Leitsatz
zum Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni
2014
- 2 BvE 4/13 -
Zur Äußerungsbefugnis des Bundespräsidenten in
Bezug auf politische Parteien.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 4/13 -
dass der Antragsgegner die Rechte der
Antragstellerin aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1, Artikel 38
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt hat, dass
er im Rahmen eines Auftritts vor Schülern des
Oberstufenzentrums in Berlin-Kreuzberg am 29. August 2013
Proteste gegen die Antragstellerin in Berlin-Hellersdorf
öffentlich unterstützt und Mitglieder, Aktivisten und
Unterstützer der Antragstellerin als „Spinner“ bezeichnet und
auf diese Weise unter Verletzung seiner Pflicht zur
parteipolitischen Neutralität zulasten der Antragstellerin in
den laufenden Bundestagswahlkampf eingegriffen hat.
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.
Februar 2014 durch
für Recht erkannt:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1
Die Antragstellerin sieht sich durch
Äußerungen des Antragsgegners im Vorfeld der Bundestagswahl
2013 in ihrem Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der
politischen Parteien verletzt.
2
1. Im August 2013 nahm der Antragsgegner an
einer Gesprächsrunde vor mehreren hundert Berufsschülern im
Alter zwischen 18 und 25 Jahren in einem Schulzentrum in
Berlin-Kreuzberg teil. In der unter dem Motto „22.09.2013 -
Deine Stimme zählt!“ stehenden Veranstaltung wies der
Antragsgegner unter anderem auf die Bedeutung von freien
Wahlen für die Demokratie hin und forderte die Schülerinnen
und Schüler zu sozialem und politischem Engagement auf. Auf
die Frage einer Schülerin ging der Antragsgegner auch auf
Ereignisse ein, die mit den Protesten von Mitgliedern und
Unterstützern der Antragstellerin gegen ein Asylbewerberheim
in Berlin-Hellersdorf in Zusammenhang standen:
„Frage: Hallo, mein Name ist (…). Ich wohne zur
Zeit in Hellersdorf, dort sind auch sehr viele NPD-Plakate,
einige davon sind auch abgerissen und ich wollte fragen, ob
Sie, wenn Sie jetzt gerade nicht in der Stellung wären, in
der Sie sind, hätten Sie da auch mitgemacht oder ist ihnen da
die Meinungsfreiheit - hat die da ein größeres Gewicht für
Sie?
Antragsgegner: Nein, beim Plakateabreißen hätte
ich nicht mitgemacht. Und wissen Sie auch, wir haben so viele
Möglichkeiten, uns gegen Rechtsradikale zu verteidigen, und
Gott sei Dank funktioniert das. Ich meine, wir haben gerade
auch in Hellersdorf gesehen - ich habe mich selber da auch
informiert, bin selber auch mal hingefahren, jedenfalls in
die Gemeinde dort -, was passiert da nicht alles, um den
Asylbewerbern zu zeigen, also ihr seid hier nicht in einem
Niemandsland. Bei uns gibt es Leute, die haben eine
politische Ansicht, die die Mehrheit der Deutschen nicht
teilt, und wir sind in einem Land, wo die diese Ansicht auch
laut sagen dürfen. Das kann uns peinlich sein, und mir als
älterem Deutschen ist es enorm peinlich. Ich finde das von
allen politischen Irrtümern eigentlich am Widerlichsten.
Schauen Sie, ich bin ja noch in der Zeit von Adolf Hitler
geboren, ich hab da nicht viel mitgekriegt, weil ich Baby und
Kleinkind war, aber als ich fünf war, ging dieser ganze Spuk
zu Ende. Und alles, was wir nachher hatten an Leiden, an
deutscher Spaltung, an kommunistischer Diktatur, an
Vertreibung der Deutschen aus dem Osten, alles hatte seinen
Ursprung, weil wir Deutschen uns überhöht hatten, als das
auserwählte Volk gelten wollten und andere erniedrigt,
ausgebeutet, verfolgt, überfallen haben. All das hat mein
Leben doch sehr sehr stark beeindruckt. Und dass in der Mitte
unseres Volkes ausgerechnet rechtsradikale Überzeugungen
wieder Gehör finden, das finde ich so eklig, ich kann gar
nicht sagen wie eklig. Aber solange eine Partei nicht
verboten ist, darf sie auch sich äußern, und das müssen wir
auch ertragen. Eine freie Gesellschaft kann den Irrtum nicht
verbieten und kann auch nicht verbieten, dass irrige
Meinungen geäußert werden. Die können wir bekämpfen. Und wir
bekämpfen die. Und das beruhigt mich. Wir brauchen da auch
nicht nur unsere staatlichen Instanzen - die brauchen wir
auch manchmal -, aber wir brauchen da Bürger, die auf die
Straße gehen, die den Spinnern ihre Grenzen aufweisen und die
sagen „bis hierher und nicht weiter“. Und dazu sind Sie alle
aufgefordert. (Applaus )
(Einwurf vom Podium, dass nur noch ein oder
zwei Fragen vor Ende der Veranstaltung gestellt werden
können)
Frage: Herr Bundespräsident (hier
bin ich, hier oben - Gelächter ), was halten Sie denn von
einem Verbot der NPD? Weil, ich habe mich ein bisschen mit
dem Thema auseinandergesetzt. Mir fällt es schwer, zu
begreifen oder die Tatsache einfach anzuerkennen, dass ich
mit meinem Steuergeld quasi Leute bezahle, die mich nicht in
diesem Land haben wollen. Um es verschärft zu sagen, die
wollen mich eigentlich tot sehen. Das ist für mich nicht
verständlich (Applaus, Pfeifen ). Wir müssen
dafür sorgen, dass diese Partei, dieses Gedankengut, nicht in
die Mitte der Gesellschaft kommen kann. Was die NPD jetzt in
Mecklenburg-Vorpommern macht, in den neuen Bundesländern, sie
richtet Straßenfeste aus, Kitaplätze werden finanziert
teilweise, die gehen da hin, wo die Bundesregierung nicht
rankommt, und ich finde halt, wir dürfen der NPD nicht diese
Macht geben, da reinzustoßen. Was halten Sie davon?
(Applaus )
Antragsgegner: Also erstmal: Das Gefühl, das
Sie da geschildert haben, dass ihre Steuergelder - ich muss
noch mehr Steuern bezahlen als Sie (Gelächter ) und das tut mir noch mehr weh, wenn die
zweckentfremdet werden, also diese Gefühle kann ich total
teilen. Zweitens: Ich bin Mecklenburger, und es gibt in
Mecklenburg keine sozial national befreiten Zonen, man kann
dort überall hingehen. Es gibt zwei oder drei Stellen, wo die
sich mit besonderer Dreistigkeit hervortun. Aber auch dort
gibt es die Bündnisse, über die ich gesprochen habe. Wir
brauchen keine übertriebene Angst zu haben, dass diese
Menschen, die die Geschichte nicht verstanden haben, dass die
in Deutschland noch irgendwann einmal an die Macht kommen
würden. Diese Angst brauchen wir nicht zu haben. Und nun
müssen wir uns fragen, wie begegnen wir ihnen in der
richtigen Weise, wie grenzen wir ihre Aktivitäten ein, wie
bekämpfen wir sie. Und da ist eine Möglichkeit, die ein Teil
unserer Parteien und Abgeordneten jetzt versucht, die, diese
Partei verbieten zu lassen. Ich bin nicht sicher, ob das das
Allerwichtigste ist. Für mich ist das Allerwichtigste, dass
wir weder in der Politik eine einzige Partei haben, die mit
denen Bündnisse eingeht, noch dass wir als Bürger in der
Gefahr sind, ihnen massenhaft zu folgen. Im Gegenteil.
Überall wo sie auftreten sind wir 10, 20 oder 30 Mal mehr als
die. Das heißt, wir sind diejenigen, die die Macht haben. Und
wir sollten ihnen nicht unsere Angst schenken und so tun, als
könnten sie diese Demokratie gefährden. Sie sind
unappetitlich, wir müssen sie politisch bekämpfen, und es ist
eine Frage, ob sie so gefährlich sind, dass unser
Verfassungsgericht sie verbieten wird. Da warte ich geduldig
ab. Meine - spüren Sie ganz deutlich heraus, das mag so sein,
dass sie verboten werden, aber ich bin stolz, Präsident eines
Landes zu sein, in dem die Bürger ihre Demokratie
verteidigen, in dem sie Bündnisse schaffen und ihre Parteien
auch so haben, dass sie sagen, das ist nicht unsere Welt. Die
sind stolz auf ein Deutschland, das wir hassen, und sie
hassen ein Deutschland, auf das wir stolz sind. Und da, da
beißt die Maus keinen Faden ab. Und das können wir so oder so
machen. Übrigens: Wir können die Partei verbieten, aber die
Spinner und die Ideologen und die Fanatiker, die haben wir
dann nicht aus der Welt geschafft. Die sind ja nicht in
irgendwo in einem Lager dann. Sondern die suchen sich
Kameradschaften und Cliquen, wo die dann weiter ihr Unwesen
treiben. Das ist eben das, was wir uns dann bedenken müssen.
Und diejenigen, die dem Parteiverbot kritisch gegenüber
schwieriger zu kontrollieren. Also ich will mich da nicht
deutlicher festlegen, aber Sie merken schon, dass ich stolz
bin auf eine Bevölkerung, die hier wirklich aus der
Geschichte gelernt hat und die genau weiß: Nie wieder. Und
dazu gehören wir alle, die wir hier im Raum sitzen.
(Applaus )
3
2. In der Presseberichterstattung über die
Veranstaltung hieß es, der Antragsgegner unterstütze die
Proteste gegen die Antragstellerin. Insbesondere wurden die
Aussagen des Antragsgegners zitiert, „Wir brauchen Bürger,
die auf die Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen
aufweisen. Dazu sind Sie alle aufgefordert“ und „Ich bin
stolz, Präsident eines Landes zu sein, in dem die Bürger ihre
Demokratie verteidigen“.
4
3. Auf Nachfrage der Antragstellerin, ob die
Presseberichte zutreffend seien, wonach der Antragsgegner
gewalttätige Proteste gegen die Antragstellerin gutheiße und
deren Mitglieder und Aktivisten als „Spinner“ bezeichnet
habe, teilte der Antragsgegner mit, dass sich diese Frage bei
verständiger Würdigung der vorgelegten Medienberichte von
selbst beantworte. Es werde aber klargestellt, dass der
Antragsgegner - was der Medienberichterstattung auch zu
entnehmen sei - nicht zu gewalttätigen Protesten aufgerufen
habe. Vielmehr habe er auf den politischen Meinungskampf
verwiesen, gerade wenn es um die Auseinandersetzung mit
politischen Ansichten gehe, die die
freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage
stellten.
5
1. Die Antragstellerin begründet ihren im
Rubrum wiedergegebenen Antrag wie folgt:
6
a) Die Organklage sei zulässig. Die Äußerungen
des Antragsgegners seien eine rechtserhebliche Maßnahme im
Rahmen eines verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses
zwischen den Beteiligten. Die Antragstellerin sei
antragsbefugt, da die Äußerungen des Antragsgegners einen
unmittelbaren Eingriff in den seinerzeit laufenden
Bundestagswahlkampf zum Nachteil der Antragstellerin
dargestellt und diese in ihrem Recht auf Chancengleichheit
bei der Bundestagswahl verletzt hätten.
7
b) Der Antrag sei auch begründet.
Die beanstandeten Äußerungen des
Antragsgegners verletzten die Antragstellerin in ihren
Rechten aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1,
Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe der
Meinungswettbewerb der Parteien im Wahlkampf nicht von
staatlicher Seite beeinflusst oder verfälscht werden. Die
Regierung müsse sich bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit
zurückhalten; diese habe insbesondere sachbezogen und
informierend sowie parteipolitisch neutral zu sein. Diese
Maßgaben gälten auch für den Antragsgegner. Daran gemessen
seien die verfahrensgegenständlichen Äußerungen des
Antragsgegners unzulässig. Sie fielen schon nicht in dessen
verfassungsrechtliche Zuständigkeit. Ihm stehe es als
„pouvoir neutre“ des Grundgesetzes im Gegensatz zur Regierung
nicht zu, Warnungen vor politischen Parteien auszusprechen,
schon gar nicht in der heißen Phase des Wahlkampfes vor
Erstwählern. Die Äußerungen des Antragsgegners über die
Antragstellerin seien geeignet, dieser im Bundestagswahlkampf
erheblich zu schaden, weil gerade das Staatsoberhaupt bei den
überwiegend jungen Zuhörern großen Respekt genieße. Der
Antragsgegner habe in Kenntnis der Gewaltbereitschaft der
Gegendemonstrationen diese pauschal und ohne ausdrückliche
Gewalt-Distanzierung gutgeheißen und unterstützt. Er müsse
sich daher die von Dritten verübte Gewalt als von ihm
gebilligt zurechnen lassen.
8
Erschwerend komme hinzu, dass der
Antragsgegner die Antragstellerin namentlich genannt habe und
ausdrücklich auf das geplante, gegen die Antragstellerin
gerichtete Verbotsverfahren zu sprechen gekommen sei. Daher
könnten die Äußerungen nicht als „Gefahrenwarnung“ zulässig
sein, weil solche Warnungen parteipolitisch neutral erfolgen
müssten.
9
Schließlich verstießen die vom Antragsgegner
ausgesprochenen „Warnungen“ auch gegen das
Sachlichkeitsgebot. Die Bezeichnung von Mitgliedern,
Aktivisten und Unterstützern der Antragstellerin als
„Spinner“ verlasse den Boden einer sachlichen Diskussion.
Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont grenzten
die Äußerungen an Schmähkritik.
2. Der Senat hat einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 17. September
2013 abgelehnt sowie den dagegen erhobenen Widerspruch mit
Beschluss vom 19. September 2013 als unzulässig
verworfen (jeweils zum Aktenzeichen 2 BvE 4/13,
juris).
10
3. Das Bundesverfassungsgericht hat den in
§ 65 Abs. 2 BVerfGG genannten Verfassungsorganen,
den im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag vertretenen
Parteien sowie Parteien, die weder im Bundes- noch in einem
Landtag oder im Europäischen Parlament vertreten sind, aber
im Jahre 2013 Anspruch auf staatliche Parteienfinanzierung
hatten, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Geäußert hat
sich lediglich der Bundespräsident als Antragsgegner.
11
4. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag
zurückzuweisen.
12
a) Der Antrag sei bereits unzulässig, weil die
Äußerungen des Antragsgegners keine rechtserhebliche Maßnahme
darstellten, die Gegenstand eines Organstreits sein
könne.
13
b) Der Antrag sei auch unbegründet.
Nach der Verfassungsordnung des Grundgesetzes
komme dem Bundespräsidenten eine integrative Funktion zu.
Zwar sei er vor allem in parteipolitischer Hinsicht zu
größtmöglicher Unparteilichkeit und Neutralität verpflichtet.
Als Hüter der Verfassung müsse der Bundespräsident aber
nötigenfalls klar zugunsten der verfassungstreuen Kräfte
Stellung beziehen. Die Verfassung erwarte von ihm die Abwehr
von Angriffen aus dem politischen Raum auf die
grundgesetzliche Ordnung, gerade auch durch seine Reden und
Äußerungen.
14
Der Antragsgegner habe das Gebot der
parteipolitischen Neutralität und das Recht der
Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen
Wettbewerb beachtet. Er habe betont, dass eine politische
Partei sich äußern dürfe, solange sie nicht verboten sei, und
sich dagegen gewandt, Plakate der Antragstellerin abzureißen.
Negative Werturteile habe er ausschließlich über Personen
abgegeben, die rechtsradikale Überzeugungen verträten.
Mitglieder nicht verbotener Parteien seien ebenso wenig wie
Nichtmitglieder davor geschützt, dass Repräsentanten der
streitbaren Demokratie wie der Antragsgegner die
freiheitliche Demokratie des Grundgesetzes in ihren
Äußerungen verteidigten und sich gegen rechtsradikale
Meinungen und Handlungen wendeten sowie ihre Ablehnung
gegenüber Rechtsradikalen zum Ausdruck brächten.
15
Wenn und soweit die Antragstellerin
Rechtsradikale als Mitglieder ihrer Partei dulde oder deren
Mitgliedschaft wünsche, müsse sie in Kauf nehmen, dass der
Antragsgegner diese im Rahmen der Erfüllung seines
verfassungsmäßigen Auftrags zum Schutz der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung kritisch beurteile. Insbesondere
sei er verpflichtet, das Grundrecht auf Asyl aus
Art. 16a GG zu schützen.
16
Nichts anderes ergebe sich aus dem Grundsatz
der Chancengleichheit politischer Parteien, der nur die
Partei selbst, nicht ihre Mitglieder, Aktivisten und
Unterstützer schütze. Die Äußerungen des Antragsgegners
stellten zudem keine Identifizierung mit politischen Parteien
oder Wahlbewerbern im Hinblick auf Wahlen dar. Der
Antragsgegner habe sich im Bundestagswahlkampf nicht selbst
zur Wiederwahl gestellt und auch nicht dafür geworben, dass
die Bundesregierung oder die sie tragenden Parteien
wiedergewählt werden.
17
5. In der mündlichen Verhandlung vom
25. Februar 2014 haben die Beteiligten ihren Vortrag
vertieft und ergänzt.
18
Der Antrag ist zulässig.
19
Der Antragstellerin steht zur Verfolgung ihres
Anliegens der Organstreit offen. Sie macht geltend, als
politische Partei durch eine Maßnahme des Antragsgegners als
anderes Verfassungsorgan (vgl. BVerfGE 62, 1 ) in
ihrem Recht auf Chancengleichheit bei Wahlen gemäß
Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG
verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 121, 30 m.w.N.; 44,
125 m.w.N.). Die Antragstellerin wendet sich
gegen eine rechtserhebliche Maßnahme (vgl. BVerfGE 118, 277
m.w.N.), indem sie behauptet, der Antragsgegner
habe die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner
Äußerungsbefugnisse überschritten und damit zulasten der
Antragstellerin unzulässig in den Wahlkampf eingewirkt. Nach
ihrem Vortrag erscheint es auch nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass der Antragsgegner durch die
angegriffenen Äußerungen das Recht der Antragstellerin auf
Chancengleichheit bei Wahlen verletzt hat (vgl. BVerfGE 40,
287 ; 44, 125 ; 63, 230 ).
Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung
von der, die dem Senatsbeschluss vom 25. März 1981 - 2
BvE 1/79 - (BVerfGE 57, 1) zugrunde lag und die durch das
Fehlen entsprechenden Vorbringens gekennzeichnet war (vgl.
BVerfGE 57, 1 ).
20
Der Antrag ist unbegründet. Die von der
Antragstellerin angegriffenen Äußerungen des Antragsgegners
sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden und verletzen
daher die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf Wahrung
der Chancengleichheit der politischen Parteien.
21
Der Bundespräsident hat neben der Wahrnehmung
der ihm durch die Verfassung ausdrücklich zugewiesenen
Befugnisse kraft seines Amtes insbesondere die Aufgabe, im
Sinne der Integration des Gemeinwesens zu wirken. Wie der
Bundespräsident diese Aufgabe wahrnimmt, entscheidet er
grundsätzlich autonom; ihm kommt diesbezüglich ein weiter
Gestaltungsspielraum zu (1.). Das Handeln des
Bundespräsidenten findet seine Grenzen in der Bindung an die
Verfassung und die Gesetze (2.). Der Bundespräsident hat
demgemäß das Recht der Parteien auf freie und gleiche
Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes
gemäß Art. 21 GG zu achten, jedoch können Äußerungen des
Bundespräsidenten, die die Chancengleichheit der Parteien
berühren, gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn er
mit ihnen unter evidenter Vernachlässigung seiner
Integrationsaufgabe und damit willkürlich Partei ergreift
(3.).
22
1. Der Bundespräsident repräsentiert Staat und
Volk der Bundesrepublik Deutschland nach außen und innen und
soll die Einheit des Staates verkörpern (vgl. Senatsurteil
vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 -,
Rn. 91 ff.). Wie der Bundespräsident seine
Repräsentations- und Integrationsaufgaben mit Leben erfüllt,
entscheidet der Amtsinhaber grundsätzlich selbst. Besteht
eine wesentliche Aufgabe des Bundespräsidenten darin, durch
sein öffentliches Auftreten die Einheit des Gemeinwesens
sichtbar zu machen und diese Einheit mittels der Autorität
des Amtes zu fördern, muss ihm insoweit ein weiter
Gestaltungsspielraum zukommen. Der Bundespräsident kann - wie
der Antragsgegner überzeugend dargelegt hat - den mit
dem Amt verbundenen Erwartungen nur gerecht werden, wenn er
auf gesellschaftliche Entwicklungen und allgemeinpolitische
Herausforderungen entsprechend seiner Einschätzung eingehen
kann und dabei in der Wahl der Themen ebenso frei ist wie in
der Entscheidung über die jeweils angemessene
Kommunikationsform. Der Bundespräsident bedarf daher, auch
soweit er auf Fehlentwicklungen hinweist oder vor Gefahren
warnt und dabei die von ihm als Verursacher ausgemachten
Kreise oder Personen benennt, über die seinem Amt immanente
Befugnis zu öffentlicher Äußerung hinaus keiner gesetzlichen
Ermächtigung.
23
Den verfassungsrechtlichen Erwartungen an das
Amt des Bundespräsidenten und der gefestigten
Verfassungstradition seit Bestehen der Bundesrepublik
Deutschland entspricht es, dass der Bundespräsident eine
gewisse Distanz zu Zielen und Aktivitäten von politischen
Parteien und gesellschaftlichen Gruppen wahrt (vgl.
Senatsurteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE
2/10 -, Rn. 95 m.w.N.). Daraus allein folgen indes keine
justiziablen Vorgaben für die Amtsausübung. Insbesondere ist
der Bundespräsident nicht etwa, wie die Antragstellerin
meint, von Rechts wegen gehalten, seinen Äußerungen stets
eine umfassende und nachvollziehbare Abwägung zugrunde zu
legen und darüber in seinen Verlautbarungen Rechenschaft zu
geben.
24
2. Der Bundespräsident übt Staatsgewalt im
Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG aus und ist gemäß
Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG an
die Grundrechte sowie an Gesetz und Recht gebunden, was in
der Eidesformel (Art. 56 GG), mittelbar in den
Immunitätsregeln (Art. 60 Abs. 4 i.V.m.
Art. 46 Abs. 2 GG) sowie in den Voraussetzungen
einer Anklage gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 1 GG
wiederholten Ausdruck findet. Der Bundespräsident steht in
keinerlei Hinsicht „über dem Gesetz“.
25
3. Zu den vom Bundespräsidenten zu achtenden
Rechten gehört das Recht politischer Parteien auf
Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG, soweit es
um die Chancengleichheit bei Wahlen geht, in Verbindung mit
Art. 38 Abs. 1 GG oder Art. 28 Abs. 1 GG.
Dieses Recht kann dadurch verletzt werden, dass Staatsorgane
zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den
Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 44, 125 ). Eine
die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende
Wirkung kann für eine Partei auch von der Kundgabe negativer
Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen (vgl.
BVerfGE 40, 287 ). Wann dies der Fall ist, hängt
von der jeweiligen Fallgestaltung ab.
26
a) So hat der Senat für die Abgrenzung
zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung von
einem (unzulässigen) parteiergreifenden Einwirken auf den
Wahlkampf Kriterien entwickelt, mit denen verhindert werden
soll, dass die Öffentlichkeitsarbeit durch Einsatz
öffentlicher Mittel den die Regierung tragenden Parteien zu
Hilfe kommt und die Oppositionsparteien bekämpft (vgl.
BVerfGE 44, 125 ). Geht es bei dieser
Fallgestaltung in erster Linie darum, den Prozess der freien
und offenen Meinungs- und Willensbildung des Volkes gegenüber
vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht gedeckten
Einflussnahmen der Bundesregierung zugunsten der sie
tragenden Parteien abzuschirmen, sind die
verfassungsrechtlichen Grenzen negativer Werturteile in den
Verfassungsschutzberichten des Bundesministeriums des Innern
von einem anderen Ausgangspunkt her zu bestimmen. Derartige
Werturteile sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pflicht
zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung
grundsätzlich zulässig; die betroffene Partei kann sich im
Kampf um die öffentliche Meinung dagegen zur Wehr setzen
(vgl. BVerfGE 40, 287 ). Sie werden erst
dann unzulässig, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruhen
und damit den Anspruch der betroffenen Partei auf gleiche
Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE
40, 287 ). Diesen Ansatz hat der Senat auch für
die Beteiligung staatlicher Stellen an der öffentlichen
Auseinandersetzung über die Einleitung eines gegen die
Antragstellerin gerichteten Verbotsverfahrens aufgegriffen
und ausgesprochen, dass das Recht politischer Parteien auf
Chancengleichheit als ein wesentlicher Bestandteil der
demokratischen Grundordnung es staatlichen Stellen verwehrt,
eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit
nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu
verdächtigen, wenn ein solches Vorgehen bei verständiger
Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht
mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt,
dass es auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG, Beschluss
des Zweiten Senats vom 20. Februar 2013 - 2 BvE
11/12 -, NVwZ 2013, S. 568 , Rn. 22; zu
Abwägungen bei negativen Werturteilen in
Verfassungsschutzberichten über Presseerzeugnisse vgl.
BVerfGE 113, 63 ).
27
b) Diese Erwägungen lassen sich nicht ohne
weiteres für die verfassungsrechtliche Beurteilung negativer
Äußerungen des Bundespräsidenten über bestimmte Parteien
heranziehen. Weder steht der Bundespräsident mit den
politischen Parteien in direktem Wettbewerb um die Gewinnung
politischen Einflusses, noch stehen ihm Mittel zur Verfügung,
die es ihm wie etwa der Bundesregierung ermöglichten, durch
eine ausgreifende Informationspolitik auf die Meinungs- und
Willensbildung des Volkes einzuwirken. Es gehört auch nicht
zu seinen Befugnissen, die Öffentlichkeit regelmäßig über
radikale Bestrebungen zu informieren oder über einen Antrag
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei
(Art. 21 Abs. 2 GG) zu befinden. Äußerungen des
Bundespräsidenten haben andererseits kraft seiner Stellung
besonderes Gewicht, und eine öffentliche Auseinandersetzung
mit dem Bundespräsidenten folgt anderen Gegebenheiten als die
mit direkten politischen Konkurrenten oder einer von ihnen
getragenen Bundesregierung. Folglich sind die Grenzen der
Äußerungsbefugnisse des Bundespräsidenten gesondert zu
bestimmen.
28
In Erfüllung seiner Repräsentations- und
Integrationsaufgabe obliegt es dem Bundespräsidenten, im
Interesse der Wahrung und Förderung des Gemeinwesens das Wort
zu ergreifen und die Öffentlichkeit durch seine Beiträge auf
von ihm identifizierte Missstände und Fehlentwicklungen
- insbesondere solche, die den Zusammenhalt der Bürger
und das friedliche Zusammenleben aller Einwohner
gefährden - aufmerksam zu machen sowie um Engagement bei
deren Beseitigung zu werben. Er kann in diesem Sinn
integrierend nur wirken, wenn es ihm freisteht, nicht nur die
Risiken und Gefahren für das Gemeinwohl, sondern auch
mögliche Ursachen und Verursacher zu benennen. Gehen Risiken
und Gefahren nach Einschätzung des Bundespräsidenten von
einer bestimmten politischen Partei aus, ist er nicht
gehindert, die von ihm erkannten Zusammenhänge zum Gegenstand
seiner öffentlichen Äußerungen zu machen. Dem steht die
verfassungsrechtliche Erwartung nicht entgegen, dass der
Bundespräsident - insbesondere zu Wahlkampfzeiten -
eine gewisse Distanz zu Zielen und Aktivitäten von
politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen wahrt
(oben Rn. 25), weil mit ihr nicht die Vorstellung eines
politisch indifferenten Amtswalters verbunden ist. Äußerungen
des Bundespräsidenten sind dabei verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden, solange sie erkennbar einem Gemeinwohlziel
verpflichtet und nicht auf die Ausgrenzung oder Begünstigung
einer Partei um ihrer selbst willen angelegt sind.
29
Entsprechend diesen Grundsätzen kann der
Bundespräsident auch weitgehend frei darüber entscheiden, bei
welcher Gelegenheit und in welcher Form er sich äußert und in
welcher Weise er auf die jeweilige Kommunikationssituation
eingeht. Er ist insbesondere nicht gehindert, sein Anliegen
auch in zugespitzter Wortwahl vorzubringen, wenn er dies für
angezeigt hält. Mit der Repräsentations- und
Integrationsaufgabe des Bundespräsidenten nicht mehr im
Einklang stehen Äußerungen, die keinen Beitrag zur sachlichen
Auseinandersetzung liefern, sondern ausgrenzend wirken, wie
dies grundsätzlich bei beleidigenden, insbesondere solchen
Äußerungen der Fall sein wird, die in anderen Zusammenhängen
als „Schmähkritik“ (vgl. BVerfGE 93, 266 m.w.N.)
qualifiziert werden.
30
c) Die verfassungsgerichtliche Kontrolle von
Äußerungen des Bundespräsidenten, die die Chancengleichheit
der Parteien berühren, hat zu berücksichtigen, dass es
ausschließlich Sache des Bundespräsidenten selbst ist,
darüber zu befinden, wie er seine Amtsführung gestaltet und
seine Integrationsfunktion wahrnimmt. Inwieweit er sich dabei
am Leitbild eines „neutralen Bundespräsidenten“ orientiert,
unterliegt weder generell noch im Einzelfall gerichtlicher
Überprüfung. Andererseits widerspräche es rechtsstaatlichen
Grundsätzen, wären politische Parteien, deren Recht auf
Chancengleichheit ein wesentlicher Bestandteil der
demokratischen Grundordnung ist, im Verhältnis zum
Bundespräsidenten rechtsschutzlos gestellt. Vor diesem
Hintergrund erscheint es geboten, aber auch ausreichend,
negative Äußerungen des Bundespräsidenten über eine Partei
gerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob er mit ihnen unter
evidenter Vernachlässigung seiner Integrationsfunktion und
damit willkürlich Partei ergriffen hat.
31
Nach diesem Maßstab sind die von der
Antragstellerin angegriffenen Äußerungen des Antragsgegners
nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich mit seinen,
wie sich jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, auch
auf die Antragstellerin bezogenen Äußerungen gegen
geschichtsvergessene rechtsradikale und fremdenfeindliche
Überzeugungen gewandt und dazu aufgerufen, mit demokratischen
Mitteln zu verhindern, dass sich diese Überzeugungen
durchsetzen. Damit hat der Antragsgegner sich im Rahmen
seiner Repräsentations- und Integrationsfunktion gehalten und
nicht willkürlich gegen die Antragstellerin Partei
ergriffen.
32
1. Soweit die Antragstellerin sich in ihren
Rechten dadurch verletzt sieht, dass der Antragsgegner
Proteste gegen die Antragstellerin in Berlin-Hellersdorf
öffentlich unterstützt habe, bleibt der Antrag ohne Erfolg.
Dass der Bundespräsident gewaltsame Proteste gegen die
Antragstellerin unterstützt oder auch nur gutgeheißen hätte,
lässt sich seinen Äußerungen bei der gebotenen objektiven
Auslegung - entgegen der Auffassung der
Antragstellerin - nicht entnehmen. Der Bundespräsident
hat eingangs seiner Antwort ausdrücklich darauf hingewiesen,
bereits das Abreißen von Plakaten nicht zu billigen. Es
konnte daher kein Zweifel bestehen, dass er erst recht
gewalttätige Auseinandersetzungen mit der Antragstellerin
ablehnte. Im Weiteren hat er lediglich in der Sache auf die
Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 5, 8 GG)
hingewiesen und zum politischen Meinungskampf aufgefordert.
Hierzu war er befugt.
33
2. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
ist auch die Verwendung des Wortes „Spinner“ im konkreten
Zusammenhang. Der Antragsgegner hat damit über die
Antragstellerin und ihre Anhänger und Unterstützer ein
negatives Werturteil abgegeben, das isoliert betrachtet
durchaus als diffamierend empfunden werden und auf eine
unsachliche Ausgrenzung der so Bezeichneten hindeuten kann.
Hier indes dient, wie sich aus dem Duktus der Äußerungen des
Antragsgegners ergibt, die Bezeichnung als „Spinner“ - neben
derjenigen als „Ideologen“ und „Fanatiker“ - als
Sammelbegriff für Menschen, die die Geschichte nicht
verstanden haben und, unbeeindruckt von den verheerenden
Folgen des Nationalsozialismus, rechtsradikale -
nationalistische und antidemokratische - Überzeugungen
vertreten (zur grundgesetzlichen Ordnung als Gegenentwurf zur
nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft vgl.
BVerfGE 124, 300 ). Die mit der
Bezeichnung als „Spinner“ vorgenommene Zuspitzung sollte den
Teilnehmern an der Veranstaltung nicht nur die
Unbelehrbarkeit der so Angesprochenen verdeutlichen, sondern
auch hervorheben, dass sie ihre Ideologie vergeblich
durchzusetzen hofften, wenn die Bürger ihnen „ihre Grenzen
aufweisen“. Indem der Antragsgegner, anknüpfend an die aus
der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus zu ziehenden
Lehren, zu bürgerschaftlichem Engagement gegenüber
politischen Ansichten, von denen seiner Auffassung nach
Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung
ausgehen und die er von der Antragstellerin vertreten sieht,
aufgerufen hat, hat er für die dem Grundgesetz entsprechende
Form der Auseinandersetzung mit solchen Ansichten (vgl.
insoweit BVerfGE 124, 300 ) geworben und
damit die ihm von Verfassungs wegen gesetzten Grenzen
negativer öffentlicher Äußerungen über politische Parteien
nicht überschritten.