Leitsatz
zum Urteil des Zweiten Senats vom
26. Januar 2005
- 2 BvF 1/03 -
Dem Bund ist es gemäß
Art. 75 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung
mit Art. 72 Abs. 2 GG gegenwärtig verwehrt, die
Gesetzgebung der Länder durch Rahmenvorschriften auf den
Grundsatz der Gebührenfreiheit des Studiums und zur Bildung
verfasster Studierendenschaften an den Hochschulen zu
verpflichten.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvF 1/03 -
dass das Sechste Gesetz zur Änderung des
Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG) vom 8. August
2002 (BGBl I S. 3138) mit dem Grundgesetz
unvereinbar und daher nichtig ist,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
9. November 2004 durch
für Recht erkannt:
Artikel 1 Nummern 3 und 4 des
Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
(6. HRGÄndG) vom 8. August 2002 (Bundesgesetzblatt
Teil I Seite 3138) ist mit Artikel 70,
Artikel 75 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar
und nichtig.
1
Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihrem
Normenkontrollantrag gegen das Sechste Gesetz zur Änderung
des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG) vom
8. August 2002 (BGBl I S. 3138).
2
Das am 15. August 2002 in Kraft getretene
Sechste Änderungsgesetz sieht in Art. 1 Nrn. 1 und 2
Änderungen der §§ 18 und 19 des Hochschulrahmengesetzes
(HRG) vor, die die Bachelor-/Bakkalaureus- und
Master-/Magister-Studiengänge aus dem Erprobungsstadium in
das Regelangebot der Hochschulen überführen. Art. 1
Nr. 4a 6. HRGÄndG enthält eine Ergänzung der
Bestimmungen über befristete Arbeitsverträge (§ 57f
HRG). Kernpunkte der Neuregelung sind die Aufnahme des
Grundsatzes der Gebührenfreiheit des Erststudiums und eines
konsekutiven Studiengangs, der zu einem weiteren
berufsqualifizierenden Abschluss führt (Art. 1
Nr. 3), sowie die Verpflichtung zur Bildung von
Studierendenschaften an den Hochschulen (Art. 1
Nr. 4).
3
1. a) Früher wurden Studierende in Deutschland
an der Finanzierung des Ausbildungsangebots öffentlicher
Hochschulen durch die Erhebung einer Studiengrundgebühr sowie
eines Unterrichtsgelds beteiligt. Im Zuge der Hochschulreform
beschlossen die Ministerpräsidenten der Länder am
16. April 1970, ab dem Wintersemester 1970/71 an den
Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung
von Studiengebühren zu verzichten. Das am 30. Januar
1976 in Kraft getretene Hochschulrahmengesetz vom
26. Januar 1976 (BGBl I S. 185) enthielt keine
Regelung zu Studiengebühren. Der Vorschlag des
Vermittlungsausschusses im Gesetzgebungsverfahren zum Vierten
Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom
20. August 1998 (BGBl I S. 2190), in das
Hochschulrahmengesetz eine Bestimmung über die
Gebührenfreiheit des Erststudiums aufzunehmen, scheiterte im
Bundestag (vgl. BRDrucks 438/98). Die Kultusminister der
Länder vereinbarten am 25. Mai 2000, das Studium bis zum
ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven
Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden
Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten; die
Erarbeitung eines Staatsvertrags mit den von den
Kultusministern festgelegten Grundsätzen wurde in Aussicht
genommen. Zum Abschluss eines Staatsvertrags kam es
nicht.
4
Gegenwärtig werden in einigen Ländern
Langzeitstudiengebühren sowie Gebühren für Zweit- und
Weiterbildungsstudien erhoben. Ferner sind in einigen Ländern
Gasthörer zur Entrichtung von Gebühren verpflichtet. Daneben
erheben die Länder überwiegend Verwaltungskostenbeiträge oder
Rückmeldegebühren.
5
b) Vor diesem Hintergrund brachten die
Bundesregierung und die Fraktionen von SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gleichlautende Entwürfe eines
Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
mit dem Ziel in den Bundestag ein, die Erhebung von
Studiengebühren für das Erststudium auszuschließen (vgl.
BTDrucks 14/8361; 14/8732). Zur Begründung wurde
ausgeführt:
6
Die Debatte über die Einführung von
Studiengebühren bewirke eine grundsätzliche Verunsicherung
derjenigen, die in den nächsten Jahren ein Studium aufnehmen
wollten. Dies könne in letzter Konsequenz zu einem Rückgang
der Zahl der Studienanfänger führen. Mit der Festschreibung
der Gebührenfreiheit schaffe der Bundesgesetzgeber
Rechtssicherheit und unterstütze damit die Studierneigung für
das gesamte Bundesgebiet. Führten einzelne Länder oder
Hochschulen Studiengebühren in nennenswerter Höhe für ein
Erststudium und konsekutive Studiengänge ein, könne nicht
ausgeschlossen werden, dass Studienbewerber und Studierende
aus diesen Ländern an Hochschulen in Ländern wechselten, die
keine Studiengebühren verlangten. Dadurch könne es zu
erheblichen Kapazitätsproblemen und finanziellen Belastungen
sowie in der Folge zu einer nennenswerten Verschlechterung
der Studienbedingungen in diesen Ländern kommen.
7
Die Regelung habe Grundsatzcharakter; den
Ländern stehe es aber frei zu regeln, ob und in welchem Maße
Zweitstudien, nicht-konsekutive postgraduale und
weiterbildende Studien gebührenfrei sein sollten. Dem
Landesrecht bleibe die Festlegung überlassen, ob bestimmte
Personengruppen (z.B. Gasthörer, Studierende nach
Überschreitung eines bestimmten Lebensalters, Teilnehmer im
Rahmen der Weiterbildung) von der Studiengebührenfreiheit
ganz oder teilweise ausgenommen oder ob Gebühren für einzelne
konkret erbrachte Leistungen der Hochschulen (z.B.
Einschreibgebühren, Prüfungsgebühren) erhoben würden. Die
Einführung von Studiengebühren für grundständige und
konsekutive Studiengänge solle bundesrechtlich grundsätzlich
ausgeschlossen und damit die Zielsetzung des Art. 72
Abs. 2 GG, gleichwertige Lebensverhältnisse
herzustellen, verwirklicht werden.
8
2. a) Bereits die Ursprungsfassung des
Hochschulrahmengesetzes ermöglichte den Ländern die
Einrichtung verfasster Studierendenschaften. Nach der durch
das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
vom 20. August 1998 (BGBl I S. 2190)
geringfügig geänderten Fassung des § 41 HRG konnte das
Landesrecht vorsehen, dass an den Hochschulen zur Wahrnehmung
hochschulpolitischer, sozialer und kultureller Belange der
Studierenden, zur Pflege der überregionalen und
internationalen Studentenbeziehungen sowie zur Wahrnehmung
studentischer Belange in Bezug auf die Aufgaben der
Hochschulen Studentenschaften gebildet werden. Mit Ausnahme
von Baden-Württemberg und Bayern haben sich die Länder für
die Einrichtung verfasster Studierendenschaften
entschieden.
9
b) Die Bundesregierung und die Fraktionen von
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begründeten ihr Ziel einer
obligatorischen Einführung von Studierendenschaften wie
folgt: Die Neufassung der Bestimmung über die
Studierendenschaften, die künftig im Landesrecht für alle
Hochschulen vorzusehen seien, diene der Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse. Die bisherige Regelung,
die den Ländern die Bildung verfasster Studierendenschaften
freistelle, trage dem Interesse einer funktionierenden
studentischen Selbstverwaltung nicht in ausreichendem Maße
Rechnung. Die Bildung verfasster Studierendenschaften in
allen Ländern habe über die betroffenen Hochschulen und ihre
Studierenden hinaus Bedeutung, da sie Voraussetzung für
bundesweit tätige Interessenvertretungen der Studierenden
sei.
10
Der Bundesregierung stehe gegenwärtig mit der
Hochschulrektorenkonferenz ein kompetenter Ansprechpartner
für den Bereich der Institution Hochschule zur Verfügung,
nicht jedoch auf Bundesebene für die größte Gruppe der
Hochschulmitglieder, die Studierenden. Die tiefgreifenden
finanziellen und strukturellen Veränderungen im
Hochschulwesen, die in den nächsten Jahren zu erwarten seien,
erforderten für den Staat einen repräsentativen und
kompetenten Gesprächspartner auf Seiten der
Studierendenschaft, und zwar in ähnlicher Weise in allen
Ländern; dies sei eine notwendige Voraussetzung für eine
kompetente bundesweite Vertretung der Studierenden. Mit der
Präzisierung der Aufgabenbeschreibung der
Studierendenschaften solle ein größeres Maß an
Rechtssicherheit geschaffen werden. Den Landesgesetzgebern
bleibe im Übrigen ein beträchtlicher Ausfüllungsspielraum,
denn die Vorschrift enthalte keine Regelungen über die Organe
der Studierendenschaft, die Aufgaben und Befugnisse dieser
Organe, das Wahlverfahren zur Bildung der Organe sowie zur
Aufsicht über die Studierendenschaften.
11
3. a) Der Bundesrat verlangte auf den
Gesetzesbeschluss des Bundestags hin die Einberufung des
Vermittlungsausschusses mit dem Ziel einer grundlegenden
Überarbeitung des Gesetzentwurfs (vgl. BRDrucks 356/02
): Mit der rahmenrechtlichen Verankerung der
Gebührenfreiheit des Studiums überschreite der Bund seine
Gesetzgebungskompetenz nach Art. 75 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1a GG in Verbindung mit Art. 72 GG.
Es sei nicht erkennbar, dass ein rahmenrechtliches Verbot der
Erhebung von Studiengebühren zur Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der
Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse erforderlich sei. Das gelte auch für die
rahmenrechtliche Absicherung verfasster Studierendenschaften.
Die Begründung des Gesetzentwurfs, die tief greifenden
finanziellen und strukturellen Veränderungen im
Hochschulwesen machten für den Staat einen kompetenten
Gesprächspartner auf Seiten der Studierendenschaft notwendig,
rechtfertige die Verpflichtung der Länder zur Bildung von
verfassten Studierendenschaften nicht. Auch eine andere
Organisation der Studentenvertretung gewährleiste einen
kompetenten studentischen Gesprächspartner für den Staat.
Schließlich bedürfe das Gesetz gemäß Art. 84 Abs. 1
GG der Zustimmung des Bundesrats, weil es mit der
verpflichtenden Bildung von Studierendenschaften die
Einrichtung von Behörden und das Verwaltungsverfahren
regele.
12
b) Der Einigungsvorschlag des
Vermittlungsausschusses sah eine Bestätigung des
Gesetzentwurfs vor (vgl. BRDrucks 525/02). Der Bundesrat
stimmte dem Gesetz nicht zu; seinen vorsorglich eingelegten
Einspruch (vgl. BTDrucks 14/9605) wies der Bundestag zurück
(vgl. Plenarprotokoll des 14. Deutschen Bundestags vom
4. Juli 2002, S. 25089 A). Das Gesetz wurde am
8. August 2002 durch den Bundespräsidenten ausgefertigt
und im Bundesgesetzblatt verkündet.
13
4. Die von den Antragstellerinnen in der Sache
angegriffenen Vorschriften lauten:
14
Art. 1 Nr. 3:
15
Dem § 27 wird folgender Absatz 4
angefügt:
16
(4) Das Studium bis zum ersten
berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem
konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren
berufsqualifizierenden Abschluss führt, ist
studiengebührenfrei. In besonderen Fällen kann das
Landesrecht Ausnahmen vorsehen.
17
Art. 1 Nr. 4:
18
§ 41 wird wie folgt gefasst:
19
§ 41
20
Studierendenschaft
21
(1) An den Hochschulen werden
Studierendenschaften gebildet. Sie haben folgende
Aufgaben:
22
1. die Meinungsbildung in der Gruppe der
Studierenden zu ermöglichen;
23
2. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule
und Gesellschaft wahrzunehmen;
24
3. an der Erfüllung der Aufgaben der
Hochschulen (§§ 2 und 3), insbesondere durch
Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen
Fragen mitzuwirken;
25
4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen
Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche
Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer
Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die
Grund- und Menschenrechte zu fördern;
26
5. kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und
soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
27
6. die Integration ausländischer Studierender
zu fördern;
28
7. den Studierendensport zu fördern;
29
8. die überregionalen und internationalen
Studierendenbeziehungen zu pflegen.
30
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die
Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen
Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen
Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der
wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer
Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. Die
Studierendenschaft und ihre Organe können für die Erfüllung
ihrer Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien
auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen
gesellschaftlichen Fragen ermöglichen.
31
(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre
Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
selbst. Sie kann von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer
Aufgaben Beiträge erheben.
32
(3) Für die Mitwirkung in den Organen der
Studierendenschaft gilt § 37 Abs. 3 entsprechend.
33
Mit ihrem Normenkontrollantrag rügen die
Antragstellerinnen die Unvereinbarkeit des Sechsten
Änderungsgesetzes mit dem Grundgesetz. Das Gesetzgebungsrecht
des Bundes und die erforderliche Zustimmung des Bundesrats
fehlten.
34
1. Zwar sei die Frage der Gebührenerhebung für
den Besuch der Hochschulen dem Hochschulwesen im Sinne von
Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG
zuzuordnen. Der Bund dürfe diese Rahmenkompetenz aber nicht
wahrnehmen, weil die Voraussetzungen des Art. 75
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG
nicht vorlägen.
35
Ein bundesgesetzliches Verbot der Erhebung von
Studiengebühren sei weder zur Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit noch zur Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse erforderlich. Es sei nicht dargetan, dass
sich ohne bundesgesetzliche Regelung die Möglichkeiten und
Chancen der Hochschulbildung in einzelnen Ländern deutlich
nachteilig entwickelten und hierdurch das bundesstaatliche
Sozialgefüge gestört werde.
36
Zwar könnten sich die Zugangschancen zu den
Hochschulen in einzelnen Ländern verschlechtern, wenn
Studiengebühren aufgrund ihrer Höhe zu einer sozialen
Selektion der Studierenden führten; dies gelte aber nicht bei
sozial verträglichen und über Stipendienmodelle und
Befreiungsmöglichkeiten abgefederten Gebühren, die neben den
sonstigen Kosten eines Hochschulstudiums nicht entscheidend
ins Gewicht fielen. Internationale Vergleiche zeigten, dass
in Deutschland trotz der seit über 30 Jahren geltenden
Gebührenfreiheit des Studiums Kinder aus einkommensschwachen
und bildungsfernen Schichten an den Hochschulen
unterrepräsentiert seien. Ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen Kostenfreiheit des Studiums und Bildungsbereitschaft
sei nicht belegt. So habe die Einführung moderater
Studiengebühren in Österreich zum Wintersemester 2001/2002 im
Vergleich zum Vorjahr zwar zunächst zu einem Rückgang der
Studienanfänger um etwa 15 % geführt; zum Wintersemester
2002/2003 sei die Zahl aber wieder angestiegen und habe im
Wintersemester 2003/2004 annähernd den früheren Stand
erreicht. Dass Studiengebühren in moderater Höhe zu einem
nachhaltigen Rückgang der Studierendenzahlen führten, sei
nach dem von der Bundesregierung angeführten Material ebenso
wenig belegt wie ein positiver Einfluss der
Studiengebührenfreiheit, wie sie in der Bundesrepublik
Deutschland seit Anfang der siebziger Jahre bestehe.
37
Soweit der Bundesgesetzgeber ein einheitliches
Verbot von Studiengebühren für erforderlich halte, weil
aufgrund des zu erwartenden Andrangs an gebührenfreien
Hochschulen Kapazitätsengpässe zu befürchten seien, sei diese
Erwägung nicht tragfähig. Denn die Mobilität der Studierenden
hänge vor allem von den jeweiligen Zulassungsbedingungen der
Hochschulen ab; ferner seien die Vergleichbarkeit der
Studienangebote, der Curricula und der Abschlüsse sowie
externe, vom Hochschulgesetzgeber nicht steuerbare
Rahmenbedingungen von Bedeutung. Insoweit fehlten fundierte
Prognosen.
38
Darüber hinaus überschreite der Bund die ihm
durch Art. 75 Abs. 2 GG gezogenen Grenzen der
Rahmengesetzgebung. Dem Landesgesetzgeber bleibe kein
substanzieller Spielraum für eine Ausfüllung der
Rahmenvorschrift. Dass das Landesrecht nach § 27
Abs. 4 Satz 2 HRG in besonderen Fällen Ausnahmen
vorsehen könne, führe zu keiner anderen Beurteilung. Den
Ländern verbleibe die Entscheidungsfreiheit für Zweitstudien,
nicht-konsekutive postgraduale sowie weiterbildende Studien.
Damit werde das im Wesen der Rahmengesetzgebung angelegte und
in Art. 75 Abs. 2 GG ausdrücklich vorgesehene
Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt; die wesentlichen Fragen
würden vom Bundesgesetzgeber abschließend und ohne
Entscheidungsalternative für die Länder entschieden, denen
nur noch Randbezirke zur eigenständigen Ausfüllung
verblieben.
39
2. Auch für den Erlass einer Regelung über die
Studierendenschaften fehle dem Bund die Zuständigkeit. Die
Einrichtung von Studierendenschaften betreffe zwar Fragen der
Hochschulorganisation und der Selbstverwaltung der
Hochschulen, die stets eine zentrale Thematik des
Hochschulrechts bildeten und damit der Kompetenzmaterie des
Hochschulwesens nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1a GG zuzuordnen seien. Der Bund habe aber auch hier
die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung nicht
dargelegt. Die zwangsverfasste Studierendenschaft sei im
europäischen Vergleich der Ausnahmefall, in anderen
europäischen Staaten existierten überwiegend frei gebildete
Studentenorganisationen. Vor diesem Hintergrund sei
schwerlich einsehbar, warum in der Bundesrepublik Deutschland
die Existenz öffentlich-rechtlicher Zwangskörperschaften so
dringend geboten sein solle, dass dies vom Bundesgesetzgeber
den Ländern und ihren Hochschulen zwingend und ohne
Entscheidungsalternative vorgeschrieben werden müsse. Die in
der Gesetzesbegründung angeführte Notwendigkeit einer
bundesweiten Vertretung der Studierenden und eines
kompetenten und repräsentativen Gesprächspartners für den
Staat und insbesondere für die Bundesregierung sei ein bloßer
Gemeinwohlbelang, der ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers
im Rahmen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht legitimieren
könne. Es sei in erster Linie Sache der Länder, wen sie als
repräsentativen und kompetenten Gesprächspartner ansähen.
40
Mit der detaillierten Aufgabenzuweisung des
§ 41 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HRG n.F. habe der
Gesetzgeber zudem die zulässigen Grenzen der
Rahmengesetzgebung nach Art. 75 Abs. 2 GG
überschritten. Das seien in die Einzelheiten gehende
Regelungen im Sinne von Art. 75 Abs. 2 GG. Im
Kontext des Sechsten Änderungsgesetzes stellten die
Regelungen nicht mehr die Ausnahme dar. Gesichtspunkte, die
ein besonders starkes und legitimes Interesse an einer in die
Einzelheiten gehenden Regelung durch den Bund begründeten,
seien nicht ersichtlich. Schließlich sei mit den nach
Art. 75 Abs. 2 GG nicht gerechtfertigten
Detailregelungen über die Aufgaben der Studierendenschaft
auch die Beschränkung des Bundesgesetzgebers auf allgemeine
Grundsätze des Hochschulwesens nicht mehr gewahrt.
41
3. Das Sechste Änderungsgesetz sei darüber
hinaus mangels Zustimmung des Bundesrats unwirksam. Nach
Art. 84 Abs. 1 GG sei Art. 1 Nr. 4
6. HRGÄndG zustimmungsbedürftig gewesen, weil die
Vorschrift den Ländern vorschreibe, an ihren Hochschulen eine
bestimmte Behörde, nämlich Studierendenschaften,
einzurichten. Die Zustimmungsbedürftigkeit umfasse das ganze
Gesetz.
42
Zu dem Normenkontrollantrag haben der
Bundesrat, die Bundesregierung, die Landtage von
Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen, die Landesregierung
von Thüringen, die Hochschulrektorenkonferenz, das Deutsche
Studentenwerk sowie der Freie Zusammenschluss von
Studentinnenschaften Stellung genommen.
43
1. Die Bundesregierung hält das Sechste
Änderungsgesetz für verfassungsgemäß.
44
a) Mit dem Studiengebührenverbot habe der
Bundesgesetzgeber einen "allgemeinen Grundsatz des
Hochschulwesens" festgelegt. Die Regelung sei gemäß
Art. 72 Abs. 2 GG im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich.
45
Der Bundesgesetzgeber habe sich zum Eingreifen
veranlasst und ermächtigt gesehen, weil sich anderenfalls die
Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in
erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge
beeinträchtigender Weise auseinander entwickelten und sich
diese Entwicklung bereits jetzt konkret abzeichne. Hierfür
seien die möglichen Folgen für die Entwicklung der
Studienverhältnisse in Deutschland abzuschätzen, die ohne die
Regelung der grundsätzlichen Gebührenfreiheit mit
Wahrscheinlichkeit einträten.
46
Die Entwicklung in Österreich, wo zum
akademischen Jahr 2001/2002 moderate Studiengebühren in Höhe
von 363 € je Semester eingeführt worden seien, zeige,
dass die Gesamtzahl der Studierenden um 20 %, die Zahl
der Studienanfänger um 15,8 % gesunken sei. Dass die
Zahlen danach wieder angestiegen seien, dürfte an der
steigenden Zahl der Studiumsberechtigten sowie der
allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Österreich
liegen, die junge Menschen trotz der Erhebung von
Studiengebühren verstärkt zu einem Studium bewegten. Auch die
Zahlen aus anderen Ländern zeigten, dass ein Zusammenhang
zwischen der Einführung von Studiengebühren und der
Realisierung der Studierneigung insbesondere bei
Studierwilligen aus sozial schwächeren Familien bestehe. So
sei beispielsweise in Australien die Zahl der Studierenden
auch nach Einführung des "Higher Education Contribution
Scheme (HECS)" seit 1989 insgesamt angestiegen, doch habe der
Anteil der Studierenden aus den einkommensschwachen Schichten
abgenommen.
47
Die Situation in Deutschland sei durch zwei
Grunddaten charakterisiert, die bei der Entscheidung über
Gebührenfreiheit oder -pflichtigkeit des Studiums nicht außer
Betracht bleiben dürften: Zum einen sei die Quote der
Studienanfänger in einem Altersjahrgang im internationalen
Vergleich noch immer unterdurchschnittlich gering. Nach einer
im September 2003 veröffentlichten Studie der OECD sei der
Anteil der Studienanfänger im Tertiärbereich (Universitäten
und Fachhochschulen) in Deutschland zwar von 28 % im
Jahr 1998 auf 32 % im Jahr 2001 angestiegen; er liege
aber noch erheblich unter dem Durchschnitt von 47 % und
erst recht in weitem Abstand zu den Spitzenländern Neuseeland
(76 %), Finnland (72 %) oder Schweden (69 %).
Das zweite Grunddatum sei das Absinken des
Studierendenanteils aus bildungsfernen und
einkommensschwachen Gruppen der Bevölkerung. Während diese
Quote von 1982 bis 2000 von 23 % auf 13 %
zurückgegangen sei, sei der Anteil der Studierenden aus der
einkommensstarken Herkunftsgruppe im gleichen Zeitraum von
17 % auf 33 % angestiegen. Diese Entwicklung müsse
unter dem Aspekt der Gleichheit der Zugangschancen zu höherer
Bildung und qualifizierter Berufsausbildung als eine
erhebliche Beeinträchtigung des bundesstaatlichen
Sozialgefüges angesehen werden. Denn die Prognose, dass sich
diese Negativentwicklung fortsetzen werde, wenn die
grundsätzliche Gebührenfreiheit des Studiums durch die
Hochschulgesetze einiger Länder aufgehoben würde, erscheine
plausibel. Nach dem Scheitern eines Staatsvertrags auf der
Grundlage der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom
25. Mai 2000 hätten sich Regierungsvertreter der Länder
Baden-Württemberg, Niedersachsen und Bayern für die
Einführung von Studiengebühren ausgesprochen. Demgegenüber
hätten andere Länder an der grundsätzlichen
Gebührenfreiheit festhalten wollen. Die Regelung des
§ 27 Abs. 4 HRG sei als der Versuch zu sehen, die
drohende Auseinanderentwicklung in der Frage der
Gebührenfreiheit des Erststudiums und die damit drohende
Gefährdung des Rechtsgutes gleichwertige Lebensverhältnisse
in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten und
abzuwenden.
48
Es müssten auch die absehbaren Folgen in
Betracht gezogen werden, die sich für die Wahl des
Studienorts und die Freizügigkeit der Studierenden mit
Wahrscheinlichkeit aus einer regional unterschiedlichen
Entwicklung der Gebührensituation ergeben würden. Die
Einführung von Studiengebühren in nur einzelnen Ländern löse
Wanderungsbewegungen von Studierenden aus. Im Zusammenhang
mit der Erhebung von Langzeitstudiengebühren in einigen
Ländern habe sich gezeigt, dass schon geringfügig scheinende
Abweichungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen aufgrund
von Migrationen der Studierenden für eine Verzerrung und
Belastung des Hochschulwesens sorgten. Die aus sozial
schwächeren Elternhäusern stammenden Studierenden seien
hinsichtlich ihrer Wahlmöglichkeiten benachteiligt, weil sie
aus finanziellen Gründen auf das Verbleiben in der
elterlichen Wohnung angewiesen seien. Die besser bemittelten
Studierenden seien hingegen eher in der Lage, durch die Wahl
des Studienortes (in einem "gebührenfreien Land") der
Belastung durch Studiengebühren auszuweichen. Auch die an
sich erwünschte Freizügigkeit der Studierenden könne in
Mitleidenschaft gezogen werden. Die Wahl des Studienortes
werde zwar von den jeweiligen Zulassungsbedingungen der
Hochschulen, von der Vergleichbarkeit der Studienangebote,
der Curricula und der Abschlüsse beeinflusst; dies sage aber
nichts über die zusätzlich eintretende Wirkung des Faktors
"Gebührenpflicht" aus. Sie treffe in einer die
Chancengleichheit verkürzenden Weise insbesondere die
minderbemittelten Studierenden aus den so genannten
bildungsfernen Schichten. Eine wesentlich erhöhte Nachfrage
nach Studienplätzen an "gebührenfreien Universitäten" und
eine entsprechende Verschlechterung der dortigen
Studienbedingungen seien wahrscheinlich.
49
Eine bundeseinheitliche Festschreibung der
grundsätzlichen Gebührenfreiheit für das Erststudium sei auch
zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse erforderlich. Ebenso wie im Bereich der beruflichen
Bildung könne es im tertiären Bildungsbereich durch
unterschiedliche Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen zu
Ballungen oder Ausdünnungen in bestimmten Regionen kommen,
die erhebliche Nachteile für die Chancen des Nachwuchses und
für die Berufssituation im Gesamtstaat hervorriefen. Einer
solchen absehbaren, die Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse gefährdenden Entwicklung habe der
Bundesgesetzgeber mit der Verpflichtung der Länder auf den
Grundsatz der Gebührenfreiheit des Erststudiums
entgegengewirkt. Er habe damit zugleich einer drohenden
Rechtszersplitterung vorgebeugt.
50
§ 27 Abs. 4 HRG bedürfe keiner
besonderen Rechtfertigung nach Art. 75 Abs. 2 GG,
weil er weder eine Vollregelung noch eine unmittelbar
geltende oder eine in Einzelheiten gehende Regelung
darstelle. § 27 Abs. 4 HRG habe nur
Grundsatzcharakter und fordere eine prägende Ausfüllung durch
den Landesgesetzgeber. Ohne landesrechtliche Regelung
entstehe kein vollzugsfähiges Normenwerk über den Komplex
"Studiengebühren". Den Ländern stehe offen,
Gebührenregelungen über Zweitstudien und sonstige
weiterführende Studien zu treffen sowie Studienkonten oder
Bildungsguthaben einzuführen.
51
b) Mit der Regelung über die
Studierendenschaften habe der Bundesgesetzgeber eine
Grundsatzentscheidung organisatorischer Art im Hochschulwesen
getroffen, die sich auf Art. 75 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1a GG stützen könne. Der Charakter dieser
Grundsatzregelung als bloße Rahmenregelung ergebe sich aus
ihrer Offenheit und Ausfüllungsbedürftigkeit durch
landesrechtliche Einzelregelungen. Die Einrichtung und die
Aufgabenbestimmung der Studierendenschaft seien sowohl zur
Herstellung und Wahrung gleichwertiger Lebensverhältnisse im
ganzen Bundesgebiet als auch zur Wahrung der hierfür
notwendigen Rechtseinheit erforderlich. Der Bundesgesetzgeber
habe das Risiko einer bundesweiten Rechtszersplitterung durch
unterschiedliche rechtliche Definitionen des zulässigen
"hochschulpolitischen Mandats" der Studierendenschaft in den
Ländern verringern wollen. Die Einrichtung von
Studierendenschaften sei ferner nicht nur zur Wahrnehmung
spezifischer Interessen der Studierenden nach außen, sondern
auch zu deren individueller Beratung an den Hochschulen
erforderlich.
52
c) Das Sechste Änderungsgesetz habe der
Zustimmung des Bundesrats nicht bedurft. Denn Art. 75
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG gebe dem Bund das
zustimmungsfreie Recht, Rahmenregeln über eine
Landeseinrichtung, nämlich die Hochschulen, zu treffen. Der
Zustimmung des Bundesrats bedürften nur solche Gesetze, bei
denen das Grundgesetz dies ausdrücklich anordne. Die vom
Grundgesetz getroffene Entscheidung, wonach auf Art. 75
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG gestützte
Rahmenvorschriften kein Zustimmungsrecht des Bundesrats
auslösten, dürfe nicht durch den Rückgriff auf die allgemeine
Regelung des Art. 84 Abs. 1 GG konterkariert
werden. Die Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 1 GG
seien im Übrigen nicht erfüllt, weil die Vorschriften des
angegriffenen Gesetzes erst noch der Umsetzung durch
Legislativakte der Landesgesetzgeber bedürften.
53
2. Der Bundesrat, die Landtage von
Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen und die
Landesregierung von Thüringen halten in grundsätzlicher
Übereinstimmung mit den antragstellenden Landesregierungen
das Sechste Änderungsgesetz für verfassungswidrig.
54
3. Die Hochschulrektorenkonferenz lehnt die
Aufnahme eines Studiengebührenverbots in das
Hochschulrahmengesetz ab. Ein rahmenrechtliches
Studiengebührenverbot sei für die weitere Entwicklung der
deutschen Hochschulen nicht förderlich. Das Hochschulstudium
sei aufgrund der Kostenfreiheit gegenüber anderen (vor allem
beruflichen) Ausbildungswegen privilegiert: Die an den
Hochschulen überrepräsentierten Kinder aus
einkommensstärkeren Schichten seien durch die Kostenfreiheit
zusätzlich bevorzugt; die notwendige Qualitätssteigerung der
Hochschulausbildung könne nicht allein aus öffentlichen
Mitteln bestritten werden; schließlich erzielten
Hochschulabsolventen im Laufe ihres beruflichen Lebens einen
erheblichen individuellen geldwerten Nutzen, der in keinem
vertretbaren Verhältnis zu ihrer Beteiligung an der
Finanzierung der Ausbildung stehe. Die Einführung von
Studiengebühren habe im Ausland nicht zu einer veränderten
Studienbeteiligung geführt, sofern die Gebühren sozial
abgefedert gewesen seien.
55
Für die Notwendigkeit der Einrichtung von
verfassten Studierendenschaften durch bundesgesetzliche
Regelung bestünden keine Anhaltspunkte. Der nationale und
internationale Vergleich zeige, dass Selbstverwaltung auch
ohne zwangsverfasste Studierendenschaften funktioniere. Aus
unterschiedlichen Formen der Interessenvertretung folgten
nicht notwendig schlechtere Studienbedingungen in den
jeweiligen Ländern. Schließlich trage die Mitwirkung von
Studierenden in den Selbstverwaltungsgremien der Hochschulen
dem Mitwirkungsbedarf in hochschulpolitischer Hinsicht
ausreichend Rechnung.
56
4. Das Deutsche Studentenwerk hält das Verbot
der Erhebung von Studiengebühren für verfassungsgemäß. Ohne
bundeseinheitliches Verbot drohten - abgesehen von einer
Rechtszersplitterung für das Unterhaltsrecht und das Recht
der Ausbildungsförderung - konkrete Nachteile für das
Rechtsgut Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse.
Erhöhe sich die bisher schon bestehende finanzielle Belastung
durch die Lebenshaltungskosten für ein Studium durch die
Erhebung von Studiengebühren ab dem ersten Semester, hingen
Studienentscheidungen noch wesentlich stärker als bisher von
den finanziellen Möglichkeiten des Elternhauses ab. Dies
treffe insbesondere bildungsferne und einkommensschwache
Bevölkerungsschichten und vertiefe die auf dem Weg zum
Studium ohnehin bestehende soziale Selektion.
57
5. Der freie Zusammenschluss von
Studentinnenschaften hält das 6. HRGÄndG für
verfassungsgemäß.
58
Bei der Entscheidung über die Aufnahme eines
Studiums komme der finanziellen Situation der Studierwilligen
erhebliche Bedeutung zu. Nach dem aktuellen Stand der
Diskussion könnten Studiengebühren nicht sozialverträglich
gestaltet werden, weil die diskutierten Modelle weit
reichender Stipendiensysteme sowie nachgelagerter
Studiengebühren gegenwärtig nicht realisierbar seien.
Studiengebühren bedeuteten außerdem ein beträchtliches
Mobilitätshemmnis und erschwerten die Zugangsbedingungen
speziell für Kinder aus finanziell schwachen Familien. Ferner
sei ein Ansturm auf Hochschulen in Ländern ohne
Studiengebühren zu befürchten.
59
Auch eine bundesgesetzliche Regelung über die
Studierendenschaften sei erforderlich, weil für Fragen der
Ausbildungsförderung, des Hochschulbaus und der
Hochschulfinanzierung ein Ansprechpartner auf studentischer
Seite nötig sei. Eine wirksame Interessenvertretung der
Studierenden sei ohne verfasste Studierendenschaften nicht
möglich. Auch sei ohne sie eine Reihe von Beratungs- und
Serviceangeboten für die Studierenden im Hochschulalltag nur
sehr eingeschränkt oder gar nicht verfügbar.
60
In der mündlichen Verhandlung am
9. November 2004 haben die Antragstellerinnen und die
Bundesregierung ihre Rechtsstandpunkte erläutert und
vertieft.
61
Der nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2
GG, § 13 Nr. 6 in Verbindung mit § 76
Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG zulässige Normenkontrollantrag
führt zu der Feststellung, dass das Sechste Gesetz zur
Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG) vom
8. August 2002 (BGBl I S. 3138) in Art. 1
Nrn. 3 und 4 mit Art. 70, Art. 75 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG
unvereinbar und insoweit nichtig ist.
62
Die Bestimmung des Art. 1 Nr. 3
6. HRGÄndG, nach der das Studium bis zum ersten
berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem
konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren
berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei
ist und das Landesrecht in besonderen Fällen Ausnahmen
vorsehen kann (§ 27 Abs. 4 HRG), regelt zwar
allgemeine Grundsätze des Hochschulwesens und fällt damit dem
Gegenstand nach in die Rahmengesetzgebungskompetenz des
Bundes (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG).
Dem Bund fehlt jedoch - jedenfalls gegenwärtig -
gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung
mit Art. 72 Abs. 2 GG das Gesetzgebungsrecht.
63
1. a) Die Gesetzgebungsmaterie des
Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG an sich
ist weit gefasst. Der Begriff "Hochschulwesen" lässt es nicht
zu, von vornherein bestimmte Angelegenheiten der Hochschulen
auszugrenzen (zur Definition der Hochschule BVerfGE 37, 314
; s. ferner §§ 1 ff. HRG). Auch die
Entstehungsgeschichte lässt einen Willen des
verfassungsändernden Gesetzgebers, die durch
Rahmengesetzgebung des Bundes regelbaren Gegenstände in
sachlicher Hinsicht zu beschränken, nicht erkennen; die
Schranken der Regelungsbefugnis des Bundes sind vielmehr in
Art. 75 GG anderweit verankert worden (vgl. Urteil vom
27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004,
S. 2803; zur Entstehungsgeschichte S. 2806). Der
Titel "Hochschulwesen" umfasst auch Regelungen über die
Erhebung von Studiengebühren als nichtsteuerliche Abgabe
(vgl. BVerfGE 108, 1 ).
64
b) Allerdings erstreckt sich die
Regelungsbefugnis des Bundes lediglich auf "die allgemeinen
Grundsätze" des Hochschulwesens. Der Bund ist im
Hochschulbereich zu einer außerordentlich zurückhaltenden
Gesetzgebung verpflichtet. Den Ländern muss im Bereich des
Hochschulwesens noch mehr an Raum für eigene Regelungen
verbleiben als in sonstigen Materien der Rahmengesetzgebung.
Dies schließt es freilich nicht aus, dass der
Bundesgesetzgeber auch hier ausnahmsweise nähere bis in
Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen
trifft (vgl. im Einzelnen Urteil vom 27. Juli 2004,
a.a.O., S. 2806).
65
Die Frage, ob die Studierenden nicht nur in
besonderen Fällen, sondern generell zu einem individuellen
Beitrag zur Finanzierung der Hochschulen herangezogen werden
dürfen, betrifft die allgemeinen Grundsätze des
Hochschulwesens. Aus der Sicht der Studierenden geht es um
die Ausgestaltung der Studienbedingungen, aus der Sicht der
Hochschulen und ihrer staatlichen Träger um die Frage, auf
welche Einnahmequellen sie zurückgreifen können. Vor allem
vor dem Hintergrund, dass seit dem Jahr 1970 keine
allgemeinen Studiengebühren erhoben werden, wird mit der
Entscheidung, daran festzuhalten, unter beiden Aspekten ein
allgemeiner hochschulpolitischer Grundsatz fixiert, für den
der Bundesgesetzgeber den Kompetenztitel des Art. 75
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG in Anspruch nehmen
kann.
66
2. Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1
GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG darf der
Bund Rahmenvorschriften nur erlassen, wenn und soweit die
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich macht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind,
ist nicht dargetan.
67
a) Zur Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse ist eine bundesgesetzliche Regelung erst
dann erforderlich, wenn sich die Lebensverhältnisse in den
Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das
bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise
auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige
Entwicklung konkret abzeichnet (vgl. BVerfGE 106, 62
).
68
Aus den im Gesetzgebungsverfahren
dokumentierten Erwägungen und dem Vorbringen der
Bundesregierung im Normenkontrollverfahren ergibt sich die
Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung über die
Erhebung von Studiengebühren unter dem Aspekt gleichwertiger
Lebensverhältnisse nicht.
69
aa) Der Bundesgesetzgeber hat sich zunächst
darauf gestützt, dass die Debatte über die Einführung von
Studiengebühren zu einer Verunsicherung derjenigen führe, die
in den nächsten Jahren ein Studium aufnehmen wollten; dies
könne in letzter Konsequenz zu einem Rückgang der Zahl der
Studienanfänger führen. Mit der Festschreibung der
Gebührenfreiheit würden Rechtssicherheit geschaffen und die
Studierneigung positiv und für das gesamte Bundesgebiet
unterstützt (vgl. BTDrucks 14/8361 S. 4; 14/8732
S. 6). Die Bundesregierung hat ihr Anliegen, im
Interesse der Förderung der Studierneigung und der
Heranführung bildungsferner Bevölkerungskreise an das
Hochschulstudium ein gebührenfreies Erststudium zu
gewährleisten, im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
vertieft und ihre Befürchtung abschreckender Wirkungen von
Studiengebühren unter Hinweis auf ausländische Erfahrungen
näher begründet.
70
Auf die bildungspolitische Einschätzung der
Erhebung allgemeiner Studiengebühren und des dazu vorgelegten
Materials kommt es hier indes nicht an.
71
Ein die Regelung des § 27 Abs. 4 HRG
rechtfertigendes besonderes Interesse an bundeseinheitlicher
Regelung, wie es das Bundesverfassungsgericht zur Neufassung
des Art. 72 Abs. 2 GG durch die Verfassungsreform
1994 entwickelt hat (BVerfGE 106, 62 ),
ergibt sich nicht bereits aus dem (sozialstaatlichen)
Anliegen, möglichst breiten Kreisen der Bevölkerung den
Zugang zum Hochschulstudium zu eröffnen und diesbezügliche
Barrieren abzubauen oder gar nicht erst zu errichten. Ein
derartiges Interesse bestünde nur dann, wenn sich
abzeichnete, dass die Erhebung von Studiengebühren in
einzelnen Ländern zu einer mit dem Rechtsgut Gleichwertigkeit
der Lebensverhältnisse unvereinbaren Benachteiligung der
Einwohner dieser Länder führt. Dafür bestehen jedoch zurzeit
keine hinreichenden Anhaltspunkte.
72
Der Bundesgesetzgeber selbst geht davon aus,
dass die Studienbewerber und Studierenden in erheblichem
Ausmaß bereit und in der Lage sind, durch die Wahl des
Studienorts und der Hochschule auf die Erhebung von
Studiengebühren zu reagieren (dazu bb>). Wie die mündliche
Verhandlung bestätigt hat, ist für diese Wahl
- einschließlich der Entscheidung für ein Studium in
Heimatnähe - zudem eine Vielzahl von Faktoren bedeutsam,
deren jeweiliges Gewicht für die individuelle Entscheidung
nicht ohne weiteres einschätzbar ist und sich auch mit Hilfe
der vorliegenden sozialwissenschaftlichen Untersuchungen
nicht sicher erschließt. Soweit finanzielle Erwägungen danach
bei der Wahl des Studienorts überhaupt eine Rolle spielen,
ist zu beachten, dass Studiengebühren in der bislang
diskutierten Größenordnung von 500 € je Semester im
Vergleich zu den - von Ort zu Ort
unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten von
nachrangiger Bedeutung sind. Vor allem aber ist davon
auszugehen, dass die Länder in eigenverantwortlicher
Wahrnehmung der sie - nicht anders als den Bund -
treffenden Aufgabe zu sozialstaatlicher, auf die Wahrung
gleicher Bildungschancen (Art. 3, Art. 7
Abs. 4 Satz 3, Art. 12 Abs. 1 GG;
Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Buchstabe c des Internationalen Paktes über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom
19. Dezember 1966 S. 1569>; vgl. BVerwGE 102, 142 ; 115, 32
<37, 49>) bedachter Regelung bei einer Einführung von
Studiengebühren den Belangen einkommensschwacher
Bevölkerungskreise angemessen Rechnung tragen werden. Zwar
kann trotz alledem nicht ausgeschlossen werden, dass Einzelne
durch Studiengebühren unausweichlich und in
überdurchschnittlich hohem Maß belastet werden. Die nicht
näher quantifizierte Möglichkeit derartiger Fälle
rechtfertigt zumindest derzeit kein Eingreifen des
Bundesgesetzgebers unter dem Aspekt der Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse gemäß Art. 72
Abs. 2 GG.
73
bb) Der Bundesgesetzgeber und die
Bundesregierung halten den Ausschluss von Studiengebühren für
Erststudien und konsekutive Studiengänge zur Verwirklichung
der Zielsetzung des Art. 72 Abs. 2 GG,
gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen, ferner für
erforderlich, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass
die Einführung von Studiengebühren in einzelnen Ländern zu
einem Wechsel dortiger Studienbewerber und Studierender an
Hochschulen derjenigen Länder führt, die keine
Studiengebühren erheben; dadurch könne es zu erheblichen
Kapazitätsproblemen und finanziellen Belastungen und in der
Folge zu einer nennenswerten Verschlechterung der
Studienbedingungen in diesen Ländern kommen (vgl. BTDrucks
14/8361 S. 4; 14/8732 S. 6). Auch damit wird die
Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung nicht
gestützt.
74
(1) Die mündliche Verhandlung hat bestätigt,
dass eine Entwicklung dieser Art zwar nicht ausgeschlossen
werden kann, sich nach gegenwärtigem Erkenntnisstand jedoch
nicht konkret abzeichnet. Wie bereits angesprochen, ist nicht
ausreichend belegt, dass Studierende den Studienort
maßgeblich unter dem Aspekt möglicher Studiengebühren wählen.
Wie die Bundesregierung im Wesentlichen einräumt, spielen
Gesichtspunkte wie die Lebenshaltungskosten und etwaige
Studiengebühren vielmehr eine nachrangige Rolle; dies zeigen
die in der mündlichen Verhandlung diskutierten Beispiele von
Hochschulen, deren Kapazitäten trotz niedriger
Lebenshaltungskosten und vermeintlicher anderer Vorteile
nicht ausgeschöpft werden.
75
Diese Einschätzung wird nicht durch die
Tatsache erschüttert, dass nach Einführung von
Langzeitstudiengebühren in Hessen im Sommersemester 2004 rund
1400 Studierende hauptsächlich von hessischen Hochschulen an
die Universität Mainz gewechselt sind, während die Zahl zuvor
nur etwa 200 bis 250 betrug. Die besondere Interessenlage bei
einem Teil derjenigen, die dieser speziellen Art der Gebühr
entgehen wollen, sowie die besonderen räumlichen Verhältnisse
im Rhein-Main-Gebiet und dessen Infrastruktur bieten dafür
eine plausible Erklärung, die nicht durch den Vortrag anderer
maßgeblicher Umstände in Frage gestellt worden ist. Zudem
genügt ein einmaliger Vorgang nicht, um die nahe liegende
Annahme zu widerlegen, dass mit der Überbelegung einer
Hochschule verbundene Qualitätsverluste regulierend auf das
Verhalten der Studierenden einwirken und sich dadurch binnen
Kurzem eine - jedenfalls auf das Ganze gesehen -
hinnehmbare, wenn nicht sogar ausgewogene Inanspruchnahme der
Hochschulen einstellt. Im Übrigen darf bei der Prognose über
den Einfluss von Studiengebühren auf die Entscheidung der
Studierenden, an studiengebührenfreie Hochschulen zu
wechseln, die Erwartung, dass das Aufkommen aus
Studiengebühren entsprechend den vorliegenden Konzepten den
Hochschulen verbleibt und damit mögliche Verbesserungen der
Studienbedingungen ihre Attraktivität steigern, nicht von
vornherein - etwa wegen Bedenken im Hinblick auf ihre
politische Durchsetzbarkeit angesichts der Haushaltslage der
Länder - ausgeklammert werden.
76
(2) Die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse erfordert nach den vom
Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben eine
bundesgesetzliche Regelung aber auch dann nicht, wenn
angenommen werden könnte, dass Unterschiede in der Erhebung
von Studiengebühren zwischen den Ländern erhebliche
Wanderungsbewegungen auslösen würden. Keine der insoweit in
Frage kommenden Erwägungen greift durch.
77
Verschlechterungen der Studienbedingungen an
einzelnen Hochschulen schränken die freie Wahl der
Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG)
nicht ein. Anders als in Fragen der Zulassung zum Studium ist
im vorliegenden Zusammenhang das Hochschulwesen in
Deutschland nicht in dem Sinne als ein zusammenhängendes
System anzusehen, dass im Interesse länderübergreifender
Nutzung der Ausbildungskapazitäten grundsätzlich eine
bundesweite Reglementierung erforderlich wäre (vgl. BVerfGE
33, 303 ). Soweit die Bundesregierung auf
gleichheitswidrige Beeinträchtigungen der Freizügigkeit von
Studierenden verweist, die sich den Folgen der Erhebung von
Studiengebühren aus finanziellen Gründen nicht entziehen
können, fehlt es bereits an ausreichenden Belegen dafür, dass
eine beachtliche Zahl von Studierenden betroffen ist.
78
Das Normenkontrollverfahren hat auch keinen
Hinweis darauf erbracht, dass die prognostizierte Belastung
der Hochschulen und Studierenden einzelner Länder über die in
der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes angelegte
Bandbreite unterschiedlicher Lebensverhältnisse hinausgehen
könnte. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den
Ländern eigenständige Kompetenzräume für
partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen (BVerfGE
106, 62 ). In diesem System ist enthalten, dass in
Materien wie der Hochschulbildung, die durch hohe Mobilität
des angesprochenen Personenkreises gekennzeichnet sind, durch
die jeweilige Landesgesetzgebung Wanderungsbewegungen
ausgelöst werden können. Daraus resultierende Nachteile hat
ein Land - vorbehaltlich des Verstoßes gegen die Pflicht
zu gegenseitiger Rücksichtnahme durch ein anderes Land (vgl.
BVerfGE 43, 291 ) - grundsätzlich in eigener
Verantwortung zu bewältigen. Sache der demokratisch
legitimierten Organe des betroffenen Landes ist es, darüber
zu befinden, ob als nachteilig eingeschätzte Entwicklungen
hingenommen oder welche gegensteuernden Maßnahmen ergriffen
werden. Voraussetzung einer bundesgesetzlichen Regelung ist
insoweit, dass vorhersehbare Einbußen in den
Lebensverhältnissen von den betroffenen Ländern durch
eigenständige Maßnahmen entweder gar nicht oder nur durch mit
den anderen Ländern abgestimmte Regelungen bewältigt werden
können (vgl. BVerfGE 106, 62 ). Dies lässt sich
hier nicht feststellen.
79
Den befürchteten Kapazitätsengpässen kann,
soweit nötig, mit Hilfe von Zulassungsbeschränkungen begegnet
werden. Was die weiter prognostizierten Folgen für die
Studienbedingungen angeht, lässt sich dem Vorbringen der
Bundesregierung nicht entnehmen, warum die
Gestaltungsmöglichkeiten der einzelnen Länder nicht
ausreichen sollten, die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse im gebotenen Umfang sicherzustellen. Die
Erwägung, dass durch die Entscheidung einzelner Länder,
allgemeine Studiengebühren zu erheben, die anderen Länder -
etwa aus Wettbewerbsgründen - politisch gezwungen sein
könnten, ebenfalls Studiengebühren einzuführen, zeigt keine
Gefahr für die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse auf
und ist daher nicht geeignet, die angegriffene Bestimmung
unter diesem Gesichtspunkt vor Art. 72 Abs. 2 GG zu
rechtfertigen.
80
b) Die Wahrung der Wirtschaftseinheit im Sinne
von Art. 72 Abs. 2 GG liegt im gesamtstaatlichen
Interesse, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit
des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch
bundeseinheitliche Rechtsetzung geht, wenn also
Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder
erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich
brächten (vgl. BVerfGE 106, 62 ). Die
Regelung des § 27 Abs. 4 HRG findet unter keinem
der insoweit in Frage kommenden Aspekte eine
Rechtfertigung.
81
Die Bundesregierung hat nicht vorgetragen, und
es ist auch nicht ersichtlich, dass unterschiedliche
Landesregelungen über die Erhebung von Studiengebühren das
- auch im gesamtwirtschaftlichen Interesse
liegende - Ziel, möglichst viele Befähigte an das
Studium heranzuführen und ihnen einen berufsqualifizierenden
Hochschulabschluss zu ermöglichen, in erheblicher Weise
beeinträchtigen könnten. Die Länder sind bundesrechtlich
verpflichtet, den Hochschulunterricht auf geeignete Weise
jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Befähigungen
zugänglich zu machen (oben a> aa>). Es ist daher davon
auszugehen, dass die Länder die bezeichnete gesamtstaatliche
Zielsetzung zur Grundlage ihrer bildungspolitischen
Entscheidungen machen. Solange sich gegenteilige, für die
Gesamtwirtschaft nachteilige Entwicklungen nicht konkret
abzeichnen, bedarf es eines Bundesgesetzes nicht.
82
Zur Wahrung der Wirtschaftseinheit kann ein
Bundesgesetz auch dann erforderlich sein, wenn es die
Einheitlichkeit der beruflichen Ausbildung sicherstellen oder
wenn es für gleiche Zugangsmöglichkeiten zu Berufen oder
Gewerben in allen Ländern sorgen muss. Dies gilt insbesondere
dann, wenn unterschiedliche Ausbildungs- und
Zulassungsvoraussetzungen im deutschen Wirtschaftsgebiet
störende Grenzen aufrichten, eine Ballung oder Ausdünnung in
bestimmten Regionen bewirken, das Niveau der Ausbildung
beeinträchtigen und damit erhebliche Nachteile für die
Chancen des Nachwuchses sowie für die Berufssituation im
Gesamtstaat begründen (vgl. BVerfGE 106, 62 ).
Dass die partikulare Erhebung von Studiengebühren negative
Effekte dieser Art nach sich ziehen könnte, ist nicht
ausreichend wahrscheinlich gemacht. Wie die
Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung
hervorgehoben haben, bietet die Möglichkeit, allgemeine
Studiengebühren einzuführen und auszugestalten, den Ländern
darüber hinaus die Chance, die Qualität der Hochschulen und
eine wertbewusste Inanspruchnahme ihrer Ausbildungsleistungen
zu fördern und auf diese Weise auch Ziele der
Gesamtwirtschaft zu verfolgen. Der Bundesgesetzgeber hat
diesen Aspekt der bundesstaatlichen Ordnung vernachlässigt,
indem er ausschließlich die Risiken der Einführung von
Studiengebühren für die Hochschulbildung in den Blick
genommen hat.
83
c) Zur Wahrung der Rechtseinheit im Sinne von
Art. 72 Abs. 2 GG (dazu BVerfGE 106, 62
) ist § 27 Abs. 4 HRG ebenfalls
nicht erforderlich. Unterschiedliches Landesrecht in Bezug
auf Studiengebühren beeinträchtigt nicht unmittelbar die
Rechtssicherheit und Freizügigkeit im Bundesstaat. Die
Erwägung namentlich des Deutschen Studentenwerks, die
Erhebung von Studiengebühren habe Auswirkungen auf
familienrechtliche Unterhaltsverpflichtungen und das Recht
der Ausbildungsförderung und führe insoweit zu einer
Rechtszersplitterung, betrifft nicht das Regelungsanliegen
des Art. 72 Abs. 2 GG, sondern Fragen der Anwendung
von Bundesrecht und etwaiger rechtspolitischer Konsequenzen
einer Veränderung der von ihm erfassten Sachverhalte.
84
3. Der Bund kann sein Gesetzgebungsrecht nicht
aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG herleiten. Nach
dieser - auf die Rahmengesetzgebung anwendbaren -
Übergangsbestimmung verbleibt die Zuständigkeit zur Änderung
von Vorschriften, die aufgrund des Art. 72 Abs. 2
GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung
erlassen worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob die
Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt sind,
beim Bundesgesetzgeber, soweit die Änderung die wesentlichen
Elemente der in dem fortbestehenden Bundesgesetz enthaltenen
Regelung beibehält und keine grundlegende Neukonzeption
enthält; die Änderungskompetenz ist eng auszulegen (vgl.
Urteil vom 27. Juli 2004, a.a.O., S. 2809 f.;
Urteil des Ersten Senats vom 9. Juni 2004
- 1 BvR 636/02 -, NJW 2004, S. 2363
). Das am 30. Januar 1976 in Kraft getretene
Hochschulrahmengesetz enthielt bis zum Erlass des hier
angegriffenen Sechsten Änderungsgesetzes keine
Regelungen über Studiengebühren. Mit diesem ist daher der
Bereich der Rahmengesetzgebung im Hochschulwesen in
sachlicher Hinsicht erweitert worden. Dies wird von der durch
Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vermittelten
Befugnis zur Änderung bestehender Bundesgesetze nicht
umfasst.
85
Die durch § 41 Abs. 1 Satz 1
HRG in der Fassung durch Art. 1 Nr. 4 des
Sechsten Änderungsgesetzes begründete Verpflichtung der
Länder, an den Hochschulen Studierendenschaften nach Maßgabe
der weiteren Vorschriften des § 41 HRG n.F. zu bilden,
betrifft als grundlegende Regelung der Hochschulverfassung
zwar die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens
(Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG).
Art. 1 Nr. 4 ist jedoch insgesamt nichtig, weil dem
Bundesgesetzgeber das Gesetzgebungsrecht gemäß Art. 75
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72
Abs. 2 GG fehlt und die Bestimmung eine untrennbare
Einheit bildet.
86
1. Nach Ansicht des Bundesgesetzgebers dient
die Neufassung der Bestimmung über die Studierendenschaften
der Verwirklichung der Zielsetzung des Art. 72
Abs. 2 GG, gleichwertige Lebensverhältnisse
herzustellen. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine
Rechtfertigung im Hinblick auf die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit kommt ohnehin nicht in Betracht.
87
In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, die
bisherige Regelung, die den Ländern die Bildung verfasster
Studierendenschaften freistelle, trage dem Interesse einer
funktionierenden Selbstverwaltung nicht in ausreichendem Maße
Rechnung. Die Bildung verfasster Studierendenschaften in
allen Ländern sei aber auch Voraussetzung für bundesweit
tätige Interessenvertretungen der Studierenden, auf die der
Staat als Gesprächspartner angewiesen sei (vgl. BTDrucks
14/8361 S. 4; 14/8732 S. 6). Die Bundesregierung
hat im Normenkontrollverfahren ergänzend darauf hingewiesen,
dass Studierendenschaften zur Gewährleistung einer
angemessenen individuellen Beratung der Studierenden
erforderlich seien.
88
Soweit diese Ausführungen darauf abzielen,
dass eine wirkungsvolle Mitwirkung der Studierenden an der
Selbstverwaltung der Hochschule (§§ 36 f. HRG) der
Einrichtung einer verfassten Studierendenschaft bedürfe, ist
dies bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht belegt. Die
Hochschulverfassungen des Landes Baden-Württemberg und des
Freistaats Bayern sehen keine Studierendenschaften vor.
Welche greifbaren Nachteile sich daraus für die studentische
Mitwirkung in den Hochschulgremien ergeben haben oder zu
befürchten sind, ist von keiner Seite dargetan worden.
Gleiches gilt für die Beratung der Studierenden.
89
Das Ziel, die Voraussetzungen für eine
bundesweite Vertretung der Studierenden als Ansprechpartner
der Bundesregierung in hochschulpolitischen Fragen zu
schaffen, rechtfertigt § 41 HRG n.F. nicht. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine
bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse erst dann erforderlich, wenn sich die
Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in
erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge
beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder
sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet. Es bedarf
keiner Entscheidung, inwiefern die Ausgestaltung der
Vertretung bestimmter Interessen aus dem Kompetenzbereich der
Länder im Hinblick auf die Meinungsbildung im Bereich der
Bundesregierung und des Bundesgesetzgebers überhaupt das
bundesstaatliche Sozialgefüge berührt. Denn jedenfalls kann
nicht angenommen werden, dass die Bundesregierung und der
Bundesgesetzgeber ohne eine bundesweit institutionalisierte
Interessenvertretung der Studierenden in einem aus
gesamtstaatlicher Sicht nicht hinnehmbaren Umfang Gefahr
liefen, Problemlagen und Sachgegebenheiten nicht angemessen
zu erfassen und zu bewältigen. Entsprechende Erfahrungen oder
- auf Gegebenheiten in anderen Staaten gestützte oder
aus der Erörterung von Alternativen abzuleitende -
Prognosen sind dem Senat nicht unterbreitet worden.
90
2. Der Bund kann sich auch hier nicht auf
seine Befugnis zur Änderung von Bundesgesetzen gemäß
Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG (oben I. 3.)
stützen. Die mit der Neufassung des § 41 HRG bewirkte
Ergänzung der Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes um die
Pflicht der Länder, verfasste Studierendenschaften zu bilden,
wirft die bundesstaatliche Kompetenzfrage erneut auf. Die
hochschulverfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundes sind
durch das Vierte Gesetz zur Änderung des
Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl I
S. 2190) weitgehend reduziert worden und enthielten
danach zunächst keine ins Einzelne gehenden Bestimmungen zur
Mitwirkung der Studierenden. In Übereinstimmung damit war die
Bildung von Studentenschaften gemäß § 41 Abs. 1 HRG
a.F. in das Ermessen der Länder gestellt. Die Neuregelung
fügt sich daher nicht im Sinne einer Abrundung oder das
Regelungskonzept nicht berührenden Änderung in das
Hochschulrahmengesetz ein. Mit ihr greift der Bund vielmehr
erneut und unter Erweiterung seines Zugriffs in die
Regelungsbefugnisse der Länder ein.
91
3. Der Bundesgesetzgeber hat nicht nur
erstmals eine Pflicht der Länder zur Bildung von
Studierendenschaften (§ 41 Abs. 1 Satz 1 HRG
n.F.) statuiert, sondern darüber hinaus deren Aufgaben in
§ 41 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HRG n.F. inhaltlich
neu, und zwar im Sinne einer Aufgabenerweiterung, umschrieben
sowie in Anlehnung an die bisherige Rechtslage Grundzüge
ihrer Verfassung niedergelegt (§ 41 Abs. 2 und 3
HRG n.F.). Der neu gefasste § 41 Abs. 1 HRG ist an
die Stelle des § 41 Abs. 1 HRG a.F. getreten,
demzufolge das Landesrecht vorsehen kann, dass an den
Hochschulen zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, sozialer
und kultureller Belange der Studierenden, zur Pflege der
überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen sowie
zur Wahrnehmung studentischer Belange in Bezug auf die
Aufgaben der Hochschulen (§§ 2, 3 HRG) Studentenschaften
gebildet werden. Sowohl in der alten wie in der neuen Fassung
enthält § 41 Abs. 1 HRG eine einheitliche Regelung,
die nicht in Bestimmungen über die Bildung der
Studierendenschaften einerseits und deren Aufgaben
andererseits zerlegt werden kann. Erweist sich die Pflicht
zur Bildung von Studierendenschaften (§ 41 Abs. 1
Satz 1 HRG n.F.) als nichtig, können nicht etwa die neu
gefassten Bestimmungen über deren Aufgaben für die nach altem
Recht fakultativ gebildeten Studierendenschaften maßgeblich
sein. Gleiches gilt für die Bestimmungen des § 41
Abs. 2 und 3 HRG n.F. über die Verfassung der
Studierendenschaften.
92
Folgt aus der Nichtigkeit des § 41
Abs. 1 Satz 1 HRG n.F. die Nichtigkeit der gesamten
Vorschrift, bedürfen ihre weiteren Regelungen keiner
gesonderten verfassungsrechtlichen Würdigung.
93
Die Prüfung und Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ist auf die im Urteilstenor
bezeichneten Vorschriften begrenzt. Die Erstreckung der
Zustimmungspflicht und der Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes
gegen Art. 84 Abs. 1 GG auf das gesamte Gesetz (sog.
Einheitsthese; vgl. BVerfGE 8, 274 ; 37,
363 ; 55, 274 ; s. ferner BVerfGE 105,
313 ) besagt für sich genommen noch nichts über
die Reichweite der dem Bundesverfassungsgericht auf einen
Normenkontrollantrag hin obliegenden Prüfung. Das Sechste
Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes bildet keine
untrennbare Einheit; vielmehr sind in ihm der Sache nach
voneinander unabhängige Regelungen lediglich zu einer
gesetzgebungstechnischen Einheit zusammengefasst. Der
Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle wird durch die
gegen Einzelbestimmungen oder Regelungskomplexe gerichteten
Beanstandungen, nicht hingegen durch die von den
Antragstellern erwarteten Rechtsfolgen bestimmt (vgl. BVerfGE
73, 118 ; 97, 198 ). Die angegriffenen
Normen werden vom Bundesverfassungsgericht zwar unter allen
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, aber ohne Bindung an
die erhobenen Rügen überprüft (vgl. BVerfGE 97, 198
m.w.N.; s. auch BVerfGE 100, 249
).
94
Nachdem die grundsätzlich vorrangige Prüfung
der Gesetzgebungskompetenz ergeben hat, dass die Bestimmungen
des Art. 1 Nrn. 3 und 4 6. HRGÄndG wegen
fehlenden Gesetzgebungsrechts des Bundes nichtig sind, kommt
es auf die weitere Rüge eines durch Art. 1 Nr. 4
6. HRGÄndG ausgelösten Verstoßes gegen Art. 84
Abs. 1 GG, also eines Mangels im Gesetzgebungsverfahren,
nicht an. Dieser Rüge ist auch nicht - gewissermaßen
hypothetisch - deshalb nachzugehen, weil die
Antragsteller sie an die erste Stelle ihres Vorbringens
gerückt und ihren Antrag entsprechend gefasst haben. Denn
damit haben sie nicht das Sechste Änderungsgesetz über die
Bestimmungen des Art. 1 Nrn. 3 und 4 hinaus zur
Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht gestellt, sondern
lediglich die Rechtsfolgen antizipiert, die die bisherige
Rechtsprechung an die Feststellung eines Verstoßes gegen
Art. 84 Abs. 1 GG knüpft.