BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvF 1/98 -
festzustellen, dass das "Gesetz zur
Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts" vom 24. April
1998 (BGBl I Seite 730) mit Artikel 28 Absatz 2,
Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 84
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig
ist,
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 19. Januar 2004 beschlossen:
Die Selbstablehnung des Richters Di Fabio wird
für begründet erklärt.
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1. Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle
betrifft die Frage, ob das Gesetz zur Neuregelung des
Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl I
S. 730) mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher
nichtig ist. Das zur Prüfung gestellte Gesetz besteht aus
fünf Artikeln. Artikel 1 umfasst das Gesetz über die
Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz -
EnWG); Artikel 3 enthält in Nr. 2 Änderungen des
Stromeinspeisungsgesetzes vom 7. Dezember 1990
(BGBl I S. 2633), geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBl I S. 1618).
Die Antragsteller halten das angegriffene Gesetz für mit dem
Grundgesetz unvereinbar, weil der Bundesrat die nach
Art. 84 Abs. 1 GG erforderliche Zustimmung nicht
erteilt habe; sie wenden sich im Übrigen gegen § 13
EnWG.
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2. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 hat
sich Richter Di Fabio gemäß § 19, § 18 BVerfGG für
befangen erklärt. Er verweist darauf, dass er im Verfahren
der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 890/98, das sich
unmittelbar gegen die Änderung des Stromeinspeisungsgesetzes
durch Art. 3 Nr. 2 § 2, § 3 und § 4
des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom
24. April 1998 gerichtet habe, für die
Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigter aufgetreten
sei. Das Verfahren 2 BvR 890/98 hat nicht zu einer
Sachentscheidung geführt.
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3. Die Antragsteller und die
Äußerungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Antragsteller halten die Besorgnis der Befangenheit
aufgrund des von Richter Di Fabio mitgeteilten Sachverhalts
für gegeben. Nach Auffassung der Bundesregierung begründen
die von Richter Di Fabio mitgeteilten Umstände die Besorgnis
der Befangenheit nicht; Streitgegenstand und sachlicher
Gehalt der beiden Verfahren seien völlig verschieden.
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1. Richter Di Fabio ist nicht kraft Gesetzes
von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
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Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist
von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er
in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig
gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Das
Tatbestandsmerkmal "in derselben Sache" ist in einem
konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinn auszulegen; es
meint das verfassungsgerichtliche Verfahren selbst sowie ein
diesem unmittelbar vorangegangenes und ihm sachlich
zugeordnetes Verfahren (vgl. BVerfGE 82, 30
m.w.N.). Die Tätigkeit als
Prozessbevollmächtigter in einem sonstigen Verfahren genügt
hierfür auch dann nicht, wenn dessen Gegenstand mit
demjenigen des zur Entscheidung anstehenden Verfahrens
teilweise übereinstimmt.
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2. Die Selbstablehnung ist begründet.
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a) Bei dem Schreiben des Richters Di Fabio vom
1. Oktober 2003 handelt es sich um eine Selbstablehnung
im Sinne des § 19 Abs. 3 BVerfGG. Diese Regelung
setzt nicht voraus, dass der Richter sich selbst für befangen
hält. Es genügt, dass er Umstände anzeigt, die Anlass geben,
eine Entscheidung über seine Befangenheit zu treffen (vgl.
BVerfGE 88, 1 ; 95, 189 ; 98, 134
). Das Schreiben lässt erkennen, dass Richter Di
Fabio eine Senatsentscheidung über die Besorgnis seiner
Befangenheit für erforderlich hält. Die mitgeteilten Gründe
geben hierzu auch objektiv Anlass.
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b) Besorgnis der Befangenheit ist gegeben,
wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung
aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des
Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134
; 101, 46 ; 102, 122 ;
stRspr). Die Sorge, dass der Richter die streitigen
Rechtsfragen nicht mehr offen und unbefangen beurteilen
werde, kann bestehen, wenn ein Richter Äußerungen zu
verfassungsrechtlichen Fragen als Bevollmächtigter eines an
einem früheren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Beteiligten abgegeben hat und der in dem früheren Verfahren
verfolgte Rechtsstandpunkt auch im anhängigen Verfahren von
wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 95, 189
; 101, 46 ).
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c) Der Umstand, dass Richter Di Fabio im
Verfahren der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 890/98 als
Prozessbevollmächtigter der Beschwerdeführerin aufgetreten
ist, ist vorliegend geeignet, Zweifel an seiner
Unvoreingenommenheit in dem zur Entscheidung anstehenden
Normenkontrollverfahren zu begründen. Die Antragsteller haben
das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom
24. April 1998 mit ihrem Normenkontrollantrag insgesamt
angegriffen. Der Antrag erfasst mithin auch den mit der
Verfassungsbeschwerde 2 BvR 890/98 angegriffenen
Art. 3 Nr. 2 des zur Prüfung gestellten Gesetzes,
so dass die beiden Verfahren teilweise denselben Gegenstand
betreffen. Umstände wie etwa ein erheblicher zeitlicher
Abstand zur früheren Prozessvertretung oder - in
sachlicher Hinsicht - eine Veränderung der Rechtslage
oder anderer Beurteilungsgrundlagen, die dessen ungeachtet
die Besorgnis, dass Richter Di Fabio die im Rahmen der
Normenkontrolle streitigen Rechtsfragen nicht mehr offen und
unbefangen beurteilen werde, ausschlössen (vgl. BVerfGE 101,
46 ), liegen nicht vor.