L e i t s a t z
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 7.
Oktober 2003
- 2 BvG 1/02 -
- 2 BvG 2/02 -
Wird in einer Streitigkeit zwischen dem Bund
und einem Land zunächst das Bundesverwaltungsgericht gemäß
§ 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angerufen und stellt das
Bundesverfassungsgericht auf Vorlage des
Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Abs. 3 VwGO den
verfassungsrechtlichen Charakter der Streitigkeit fest, ist
die für verfassungsrechtliche Streitigkeiten im Sinne von
§ 13 Nr. 7 BVerfGG geltende Antragsfrist gemäß
§ 69, § 64 Abs. 3 BVerfGG nur dann gewahrt, wenn
die Klage zum Bundesverwaltungsgericht binnen sechs Monaten
nach Bekanntwerden der beanstandeten Maßnahme oder
Unterlassung erhoben worden ist.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvG 1/02 -
- 2 BvG 2/02 -
I. den Antrag festzustellen,
dass die Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin vom
17. November 1999, ihr die an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften gezahlten 30.394.115,33 DM
bis zum 10. Dezember 1999 zu erstatten, die
verfassungsrechtlichen Rechte des Landes
Mecklenburg-Vorpommern verletzt, weil Artikel 104a
Absatz 5 Satz 1 des Grundgesetzes - auch bei
entsprechender Anwendung - keine Pflicht des Landes
Mecklenburg-Vorpommern zur Zahlung begründet,
- 2 BvG 1/02 -
II. die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. Mai 2002 gemäß § 50 Absatz 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung in dem Rechtsstreit des Landes
Mecklenburg-Vorpommern gegen die Bundesrepublik Deutschland
wegen Zahlung eines Betrages in Höhe von Euro 511.291,88.
Kläger des Ausgangsrechtsstreits:
Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch
die Landesregierung,
diese vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser wiederum vertreten durch das Finanzministerium des
Landes Mecklenburg-Vorpommern,
Schloßstraße 9-11, 19053 Schwerin
Beklagte des Ausgangsrechtsstreits:
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die
Bundesregierung,
diese vertreten durch den Bundeskanzler, dieser wiederum
vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen,
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
- 2 BvG 2/02 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 7. Oktober 2003 beschlossen:
I. Die Verfahren 2 BvG 1/02 und 2 BvG 2/02
werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Der vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegte
Rechtsstreit im Verfahren 2 BvG 2/02 ist eine
verfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des Artikel 93
Absatz 1 Nummer 3 Grundgesetz.
III. Die Anträge werden verworfen.
1
Der Bund-Länder-Streit betrifft die Frage, ob
der Bund berechtigt ist, vom Land Mecklenburg-Vorpommern die
Erstattung eines Betrages von umgerechnet ungefähr 15
Millionen Euro zu verlangen, der ihm im Rahmen der
Rechnungsabschlussentscheidung der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften durch die Anlastung von
Marktordnungsausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft auferlegt worden
ist.
2
Der Bund hat das Land Mecklenburg-Vorpommern
im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung für das Haushaltsjahr
1995 ermächtigt, zur Durchführung der - inzwischen
aufgehobenen - Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates
vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für
Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl.
Nr. L 181/12) Zahlungen zu Lasten der Bundeskasse
vorzunehmen. Er wies dem Land hierfür Mittel bis zur Höhe von
675.100.000 DM zu. Die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften (im Folgenden: Kommission) übersandte dem Bund
im Februar 1996 Prüfungsbemerkungen über im Bereich des
Landes Mecklenburg-Vorpommern im Oktober 1995 durchgeführte
Kontrollen. Sie vertrat die Auffassung, die in den
Bemerkungen aufgezeigten Kontroll- und Verwaltungsmängel
gäben Anlass zur Besorgnis. Im Juni 1998 teilte die
Kommission dem Bund mit, im Hinblick auf das Ergebnis der
Prüfung sei beabsichtigt, von den im Sektor Kulturpflanzen
für das Haushaltsjahr 1995 aufgeführten "Gesamtausgaben Ernte
1994" in Höhe von 607.833.306,53 DM einen Betrag von 2 v.H.
von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen. In ihrem
Nachtrag vom Mai 1999 vertrat die Kommission abschließend die
Auffassung, dass eine Anlastung von 5 v.H. gerechtfertigt
sei. Dementsprechend schloss sie mit einer Entscheidung vom
28. Juli 1999 gegenüber dem Bund einen Betrag von
30.394.115,33 DM aus.
3
Die vom Bund wegen des 2 v.H. übersteigenden
Anlastungsbetrages zum Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften erhobene Klage hatte keinen Erfolg (EuGH, Rs.
C-377/00, Urteil vom 19. September 2002, Slg. 2002,
I-7421).
4
Der Bund entrichtete den ihm durch die
Rechnungsabschlussentscheidung der Kommission angelasteten
Betrag Mitte Oktober 1999. Danach forderte er mit Schreiben
vom 17. November 1999 das Land Mecklenburg-Vorpommern auf,
ihm die an die Kommission geleisteten 30.394.115,33 DM bis
zum 10. Dezember 1999 zu erstatten. Die zuvor auf politischer
Ebene bereits mehrfach erörterte Frage, wer die finanziellen
Folgen derartiger Anlastungen innerstaatlich zu tragen habe,
hatte bis zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Bund und den
Ländern nicht geklärt werden können. Im Hinblick darauf
leistete das Land Mecklenburg-Vorpommern am 15. Dezember 1999
den genannten Betrag, teilte dem Bund jedoch mit Schreiben
vom selben Tage mit, die Zahlung stehe unter dem Vorbehalt
einer zukünftigen generellen Lösung der Anlastungsproblematik
auf Bund-Länder-Ebene und, sofern bis Ende Juni 2000 keine
Einigung erzielt werde, unter dem Vorbehalt einer
gerichtlichen Bestätigung seiner Zahlungsverpflichtung.
5
1. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat nach
einem weiteren Schriftwechsel am 13. März 2001 Klage zum
Bundesverwaltungsgericht auf Rückzahlung eines Teils des von
ihm geleisteten Betrages erhoben und zur Begründung
ausgeführt, seine Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Weder
das europäische noch das nationale Recht sähen einen Anspruch
des Bundes auf Erstattung des ihm durch die
Rechnungsabschlussentscheidung der Kommission vom 28. Juli
1999 angelasteten Betrages vor. Die für den Ausschluss von
der Finanzierung durch den Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds maßgebliche Bestimmung des Gemeinschaftsrechts
äußere sich nicht zu der Frage, wer innerhalb des
innerstaatlichen Gefüges der Mitgliedstaaten dafür
aufzukommen habe, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit
den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden seien. Aus
Art. 104a Abs. 5, Abs. 1 oder Abs. 3 GG lasse sich
ebenfalls kein Ausgleichsanspruch des Bundes herleiten.
6
Der Bund ist der Klage entgegen getreten. Er
ist der Ansicht, ihm stehe nach nationalem Recht ein
Erstattungsanspruch zu.
7
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache mit
Beschluss vom 8. Mai 2002 gemäß § 50 Abs. 3 VwGO dem
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nicht gegeben. Die
Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO lägen nicht
vor. Die Klage sei auf eine teilweise Rückzahlung des vom
Land dem Bund auf dessen Ausgleichsverlangen hin unter
Vorbehalt geleisteten Geldbetrages gerichtet und deshalb
verfassungsrechtlicher Art (Verfahren 2 BvG 2/02).
8
2. Daraufhin hat das Land
Mecklenburg-Vorpommern mit beim Bundesverfassungsgericht am
30. Mai 2002 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Das
Land begehrt festzustellen, dass die Zahlungsaufforderung des
Bundes vom 17. November 1999, ihm die an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften gezahlten 30.394.115,33 DM bis
zum 10. Dezember 1999 zu erstatten, seine
verfassungsrechtlichen Rechte verletze, weil Art. 104a
Abs. 5 Satz 1 GG - auch bei entsprechender
Anwendung - keine Pflicht zur Zahlung begründe
(Verfahren 2 BvG 1/02).
9
Dieser Antrag werde gestellt, um
Rechtsnachteile für das Land Mecklenburg-Vorpommern für den
Fall abzuwenden, dass das Bundesverfassungsgericht von einer
verfassungsrechtlichen Streitigkeit ausgehe, andererseits
aber der Literaturmeinung folge, nicht in der Sache
entscheiden zu dürfen. Die Antragsfrist sei nicht abgelaufen;
hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt.
10
Der Bund ist dem Begehren entgegen getreten.
Er hält die Antragsfrist für verstrichen.
11
3. Das Bundesverfassungsgericht hat in den
verbundenen Verfahren dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat
und den Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
12
Der vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegte
Rechtsstreit ist eine verfassungsrechtliche Streitigkeit im
Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG (I.). Allerdings war
die insoweit bei der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen
Klage des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend
§ 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG zu beachtende Frist
von sechs Monaten bereits verstrichen. Auch für den am 30.
Mai 2002 im Verfahren 2 BvG 1/02 unmittelbar beim
Bundesverfassungsgericht gestellten Antrag ist die Frist
nicht gewahrt (II.). Die Anträge sind daher als unzulässig zu
verwerfen.
13
1. a) Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG,
§ 13 Nr. 7 BVerfGG entscheidet das
Bundesverfassungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten über
Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere
bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei
der Ausübung der Bundesaufsicht. Die Zulässigkeit eines
Bund-Länder-Streits nach den genannten Vorschriften setzt
eine Maßnahme oder Unterlassung voraus, die innerhalb eines
Bund und Land umspannenden materiellen
Verfassungsrechtsverhältnisses eine verfassungsrechtliche
Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar
gefährden kann (vgl. BVerfGE 13, 54 ; 81, 310
; 92, 203 ; 95, 250 ; 104,
238 ). Demgegenüber entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht nach § 40 Abs. 1 Satz 1,
§ 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im ersten und letzten
Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den
Ländern.
14
Die Abgrenzung dieser beiden gerichtlichen
Zuständigkeiten für Bund-Länder-Streitverfahren hat ihren
Ausgangspunkt bei der Zuständigkeit des
Bundesverfassungsgerichts nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG
i.V.m. § 69, § 64 Abs. 1 BVerfGG. Generelle
Kriterien für die Bestimmung eines Bund und Land
umschließenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses
sind bislang nicht entwickelt worden. Die Vorlage des
Bundesverwaltungsgerichts zwingt hierzu ebenfalls nicht.
15
Für die Bestimmung der Rechtsnatur des
Streites um die geltend gemachten Ansprüche kommt es auf den
Charakter des zwischen Bund und Land zu Grunde liegenden
Rechtsverhältnisses an (BVerfGE 42, 103 ; 62, 295
). Dabei ist maßgebend auf das
verfassungsrechtliche Grundverhältnis abzustellen; denn die
geltend gemachten Ansprüche können in einem engeren
Rechtsverhältnis wurzeln, und dann sind dieses engere
Rechtsverhältnis und seine Rechtsnatur für die Rechtsnatur
der geltend gemachten Ansprüche entscheidend (vgl. hierzu
BVerfGE 42, 103 ). Auf die Vorstellung des
Antragstellers von der Rechtsnatur des Streitverhältnisses
kommt es nicht an (BVerfGE 42, 103 ; 62,
295 ).
16
b) Die Zahlungsaufforderung des Bundes gründet
entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht auf den
Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung einer
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (im Folgenden:
BLEG). § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 5 BLEG
regeln nur die Vorfinanzierung durch die Bundesanstalt. Der
Rechtsstreit hat seine Wurzeln in der Ausführung von
unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Gemeinschaft,
die insoweit gemäß Art. 37 EG-Vertrag mit einer
umfassenden Rechtsetzungskompetenz ausgestattet ist. § 2
der Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung - KAV -),
wonach für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der
Kommission über die Einführung einer Stützungsregelung für
die Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
sowie eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für
bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen die nach
Landesrecht hierzu bestimmten Stellen (Landesstellen)
zuständig sind, wiederholt insoweit nur deklaratorisch, was
sich aus der entsprechenden Anwendung der
Art. 83 ff. GG ergibt.
17
Das zwischen den Beteiligten streitige
Rechtsverhältnis gründet im verfassungsrechtlichen
Grundverhältnis aus Art. 104a GG; denn bei der
nachträglichen Kürzung von Stützungsgeldern aus
Haushaltsmitteln der Europäischen Gemeinschaften geht es um
die Zuordnung von Finanzlasten und damit um die Beantwortung
der Frage, ob der Bund gegenüber der Gemeinschaftsebene ohne
die Möglichkeit des Rückgriffs beim Land abschließend
einzustehen hat oder nach nationalem Verfassungsrecht das
betroffene Land dem Bund gegenüber zum Ausgleich verpflichtet
ist.
18
Mit der Behauptung, nach Art. 104a Abs. 5
Satz 1 Halbsatz 2 GG sei eine verschuldensunabhängige
Verwaltungshaftung ausgeschlossen, beruft sich der
Antragsteller auf einen im Verfassungsrecht wurzelnden
(Abwehr-)Anspruch (vgl. BVerfGE 99, 361 ). Dem
kann nicht entgegengehalten werden, der behauptete Anspruch
entspringe in seiner Gesamtheit (des Näheren) erst einer -
bislang fehlenden - einfachgesetzlichen Regelung gemäß
Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG oder der die
einfachgesetzliche Lücke ausfüllenden
Haftungskernrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwGE 96, 45 ; BVerwG Urteil vom 2. Februar 1995
- 2 A 5/92 -, NVwZ 1995, S. 991 ). Das mag für
Streitigkeiten um die Höhe eines Verwaltungshaftungsanspruchs
oder dessen Verzinsung und nach einer Titulierung durch das
Bundesverwaltungsgericht für eine etwaige Vollstreckung aus
diesem Urteil gelten (BVerfGE 99, 361 ), es gilt
jedoch nicht für die hier fragliche Zuordnung von
Finanzlasten dem Grunde nach. Mit der Verwerfung der Anträge
im letztgenannten Verfahren hat der Senat im Übrigen die
logisch vorrangige Frage der Rechtswegzuständigkeit bereits
bejaht, weil Kern des Rechtsstreits nicht die rechtliche
Beurteilung der Verwaltungsmaßnahme, sondern die
verfassungsrechtliche Frage war, ob Art. 104a Abs. 5
Satz 1, 2. Halbsatz GG eine unmittelbare Anspruchsgrundlage
für das Begehren des Bundes bietet, obwohl ein Gesetz gemäß
Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG nicht ergangen ist (BVerfGE
99, 361 ).
19
2. Das Bundesverfassungsgericht ist für die
abschließende Entscheidung der ihm vorliegenden
verfassungsrechtlichen Streitigkeit gemäß Art. 93 Abs. 1
Nr. 3 GG zuständig.
20
a) Über eine Vorlage des
Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 3 VwGO oder
eine Vorlage des Bundessozialgerichts nach § 39 SGG hat
das Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschieden. Es
handelt sich hierbei nicht um eine Verweisung, weil es mit
der Verfassungsorganstellung des Bundesverfassungsgerichts
unvereinbar wäre, innerhalb seiner Zuständigkeit zur
Entscheidung verfassungsrechtlicher Streitigkeiten Bindungen
von Fachgerichten zu unterliegen und unter Umständen auf
Grund von deren Verweisung Fragen des einfachen Rechts
entscheiden zu müssen. Damit ist aber noch nicht die Frage
beantwortet, wie das Bundesverfassungsgericht vorzugehen hat,
wenn es die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts teilt,
dass eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vorliegt (zum
Meinungsstand in der Literatur vgl. im Einzelnen Redeker/von
Oertzen, VwGO, 13. Aufl., 2000, § 50, Rn. 6;
Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 50, Rn. 10;
Bier in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar
2003, § 50, Rn. 14; Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Januar
2003, § 50, Rn. 10; Sachs, Die Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht bei Bund-Länder-Streitigkeiten, DÖV
1981, S. 707; Schunck/de Clerk, VwGO, 3. Aufl., 1977,
§ 50, Anm. 2a; Meyer/Ladewig, SGG, 4. Aufl., 2002,
§ 39, Rn. 4).
21
b) Der Senat bejaht seine Befugnis, eine ihm
nach § 50 Abs. 3 VwGO vorgelegte
verfassungsrechtliche Streitigkeit in der Sache abschließend
zu entscheiden, aus folgender Erwägung:
22
Der Gesetzgeber hat dem
Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz nur diejenigen
Sachen zugewiesen, die an Umfang, Bedeutung oder Auswirkung
über das Gebiet eines Landes hinausgehen, Sachen von
allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung, die aus zwingenden
Gründen des öffentlichen Interesses einer alsbaldigen
Entscheidung bedürfen (BVerfGE 8, 174 ). Bei der
Auslegung der Prozessrechtsnorm des § 50 Abs. 3 VwGO ist
daher derjenigen Auslegungsvariante der Vorzug zu geben, die
zu größerer Verfahrensbeschleunigung führt. Einer
Entscheidung, die nur den Ausspruch zum Inhalt hat, dass es
sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handelt,
müssten weitere förmliche Verfahrensschritte folgen, um zu
der angestrebten Entscheidung in der Sache zu kommen. Eine
solche Verfahrensgestaltung wäre unökonomisch.
23
3. Das zunächst vor dem
Bundesverwaltungsgericht verfolgte Begehren des Landes
Mecklenburg-Vorpommern ist wegen Versäumens der Frist des
§ 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG unzulässig.
Nachdem der Senat den verfassungsrechtlichen Charakter der
Streitigkeit zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem
Bund und damit seine Entscheidungszuständigkeit bejaht hat,
steht verbindlich fest, dass es sich um eine nur vom
Bundesverfassungsgericht in der Sache zu entscheidende
verfassungsrechtliche Bund-Länder-Streitigkeit handelt, die
nur eine solche nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 oder nach
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 1. Alternative GG sein kann. Daher
müssen auch die Sachurteilsvoraussetzungen für die
einschlägige Verfahrensart vor dem Bundesverfassungsgericht
gegeben sein. Diese - wie beispielsweise eine
Antragsfrist - können nicht durch Anrufung des
unzuständigen Bundesverwaltungsgerichts umgangen werden.
24
a) Ein Antragsteller wird hierdurch nicht etwa
deshalb unzumutbar belastet, weil ihm letztlich das Risiko
verbliebe, den zutreffenden Rechtsweg wegen der Auffächerung
des gerichtlichen Rechtsschutzes in Deutschland
eigenverantwortlich zu wählen. So verhält es sich hier nicht.
Der Rechtsschutz wird bei der Abgrenzung von § 50 Abs. 1
Nr. 1 VwGO und Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4
1. Alternative GG nicht von der Beurteilung der Vorfrage des
einschlägigen Rechtsweges abhängig gemacht. Dies wäre auf
Grund der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen einer
verwaltungsrechtlichen und einer verfassungsrechtlichen
Streitigkeit zwischen Bund und Land auch unzumutbar. Der
Gesetzgeber darf einen umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz
nicht durch die Schwierigkeit, das zuständige Gericht mit
seinem Anliegen zu erreichen, zunichte machen. Die
Vorlagepflicht nach § 50 Abs. 3 VwGO dient nicht nur
dazu, das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts
in verfassungsrechtlichen Streitigkeiten sicherzustellen. Sie
ist zudem das rechtsstaatliche Korrektiv für die
Unwägbarkeiten gerichtlichen Rechtsschutzes, wenn
verschiedene Gerichtsbarkeiten mit diesem betraut sind und
die zu beurteilenden Materien einander berühren oder gar
überschneiden können. Daraus folgt ferner, dass einem
Antragsteller in einem Bund-Länder-Streit von vornherein
nicht zugemutet werden darf, sowohl den Rechtsweg zum
Bundesverwaltungsgericht als auch den Rechtsweg zum
Bundesverfassungsgericht zu beschreiten. Er genießt
umfassenden Rechtsschutz durch die Anrufung des
Bundesverwaltungsgerichts in dem in § 50 Abs. 1 Nr. 1
VwGO vorgesehenen Bund-Länder-Streit.
25
Die in der Verwaltungsgerichtsordnung
vorgesehene Klageart ist an keine gesetzliche Frist gebunden.
Gleichwohl ist es nicht nur sachgerecht, sondern zur
Vermeidung von Missbrauch und Umgehung geboten, das
Fristerfordernis für den Bund-Länder-Streit vor dem
Bundesverfassungsgericht nach Maßgabe des § 69 i.V.m.
§ 64 Abs. 3 BVerfGG auf die Erhebung einer Klage vor dem
Bundesverwaltungsgericht zu übertragen, sofern es sich
hierbei um ein Klagebegehren handelt, das unmittelbar vor dem
Bundesverfassungsgericht hätte verfolgt werden müssen. Soll
die Möglichkeit einer Sachentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts offen gehalten werden, muss die
Klage zum Bundesverwaltungsgericht innerhalb der
Sechs-Monats-Frist erhoben werden. Der Senat folgt damit den
Grundsätzen seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE
76, 107 ).
26
b) Der Antragsteller hat das
Bundesverwaltungsgericht im Bund-Länder-Streit gemäß
§ 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht binnen der Frist von sechs
Monaten angerufen.
27
Die Frist beginnt zu laufen, sobald die
beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller
bekannt wird. Als Maßnahme ist jedes rechtlich erhebliche
Verhalten zu werten. Es muss sich um einen Vorgang oder um
ein Verhalten handeln, aus dem sich eine Beeinträchtigung
eines Antragstellers ergeben kann. Diese Voraussetzung ist
vor allem dann gegeben, wenn ein Beteiligter eine Kompetenz
beansprucht, die die föderale Zuständigkeitsordnung zu
beeinflussen vermag.
28
Der Antragsteller hat im Antragsverfahren (2
BvG 1/02) die rechtserhebliche Maßnahme zu Recht in der
Zahlungsaufforderung vom 17. November 1999 gesehen. Mit ihr
behauptet die Antragsgegnerin die Fälligkeit des Anspruchs.
Aus der kurz nach Ablauf der gesetzten Frist geleisteten
Zahlung unter Vorbehalt ergibt sich, dass der Antragsteller
der Zahlungsaufforderung schon damals rechtserhebliche
Wirkung beigemessen hat. Wenn BVerfGE 99, 361 (365) ausführt,
dass (nicht das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil,
sondern) allenfalls die Klageerhebung zum
Bundesverwaltungsgericht als rechtserhebliche Maßnahme
angesehen werden könne, wird für die Fristwahrung dort,
nachdem die davor erfolgte Geltendmachung der
Regressforderung als fristwahrende Maßnahme ohnehin nicht in
Betracht kam, auf einen vergleichbaren möglichst frühen
Zeitpunkt abgestellt. Damit soll das Ziel der
Fristbestimmung, alsbald Rechtsfrieden eintreten zu lassen,
erreicht werden.
29
c) Die vom Antragsteller zum
Bundesverwaltungsgericht erhobene Klage ist sonach für eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache nicht
fristwahrend im Sinn des § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3
BVerfGG. Der tatsächliche Verlauf bestätigt, dass andernfalls
Rechtssicherheit und Rechtsfrieden entgegen dem Ziel des
Gesetzgebers zur Disposition des Antragstellers stünden. Nach
der Zahlungsaufforderung vom 17. November 1999 hat der
Antragsteller dieses Verfahrens unter Vorbehalt am 15.
Dezember 1999 geleistet. Mit Schreiben vom 20. Juli 2000
(also deutlich mehr als sechs Monate nach
Zahlungsaufforderung) hat er die Antragsgegnerin an seine
Rechtsauffassung erinnert, am 28. Februar 2001 auf
Staatssekretärsebene Bund und Länder angeschrieben und dem
Bund die Verletzung von Koordinierungsverantwortlichkeiten
vorgeworfen und schließlich am 20. März 2001 eine
Antwort des Staatssekretärs des Bundesministeriums für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft erhalten, die
sich gegen diesen Vorwurf verwahrte.
30
Das Begehren des Antragstellers kann auch
nicht in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
des Unterlassens der Rückzahlung des unter Vorbehalt
Geleisteten umgedeutet werden, der die Frist erst ab der
endgültigen Verweigerung der Rückzahlung in Gang setzt. Bei
jedem bei der Zahlung erklärten Vorbehalt muss der Leistende
für die Rückforderung aktiv werden. Das gilt unabhängig
davon, ob erfüllt und nur die Anerkenntniswirkung gemäß
§ 208 BGB a.F. oder der Rückforderungsausschluss gemäß
§ 814 BGB vermieden werden soll, oder ob ohne
Erfüllungswirkung nur geleistet werden soll, wenn der
Gläubiger den Bestand der Forderung beweist. Ihm fällt mit
der Leistung die Rolle zu, sich die Rückzahlung
gegebenenfalls zu erstreiten. Eine Vereinbarung über die
Verlängerung der in § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG
vorgesehenen Antragsfrist ist nicht möglich.
31
4. Die Frist des § 69 i.V.m. § 64
Abs. 3 BVerfGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts eine Ausschlussfrist, nach deren
Ablauf Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden
können (vgl. BVerfGE 99, 361 ).
32
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand bleibt im Hinblick darauf, dass sich der
Bundesgesetzgeber im Rahmen der Novelle zum
Bundesverfassungsgerichtsgesetz 1993 dafür entschieden hat,
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren gegen Gerichtsentscheidungen
zuzulassen (§ 93 Abs. 2 BVerfGG), ohne Erfolg. Das
Vorbringen des Antragstellers, er habe nicht vorhersehen
können, dass das Bundesverwaltungsgericht hier eine
verfassungsrechtliche Streitigkeit annehmen werde, weshalb
das Anlaufen der Frist des § 69 i.V.m. § 64
Abs. 3 BVerfGG bis zum Ergehen des Vorlagebeschlusses
gehemmt sei, ist mit Blick auf die am 20. Januar 1999
ergangenen Entscheidung BVerfGE 99, 361 unzutreffend. Mit
Rücksicht auf dieses Erkenntnis bestand Anlass zu der
Annahme, dass die Frist für die Erhebung eines
Bund-Länder-Streits unabhängig von dem angerufenen Gericht zu
beachten sein könnte.
33
Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist auch
der im Verfahren 2 BvG 1/02 beim Bundesverfassungsgericht am
30. Mai 2002 eingegangene Antrag des Landes
Mecklenburg-Vorpommern wegen Versäumens der
Sechs-Monats-Frist nach Maßgabe des § 69 i.V.m.
§ 64 Abs. 3 BVerfGG unzulässig und deshalb zu
verwerfen.
34
Bezüglich einer Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gelten die Ausführungen unter I. 4.
entsprechend.