BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 4/94 -
dass die Antragsgegner durch das
Parteiengesetz in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur
Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28.
Januar 1994 (BGBl I S. 142) gegen Artikel 21 und Artikel 3 GG
verstoßen haben, indem sie in § 19 Absatz 3 als
Berechnungsgrundlage für die Höhe der staatlichen Mittel, die
im Hinblick auf die Wahlergebnisse geleistet werden, bei
allen Parteien das Ergebnis der jeweils letzten Landtagswahl
zu Grunde gelegt haben, wobei Stichtag der 31. Oktober des
laufenden Jahres ist, ohne danach zu differenzieren, ob nach
der jeweils ersten Wahl im Anschluss an die deutsche
Wiedervereinigung die anspruchsberechtigte Partei mit
politischen Organisationen fusioniert hat, die ihrerseits
nicht als Partei an der jeweiligen Wahl teilgenommen haben,
sondern im Rahmen einer Listenvereinigung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Sommer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff
am 25. September 2002 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
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Die Antragsteller haben den Antrag mit
Schriftsatz vom 21. Juni 2002 zurückgenommen. Das
Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen
Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.