BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 8/05 -
dass der Bundespräsident durch seine Anordnung
über die Auflösung des 15. Deutschen Bundestags vom 21. Juli
2005 und seine Anordnung vom 21. Juli 2005 über die
Bundestagswahl am 18. September 2005 gegen Artikel 68 Absatz
1 Satz 1 und Artikel 68 Absatz 2 des Grundgesetzes verstoßen
und hierdurch die Antragstellerin in ihren verfassungsgemäßen
Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 21 Absatz
1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt oder unmittelbar
gefährdet hat,
hilfsweise festzustellen, dass die Anordnung
vom 21. Juli 2005 über die Bundestagswahl am 18. September
2005 unter uneingeschränkter Aufrechterhaltung der gemäß
§ 20 Absatz 2 Satz 2 und § 27 Absatz 1 Satz 2 des
Bundeswahlgesetzes beizubringenden
Unterstützungsunterschriften die Antragstellerin in ihren
Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 21 Absatz
1 Satz 1 des Grundgesetzes unangemessen benachteiligt und
daher verfassungswidrig ist,
dass die Antragstellerin von dem Erfordernis
der Beibringung von Unterstützungsunterschriften gemäß
§ 20 Absatz 2 Satz 2 und § 27 Absatz 1 Satz 2 des
Bundeswahlgesetzes befreit wird,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 13. September 2005 gemäß § 24
BVerfGG beschlossen:
Die Anträge werden verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Antragstellerin ist eine politische
Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem
Landtag vertreten ist. Sie begehrt die verfassungsrechtliche
Überprüfung der Auflösung des 15. Deutschen Bundestags durch
den Bundespräsidenten sowie hilfsweise die Feststellung der
Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums gemäß
§ 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG. Sie
beantragt darüber hinaus, im Wege der einstweiligen Anordnung
von der Notwendigkeit der Beibringung von
Unterstützungsunterschriften befreit zu werden. Die Kürze der
Wahlvorbereitungszeit mache es der Antragstellerin unmöglich,
in der Bevölkerung für ihre Ziele zu werben und die in
§ 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG
geforderten Unterstützungsunterschriften beizubringen. Die
angegriffenen Maßnahmen verletzten ihre Rechte auf Mitwirkung
bei der politischen Willensbildung des Volkes gemäß
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und auf Chancengleichheit bei
der Teilnahme an Bundestagswahlen gemäß Art. 38 Abs. 1
Satz 1 GG.
2
Die Organklage ist unzulässig.
3
Hinsichtlich des Antrags, die
Verfassungswidrigkeit der Entscheidung über die Auflösung des
Deutschen Bundestags festzustellen, fehlt der Antragstellerin
die nach § 64 Abs. 1 BVerfGG erforderliche
Antragsbefugnis. Der gegen § 20 Abs. 2 Satz 2 und
§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWG gerichtete Hilfsantrag wahrt
nicht die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG, innerhalb
deren eine Organklage erhoben werden muss (vgl. Beschluss des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August
2005 - 2 BvE 5/05 -).
4
Mit der Verwerfung der Organklage erledigt
sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.