BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 3/11 -
dass die Antragsgegner das Recht der
Antragstellerin aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes dadurch verletzt haben, dass sie die vom
Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2008 - 2 BvC
1/07, 2 BvC 7/07 - angeordnete Reform des Bundeswahlgesetzes
zum Zwecke der Beseitigung des Effekts des „negativen
Stimmgewichts“ nicht innerhalb der vom
Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist bis zum 30. Juni
2011 umgesetzt haben,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 19. August 2011 beschlossen:
Die Ablehnung des Richters Gerhardt wird als
unbegründet zurückgewiesen.
1
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom
14. Juli 2011 den Richter Gerhardt wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt. Sie bezieht sich auf ein Schreiben
des abgelehnten Richters vom 11. Juli 2011, das dieser im
vorliegenden Verfahren in seiner Eigenschaft als
Berichterstatter an die Antragstellerin gerichtet hat. In
diesem Schreiben hat er die Antragstellerin darauf
hingewiesen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine
Veranlassung für eine Entscheidung in der Sache bestehe.
Angesichts des Antrages auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat er die Antragstellerin außerdem auf die
Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr
hingewiesen.
2
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das
Schreiben vom 11. Juli 2011 rechtfertigt keinen Zweifel an
der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des
abgelehnten Richters. Es gibt die Rechtsauffassung des
Berichterstatters in sachlicher Form wieder. Derartige
Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im
Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im
Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit
getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine
Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BVerfGE 4, 143
; 42, 88 ). Dies gilt auch, soweit sich
der Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der
Verhängung einer Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG)
bezieht.