BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvF 2/97 -
Im Namen des Volkes In dem Verfahren
festzustellen:
1. § 1 Bundeshaushaltsgesetz 1996 ist mit Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig, 2. § 2 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz 1996 ist mit Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und deshalb nichtigAntragsteller: Abgeordneter Rudolf Scharping, MdB,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dieter Birk,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff
am 13. Februar 2001 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe:
1
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 2. November 2000 ihre Anträge, durch die das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 87, 152 ).
Limbach Sommer Jentsch Hassemer Broß Osterloh Di Fabio Mellinghoff