BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvF 3/05 -
- 2 BvG 3/05 -
- 2 BvF 1/06 -
dass § 11 des Gesetzes über den
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
(Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I
S. 3955), geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl I
S. 2954), mit Art. 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes
unvereinbar ist, soweit dem Saarland nicht für die Jahre ab
2005 zum Zwecke der Haushaltssanierung
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gewährt werden
- 2 BvF 3/05 -,
dass der Bund dadurch gegen die
verfassungsmäßigen Rechte des Saarlandes verstößt, dass er
seiner bundesstaatlichen Hilfeleistungspflicht gegenüber dem
in einer extremen Haushaltslage befindlichen Saarland nicht
nachkommt
- 2 BvG 3/05 -,
dass § 11 des Gesetzes über den
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
(Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I
S. 3955), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 21 des
Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl I S. 2809), mit
Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG unvereinbar ist, soweit der
Freien Hansestadt Bremen nicht für die Jahre ab 2005 zum
Zwecke der Haushaltssanierung
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gewährt werden
- 2 BvF 1/06 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 13. Juli 2011 beschlossen:
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfahren werden eingestellt.
1
Die Antragsteller haben die Anträge, durch die
die vorliegenden Verfahren eingeleitet wurden, mit
Schriftsätzen vom 1. April 2011 und vom 11. April 2011
zurückgenommen. Die verbundenen Verfahren sind einzustellen,
da Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung
nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 115, 394 ,
m.w.N.).