BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 9/05 -
dass das Bundesministerium des Innern Artikel
21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes dadurch
verletzt hat, dass es in § 1 Nr. 2 der Verordnung über
die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl
zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl I S.
2179) die Frist des § 19 Bundeswahlgesetz für die
Einreichung der Landeslisten nur auf 34 Tage verkürzt
hat,
sowie festzustellen, dass der Deutsche
Bundestag Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 2 des
Grundgesetzes dadurch verletzt hat, dass er für den Fall der
Auflösung des Deutschen Bundestags nach Artikel 68 Absatz 1
des Grundgesetzes keine Ermächtigung zur angemessenen
Absenkung oder Streichung des Unterschriftenquorums für die
in § 18 Absatz 2 Bundeswahlgesetz genannten Parteien in
der Regelung des § 27 Absatz 1 Satz 2
Bundeswahlgesetz im Katalog des § 52 Bundeswahlgesetz
vorgesehen hat,
dass die Antragstellerin von der Einhaltung
der in § 27 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz enthaltenen
Pflicht, für die Einreichung der Landeslisten
Unterstützungsunterschriften vorzulegen, sowie der in
§ 19 Bundeswahlgesetz in der Fassung von § 1
Nr. 2 der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im
Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom
21. Juli 2005 (BGBl I S. 2179) gesetzten 34-Tagesfrist
befreit ist,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 13. September 2005 gemäß § 24 BVerfGG
beschlossen:
Die Anträge werden verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Antragstellerin ist eine politische
Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem
Landtag vertreten ist. Sie begehrt die Befreiung von der
Verpflichtung, für ihre Wahlvorschläge
Unterstützungsunterschriften beizubringen. Dies sei ihr wegen
der Kürze der Zeit nicht möglich. Der Gesetzgeber habe es
versäumt, für den Fall der Auflösung des Deutschen Bundestags
eine Ermächtigung in § 52 BWG aufzunehmen, von dem
Unterschriftenquorum des § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG
abzusehen oder die Zahl der notwendigen Unterschriften
abzusenken.
2
Des Weiteren begehrt die Antragstellerin,
Wahlvorschläge auch nach dem 34. Tag vor der Wahl einreichen
zu können. Die durch § 1 Nr. 2 der Verordnung über die
Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum
16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2179)
verkürzte Frist des § 19 BWG gehe nicht weit genug. Der
verbleibende Zeitraum sei zu kurz, um das
Unterschriftenquorum erfüllen zu können.
3
1. Soweit die Antragstellerin rügt, der
Gesetzgeber habe es unterlassen, für den Fall einer Auflösung
des Bundestags Sonderregelungen bezüglich der nach § 27
Abs. 1 Satz 2 BWG erforderlichen Unterstützungsunterschriften
zu erlassen, ist der Antrag unzulässig. Er wahrt nicht die
Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG, innerhalb deren eine
Organklage erhoben werden muss (vgl. Beschluss des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 2
BvE 5/05 -).
4
2. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die
Aufhebung der durch § 1 Nr. 2 der Verordnung vom 21.
Juli 2005 (BGBl I S. 2179) verkürzten Frist des
§ 19 BWG begehrt, ist offensichtlich unbegründet. Der
Frist bedarf es erkennbar, um eine ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl gewährleisten und um allen
Wahlberechtigten – auch den im Ausland lebenden Deutschen –
die Stimmabgabe ermöglichen zu können. Dies schließt eine
weitere Verkürzung der Frist oder eine Befreiung einzelner
Parteien von ihrer Einhaltung aus.
5
Mit der Verwerfung der Organklage erledigt
sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.