BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 4/99 -
dass die Bundesregierung gegen Artikel 20
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes und den
Grundsatz der Chancengleichheit bei Wahlen (Artikel 21 Absatz
1, 38 Absatz 1 des Grundgesetzes) verstoßen hat, indem
sie vor der Landtagswahl in Hessen am 7. Februar 1999 durch
Zeitungsannoncen unter Einsatz von Haushaltsmitteln werbend
in den Landtagswahlkampf Hessen eingegriffen hat
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Sommer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff
am 10. Juni 2002 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
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Die Antragstellerin hat den Antrag mit
Schriftsatz vom 15. März 2002 zurückgenommen. Das
Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen
Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.