BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 7/05 -
festzustellen,
dass der Bundespräsident durch seine Anordnung der Auflösung
des 15. Deutschen Bundestages vom 21. Juli 2005
(BGBl I S. 2169) und seine Anordnung vom 21. Juli
2005 über die Bundestagswahl am 18. September 2005
(BGBl I S. 2170) gegen Art. 68 Abs. 1
Satz 1 GG verstoßen und dadurch den Antragsteller in
seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG
verletzt oder unmittelbar gefährdet hat,
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 8. August 2005 beschlossen:
1
Der Beitritt der politischen Parteien zu dem
Organstreitverfahren des Antragstellers ist unzulässig, da es
an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1
BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen
Interessen des Antragstellers einerseits und der
beitrittswilligen politischen Parteien andererseits
fehlt.
2
Der Antragsteller macht ein rechtliches
Interesse an der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der
Auflösung des 15. Deutschen Bundestages geltend, weil
ihm durch die Auflösung sein verfassungsrechtlicher Status
als Bundestagsabgeordneter entzogen wird. Dieser Status würde
ihm in verfassungswidriger Weise entzogen, sofern eine
verfassungsgerichtliche Überprüfung der
Auflösungsentscheidung des Antragsgegners ergäbe, dass den
grundgesetzlichen Anforderungen des Art. 68 Abs. 1 Satz
1 GG nicht Genüge getan worden ist.
3
Das Interesse der beitrittswilligen
politischen Parteien an einer längeren Vorbereitungszeit für
die nächste Bundestagswahl ist anders gelagert als das
verfassungsrechtliche Interesse des Antragstellers daran,
dass ihm der Abgeordnetenstatus nicht in verfassungswidriger
Weise vorzeitig entzogen wird. Auf die Überprüfung der
Verfassungsmäßigkeit der Auflösungsentscheidung kommt es im
Zusammenhang mit der Wahlvorbereitung insofern nicht an, als
politische Parteien in jedem Fall einer vorzeitigen Auflösung
des Deutschen Bundestages innerhalb der gesetzlichen Fristen
die an ihre Teilnahme an der Bundestagswahl gestellten
Anforderungen erfüllen müssen.
4
Diese Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen
ergangen.