BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 3/12 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 6. Mai 2014 gemäß § 24 BVerfGG
einstimmig beschlossen:
Der Antrag wird verworfen.
1
Der Antrag richtet sich gegen Maßnahmen der
Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Fraktion im 17. Deutschen
Bundestag.
2
Der Antragsgegner zu 2. versandte im Frühjahr
sowie im November 2012 an zahlreiche Haushalte im gesamten
Bundesgebiet Schreiben, in denen es um den Abbau der
Staatsverschuldung und weitere wirtschaftspolitische
Positionen ging. Die Antragsgegnerin zu 1. ließ in diesen
Zeiträumen bundesweit in einer Reihe von Kinos zwei Kurzfilme
mit Aussagen zu verschiedenen politischen Themen zeigen. Die
Antragstellerin hält die Briefe und die Kinospots für
unzulässige Wahlwerbung zugunsten der Freien Demokratischen
Partei (FDP), sieht sich hierdurch in ihrem Recht auf
Neutralität des Staates im Wahlkampf sowie in ihrem Recht auf
Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21
Abs. 1 GG) verletzt und beantragt im Wege der Organklage
die im Rubrum wiedergegebenen Feststellungen. Die
Antragsgegner halten den Antrag für unzulässig, jedenfalls
aber für unbegründet.
3
Bei der Bundestagswahl 2013 erreichte die FDP
nicht die erforderliche Mindeststimmenzahl und ist daher im
18. Deutschen Bundestag nicht vertreten. Die Antragstellerin
verfolgt dessen ungeachtet ihren Antrag weiter. Die
Antragsgegner haben sich nicht weiter geäußert.
4
Der Antrag ist unzulässig. Der Antragstellerin
fehlt nach dem Ausscheiden der FDP aus dem Deutschen
Bundestag mit Ende der 17. Wahlperiode und der damit
verbundenen Liquidation der Antragsgegnerin zu 1. (vgl.
§ 54 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 7 AbgG) jedenfalls das
im Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis
(vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1
), so dass es auf Fragen eines Verlusts der
Parteifähigkeit auf Antragsgegnerseite nicht ankommt.
5
Der Organstreit ist eine kontradiktorische
Parteistreitigkeit mit Antragsteller und Antragsgegner und
kein objektives Verfahren. Das Organstreitverfahren dient
maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von
Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem
Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten
Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines
bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 126, 55
m.w.N.). Mit der kontradiktorischen
Ausgestaltung des Organstreitverfahrens ist eine diskursive
Auseinandersetzung der Verfassungsorgane um ihre Kompetenzen
intendiert (vgl. Löwer, in: Isensee/Kirchhof, HStR III,
3. Aufl. 2005, § 70 Rn. 12). In der
vorliegenden Konstellation kann das Organstreitverfahren die
ihm zugedachten Funktionen nicht mehr erfüllen.
6
Die Antragsgegner sind nicht mehr im Deutschen
Bundestag vertreten. Das Organstreitverfahren hat sich daher,
da es die konkrete Öffentlichkeitsarbeit der
FDP-Bundestagsfraktion während der früheren Wahlperiode
betrifft, erledigt. Eine - ausschließlich
retrospektive - Feststellung der Verletzung
organschaftlicher Rechte, wie sie die Antragstellerin in
Anlehnung an die Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse
bei schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen (vgl. BVerfGE
104, 220 m.w.N.) für geboten hält,
entspräche nicht der den Organstreit prägenden Zielsetzung,
die Kompetenzen von Organen und ihren Teilen abzugrenzen.
Vielmehr bedarf es eines über ein bloßes
„Rehabilitationsinteresse“ hinausgehenden Interesses an der
Klärung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen
Auslegungsfrage.
7
Die Antragstellerin kann ihr
Rechtsschutzinteresse nicht aus einer absehbaren
Wiederholungsgefahr herleiten (vgl. BVerfGE 87, 207
; 99, 332 ).
Insbesondere gibt es keinen Anhalt dafür, dass die im
Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen durch ihre
Öffentlichkeitsarbeit unter Verstoß gegen die maßgeblichen
Rechtsvorschriften (vgl. § 47 Abs. 3, § 50 Abs. 4
Satz 2 AbgG) das Recht der Antragstellerin auf
Chancengleichheit verletzen könnten.
8
Soweit die Antragstellerin die Grenzen der
Öffentlichkeitsarbeit der Bundestagsfraktionen abstrakt für
klärungsbedürftig erachtet, mag dies zutreffen, weil sich
dazu bislang lediglich ein Vorprüfungsausschuss des
Bundesverfassungsgerichts geäußert hat (vgl. Beschluss vom
19. Mai 1982 - 2 BvR 630/81 -, NVwZ 1982, S. 613).
Indes lassen sich diese Grenzen im vorliegenden
Organstreitverfahren nicht ohne eine kontradiktorische,
anders als bei anderen Rechtsfragen notwendig tatsächliche
Umstände einbeziehende Erörterung bestimmen, die gemäß
§ 25 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich der mündlichen
Verhandlung vorbehalten ist. Eine sachgerechte abschließende
Erörterung in mündlicher Verhandlung ist hier jedoch nicht
mehr gewährleistet. Die mit dem Ende der Wahlperiode
erloschene Fraktion (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 AbgG)
gilt gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 AbgG als fortbestehend,
soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Zweck der
Liquidation ist die Abwicklung des Fraktionsvermögens (vgl.
§ 54 Abs. 2 bis 6 AbgG; BTDrucks 12/4756,
S. 9 f.). Die weitere Rechtsverteidigung im
vorliegenden Verfahren ist für die Antragsgegner praktisch
ohne Belang. Bei objektiver Würdigung kann von einer auf
gegenseitige Abgrenzung der Kompetenzen von
Verfassungsorganen gerichteten Auseinandersetzung nicht mehr
ausgegangen werden.