BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 3/08 -
dass die Bundesregierung durch die
Nichteinholung der Zustimmung des Deutschen Bundestages zur
Veräußerung der Anteile an der A... GmbH & Co. KG und der
A... GmbH die Rechte des Deutschen Bundestages aus Artikel
110 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 87e des
Grundgesetzes verletzt hat,
Antragsgegnerin: Bundesregierung,
vertreten durch die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel,
Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 22. November 2011 gemäß § 24 BVerfGG
beschlossen:
Der Antrag wird verworfen.
1
Der Organstreit betrifft die Frage, ob der
Deutsche Bundestag einer Veräußerung von
Vermögensgegenständen durch die Deutsche Bahn AG hätte
zustimmen müssen.
2
1. a) Gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG in
der bis zum 22. Dezember 1993 geltenden Fassung waren die
Bundeseisenbahnen in bundeseigener Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau zu führen. Hinsichtlich ihrer
Wirtschaftsführung war die Deutsche Bundesbahn auf eine
Doppelrolle als Wirtschaftsunternehmen einerseits und als
eine dem Gemeinwohl verpflichtete Einrichtung andererseits
festgelegt. Unter diesen rechtlichen Rahmenbedingungen zog
ihre Tätigkeit eine erhebliche Belastung der öffentlichen
Haushalte nach sich. Als ein wesentlicher Grund für diesen
Umstand wurde die Unternehmensverfassung der Deutschen
Bundesbahn ausgemacht, die als in sich widersprüchlich
bewertet wurde (vgl. die Begründung des Entwurfs eines
Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens, BTDrucks 12/4609
, S. 55 f.).
3
Im Jahre 1993 wurden Gesetzentwürfe zur
Änderung des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag
eingebracht, deren Ziel es war, die verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine „Führung der bisherigen
Bundeseisenbahnen als Wirtschaftsunternehmen in
privat-rechtlicher Form“ (BTDrucks 12/5015, S. 1) zu
schaffen. Mit der Streichung der Wörter „die
Bundeseisenbahnen“ in Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG sollte
die Schaffung eines Art. 87e GG einhergehen, dessen
dritter und zugleich letzter Absatz die Führung der
Eisenbahnen des Bundes in privat-rechtlicher Form anordnete.
Der Bundesrat trat diesem Entwurf entgegen. Er führte an,
dass bei einer Übertragung des Eigentums am Schienennetz auf
ein privat-rechtlich organisiertes Wirtschaftsunternehmen
nicht gewährleistet sei, dass das Schienennetz zumindest in
seinen wesentlichen Bestandteilen erhalten und bedarfsgerecht
ausgebaut werde. Die beschlossene Fassung des Art. 87e
GG geht auf die Empfehlung des Rechtsausschusses des
Deutschen Bundestages zurück. Sie soll einen Ausgleich
darstellen zwischen dem ursprünglich beim Deutschen Bundestag
eingebrachten Entwurf und der Forderung des Bundesrates, das
Eigentum an Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes beim
Bund zu belassen. Absatz 4 der neugeschaffenen
Grundgesetzbestimmung soll die „Sicherstellung einer
politischen Verantwortung des Bundes für die Infrastruktur
der Eisenbahnen des Bundes und dem Gemeinwohl dienende
Verkehrsangebote des Bundes“ bezwecken (vgl. BTDrucks
12/6280, S. 8).
4
b) Das Gesetz zur Neuordnung des
Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378)
regelte die Zusammenführung der Sondervermögen „Deutsche
Bundesbahn“ und „Deutsche Reichsbahn“ zu einem nicht
rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes mit dem Namen
„Bundeseisenbahnvermögen“. Ferner ordnete es die Gründung
einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft an und sah die
Übertragung bestimmter Bestandteile des
Bundeseisenbahnvermögens auf die Deutsche Bahn AG vor. Auf
die Gesellschaft zu übertragen waren die sogenannten
bahnnotwendigen Liegenschaften und das bahnnotwendige
sonstige Vermögen. Nicht bahnnotwendige Vermögensgegenstände
sollten beim Bundeseisenbahnvermögen verbleiben. Der Übergang
erfolgte teils gesetzlich, teils in Vollzug sogenannter
Übergabebescheide, die zu erlassen das
Bundeseisenbahnvermögen berechtigt war. Das Gesetz erlaubte
es, die Liegenschaftszuordnung zwischen
Bundeseisenbahnvermögen und der Deutsche Bahn AG durch
Vergleich zu regeln und diesem Vergleich entsprechende
Übergabebescheide zu erlassen.
5
Am 4. und 5. August 1996 wurde als ein solcher
Vergleich die sogenannte Rahmenvereinbarung zwischen der
Deutsche Bahn AG und der Bundesregierung geschlossen, die der
abschließenden und verbindlichen Aufteilung der
Liegenschaften zwischen der Deutsche Bahn AG und dem
Bundeseisenbahnvermögen zu dienen bestimmt war. Schon beim
Abschluss der Rahmenvereinbarung sahen die Parteien voraus,
dass der Deutsche Bahn AG dadurch auch nicht unmittelbar
bahnnotwendige Liegenschaften zugeordnet werden würden. Um
dies zu vermeiden, hätte der gesamte Liegenschaftsbestand
kataster- und grundbuchmäßig erfasst werden müssen. Der
hierfür erforderliche Aufwand wurde als unverhältnismäßig
angesehen.
6
c) In der Folgezeit wurde der
Liegenschaftsbestand der Deutsche Bahn AG in zahlreiche
sogenannte Bewirtschaftungseinheiten aufgeteilt. Die
Bewirtschaftungseinheiten wurden den Geschäftsbereichen
innerhalb der Deutsche Bahn AG - Personennahverkehr,
Personenfernverkehr, Güterverkehr und Fahrweg - zugeordnet.
Am 2. Dezember 1998 beschloss eine außerordentliche
Hauptversammlung der Deutsche Bahn AG einen
Ausgliederungsplan zur Überführung der Geschäftsbereiche in
Konzerntöchter. Der Ausgliederungsplan sah die Gründung der
Gesellschaften DB Regio AG, DB Reise&Touristik AG, DB
Cargo AG, DB Netz AG und DB Station&Service AG zum 1.
Januar 1999 vor. Den Gesellschaften, ganz überwiegend den
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wurden die den
Geschäftsbereichen zugeordneten Bewirtschaftungseinheiten
übertragen. Dies geschah teils durch die Übertragung
bürgerlich-rechtlichen Eigentums an der jeweiligen
Liegenschaft, teils durch die Übertragung lediglich
wirtschaftlichen Eigentums. Zahlreiche Liegenschaften
verblieben bei der Konzernmutter Deutsche Bahn AG. Der Grund
hierfür lag zum Teil in der inzwischen zutage getretenen
fehlenden Bahnnotwendigkeit dieser Liegenschaften. Zum Teil
war der Verbleib bei der Konzernmutter durch den Wunsch nach
einer wirtschaftlichen Optimierung der Immobiliennutzung
motiviert oder er war die Folge von Mischnutzungen bestimmter
Liegenschaften durch mehrere Geschäftsbereiche und spätere
Konzerntöchter.
7
d) Seit Ende 2001 beabsichtigte die Deutsche
Bahn AG, sich von einem erheblichen Teil der vorhandenen und
als nicht oder nicht mehr bahnnotwendig erachteten Immobilien
zu trennen. Zu diesem Zweck gründete das Unternehmen mit
Wirkung vom 15. Februar 2002 die A... GmbH & Co. KG und
als deren persönlich haftende Gesellschafterin die A... GmbH.
Am 30. April 2003 veräußerte die Deutsche Bahn AG ein
Immobilienportfolio an die A... GmbH & Co. KG. Die
veräußerten Liegenschaften hatten eine Gesamtfläche von rund
30 Mio. m² und einen Buchwert von rund 1 Mrd. Euro. Es
handelte sich überwiegend um Verwaltungsgebäude, die mittel-
bis langfristig wegen geplanter Standortwechsel oder anderer
Umstände entbehrlich erschienen. Teilweise waren die an die
A... GmbH & Co. KG veräußerten Liegenschaften 1999
Konzerntöchtern übertragen und von diesen zwischenzeitlich
als entbehrlich klassifiziert worden. Im Übrigen handelte es
sich um Liegenschaften, die nach der Ausgliederung der
Konzerntöchter bei der Deutsche Bahn AG verblieben waren.
Nicht in jedem Fall wurde der A... GmbH & Co. KG
bürgerlich-rechtliches Eigentum an den Liegenschaften
übertragen. Zum Teil wurden lediglich Anwartschaften oder
schuldrechtliche Verschaffungsansprüche begründet, schon weil
nicht jede Liegenschaft kataster- und grundbuchmäßig erfasst
war.
8
Die zur Begleichung des Kaufpreises
notwendigen Mittel setzten sich aus dem Eigenkapital der A...
GmbH & Co. KG, aus einem Gesellschafterdarlehen der
Deutsche Bahn AG und überwiegend aus der Aufnahme von
Fremdkapital durch die A... GmbH & Co. KG zusammen. Die
der Deutsche Bahn AG durch den Verkauf zufließende Liquidität
wurde zur Deckung von Verlusten der DB Netz AG sowie zu einer
Eigenkapitalerhöhung dieser Gesellschaft verwendet.
9
e) In der Folgezeit veräußerte die A... GmbH
& Co. KG einen Teil der Liegenschaften. Im Jahre 2007
traf die Deutsche Bahn AG, die zu diesem Zeitpunkt wieder
Alleingesellschafterin der A... GmbH und einzige
Kommanditistin der A... GmbH & Co. KG war, die
Entscheidung, die A...-Gesellschaften in ihrer Gänze zu
veräußern. Die Deutsche Bahn AG leitete im Mai 2007 ein
Bieterverfahren ein und bot ihre Geschäftsanteile an der A...
GmbH und ihren Kommanditanteil an der A... GmbH & Co. KG
zum Verkauf an. Erwerbsinteresse zeigte ein durch die Z...
GmbH & Co. KG handelndes Konsortium, bestehend aus der
H... GmbH und dem Finanzinvestor R.... Am 31. August 2007
wurde eine Exklusivitätsvereinbarung zur Vorbereitung des
Verkaufs getroffen.
10
Die zuständigen Organe der Veräußerer- und der
Erwerbergesellschaft stimmten einer Veräußerung der
A...-Gesellschaften zu einem Kaufpreis von 1.640 Mio. Euro
zu. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die A... GmbH & Co. KG
noch über einen Liegenschaftsbestand mit einer Gesamtfläche
von rund 27 Mio. m². Am 13. September 2007 schlossen die
Deutsche Bahn AG und die Z... GmbH & Co. KG den notariell
beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag über den
Kommanditanteil der Deutsche Bahn AG an der A... GmbH &
Co. KG und über die Geschäftsanteile an der A... GmbH. Nach
Abzug der konzernexternen Verbindlichkeiten, Rückstellungen
und Transaktionskosten ergab sich ein
Nettotransaktionsergebnis von 192 Mio. Euro zugunsten des
Deutsche-Bahn-Konzerns.
11
Der Kauf- und Abtretungsvertrag stand unter
der aufschiebenden Bedingung einer Genehmigung durch die
Bundesregierung. Die Bundesregierung genehmigte am 23.
November 2007 die Veräußerung der Anteile an den
A...-Gesellschaften.
12
2. a) Die Veräußerung der A...-Gesellschaften
war Gegenstand der Beratungen im Deutschen Bundestag. Der
Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übersandte dem Vorsitzenden
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des
Deutschen Bundestages am 13. September 2007 einen Bericht
über die Veräußerung. Hierin teilte er mit, dass die Deutsche
Bahn AG am 31. August 2007 mit dem erwerbsinteressierten
Konsortium eine Exklusivitätsvereinbarung geschlossen habe.
Er legte die Hintergründe sowie eine eigene Bewertung des
Vorgangs dar. Der Bericht war Gegenstand der Beratungen des
Verkehrsausschusses am 19. September 2007. Der in der Sitzung
anwesende Parlamentarische Staatssekretär sicherte den
Abgeordneten zu, dass ein weiterer Bericht vorgelegt werde,
bevor die Bundesregierung das Veräußerungsgeschäft genehmigen
werde.
13
Der angekündigte weitere Bericht wurde dem
Vorsitzenden des Verkehrsausschusses am 8. Oktober 2007
übersandt. Dieser Bericht war Gegenstand der Ausschusssitzung
am 10. Oktober 2007. Erörtert wurden unter anderem die Höhe
des Verkaufspreises, dessen Verhältnis zum Wert der
Immobilien und die Zuordnung des Nettotransaktionsergebnisses
zu der Tochtergesellschaft DB Station&Service AG. Im Zuge
der Diskussion wiesen mehrere Abgeordnete auf Fragen im
Zusammenhang mit der Veräußerung hin, die nach ihrer
Auffassung noch nicht zufriedenstellend beantwortet worden
seien. Der Abgeordnete Friedrich, Mitglied der Fraktion der
FDP, forderte von der Bundesregierung, den Verkauf der
A...-Gesellschaften zu untersagen, bis alle relevanten Punkte
geklärt seien. Die FDP-Fraktion halte sich im weiteren
Verfahrensgang alle parlamentarischen Rechte offen.
14
b) Am 29. Januar 2008 stellten mehrere
Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE und die Fraktion selbst an
die Bundesregierung eine Kleine Anfrage zur Veräußerung von
Immobilien der Deutsche Bahn AG (siehe BTDrucks 16/7949). Die
Bundesregierung wurde unter anderem gefragt, wie sie es
begründe, dass sie zu der Veräußerung der A...-Gesellschaften
„nicht die Einwilligung des Deutschen Bundestages und des
Bundesrates eingeholt habe, obwohl § 65 Abs. 7 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) vorschreibt: ‚Haben Anteile an
Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im
Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit
Einwilligung des Bundestages und des Bundesrats veräußert
werden.’ ... “. Die Bundesregierung beantwortete die Frage
dahingehend, dass § 65 Abs. 7 BHO auf mittelbare
Bundesbeteiligungen - zu denen die A...-Gesellschaften
gehörten - keine Anwendung finde.
15
Mit ihrem durch Antrag vom 23. Mai 2008
eingeleiteten Organstreitverfahren macht die Antragstellerin
eine Verletzung der Rechte des Deutschen Bundestages geltend.
Die Antragsgegnerin habe das Zustimmungsrecht des Parlaments
aus Art. 110 GG in Verbindung mit Art. 87e GG bei
der Veräußerung der Anteile an den A...-Gesellschaften
verletzt.
16
1. Für die Veräußerung staatlichen Vermögens
sehe Art. 110 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 110
Abs. 1 GG ein parlamentarisches Zustimmungsrecht in Form
eines haushaltsrechtlichen Gesetzesvorbehalts vor. Alle
Einnahmen des Bundes seien in den Haushaltsplan vollständig
einzustellen. Der Haushaltsplan müsse durch das
Haushaltsgesetz festgestellt werden. Das Beteiligungsrecht
des Parlaments, welches die Antragstellerin in
Prozessstandschaft einzufordern befugt sei, erstrecke sich
dabei auch auf die Einnahmenseite. Erfolgten
haushaltsrelevante Veräußerungen außerhalb des
Haushaltsplanes, müsse eine gesonderte Zustimmung des
Deutschen Bundestages zu diesem Geschäft eingeholt
werden.
17
Aus der in Art. 87e Abs. 4 GG geregelten
Gewährleistungspflicht des Bundes für Eisenbahnverkehr und
-infrastruktur folge, dass der Zustimmungsvorbehalt des
Parlaments bei Veräußerungen von Tochterunternehmen durch die
Deutsche Bahn AG nicht entfalle. Er bestehe dort ebenso wie
bei der Veräußerung von Staatsvermögen. Die
Gewährleistungspflicht erfasse die Eisenbahnen des Bundes
insgesamt und nicht lediglich die Unternehmen der
Netzinfrastruktur. Sachlich sei die Gewährleistungspflicht
nicht auf die Vorgänge des Bauens und Erhaltens des
Schienennetzes beschränkt. Die Gewährleistungspflicht umfasse
alle Vorgänge, deren Zweck es sei, dem Wohl der Allgemeinheit
bei Ausbau und Erhalt des Schienennetzes Rechnung zu tragen.
Art. 87e Abs. 4 GG sei deshalb auch berührt, wenn die
Kapitalkraft der DB Station&Service AG und der DB Netz AG
gestärkt werden solle. Im Übrigen könnten die den Eisenbahnen
des Bundes entzogenen Grundstücke nicht mehr dem Ausbau des
Schienennetzes dienen.
18
2. Die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG zur
Einleitung eines Organstreitverfahrens habe die
Antragstellerin durch die Antragstellung am 23. Mai 2008
gewahrt. Selbst wenn man insoweit nicht auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage am 13. Februar 2008,
sondern auf die Erklärung der Genehmigung durch die
Bundesregierung am 23. November 2007 abstelle, sei der Antrag
fristgerecht. Die Beratungen im Verkehrsausschuss seien aus
rechtlichen und tatsächlichen Gründen ungeeignet, einen
früheren Fristbeginn zu markieren. Die Kenntnis der
Abgeordneten im Ausschuss könne nicht mit der Kenntnis der
Antragstellerin selbst gleichgesetzt werden, eine Zurechnung
komme nicht in Betracht. Auch sei den Ausschussmitgliedern in
den Sitzungen des Verkehrsausschusses am 19. September
2007 und am 10. Oktober 2007 keine Kenntnis über den Stand
des Veräußerungsgeschäftes vermittelt worden.
19
3. Für den Antrag bestehe ein
Rechtsschutzbedürfnis. Bei der Absicht, die Auslegung
streitbestimmender Vorschriften des Grundgesetzes gerichtlich
klären zu lassen, handele es sich ungeachtet
parlamentarischer Handlungsmöglichkeiten um ein
verfahrensrechtlich zulässiges Rechtsschutzziel. Im Übrigen
sei aufgrund der Mehrheitsverhältnisse nicht zu erwarten
gewesen, dass die Antragstellerin mit parlamentarischem
Handeln erfolgreich gewesen wäre und einen
verfassungsrechtlichen Streit hätte verhüten können. Zudem
sei die parlamentarische Beteiligung im Ausschuss auch
tatsächlich eingefordert worden.
20
Die Antragsgegnerin sieht keine Rechte des
Deutschen Bundestages verletzt. Art. 110 GG sei hier
schon deshalb nicht anwendbar, weil diese Bestimmung allein
die Haushaltswirtschaft der Gebietskörperschaft Bund erfasse.
Die Einnahmen durch die Veräußerung der A...-Gesellschaften
habe hingegen die Deutsche Bahn AG erzielt. Auch
Art. 87e Abs. 4 GG begründe kein Zustimmungsrecht des
Deutschen Bundestages. Die Veräußerung habe sachlich weder
die Eisenbahninfrastruktur noch die diese Infrastruktur
nutzenden Verkehrsangebote betroffen, sondern lediglich nicht
bahnnotwendige Liegenschaften. Zudem müsste ein
Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Deutschen Bundestages bei
Maßnahmen der Geschäftsführung - zu denen die Veräußerung der
A...-Gesellschaften gehöre - als unverhältnismäßiger
Eingriff in Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG qualifiziert
werden. Er träfe das Gebot der Privatwirtschaftlichkeit in
seinem Kern.
21
Dem Bundespräsidenten, dem Deutschen
Bundestag, dem Bundesrat, den Landtagen, Bürgerschaften und
dem Abgeordnetenhaus sowie den Landesregierungen und Senaten
wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie haben sich
zu dem Verfahren nicht geäußert.
22
Der Antrag im Organstreitverfahren ist
unzulässig und kann durch Beschluss gemäß § 24 Satz 1
BVerfGG verworfen werden.
23
Auch wenn die verfassungsgerichtliche Prüfung
auf den durch den Antrag umschriebenen Verfahrensgegenstand
beschränkt ist, ist das Bundesverfassungsgericht nicht an die
Wortfassung eines Antrags gebunden. Entscheidend ist vielmehr
der eigentliche Sinn des mit einem Antrag verfolgten
prozessualen Begehrens (vgl. BVerfGE 68, 1 ). Die
Antragstellerin rügt einen vermeintlich verfassungswidrigen
Ablauf des Veräußerungsvorgangs. An diesem Vorgang ist die
Antragsgegnerin weder auf Veräußerer- noch auf Erwerberseite
beteiligt gewesen. Sie ist indessen dadurch in den Vorgang
eingebunden gewesen, dass die an der Veräußerung beteiligten
Gesellschaften den Veräußerungsvertrag unter die
aufschiebende Bedingung einer Genehmigungserklärung der
Antragsgegnerin gestellt hatten. Diese den Bedingungseintritt
auslösende Genehmigungserklärung hat die Antragsgegnerin
abgegeben. Von einer Zustimmung des Deutschen Bundestages hat
die Antragsgegnerin diese Erklärung nicht abhängig gemacht.
Auf diese Unterlassung bezieht sich der Antrag. Die
Antragstellerin rügt der Sache nach, dass die Antragsgegnerin
eine parlamentarische Zustimmung zur Genehmigung nicht
eingeholt hat.
24
Ein Antrag im Organstreitverfahren ist gemäß
§ 64 Abs. 1 BVerfGG nur zulässig, wenn der Antragsteller
schlüssig behauptet, dass er und der Antragsgegner an einem
verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt
sind und dass der Antragsgegner hieraus erwachsende
verfassungsmäßige Rechte oder Zuständigkeiten des
Antragstellers oder des Organs, dem er angehört, durch die
beanstandete Maßnahme oder das Unterlassen verletzt oder
unmittelbar gefährdet hat. Schlüssig ist die Behauptung, wenn
die Rechtsverletzung nach dem vorgetragenen Sachverhalt
möglich erscheint (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224
). Daran fehlt es hier. Das von der
Antragstellerin geltend gemachte Beteiligungsrecht des
Deutschen Bundestages kommt unter keinem denkbaren
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Weder nach
Art. 110 GG noch unter dem Aspekt einer von der
Antragstellerin angeführten „Budgetflucht“ noch auf der
Grundlage eines ungeschriebenen Parlamentsvorbehalts
erscheint insoweit das Bestehen eines parlamentarischen
Zustimmungsrechtes möglich.
25
1. Nach Art. 110 Abs. 2 GG ist der
Haushaltsplan durch das Haushaltsgesetz festzustellen. In den
Haushaltsplan sind nach Art. 110 Abs. 1 GG alle
Einnahmen und Ausgaben des Bundes einzustellen; bei
Bundesbetrieben und Sondervermögen brauchen nur die
Zuführungen und Ablieferungen eingestellt zu werden. Die
Grundgesetzbestimmung erfasst die Veräußerung der
A...-Gesellschaften nicht, weil der Bund durch sie weder
Einnahmen erzielte noch Ausgaben tätigte. Zudem sieht
Art. 110 GG die parlamentarische Beteiligungsform der
Zustimmung nicht vor.
26
a) Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind
lediglich solche der Gebietskörperschaft Bund. Nicht erfasst
sind die Einnahmen und Ausgaben von bundesunmittelbaren
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von
privat-rechtlich organisierten Gesellschaften, die im
Eigentum des Bundes stehen oder an denen der Bund beteiligt
ist. Zwar lässt der Wortlaut des Art. 110 Abs. 1 GG eine
Auslegung zu, nach der zum Bund im Sinne dieser Vorschrift
alle Verwaltungseinheiten der unmittelbaren und mittelbaren
Bundesverwaltung zu rechnen wären, unabhängig von ihrer
Rechtsform. Verfassungstradition und Entstehungsgeschichte
des Art. 110 Abs. 1 GG sprechen aber dafür, den Begriff
des Bundes hier eng auszulegen. So findet sich eine
Art. 110 GG entsprechende Bestimmung bereits in
Art. 99 Abs. 1 der Preußischen Verfassung von 1850, der
durch das Gesetz betreffend den Staatshaushalt vom 11. Mai
1898 (Preußische Gesetzessammlung, S. 77) näher ausgeformt
wurde. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sollten danach
zu den in den Staatshaushalts-Etat aufzunehmenden Einnahmen
und Ausgaben die „Einnahmen und Ausgaben derjenigen zu
besonderen Zwecken bestimmten Fonds, über welche dem Staate
allein die Verfügung zusteht, sofern diese Fonds nicht
juristische Persönlichkeit besitzen“, gehören. Diese - zuvor
im Preußischen Abgeordnetenhaus durchaus umstrittene -
„juristische“ Sichtweise setzte sich gegenüber einer
„finanzwirtschaftlichen“ Betrachtung auch in späteren
Verfassungen durch (vgl. Hillgruber, in: v.
Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010,
Art. 110 Rn. 19; Puhl, Budgetflucht und
Haushaltsverfassung, 1996, S. 122 f.). So wurde
Art. 69 der Reichsverfassung von 1871 im selben Sinne
ausgelegt und auch zu Art. 85 der Weimarer
Reichsverfassung entsprach es der allgemeinen Auffassung,
dass Einnahmen und Ausgaben des Reiches nur solche der
Gebietskörperschaft Reich seien, nicht aber solche anderer
rechtlich selbständiger Einheiten (vgl. Heckel, in:
Anschütz/Thoma, Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. 2,
1932, S. 379). Der Parlamentarische Rat knüpfte an diese
Verfassungstradition an (vgl. Höpker-Aschoff, AöR 75
, S. 306 ) und wollte den
Haushaltsplan auf die Einnahmen und Ausgaben der
Gebietskörperschaft Bund beschränkt wissen. Daran hat sich
durch die Neufassung des Art. 110 GG im Zuge der
Haushaltsrechtsreform vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 357) nichts
geändert (vgl. BTDrucks V/3040, S. 44).
27
b) Die Veräußerung der A...-Gesellschaften
durch die Deutsche Bahn AG hat weder Einnahmen noch Ausgaben
des Bundes nach sich gezogen. Dem Bund flossen durch die
Veräußerung keine Mittel zu. Er hat auch selbst keine
Vermögensgegenstände veräußert. Die Deutsche Bahn AG, nicht
der Bund, war Inhaberin der veräußerten
A...-Gesellschaften.
28
c) Das behauptete Erfordernis
parlamentarischer Zustimmung kann Art. 110 GG nicht
entnommen werden. Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG schreibt die
Feststellung des Haushaltsplans durch Gesetz vor. Das
Haushaltsgesetz ist ein förmliches Bundesgesetz; für das
Gesetzgebungsverfahren gelten die durch Art. 110 Abs. 3
GG bestimmten Besonderheiten. Die Gesetzgebungsbefugnis ist
gemäß Art. 110 Abs. 2 GG dem Deutschen Bundestag
zugewiesen. Zustimmungsrechte zu Maßnahmen der
Haushaltsführung der Exekutive in der Form eines schlichten
Parlamentsbeschlusses sieht Art. 110 GG nicht vor. Dies
gilt auch, wenn während des Haushaltsjahres Abweichungen vom
Haushaltsplan notwendig werden. Sofern aus diesem Grund eine
Beteiligung des Deutschen Bundestages
haushaltsverfassungsrechtlich geboten ist, erfolgt diese in
der Form eines Nachtragshaushaltsgesetzes, für das ebenfalls
Art. 110 Abs. 2 und 3 GG gilt.
29
2. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur
Zustimmungseinholung ergibt sich auch nicht aus dem
Gesichtspunkt einer „Budgetflucht“, mit der die in der
Deutsche Bahn AG organisierte Vermögensmasse der Möglichkeit
parlamentarischer Einflussnahme entzogen wurde. Es kann offen
bleiben, ob und bejahendenfalls welche Vorgaben dem
Art. 110 GG hinsichtlich der Errichtung und
Bewirtschaftung von Nebenhaushalten zu entnehmen sind. Die
haushalterische Selbständigkeit der Deutsche Bahn AG ist
verfassungsrechtlich legitimiert. Sie beruht auf einer
Entscheidung des verfassungsändernden Gesetzgebers. Nach
Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG sind die Eisenbahnen des
Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form
zu führen. Bereits vor der Schaffung des Art. 87e GG
durch das Änderungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S.
2089) waren die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche
Reichsbahn Sondervermögen des Bundes, bei denen nach
Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG nur die Zuführungen
und Ablieferungen in den Haushaltsplan einzustellen waren.
Die Grundgesetzänderung sollte aber gerade nicht einer
Integration der Bahn in die öffentliche Verwaltung nebst
ihrer Eingliederung in den Staatshaushalt Vorschub leisten,
sondern ihre organisatorische, wirtschaftliche und
finanzielle Verselbständigung befördern (vgl. BTDrucks
12/5015, S. 7). Mit der im Grundgesetz nunmehr vorgesehenen
Führung der Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen
in privat-rechtlicher Form sollte deren kommerzielle
Ausrichtung abgesichert und ihnen ein Bereich
unternehmerischer Selbstbestimmung eingeräumt werden (vgl.
BTDrucks 12/5015, S. 7). Mit dieser Zielsetzung wäre es
unvereinbar, die einzelnen wirtschaftlichen Entscheidungen
des Unternehmens unter parlamentarische Kontrolle zu
stellen.
30
3. Schließlich sind auch dem Art. 87e
Abs. 4 GG keine verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entnehmen,
die ein Zustimmungsrecht des Deutschen Bundestages bei der
Veräußerung von Vermögenswerten der Deutsche Bahn AG
begründen. Nach dieser Bestimmung hat der Bund zu
gewährleisten, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere
den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des
Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren
Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht
den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen
wird. Art. 87e Abs. 4 Satz 2 GG sieht vor, dass das
Nähere durch ein Bundesgesetz geregelt wird, das gemäß
Art. 87e Abs. 5 Satz 1 GG der Zustimmung des Bundesrates
bedarf. Neben der Klärung der föderal-kompetenzrechtlichen
Frage in Hinblick auf die Erfüllung der
Gewährleistungspflicht ist der Vorschrift auch zu entnehmen,
auf welche Art und Weise, nämlich durch Gesetzgebung, der
Deutsche Bundestag seinen Anteil an der Erfüllung der
Gewährleistungspflicht zu leisten hat. Räumte man dem
Deutschen Bundestag jenseits der legislativen
Mitgestaltungsmöglichkeit Beteiligungsrechte an
unternehmerischen Einzelentscheidungen der Deutsche Bahn AG
ein, würde deren Fähigkeit zum verfassungsrechtlich gewollten
Handeln nach marktwirtschaftlicher Handlungsrationalität in
erheblichem Maße beeinträchtigt. Zudem käme der durch die
Entstehungsgeschichte des Art. 87e GG belegte
Kompromisscharakter der Vorschrift nicht zur Geltung. Die
Bundesregierung brachte gegen die vom Bundesrat im
Gesetzgebungsverfahren erhobene Forderung, der Bund müsse
Eigentümer der Schienenwege bleiben, den Einwand an, durch
die Übertragung des Eigentums an Schienenwegen auf die
Deutsche Bahn AG solle gerade ein „unternehmerischer
Handlungszwang“ geschaffen werden. Anderenfalls sei zu
befürchten, dass die Deutsche Bahn AG „ähnlich einer Behörde“
die Schienenwege lediglich „verwalten“ und nicht „als eigenes
unternehmerisches Produktionsmittel wirtschaftlich optimal
nutzen“ werde (vgl. BTDrucks 12/5015, S. 16, dort alle
Zitate). An diesen nach gesetzgeberischer Absicht zu
vermeidenden Zustand einer bloßen Verwaltung des Vermögens
der Deutsche Bahn AG näherte man sich durch eine Auslegung
des Art. 87e Abs. 4 GG an, nach der die Bestimmung
parlamentarische Beteiligungsrechte begründet. Den
angestrebten Ausgleich (vgl. BTDrucks 12/5015, S. 8) zwischen
den Positionen von Bundesregierung und Bundesrat würde eine
solche Auslegung verfehlen.
31
Art. 87e Abs. 4 GG erfasst zudem nicht
die Tätigkeit von Eisenbahnunternehmen insgesamt, sondern ist
auf den Ausbau und Erhalt des Schienennetzes sowie die
Verkehrsangebote auf diesem Schienennetz sachlich beschränkt.
Die Veräußerung der A...-Gesellschaften betrifft jedoch weder
den Bereich der Eisenbahninfrastruktur noch den der
Eisenbahnverkehrsleistungen. Mit der Veräußerung verliert die
Deutsche Bahn AG zwar eine konzernrechtlich vermittelte
Möglichkeit zur Inanspruchnahme der im Eigentum der A... GmbH
& Co. KG stehenden Liegenschaften oder zur Aufhebung
bestehender schuldrechtlicher Verschaffungspflichten
zugunsten dieser Gesellschaft. Davon betroffen sind jedoch
ausschließlich solche Liegenschaften, die zuvor von der
Deutsche Bahn AG als nicht bahnnotwendig qualifiziert worden
waren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
diese Klassifizierung in einer verfassungsgerichtlich zu
beanstandenden Weise fehlerhaft wäre. Dass die Veräußerung
der A...-Gesellschaften dazu diente, die Kapitalausstattung
der Eisenbahninfrastrukturunternehmen DB Netz AG und DB
Station&Service AG zu steigern und dortige Verluste
auszugleichen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der
Ausbau und Erhalt des Schienennetzes oder die
Verkehrsangebote betroffen seien. Denn der Zufluss
finanzieller Mittel bei den für die Eisenbahninfrastruktur
zuständigen Unternehmen wirkt sich auf die konkrete
Gestaltung dieser Infrastruktur oder des Verkehrsangebots
allenfalls mittelbar aus.
32
Art. 87e Abs. 3 GG enthält in seinen
Sätzen 3 und 4 ausdrückliche Vorgaben hinsichtlich der
Veräußerung von Anteilen an Eisenbahnunternehmen des Bundes,
deren Tätigkeit den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben
von Schienenwegen umfasst. In Bezug auf diese Unternehmen
wird bestimmt, dass die Veräußerung auf Grund eines Gesetzes
zu erfolgen hat. Damit hat der Verfassungsgesetzgeber die
Beteiligung des Deutschen Bundestages in sachlicher wie in
formeller Hinsicht festgelegt. Diese Eingrenzung würde
hinfällig, wenn dem Art. 87e Abs. 4 GG ein
parlamentarisches Zustimmungsrecht in den nicht von Absatz 3
erfassten Fällen der Anteilsveräußerung zu entnehmen
wäre.
33
Der Antrag vom 23. Mai 2008 ist zudem
verfristet, da die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG
spätestens mit Ablauf des 10. April 2008, sechs Monate nach
der Sitzung des Verkehrsausschusses vom 10. Oktober 2007,
endete. Zweck der Vorschrift ist es, angreifbare
Rechtsverletzungen nach einer bestimmten Zeit außer Streit zu
stellen. Sie dient damit der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE
4, 31 ; 80, 188 ; 103, 164 ).
Es handelt sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist (vgl.
BVerfGE 24, 252 ). Eine Wiedereinsetzung in diese
Frist ist nicht möglich (vgl. BVerfGE 24, 252 ;
27, 294 ; 71, 299 ;
stRspr).
34
1. Der Beginn der Sechs-Monats-Frist richtet
sich nach § 64 Abs. 3 BVerfGG. Die Vorschrift stellt
darauf ab, wann die Maßnahme oder Unterlassung dem
Antragsteller bekannt geworden ist. Ein fortdauerndes,
rechtserhebliches Unterlassen des Antragsgegners löst den
Lauf der Antragsfrist jedenfalls dann aus, wenn er die
Vornahme der begehrten Handlung erkennbar eindeutig
verweigert (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164
; 110, 403 ; 114, 107 ; 118,
244 ; stRspr).
35
Haben die in einen Ausschuss des Deutschen
Bundestages berufenen Mitglieder einer Parlamentsfraktion
Kenntnis hinsichtlich einer Maßnahme oder Unterlassung, so
ist diese Kenntnis der Parlamentsfraktion zuzurechnen. Bei
Gegenständen, die im Plenum behandelt werden, setzt die
Unterrichtung des Plenums durch die Bundesregierung die
Ausschlussfrist des § 64 Abs. 3 BVerfGG in Gang (vgl.
BVerfGE 45, 1 ). Bei Gegenständen, die im
Ausschuss behandelt werden, läuft die Frist ab dessen
Unterrichtung. Die Bewältigung der parlamentarischen
Arbeitslast durch die Einrichtung von Ausschüssen ist im
Grundgesetz selbst vorgesehen (vgl. Art. 45, 45a, 45c GG
und BVerfGE 80, 188 ). Jedes Mitglied des
Deutschen Bundestages soll grundsätzlich einem Ausschuss
angehören (§ 57 Abs. 1 Satz 2 GO-BT). Die Ausschüsse
sind nicht nur zur Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben
verpflichtet (§ 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 GO-BT), ihnen
steht daneben das Recht zur Selbstbefassung mit
Angelegenheiten aus ihrem Geschäftsbereich zu (§ 62 Abs.
1 Satz 3, § 64 Abs. 1 Variante 2 GO-BT). Grundgesetz
(vgl. Art. 43 Abs. 1 GG) und Geschäftsordnungsrecht
(vgl. §§ 68 bis 70 GO-BT) ermöglichen den
Ausschüssen, sich nicht nur von der Bundesregierung, sondern
auch anderweit, insbesondere über öffentliche Anhörungen
Informationen zu beschaffen. Folgt aus alledem, dass sich der
Deutsche Bundestag die Kenntnis eines Ausschusses über
bestimmte Umstände zurechnen lassen muss, hat dies auch im
Verhältnis zwischen den Fraktionen und den von ihnen
entsandten Ausschussmitgliedern zu gelten.
36
2. Die Sechs-Monats-Frist des § 64 Abs. 3
BVerfGG wurde spätestens am 10. Oktober 2007 in Gang
gesetzt. Sowohl die 45. Sitzung des Verkehrsausschusses vom
19. September 2007 als auch die 46. Sitzung vom 10. Oktober
2007 waren ausweislich der Sitzungsprotokolle von dem
übereinstimmenden Verständnis getragen, dass die
A...-Gesellschaften veräußert worden seien und dass die
Bundesregierung nicht beabsichtige, ihre
Genehmigungserklärung von einer für notwendig erachteten
parlamentarischen Zustimmung abhängig zu machen.
37
a) Die Sitzung des Verkehrsausschusses vom 19.
September 2007 fand nach dem Abschluss des notariellen
Kaufvertrages zwischen der Deutsche Bahn AG und dem
Erwerberkonsortium am 13. September 2007 statt. Aus dem
Sitzungsprotokoll (Protokoll des Ausschusses für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages Nr. 16/45)
ergibt sich das Datum des Vertragsschlusses zwar nicht.
Allerdings finden sich in den protokollierten
Diskussionsbeiträgen der Abgeordneten und der Vertreter der
Bundesregierung ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass den
Abgeordneten bekannt war, dass der Vertrag bereits
abgeschlossen und seine Wirksamkeit nur noch von der
Genehmigung der Bundesregierung abhängig war. So fragte der
Abgeordnete Friedrich, warum der Verkauf so schnell
durchgeführt worden sei, und verlangte, dass der
Verkehrsminister bis zur abschließenden Klärung der Fragen im
Ausschuss seine Zustimmung nicht erteilen solle (a.a.O., S.
16). Der Abgeordnete Hermann verlangte Aufklärung darüber, ob
der Aufsichtsrat und die Regierungsvertreter dem Verkauf
zugestimmt hätten (a.a.O., S. 16 f.). Die sich
anschließende Diskussion mit dem anwesenden Parlamentarischen
Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung bezog sich ausschließlich auf die Frage, ob
das Bundesverkehrsministerium den Vertrag bereits genehmigt
habe (a.a.O., S. 22).
38
Das Protokoll der Ausschusssitzung vom 10.
Oktober 2007 (Protokoll des Ausschusses für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages Nr. 16/46)
bestätigt, dass den Ausschussmitgliedern der Abschluss des
Kaufvertrages bekannt gewesen ist. Der im Ausschuss anwesende
Mitarbeiter der Deutsche Bahn AG stellte den Verkaufsvorgang
dar und führte aus, dass den Infrastrukturunternehmen durch
die A...-Transaktion Gelder zugeflossen seien (a.a.O., S.
21 f.). Zu dieser Erläuterung des Sachstandes gab es
keine Rückfragen.
39
b) In den Sitzungen des Verkehrsausschusses
vom 19. September 2007 und vom 10. Oktober 2007 war für die
im Ausschuss versammelten Abgeordneten auch erkennbar, dass
die Antragsgegnerin ihre Genehmigung des Geschäfts nicht von
einer parlamentarischen Zustimmungserklärung abhängig machen
wollte. Aus dem protokollierten Inhalt der Sitzungen ergibt
sich zwar keine ausdrückliche Weigerung der Antragsgegnerin,
die Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen. Die
Sitzungen waren indes von dem Verständnis getragen, dass ein
parlamentarisches Zustimmungsrecht nicht in Betracht komme.
So erklärte der Parlamentarische Staatssekretär in der
Ausschusssitzung vom 19. September 2007, dass der Vertrag von
der Bundesregierung genehmigt werden müsse, die Prüfung noch
ein paar Wochen dauere und die Genehmigung nicht erteilt
werde, bevor nicht ein weiterer Bericht erstellt und dem
Ausschuss zugeleitet worden sei (Protokoll des Ausschusses
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen
Bundestages Nr. 16/45, S. 22 f.). Dass die Genehmigung
durch die Antragsgegnerin von dem Ergebnis einer
parlamentarischen Beschlussfassung abhängig gemacht werden
sollte, ergibt sich daraus nicht. Die Ausführungen legen
vielmehr gerade den Umkehrschluss nahe, dass die
Antragsgegnerin die ihr im Veräußerungsvertrag eingeräumte
Möglichkeit der Genehmigungserklärung nicht an eine
parlamentarische Zustimmung zu koppeln beabsichtigte, sondern
sich lediglich in der Pflicht sah, dem Ausschuss noch einen
weiteren Bericht vorzulegen. Dies war für die
Ausschussmitglieder erkennbar und wurde von ihnen auch so
verstanden. Ansonsten ergäbe die Aussage des Abgeordneten
Friedrich in der Sitzung vom 10. Oktober 2007 keinen Sinn.
Der Abgeordnete forderte die Antragsgegnerin zur Untersagung
des Verkaufs bis zur Klärung aller relevanten Punkte auf und
erklärte, dass sich die FDP-Fraktion im weiteren Fortgang
alle parlamentarischen Rechte offen halte (Protokoll des
Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des
Deutschen Bundestages Nr. 16/46, S. 23). Wäre von einem
Mitglied des Ausschusses ein parlamentarisches
Zustimmungsrecht in Betracht gezogen worden, hätte es nahe
gelegen, in diesem Zusammenhang hierauf zu verweisen.
40
Dass die Antragsgegnerin nicht beabsichtigte,
eine Zustimmung des Parlaments einzuholen, war für die
Mitglieder des Verkehrsausschusses auch deshalb deutlich
erkennbar, weil die Ausschusssitzung vom 10. Oktober 2007 das
Ende der parlamentarischen Debatte über die Veräußerung der
A...-Gesellschaften markierte. Dass nach dieser Sitzung
weitere parlamentarische Schritte im Plenum des Deutschen
Bundestages erfolgen sollten, lässt sich dem
Ausschussprotokoll nicht entnehmen. Es wurden auch keine
weiteren Schritte im Rahmen der Selbstbefassung angekündigt,
etwa die Anforderung weiterer Informationen oder eine erneute
Anhörung eines Mitglieds der Bundesregierung gemäß
Art. 43 Abs. 1 GG.
41
Für den Antrag fehlt schließlich das
erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin hat
es unterlassen, sich vorprozessual auf das dem Deutschen
Bundestag vermeintlich zustehende Beteiligungsrecht zu
berufen.
42
1. Den Antragsteller im Organstreitverfahren
trifft im Regelfall nicht die Obliegenheit, vor der
Antragstellung politische Handlungsmöglichkeiten zu ergreifen
und etwa den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfassung
des Deutschen Bundestages in seinem Sinne herbeizuführen
(vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151
; vgl. auch BVerfGE 121, 135 ). Das
Bundesverfassungsgericht hat auf einen ihm angetragenen
Organstreit hin nicht darüber zu befinden, ob dem
Antragsteller zur Verfolgung seines Prozesszieles außerhalb
der gewählten Verfahrensart andere gleichwertige
verfassungsrechtliche Wege offengestanden hätten oder noch
offenstehen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 90, 286
). Umso weniger darf es einen
Antragsteller auf Wege rein politischen Agierens verweisen,
die dem Organstreit verfassungsrechtlich schon deshalb nicht
gleichwertig sind, weil eine Klärung der grundgesetzlichen
Rechte der Beteiligten auf diese Weise nicht erreicht werden
kann (vgl. BVerfGE 90, 286 ).
43
Indessen obliegt es dem Antragsteller, vor der
Einleitung eines Organstreits das in Streit stehende Recht
geltend zu machen, wenn dessen Bestehen bislang nicht in
Erwägung gezogen worden ist. Dem tatsächlich oder
vermeintlich Verpflichteten wird erst durch die
Geltendmachung des Rechts Veranlassung gegeben, die
Rechtslage seinerseits zu prüfen und gegebenenfalls dem
Begehren des Berechtigten und damit seinen
verfassungsrechtlichen Pflichten nachzukommen. Die damit
verbundene Verpflichtung, sich bereits im politischen Prozess
mit der Verfassungsrechtslage zu befassen und beanspruchte
Rechte zu artikulieren, stellt keine unzumutbare Belastung
dar. Denn sie ist lediglich Konsequenz dessen, dass der
Organstreit als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet
ist, in dem über streitig gewordene Rechte und Pflichten
zwischen den Beteiligten zu befinden ist (vgl. BVerfGE 20, 18
), und geht nicht über das hinaus, was für
den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich
zu erwarten ist.
44
2. In den Sitzungen des Verkehrsausschusses
vom 19. September 2007 und vom 10. Oktober 2007 ist ein
Zustimmungsrecht des Deutschen Bundestages nicht geltend
gemacht worden. Der Abgeordnete Hermann führte aus, dass er
es dreist fände, „nebenbei anderthalb Milliarden zu
veräußern, ohne dass eine politische Debatte stattgefunden
habe und ohne dass das Parlament daran beteiligt gewesen sei.
Hier werde man weiter nachfragen und eventuell den
Unterausschuss bemühen.“ (Protokoll des Ausschusses für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages
Nr. 16/45, S. 16 f.). Die Abgeordnete Menzner regte an,
„dass das Parlament hier doch sehr viel genauer hinschaue“
(a.a.O., S. 17). Alle Beiträge zur Debatte zielten auf
Beteiligungen in Form von weiteren Ausschusssitzungen zum
Thema, Berichterstattung der Antragsgegnerin oder Anhörung
von Regierungsmitgliedern ab. Ein mögliches Zustimmungsrecht
des Deutschen Bundestages stand dagegen nicht zur Diskussion.
Auch in früheren Fällen, in denen die Deutsche Bahn AG
Vermögensgegenstände veräußert hatte, war ein solches Recht
gegenüber der Antragsgegnerin weder durch die Antragstellerin
noch durch andere geltend gemacht worden.
45
Die Geltendmachung eines Zustimmungsrechts
ergibt sich erst aus dem Inhalt der Kleinen Anfrage vom 29.
Januar 2008 (vgl. BTDrucks 16/7949). Die Anfrage erfolgte
aber in einem deutlichen zeitlichen Abstand zum
Veräußerungsvorgang, der durch die Genehmigung der
Antragsgegnerin vom 23. November 2007 abgeschlossen worden
war. Die Anfrage ist rückblickend formuliert. Sie sollte und
konnte ein rechtserhebliches Handeln der Antragsgegnerin
nicht mehr auslösen.