BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 8/11 -
dass § 3 Abs. 3 und § 5
Abs. 7 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen
im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus
(Stabilisierungsmechanismusgesetz - StabMechG) in der Fassung
des Änderungsgesetzes vom 9. Oktober 2011 (BGBl I S.
1992) die Antragsteller in ihrer verfassungsrechtlichen
Organstellung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2,
Art. 77 Abs. 1 Satz 1, Art. 110
Abs. 2 Satz 1, Art. 115 und Art. 23 GG
verletzen
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 17. August 2012 einstimmig beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit im Hauptsacheverfahren wird auf 1.000.000 € (in
Worten: eine Million Euro) und im Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung auf 100.000 € (in Worten:
einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2
RVG).