BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 6/05 -
dass die Bundesregierung durch die
Beibehaltung des in § 27 des Bundeswahlgesetzes
vorgesehenen Unterschriftenquorums bei der Wahl des 16.
Deutschen Bundestags die Antragstellerin in ihrem Recht auf
Chancengleichheit nach Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38
Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt,
dass die von der Antragstellerin gemäß
§ 27 des Bundeswahlgesetzes zur Teilnahme an der
Bundestagswahl 2005 einzureichenden Landeslisten für die Wahl
zum 16. Deutschen Bundestag lediglich von 0,5 vom Tausend der
Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl,
höchstens jedoch von 1000 Wahlberechtigten des Landes
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 13. September 2005 gemäß § 24
BVerfGG beschlossen:
Die Anträge werden verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Antragstellerin ist eine politische
Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem
Landtag vertreten ist. Sie begehrt die Feststellung der
Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums gemäß
§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWG. Sie beantragt darüber hinaus den
Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kürze der
Wahlvorbereitungszeit mache es der Antragstellerin unmöglich,
die in § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG geforderten
Unterstützungsunterschriften beizubringen. Die angegriffenen
Maßnahmen verletzten ihr Recht auf Chancengleichheit nach
Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 GG. Die
Reduzierung der Zahl der erforderlichen Unterschriften auf
0,5 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der
letzten Bundestagswahl, jedoch höchsten 1000
Wahlberechtigten, sei unter den besonderen Umständen der
Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag für den Nachweis der
Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags ausreichend.
2
Die Organklage ist unzulässig.
3
Die gegen § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG
gerichteten Anträge wahren nicht die Frist des § 64
Abs. 3 BVerfGG, innerhalb deren eine Organklage erhoben
werden muss (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 2 BvE 5/05
-).
4
Mit der Verwerfung der Organklage erledigt
sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.