BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 2/04 -
dass § 26 Absatz 1 Satz 1 des
Landeswahlgesetzes Nordrhein-Westfalen Rechte des
Antragstellers aus Artikel 3 Absatz 1, 21
Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 9. August 2004 gemäß § 24 BVerfGG
einstimmig beschlossen:
Der Antrag wird verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Dem Verfahren liegt ein Organstreit zu Grunde.
Er betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar
ist, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 Landeswahlgesetz
Nordrhein-Westfalen (künftig: LWahlG NW) bei Wahlen zum
Landtag jedem Wähler nur eine Stimme gibt.
2
1. Das Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV.
NRW. S. 516), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung
anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW.
S. 766), gestaltet das Wahlsystem für die Landtagswahlen
in Nordrhein-Westfalen als ein Verbindungssystem von
Mehrheits- und Verhältniswahl aus. Danach wird ein Teil der
Abgeordneten in Wahlkreisen mit relativer Mehrheit, der
übrige nach Verhältniswahlgrundsätzen aus Landesreservelisten
gewählt.
3
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LWahlG
NW hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme. Damit wählt er
einen Wahlkreisbewerber und gleichzeitig die
Landesreserveliste der Partei, für die dieser
Wahlkreisbewerber aufgestellt ist (vgl. § 14 i.V.m.
§§ 32 f. LWahlG NW).
4
Das Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen
bestimmt ferner, dass die Wahlvorschläge der Parteien, die
nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag auf Grund eines
Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit der letzten
Wahl vertreten sind, von mindestens 100 Wahlberechtigten
des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet
sein müssen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 LWahlG NW).
Die Landesreservelisten der Parteien, die nicht im Landtag
oder im Deutschen Bundstag auf Grund eines Wahlvorschlages
aus dem Land ununterbrochen seit der letzten Wahl vertreten
sind, müssen von mindestens 1.000 Wahlberechtigten des
Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein
(§ 20 Abs. 1 Satz 3 LWahlG NW).
5
2. Der Antragsteller ist eine 1990 gegründete
politische Partei, die in der Vergangenheit an Wahlen zum
Deutschen Bundestag und zum Landtag in Nordrhein-Westfalen
teilgenommen hat.
6
Gegen die Regelung des § 26 Abs. 1
Satz 1 LWahlG NW hat er am 23. Juli 2003 Organklage
erhoben und beantragt, das Landeswahlgesetz
Nordrhein-Westfalen "an das Bundeswahlgesetz so an[zupassen],
daß der Wähler getrennt für einen Wahlkreisbewerber und eine
Landesreserveliste stimmen kann". § 26 Abs. 1
Satz 1 LWahlG NW verhindere ihre Wahl in einem
Wahlkreis, in dem sie nicht mit einem Wahlkreiskandidaten
antrete, und führe zu einem gewichtigen Verlust an
Wählerstimmen in diesen Wahlkreisen. Des Weiteren werde ihre
Teilnahme an der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen in
unzulässiger Weise erschwert, weil sie zuvor 16.100
Unterstützungsunterschriften vorlegen müsse. Diese Zahl stehe
zu den erforderlichen
32.000 Unterstützungsunterschriften bei Bundestagswahlen
in einem krassen Missverhältnis.
7
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2004 hat der
Antragsteller mit Blick auf die näher rückende Landtagswahl
in Nordrhein-Westfalen den Erlass einer einstweiligen
Anordnung beantragt.
8
Die Organklage ist unzulässig. Damit erledigt
sich gleichzeitig der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
9
Der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht in
der vom Antragsteller bezeichneten Verfahrensart der
Organklage (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m.
§ 13 Nr. 5 BVerfGG, §§ 63 ff. BVerfGG)
ist nicht gegeben. Den Angriffsgegenstand bildet § 26
Abs. 1 Satz 1 LWahlG NW. Damit liegt ersichtlich
keine Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten
eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter im Sinne
des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG vor. Auch die
- gegenüber landesverfassungsgerichtlichen
Rechtsschutzmöglichkeiten subsidiäre - Zuständigkeit des
Bundesverfassungsgerichts nach Art. 93 Abs. 1
Nr. 4, 3. Alt. GG i.V.m. § 13 Nr. 8,
3. Alt., §§ 71 f. BVerfGG scheidet auf Grund
des eröffneten Rechtswegs zum Verfassungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen aus (Art. 75 Nr. 2 der
Landesverfassung Nordrhein-Westfalen i.V.m.
§§ 43 ff. des Gesetzes über den
Verfassungsgerichtshof; vgl. NWVerfGH, NVwZ-RR 2003,
S. 83 m.w.N.).