber
nicht dar, dass sie durch eine Maßnahme oder Unterlassung der
Antragsgegner in ihren durch das Grundgesetz übertragenen
Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet
sei. Äußerten staatliche Stellen in Wahrnehmung ihrer
Aufgaben Tatsachen oder Werturteile über politische Parteien,
habe dies keine rechtlichen Auswirkungen auf die Partei.
Etwaige Nachteile, die sich für die Partei ergeben könnten,
seien rein faktischer Natur. Im Schrifttum werde vereinzelt
vertreten, die Bezeichnung einer Partei als
verfassungsfeindlich oder extremistisch sei als faktischer
Eingriff eine Beeinträchtigung ihres Rechtsstatus. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 105, 279) habe demgegenüber
klargestellt, dass regierungsamtliche Äußerungen, die keine
diffamierenden oder verfälschenden Darstellungen enthielten,
sondern im Rahmen der sachlich geführten
Informationstätigkeit blieben, bereits den Schutzbereich der
betreffenden Grundrechtsbestimmung nicht berührten.
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Die Antragsgegnerin zu 3. sei zur Verteidigung
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet
und gehalten, grundgesetzwidrige Bestrebungen zu beobachten,
Gefahren zu bewerten und ihre Einschätzung der Öffentlichkeit
mitzuteilen. Sofern sie die Antragstellerin anlässlich der
Prüfung der Erfolgsaussichten eines Verbotsantrags in
öffentlichen Bekundungen als verfassungsfeindliche
Organisation bezeichnet habe, sei darin die Äußerung eines
Werturteils zu sehen, das gegenüber der Antragstellerin ohne
rechtliche Wirkung sei. Prüften Regierungsstellen intern die
Möglichkeiten eines Verbotsverfahrens, sei dies kein
administratives Einschreiten gegen die Antragstellerin. Die
Antragsgegner hätten mit dem von der Antragstellerin
beanstandeten Vorgehen nicht gegen das Willkürverbot
verstoßen. Die Äußerungen zur Verfassungswidrigkeit der
Antragstellerin stünden mit den Inhalten der
Verfassungsschutzberichte der letzten Jahre im Einklang. Im
Übrigen stammten die in der Antragsschrift wiedergegebenen
Aussagen nicht von der Antragsgegnerin zu 3. Übergriffe
Dritter könnten den Antragsgegnern nicht angelastet
werden.
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Die Anträge zu 1. und 2. sind unzulässig. Der
Antrag zu 3. ist jedenfalls unbegründet.
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Der Hauptantrag, mit dem die Antragstellerin
die Feststellung begehrt, nicht verfassungswidrig im Sinne
des Art. 21 Abs. 2 GG zu sein, ist unzulässig, weil
ihr die Antragsberechtigung fehlt (1.), ohne dass dadurch
eine Rechtsschutzlücke entstünde (2.).
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1. Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei
verfassungswidrig ist, kann nach § 43 Abs. 1
BVerfGG von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der
Bundesregierung gestellt werden. Gemäß § 43 Abs. 2
BVerfGG kann eine Landesregierung den Antrag nur gegen eine
Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres
Landes beschränkt. Nicht vorgesehen ist, dass eine Partei das
Bundesverfassungsgericht zur Feststellung ihrer
Verfassungsmäßigkeit anrufen kann. Bereits der Wortlaut des
§ 43 BVerfGG spricht klar für eine abschließende
Regelung der Antragsberechtigung. Der Antrag richtet sich
zudem „gegen eine Partei“ (vgl. § 43 Abs. 2
BVerfGG) und ausschließlich auf die Feststellung, dass die
politische Partei verfassungswidrig ist (§ 46
Abs. 1 BVerfGG). Hingegen finden sich im
Bundesverfassungsgerichtsgesetz keine Ansatzpunkte für die
Statthaftigkeit des von der Antragstellerin angestrebten
Verfahrens zur Feststellung der Verfassungskonformität einer
Partei.
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2. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin
führt die gesetzliche Ausgestaltung des
Parteiverbotsverfahrens nicht zu einer verfassungsrechtlich
nicht hinnehmbaren Rechtsschutzlücke. Die Rechtsordnung
bietet politischen Parteien, die - wie die Antragstellerin -
sich dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit ausgesetzt
sehen, ausreichende Möglichkeiten, die ihnen nach
Art. 21 Abs. 1 GG zustehenden Rechte wahrzunehmen
und sich gegen Übergriffe mit Hilfe der Gerichte zu
verteidigen.
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a) Politische Parteien sind, solange das
Bundesverfassungsgericht nicht ihre Verfassungswidrigkeit
festgestellt hat, in der Wahrnehmung ihrer Rechte frei und
dürfen darin nicht durch administratives Einschreiten unter
Berufung auf die Behauptung ihrer Verfassungswidrigkeit
gehindert werden. Bis zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts kann niemand die
Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen
(vgl. BVerfGE 40, 287 m.w.N.). Bei
Beeinträchtigungen ihrer Rechte steht der Partei und
gegebenenfalls ihren Mitgliedern der Rechtsweg offen (vgl.
BVerfGE 57, 1 ). Mit ihrem Einwand, eine als
verfassungsfeindlich gebrandmarkte Partei sei überfordert, in
jedem Einzelfall um Rechtsschutz nachzusuchen, und dieser
erweise sich zudem nicht selten als ineffektiv, zeigt die
Antragstellerin kein strukturelles Rechtsschutzdefizit auf,
sondern benennt lediglich praktische Probleme, die erkennbar
mit zumutbarem Aufwand zu bewältigen sind. Über die Gewährung
effektiven Rechtsschutzes, auch für die Antragstellerin und
ihre Untergliederungen, wacht das Bundesverfassungsgericht
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -,
juris).
20
b) Ein Rechtsschutzdefizit ist auch nicht
ersichtlich, soweit die Antragstellerin geltend macht, die
von ihr unter dem Begriff „Verbotsdebatte“ zusammengefassten
Äußerungen öffentlicher Stellen, die Antragstellerin sei
verfassungsfeindlich und müsse bekämpft sowie verboten
werden, und die sonstigen gegen sie gerichteten Maßnahmen
wirkten sich wie ein Verbot aus.
21
aa) Politische Parteien müssen sich
entsprechend ihrer Aufgabe, bei der politischen
Willensbildung des Volkes mitzuwirken (Art. 21
Abs. 1 Satz 1 GG), der öffentlichen
Auseinandersetzung stellen. Teil der öffentlichen
Auseinandersetzung sind Äußerungen zur Einschätzung einer
politischen Partei als verfassungsfeindlich, sofern sie sich
im Rahmen von Recht und Gesetz halten. Solchen Äußerungen
kann und muss die betroffene Partei mit den Mitteln des
Meinungskampfes begegnen. Der Einwand, eine weithin für
verfassungsfeindlich gehaltene Partei habe keinen
ausreichenden Medienzugang, verfängt - unbeschadet des
§ 5 PartG - jedenfalls dann nicht, wenn darin nicht mehr
zum Ausdruck kommt als die Unterstellung, solchen Vorwürfen
werde in der Öffentlichkeit blind gefolgt und die Haltung der
Medien zu der betroffenen Partei sei daher nicht das Ergebnis
freier öffentlicher Meinungsbildung. Im Übrigen wird die
Erreichbarkeit weiter Kreise der Bevölkerung über die
Kommunikationswege des Internet eröffnet und unterliegt der
Zugang zu herkömmlichen Medien stetem Wandel.
22
Soweit staatliche Stellen die politische
Auseinandersetzung führen, müssen sie die Grenzen beachten,
die ihnen von Verfassungs wegen gesetzt sind und deren
Einhaltung gerichtlicher Überprüfung unterliegt. Jenseits der
Frage einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage verbietet das
Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit als ein
wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung
staatlichen Stellen, eine nicht verbotene politische Partei
in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger
Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn ein solches
Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz
beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich
daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden
Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 40, 287 ; s. auch
zu den grundrechtlichen Grenzen staatlicher
Informationstätigkeit BVerfGE 105, 252 ;
105, 279 ; 113, 63 78 ff.>).
23
Diese Maßgaben gelten auch für die öffentliche
Erörterung, ob gegen eine Partei ein Verbotsverfahren
eingeleitet wird. Staatliche Stellen sind nicht gehindert,
das Für und Wider dieser schwerwiegenden Maßnahme mit der
gebotenen Sachlichkeit zur Debatte zu stellen. Erst wenn
erkennbar wird, dass diese Debatte nicht
entscheidungsorientiert, sondern mit dem Ziel der
Benachteiligung der betroffenen Partei geführt wird, kommt
eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG
in Betracht.
24
bb) Den politischen Parteien und ihren
Mitgliedern stehen darüber hinaus gerichtliche Wege offen,
dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit zu begegnen. So
bieten die Sammlung und Auswertung von Informationen über
eine Partei durch die Verfassungsschutzbehörden und ihre
Aufnahme in einen Verfassungsschutzbericht einen Ansatz für
die gerichtliche Kontrolle. Die Verfassungsschutzbehörden
dürfen die Maßnahmen nur ergreifen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte bestehen, die dafür sprechen, dass die Partei
verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, und die
belastenden Maßnahmen den rechtsstaatlichen Anforderungen
namentlich der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 113,
63 ). Soweit es angesichts des Umstands,
dass nur das Bundesverfassungsgericht im dafür vorgesehenen
Verfahren (§§ 43 ff. BVerfGG) die verbindliche
Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer politischen
Partei treffen kann, in Betracht kommt, kann der Frage, ob
eine Partei verfassungswidrige Ziele verfolgt, auch in
anderen Zusammenhängen nachzugehen sein. Dies ist
beispielsweise bei der Beurteilung der Verfassungstreue eines
Bewerbers anlässlich der Übernahme in ein Beamtenverhältnis
im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG der Fall (vgl.
BVerfGE 39, 334 ; s. auch, für
disziplinarrechtliche Verfahren, BVerwGE 83, 136). Die
Antragstellerin verkennt durchaus nicht, dass die
Verfassungsmäßigkeit einer politischen Partei Gegenstand
gerichtlicher Beurteilung sein kann und ist. Wenn sie aus
Misserfolgen in entsprechenden fachgerichtlichen Verfahren
schließt, es bestehe eine Rechtsschutzlücke, ist diese
Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar.
25
Der erste Hilfsantrag, mit dem die
Antragstellerin die Feststellung erstrebt, die Antragsgegner
hätten sie in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 GG
verletzt, indem sie öffentlich behaupteten, die
Antragstellerin sei verfassungswidrig, aber das
Verbotsverfahren bisher nicht eingeleitet hätten, ist zwar
als Organklage statthaft (vgl. BVerfGE 4, 27
; 121, 30 ; stRspr), so, wie er
begründet worden ist, aber unzulässig. Dabei ist davon
auszugehen, dass die Antragstellerin nicht etwa die
Verpflichtung der Antragsgegner erreichen will, einen
Verbotsantrag gegen sie zu stellen. Ein derartiges Begehren
wäre als Umgehung der §§ 43 ff. BVerfGG (oben
B.I.1.) unzulässig und müsste zudem daran scheitern, dass die
Antragstellerin nicht behaupten kann, das den Antragsgegnern
in Bezug auf die Stellung eines Verbotsantrags zukommende
Ermessen (vgl. BVerfGE 40, 287 ) sei auf Null
reduziert.
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Das Rechtsschutzziel der Antragstellerin, die
Feststellung, dass die Antragsgegner sie in ihren Rechten aus
Art. 21 Abs. 1 GG durch bestimmte Äußerungen und
Maßnahmen verletzen (oben B.I.2.b)aa), kann zwar
grundsätzlich im Wege der Organklage verfolgt werden. Soweit
die Antragstellerin sich gegen die von ihr aufgeführten
Äußerungen und weiteren Maßnahmen öffentlicher Stellen
richtet, fehlt indes ausreichender Vortrag zur
Passivlegitimation. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass
sie durch Maßnahmen oder Unterlassungen der Antragsgegner in
ihrem Parteistatus verletzt oder unmittelbar gefährdet ist
(vgl. § 64 Abs. 1 BVerfGG). Sie benennt keine
Bekundungen oder sonstigen Maßnahmen der Antragsgegner. Der
Vortrag, dass die Antragsgegner den Vorwurf ihrer
Verfassungswidrigkeit erhoben hätten, sei gerichtsbekannt,
genügt nicht zur Substantiierung einer Rechtsverletzung im
Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG.
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Soweit die Antragstellerin Äußerungen von
Ministerpräsidenten und Landesinnenministern aufführt, weist
sie zwar darauf hin, dass die Genannten dem Antragsgegner zu
2. angehören. Daraus ergibt sich jedoch nicht, aus welchem
Grund ihre Verlautbarungen dem Antragsgegner zu 2.
zuzurechnen sein könnten. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür,
dass die Genannten sich nicht als Mitglieder der jeweiligen
Landesregierung, sondern für das Bundesorgan Bundesrat äußern
wollten.
28
Entsprechendes gilt für die von der
Antragstellerin wiedergegebenen Äußerungen mehrerer
Bundestagsabgeordneter. Aussagen einzelner Abgeordneter sind
keine Willensbekundungen des Antragsgegners zu 1. Daran
ändern deren Funktionen als Parlamentarischer Geschäftsführer
einer Fraktion, Vorsitzender eines Untersuchungsausschusses
und Vizepräsident des Bundestags nichts, da mit diesen
Funktionen nicht die Befugnis verbunden ist, für den
Antragsgegner zu 1. Erklärungen zur
Verfassungswidrigkeit einer Partei abzugeben.
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Die Mitteilung einer Bundesministerin,
Bürgerinitiativen gegen Rechtsextremismus finanziell
unterstützen zu wollen, kann ebenso wie die Förderung von
Bundesprogrammen durch ein Bundesministerium, ein dazu
erstelltes Handbuch und ein auf den Zeitraum von 2007 bis
2010 bezogener Abschlussbericht nicht ohne weiteres der
Antragsgegnerin zu 3. als Kollegialorgan zugerechnet werden.
Die Antragstellerin verhält sich nicht dazu, aus welchen
Gründen dies bei den von ihr erwähnten Äußerungen und
Maßnahmen der Fall gewesen ist. Hinzu kommt, dass die
Antragstellerin es versäumt hat, hinsichtlich dieser - mit
Schriftsatz vom 17. Januar 2013 in das Verfahren
eingeführten, aus den Jahren 2006 bis 2010 stammenden -
Äußerungen und Maßnahmen zur Einhaltung der sechsmonatigen
Antragsfrist gemäß § 64 Abs. 3 BVerfGG
vorzutragen.
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Der zweite Hilfsantrag ist offensichtlich
unbegründet, so dass seine Zulässigkeit dahingestellt bleiben
kann. Der Antrag wird allein darauf gestützt, dass die
Antragsgegner der Antragstellerin keine effektive
Rechtsschutzmöglichkeit gegen die von ihnen aufgestellten
Behauptungen der angeblichen Verfassungswidrigkeit der
Antragstellerin zur Verfügung gestellt hätten. Die von der
Antragstellerin postulierte Rechtsschutzlücke besteht aus den
unter B.I.2. dargelegten Gründen jedoch nicht. Damit scheidet
eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin - auch im
Hinblick auf die bei der Auslegung des Grundgesetzes
gegebenenfalls zu berücksichtigenden Bestimmungen der
Art. 10, 11 und 13 EMRK sowie des Art. 3
EMRK-ZP I - von vornherein aus.