BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 3/14 -
dass die Antragsgegnerin zu 1. mit ihrer in den Schreiben vom 2. Mai 2014 - A-Drs. 104 - und vom 2. Juni 2014 - A-Drs. 131 - antizipierten und seither aufrecht erhaltenen Weigerung, die in ihrer Kompetenz liegenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Vernehmung des Zeugen Edward Snowden durch den Ersten Untersuchungsausschuss des 18. Deutschen Bundestages in Berlin zu schaffen, ihre Pflicht zur Unterstützung des Untersuchungsausschusses gemäß Art. 44 GG verletzt
und
dass der Antragsgegner zu 2. mit der Ablehnung der Beweisanträge der Antragstellenden zu 3. zur Vernehmung des Zeugen Edward Snowden in Berlin vom 25.6.2014 - A-Drs. 138 -, vom 21.7.2014 - A-Drs. 180 - sowie der fortgesetzten Verhinderung seiner Ladung nach Berlin seine Pflicht gemäß Art. 44 GG verletzt, dem Untersuchungsauftrag nachzukommen.
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
am 4. Dezember 2014 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
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Der Organstreit betrifft die Frage der Beweiserhebung des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (sogenannter NSA-Untersuchungsausschuss) durch Zeugenvernehmung von Edward Snowden, einem US-amerikanischen Staatsangehörigen und früheren Mitarbeiter des Geheimdienstes National Security Agency. Antragsteller sind die Fraktionen DIE LINKE sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 18. Deutschen Bundestag (Antragsteller zu 1.), 127 Mitglieder des 18. Deutschen Bundestages (Antragsteller zu 2.) und zwei Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses des 18. Deutschen Bundestages (Antragsteller zu 3.). Sie wenden sich gegen die nach ihrer Ansicht unzulässige Weigerung der Bundesregierung (Antragsgegnerin zu 1.), die Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung Edward Snowdens durch den 1. Untersuchungsausschuss des 18. Deutschen Bundestages in Berlin zu schaffen (Antrag zu 1.), sowie gegen die Ablehnung von Anträgen der Antragsteller zu 3. auf Vernehmung Edward Snowdens in Berlin durch den Untersuchungsausschuss (Antragsgegner zu 2. [Antrag zu 2.]).
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Sofern Erkenntnisse zum tatsächlichen Sachverhalt nicht gesichert oder überhaupt nicht vorlagen, konnten Prüfung und Stellungnahme nur in allgemeiner Form erfolgen. Entscheidungen unabhängiger Gerichte oder von Behörden können hierdurch nicht präjudiziert oder vorweggenommen werden. Die nachfolgende Stellungnahme der Bundesregierung kann insofern auch keine bindende Wirkung entfalten.
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Vertiefend führte sie aus, dass es für die Wahl der aufenthaltsrechtlichen Instrumente zur Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt Edward Snowdens darauf ankomme, ob dieser im Besitz eines gültigen Passes sei. Dies sei nach ihrer Kenntnis nicht der Fall. Nicht sicher sei, ob die Russische Föderation Edward Snowden ohne Reisedokumente ausreisen lasse. Im Hinblick auf ihre Unterstützungspflicht gegenüber dem Antragsgegner zu 2. sei im Rahmen der gebotenen Abwägung des Weiteren zu berücksichtigen, ob Edward Snowden als Zeuge im Ausland vernommen werden könne und deshalb ihre Weigerung, ihn nach Deutschland einreisen zu lassen, voraussichtlich nicht zur Folge hätte, dass das Beweismittel nicht zur Verfügung stünde. Eine Vernehmung Edward Snowdens in der Russischen Föderation unmittelbar durch den Untersuchungsausschuss oder durch russische Behörden, per Videokonferenz unter Leitung des Untersuchungsausschusses oder russischer Behörden oder in der deutschen Botschaft setze die Zustimmung russischer Stellen voraus.
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Weiter vertrat die Antragsgegnerin zu 1. die Auffassung, dass im Fall einer Vernehmung in Deutschland mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die deutsch-amerikanischen Beziehungen und einer Beeinträchtigung der Kooperation mit US-Sicherheitsbehörden zu rechnen sei, die für die Sicherheit Deutschlands von grundlegender Bedeutung sei. Die rechtliche Prüfung habe ergeben, dass Edward Snowden – vorbehaltlich der Zustimmung der Behörden des Aufenthaltsstaates – auch im Ausland vernommen werden könne. Vor diesem Hintergrund dürften die außen- und sicherheitspolitischen Interessen Deutschlands gegenüber dem möglichen Interesse des Untersuchungsausschusses an einer Vernehmung Edward Snowdens in Deutschland überwiegen. Es sei möglich, dass Edward Snowden im Fall einer Einreise nach Deutschland an die Vereinigten Staaten auszuliefern wäre. Auch ein etwaiges freies beziehungsweise sicheres Geleit wäre in diesem Fall nicht geeignet, eine Auslieferung umfassend zu verhindern.
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In einem weiteren Bericht vom 2. Juni 2014 nahm die Antragsgegnerin zu 1. zu fünf Fragen des Antragsgegners zu 2. Stellung (ADrucks 131) und führte ergänzend aus, dass sie weiterhin eine Zeugenvernehmung im Ausland für möglich halte, dass zur Prüfung der Bewilligung einer Auslieferung an die Vereinigten Staaten noch weitere Fragen an das Department of Justice gerichtet worden seien und dass das Bestehen eines Auslieferungshindernisses auf der Grundlage des bislang mitgeteilten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden könne.
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Der 1. Untersuchungsausschuss möge beschließen:
1. Herr Rechtsanwalt K. wird gebeten,
a. möglichst bis 15. Juni 2014 mitzuteilen, ob sein Mandant entsprechend dem anwaltlichen Rat nur in Deutschland zu einer Zeugenvernehmung zur Verfügung steht,
b. für diesen Fall (Vernehmung nur in Deutschland) seinem Mandanten eine Ladung für eine Zeugenvernehmung am 4. Juli 2014 in Berlin zu übermitteln.
2. Falls Herr Snowden nur in Deutschland für eine Zeugenvernehmung zur Verfügung steht, wird die Bundesregierung nach Übermittlung der entsprechenden Äußerung ersucht (siehe 1b.), binnen 14 Tagen nach deren Eingang nunmehr in Ansehung dieser Äußerung sogleich alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um eine Vernehmung des Zeugen vor dem 1. Untersuchungsausschuss zu ermöglichen (insbesondere pass- und ausländerrechtliche Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt, Zusage eines wirksamen Auslieferungsschutzes sowie alle notwendigen Vorkehrungen für einen wirksamen Zeugenschutz).
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Dieser Antrag wurde in der Sitzung vom 5. Juni 2014 mit den Stimmen der Vertreter der Fraktionen von CDU/CSU und SPD durch den Antragsgegner zu 2. abgelehnt (Ausschussprot. 18/6, S. 7). In derselben Sitzung beschloss der Ausschuss mit den Stimmen der Ausschussmehrheit gegen die Stimmen der Vertreter der Fraktionen DIE LINKE und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Edward Snowden zu ersuchen mitzuteilen, ob er möglichst bis zum 2. Juli 2014 für ein (informelles) Gespräch mit dem Vorsitzenden und den Obleuten des Untersuchungsausschusses an seinem momentanen Aufenthaltsort zur Verfügung stehe (Ausschussprot. 18/6, S. 7). Der Rechtsanwalt Edward Snowdens teilte in seinem Antwortschreiben vom 19. Juni 2014 mit, dass eine Zeugenvernehmung Snowdens in Moskau nicht in Betracht komme und für ein informelles Gespräch in Moskau derzeit kein Bedarf bestehe (ADrucks 137).
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1. Der Ausschuss möge beschließen:
a. Der Zeuge Snowden (Beweisbeschluss Z-1) wird für die erste Sitzung des Ausschusses zur Beweisaufnahme nach der Sommerpause am 11. September 2014 in Berlin zur Vernehmung geladen.
b. Die Bundesregierung wird ersucht, in Erfüllung ihrer grundgesetzlichen Verpflichtungen unverzüglich die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen Snowden in Deutschland zu diesem Termin zu schaffen (insbesondere pass- und ausländerrechtliche Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt sowie Zusage eines wirksamen Auslieferungsschutzes) und dies dem Ausschuss verbindlich mitzuteilen sowie – im Falle einer partiellen oder vollständigen Ablehnung bzw. Nichterfüllung dieses Ersuchens – bis spätestens 29. August 2014 die für die Ablehnung bzw. Nichtveranlassung der betreffenden Maßnahme(n) jeweils maßgeblichen Gründe schriftlich darzulegen und dem Ausschuss mitzuteilen.
2. Für den Fall einer ablehnenden Beschlussfassung des Ausschusses über den Antrag zu 1.a. erheben das Mitglied der Fraktion DIE LINKE und das Mitglied der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN als Viertel der Mitglieder des Ausschusses dagegen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 PUAG Widerspruch und beantragen:
Der Ausschuss möge beschließen:
a. Der Zeuge Snowden (Beweisbeschluss Z-1) wird für die nächste Beweisaufnahmesitzung geladen, für die die Mitglieder der Fraktionen DIE LINKE und Bündnis 90/DIE GRÜNEN in entsprechender Anwendung der Geschäftsordnung des Bundestages gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 PUAG nach dem sogenannten Reißverschlussverfahren seine Vernehmung verlangen können.
b. Die Bundesregierung wird ersucht, in Erfüllung ihrer grundgesetzlichen Verpflichtungen unverzüglich die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen Snowden in Deutschland zu diesem Termin zu schaffen (insbesondere pass- und ausländerrechtliche Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt sowie Zusage eines wirksamen Auslieferungsschutzes) und dies dem Ausschuss verbindlich mitzuteilen sowie – im Falle einer partiellen oder vollständigen Ablehnung bzw. Nichterfüllung dieses Ersuchens – bis spätestens 29. August 2014 die für die Ablehnung bzw. Nichtveranlassung der betreffenden Maßnahme(n) jeweils maßgeblichen Gründe schriftlich darzulegen und dem Ausschuss mitzuteilen.“
3. Für den Fall einer ablehnenden Beschlussfassung des Ausschusses über den Antrag zu 1.b. oder den Antrag zu 2.b. bei Annahme des Antrages zu 1. bzw. 2. im Übrigen beantragen das Mitglied der Fraktion DIE LINKE und das Mitglied der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN als Viertel der Mitglieder des Ausschusses in Wahrnehmung ihres verfassungsrechtlichen Minderheitenrechts auf Beweiserhebung des Ausschusses zu seinem Beweisbeschluss Z-1 (Vernehmung von Edward Snowden als Zeuge):
Der Ausschuss möge beschließen:
Der Vorsitzende erarbeitet und übermittelt bis zur nächsten Beratungssitzung des Ausschusses einen schriftlichen Vorschlag mit detaillierten Ausführungen dazu, wie angesichts der Ablehnung des Antrages auf Ersuchen der Bundesregierung (1.b. bzw. 2.b.) eine Vernehmung des Zeugen Snowden vor dem Untersuchungsausschuss in Berlin am vom Ausschuss beschlossenen Termin erfolgen kann, insbesondere, wie dem Zeugen Snowden Einreise nach und Aufenthalt in Deutschland ermöglicht und ein wirksamer Schutz des Zeugen vor einer Auslieferung an das Ausland gewährleistet werden soll.
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Alle drei Anträge wurden durch Beschluss vom 26. Juni 2014 mit den Stimmen der Vertreter der Fraktionen von CDU/CSU und SPD abgelehnt (Ausschussprot. 18/8, S. 9). An demselben Tag fasste der Antragsgegner zu 2. mit den Stimmen der Ausschussmehrheit gegen die Stimmen der Vertreter der Fraktionen DIE LINKE und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den folgenden Beschluss (Ausschussprot. 18/8, a.a.O.):
1. Auf Antrag der Mitglieder der Fraktionen DIE LINKE und Bündnis 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 138 wird die Vernehmung des Zeugen Edward Snowden für den 11.9.2014, 13 Uhr MESZ, terminiert.
2. Diese Vernehmung wird als audiovisuelle Zeugenvernehmung entsprechend § 247a StPO durch Übertragung von seinem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Aufenthaltsort in die – öffentliche – Ausschusssitzung in Berlin durchgeführt.
3. Der Zeuge wird im Wege der förmlichen Ladung ersucht, für diese Vernehmung am 11.9.2014, 13 Uhr MESZ, zur Verfügung zu stehen.
4. Dem Zeugen wird in Aussicht gestellt, dass er auf seinen Wunsch hin an diesem Termin alternativ auch nicht förmlich als sonstige Auskunftsperson gehört werden könnte.
5. Die Bundesregierung wird ersucht, die äußeren Voraussetzungen für die Durchführung dieser Vernehmung entsprechend § 247a StPO zu diesem Termin zu schaffen.
6. Eine mit einem Aufenthalt von Herrn Snowden in Deutschland verbundene Vernehmung wird zum oben genannten Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Bundesregierung (A-Drs. 104 und 131), der Sicherheitsinteressen des Zeugen und der für den Zeugen abgegebenen anwaltlichen Stellungnahmen abgelehnt.
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Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 teilte der Rechtsanwalt Edward Snowdens mit, dass sein Mandant trotz grundsätzlicher Aussagebereitschaft für die avisierte Videovernehmung in Moskau nicht zur Verfügung stehe.
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Der Ausschuss möge beschließen:
1. Der Zeuge Snowden (Beweisbeschluss Z-1) wird für die nächste Beweisaufnahmesitzung, für die die Mitglieder der Fraktionen DIE LINKE und Bündnis 90/DIE GRÜNEN in entsprechender Anwendung der Geschäftsordnung des Bundestages gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 PUAG nach dem sogenannten Reißverschlussverfahren seine Vernehmung verlangen können, zu seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am Sitz des Deutschen Bundestages in Berlin geladen.
2. Die Bundesregierung wird ersucht, in Erfüllung ihrer grundgesetzlichen Verpflichtungen unverzüglich die Voraussetzungen für eine zeugenschaftliche Vernehmung des Zeugen Snowden in Deutschland zu diesem Termin zu schaffen (insbesondere pass- und ausländerrechtliche Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt sowie Zusage eines wirksamen Auslieferungsschutzes) und dies dem Ausschuss verbindlich mitzuteilen sowie – im Falle einer partiellen oder vollständigen Ablehnung bzw. Nichterfüllung dieses Ersuchens – bis spätestens 19. September 2014 die für die Ablehnung bzw. Nichtveranlassung der betreffenden Maßnahme(n) jeweils maßgeblichen Gründe schriftlich darzulegen und dem Ausschuss mitzuteilen.“
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Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner zu 2. mit den Stimmen der Ausschussmehrheit in der Sitzung vom 11. September 2014 ab.
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Die Antragsteller begehren die Feststellung, sie seien durch die Weigerung der Antragsgegnerin zu 1., die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung Edward Snowdens in Berlin zu schaffen, sowie aufgrund der Ablehnung der Beweisanträge gerichtet auf dessen Zeugenvernehmung in Berlin durch den Antragsgegner zu 2. in ihrem Recht aus Art. 44 Abs. 1 GG verletzt worden.
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Insbesondere ergebe sich eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und § 13 Nr. 5 BVerfGG. Das Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sei vorrangig gegenüber dem Rechtsweg zum Bundesgerichtshof. Die durch das Untersuchungsausschussgesetz eingeräumten Rechtsmittel vor dem Bundesgerichtshof blieben auf Fälle beschränkt, bei denen eine qualifizierte Minderheit im Ausschuss die Verletzung von Rechten geltend mache, die nicht Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Minderheitenrechts seien. Die Frage der Zulässigkeit eines Beweisantrags könne nicht generell als nicht-verfassungsrechtliche Frage verstanden werden, da der Anspruch der Minderheit auf Beweiserhebung auf Verfassungsrecht beruhe, nämlich dem Einsetzungsrecht der Minderheit gemäß Art. 44 Abs. 1 GG, das sich in der Untersuchungsarbeit des Ausschusses fortsetze. Für die Frage des Rechtswegs komme es darauf an, ob die Maßnahmen des Untersuchungsausschusses einer verfahrensrechtlichen Überprüfung unterzogen werden sollten – dann Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs – oder ob aufeinander bezogene Rechte und Pflichten der verschiedenen Verfassungsorgane beziehungsweise ihrer Untergliederungen in Streit stünden. Ausschlaggebend sei der verfassungsrechtliche Charakter des Rechts, das zur Entscheidung des Streits heranzuziehen sei. Nur wenn die streitentscheidende Norm eine des Untersuchungsausschussgesetzes sei, die nicht Art. 44 GG konkretisiere, oder eine Norm der entsprechend anzuwendenden Strafprozessordnung, komme der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof in Betracht.
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Hinsichtlich des Antrags zu 1. scheide eine Zuweisung an den Bundesgerichtshof gemäß § 17 Abs. 4 PUAG schon deshalb aus, weil das Beweisantragsrecht im Sinne des § 17 Abs. 2 PUAG gar nicht betroffen sei. Andere ausdrückliche Rechtswegzuweisungen, wie die in § 18 PUAG, seien ebenfalls nicht einschlägig. Aus § 36 PUAG ergebe sich auch keine generelle Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls handele es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, da die Pflicht der Bundesregierung aus Art. 44 GG, die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses zu unterstützen, in Streit stehe. Die verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Vernehmung Snowdens könnten nur von der der Bundesregierung unterstehenden Exekutive vorgenommen werden. Bei dem Streit um die Grenzen der Pflichten der Bundesregierung aus Art. 44 GG handele es sich um einen Organstreit.
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Auch hinsichtlich des Antrags zu 2. sei eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegeben. Zwar handele es sich bei den vom Untersuchungsausschuss abgelehnten Anträgen zur Zeugenvernehmung um solche im Sinne des § 17 Abs. 2 PUAG. Die Ablehnung beruhe aber nicht auf verfahrensmäßigen, das heißt nicht-verfassungsrechtlichen Gründen. Der Untersuchungsausschuss habe als Begründung angegeben, dass er sich die Erwägungen der Bundesregierung zu Eigen gemacht habe; er habe jedenfalls keine verfahrensrechtlichen Einwände geltend gemacht, die denen des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO ähnlich seien. Streitentscheidend sei, ob die Einwände der Bundesregierung im Untersuchungsausschuss beachtet werden müssten oder dürften. Die Entscheidung darüber bedürfe einer verfassungsrechtlichen Würdigung der Kompetenzen der betroffenen Organe oder Organteile. Mithin handele es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Unzutreffend sei die Annahme, dass allein der Beschluss darüber, ob ein Zeuge überhaupt vernommen werde, Ausfluss des verfassungsrechtlichen Minderheitenrechts sei und demgegenüber die Bestimmung von Ort und Zeit der Vernehmung in die Sphäre der Verfahrensherrschaft der Ausschussmehrheit falle, ohne dass der aus Art. 44 GG folgende Minderheitenschutz Relevanz habe.
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Die Anträge sind unzulässig.
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Mit dem Antrag zu 1. wenden sich die Antragsteller nicht gegen einen tauglichen Angriffsgegenstand. Dabei kann dahinstehen, ob sie sich nur gegen ein schlichtes Unterlassen der Antragsgegnerin zu 1. wenden, das in der Weigerung der Unterstützung der Ausschussarbeit liegen soll, oder ob sie kumulativ die Feststellung begehren, dass sie durch die beiden Schreiben vom 2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 in ihren Rechten verletzt seien. In jedem Fall ist das gerügte Verhalten der Antragsgegnerin zu 1. kein zulässiger Gegenstand im Organstreitverfahren.
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aa) Die Einschätzungen der Antragsgegnerin zu 1. in dem Schreiben vom 2. Mai 2014 sind nur vorläufiger Natur. Im Hinblick darauf, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Antragsgegnerin zu 1. zu dem Beschluss des Ausschusses vom 10. April 2014 Stellung nahm, wesentliche Erkenntnisse zum relevanten Sachverhalt noch nicht vorlagen oder jedenfalls nicht gesichert waren, ist das Schreiben vom 2. Mai 2014 erkennbar lediglich als erste, nur in allgemeiner Form abgefasste Äußerung ohne Festlegung auf eine bestimmte Bewertung des bisher bekannten Sachverhalts gemeint. Dies betrifft etwa die Fragen, ob Edward Snowden im Besitz eines gültigen Passes ist und ob seitens der Behörden der Russischen Föderation eine Ausreise bewilligt oder eine Zustimmung der russischen Behörden zur Zeugenvernehmung vor Ort erteilt würde. Die Vorläufigkeit der Einschätzung ergibt sich auch daraus, dass der Antragsgegnerin zu 1. zu diesem Zeitpunkt ein konkretes Amtshilfeersuchen des Antragsgegners zu 2. zur Beurteilung noch nicht vorlag. Standen die tatsächlichen Umstände eines solchen Ersuchens aber (noch) nicht fest, konnte eine abschließende Bewertung der Antragsgegnerin zu 1. zur Reichweite einer sie möglicherweise treffenden verfassungsrechtlichen Unterstützungspflicht gegenüber dem Antragsgegner zu 2. noch nicht vorgenommen werden.
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Im Übrigen handelt es sich bei diesem Schreiben um eine lediglich unverbindliche Stellungnahme, die Entscheidungen zuständiger Behörden oder unabhängiger Gerichte über die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder über die Bewilligung einer Auslieferung nicht präjudizieren oder vorwegnehmen sollte oder konnte. Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Behandlung eines Amtshilfeersuchens, die Rechte der Antragsteller oder des Antragsgegners zu 2. berühren könnte, entfaltet das Vorgehen der Antragsgegnerin zu 1. keine rechtlich relevante Außenwirkung. Die Beantwortung der Anfrage durch die Antragsgegnerin zu 1. erschöpft sich vielmehr darin, den Antragsgegner zu 2. über Abwägungsgesichtspunkte im Umgang mit
einem möglicherweise künftig an sie zu richtenden Amtshilfeersuchen zu informieren. Das Schreiben hat insofern nur gutachtlichen Charakter und kann durch den Antragsgegner zu 2. zur Vorbereitung seiner Willensbildung im Hinblick auf eine Entscheidung über die Ladung Edward Snowdens zur Zeugenvernehmung in Deutschland herangezogen werden. Aus dem rein informatorischen Charakter dieses Schreibens folgt auch, dass verfassungsrechtlich garantierte Rechte der Antragsteller nicht berührt werden.
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bb) Gleiches gilt für das Schreiben der Antragsgegnerin zu 1. vom 2. Juni 2014, in dem sie durch den Hinweis auf offene Sachverhaltsfragen erneut die Vorläufigkeit ihrer Einschätzung herausstellt.
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Hinsichtlich des Antrags zu 2. ist der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht nicht eröffnet.
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2. § 36 Abs. 1 PUAG bestimmt bezüglich der gerichtlichen Zuständigkeit, dass zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach dem Untersuchungsausschussgesetz der Bundesgerichtshof ist, soweit Art. 93 GG sowie § 13 BVerfGG und die Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes nichts Abweichendes bestimmen.
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Aus dem Vorbehalt in § 36 Abs. 1 PUAG sowie aus der Vorlagepflicht an das Bundesverfassungsgericht bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Einsetzungsbeschlusses nach § 36 Abs. 2 PUAG ergibt sich, dass dem Bundesgerichtshof nach dem Untersuchungsausschussgesetz keine verfassungsrechtliche Zuständigkeit zugewiesen ist, sondern allein die verfahrensrechtliche Überprüfung der Ausschussarbeit im Einzelnen, bei der die – dem Ablauf eines Strafprozesses vergleichbare – Ordnung des Untersuchungsverfahrens im engeren Sinne in Rede steht, zum Beispiel bezüglich der Erhebung bestimmter Beweise, der Verlesung von Schriftstücken oder der Herausgabepflicht von Gegenständen (vgl. BVerfGE 113, 113 ; 124, 78 ).
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Das Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG zielt demgegenüber auf die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten von Verfassungsorganen (vgl. BVerfGE 104, 151 ). Die als verletzt geltend gemachte Rechtsposition muss in einem Verfassungsrechtsverhältnis gründen (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 131, 152 ). Ein Verfassungsrechtsverhältnis liegt vor, wenn auf beiden Seiten des Streits Verfassungsorgane oder Teile von Verfassungsorganen stehen und um diese verfassungsrechtliche Positionen streiten (vgl. BVerfGE 118, 277 ).
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3. Nach diesen Maßstäben ist eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die vorliegende Streitigkeit nicht gegeben.
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Sie ergibt sich nicht aufgrund einer abweichenden Regelung im Untersuchungsausschussgesetz (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2, § 18 Abs. 3 Hs. 1, § 23 Abs. 2 Hs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 Hs. 1 PUAG).
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Das Bundesverfassungsgericht kann auch nicht im Wege des Organstreits angerufen werden, da Gegenstand des Antrags nicht die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Grundgesetz ist. Die Antragsteller haben geltend gemacht, ihnen stehe ein Anspruch auf Bestimmung des Zeitpunktes und des Ortes der Zeugenvernehmung zu. Damit machen sie kein in Art. 44 Abs. 1 GG wurzelndes Recht der Ausschussminderheit gegenüber dem Untersuchungsausschuss geltend. Nicht im Streit steht nämlich das aus Art. 44 Abs. 1 GG abzuleitende Beweiserzwingungs- und Beweisdurchsetzungsrecht der qualifizierten Minderheit im Ausschuss (vgl. BVerfGE 105, 197 ). Die Bestimmung des Vernehmungsortes und des Zeitpunktes der Vernehmung betrifft vielmehr die Modalitäten des Vollzugs eines bereits ergangenen Beweisbeschlusses. Über derartige Verfahrensabläufe entscheidet grundsätzlich die jeweilige Ausschussmehrheit nach Maßgabe der §§ 17 ff. PUAG und der sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Strafprozessordnung (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG). Ihre Verfahrensherrschaft ist durch das Recht der qualifizierten Minderheit auf angemessene Beteiligung begrenzt (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 226). Nachdem dem Antrag der Antragsteller zu 3. auf Zeugenvernehmung Edward Snowdens seitens des Antragsgegners zu 2. durch Erlass des Beweisbeschlusses Z-1 entsprochen wurde, ist auch dieses Beteiligungsrecht der qualifizierten Minderheit nicht streitgegenständlich. Kern der Auseinandersetzung ist die Klärung der einfachrechtlichen Frage, ob und wie zur Erreichung des Aufklärungszwecks eine unmittelbare Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss vorzunehmen ist. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner zu 2. einfachrechtliche und völkerrechtliche Überlegungen der Antragsgegnerin zu 1. in seine Entscheidungen einbezieht, begründet entgegen der Auffassung der Antragsteller keine verfassungsrechtliche Streitigkeit.
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Besondere Billigkeitsgründe, die die Anordnung einer Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ausnahmsweise angezeigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 96, 66 ), liegen nicht vor.