BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvH 1/04 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff
am 26. Februar 2004 beschlossen:
Die Anträge werden verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Das Organstreitverfahren betrifft die Frage,
ob der Erste Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg
und weitere Mitglieder des Senats in amtlicher Funktion als
Staatsorgane in den Wahlkampf im Vorfeld der Wahlen zur
Hamburger Bürgerschaft am 29. Februar 2004 eingegriffen
und die Antragstellerin hierdurch in ihren Rechten aus der
Landesverfassung verletzt haben.
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1. Die Antragstellerin ist eine politische
Partei, deren Landesverband in Hamburg zu den dortigen
Bürgerschaftswahlen am 29. Februar 2004 antritt.
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2. Im laufenden Wahlkampf ließ der
Landesverband der Christlich Demokratischen Union (CDU) in
Hamburg Werbeplakate fertigen und im Stadtgebiet von Hamburg
aufstellen. Einige zeigen unter dem Portrait des derzeitigen
Ersten Bürgermeisters einen Schriftzug, in dem diesem
verschiedene Senatsmitglieder - unter Nennung ihrer
Amtsbezeichnung als "Senatorin" oder "Senator" - ihre
Unterstützung zusichern. Daneben wirbt der Landesverband der
CDU in Hamburg auf seinen Internetseiten für seinen
Spitzenkandidaten und derzeitigen Ersten Bürgermeister mit
dessen Amtsbezeichnung. Weiterhin finden sich dort
Ankündigungen von Wahlkampfeinsätzen verschiedener
Senatsmitglieder, die auf der Homepage des CDU-Landesverbands
gleichfalls unter Nennung der Amtsbezeichnung geführt
werden.
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3. Unter dem 6. Februar 2004 beantragten die
Antragstellerin und der Abgeordnete Ronald Barnabas Schill
beim Hamburgischen Verfassungsgericht den Erlass einer
einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Freien und
Hansestadt Hamburg sowie dem Justizsenator Dr. Kusch zu
verbieten, parteipolitische Werbung für die CDU vorzunehmen,
und den Senatoren die Teilnahme an Wahlkampfveranstaltungen
zu untersagen. Durch Beschluss vom 17. Februar 2004, den
die Antragstellerin weder erwähnt noch vorgelegt hat, wies
das Hamburgische Verfassungsgericht den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung zurück.
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1. Die Antragstellerin begehrt im Wege der
Organklage die Feststellung, dass die Antragsgegner durch
einzelne Wahlwerbemaßnahmen ihr Recht auf politische
Chancengleichheit verletzt hätten.
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Das Bundesverfassungsgericht habe es den
Staatsorganen von Verfassungs wegen versagt, sich in
amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen
Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren, sie unter
Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen und zu bekämpfen
und durch Werbung die Entscheidung der Wähler zu
beeinflussen. Durch den massiven Wahlkampfeinsatz der
Senatoren mit Hilfe der aufgestellten Wahlplakate werde der
Eindruck erweckt, der gesamte Senat stünde zur Wiederwahl und
dürfe für die Landesliste der CDU werben. Daneben sei es
unzulässig, wenn sich die Senatoren als führende Vertreter
der Exekutive in einen Wahlkampf einmischten. Auch wenn
Senatoren keine feste Arbeitszeit hätten, sei es ihnen kraft
Amtes versagt, "tagsüber praktisch nur noch Wahlkampf" zu
machen und dadurch das Neutralitätsgebot der Exekutive
nachhaltig zu verletzen.
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2. Die Antragstellerin beantragt, den
Antragsgegnern zu 2. bis 5. im Wege einer einstweiligen
Anordnung zu verbieten, "im hamburgischen
Bürgerschaftswahlkampf zum 29. Februar 2004 Wahlkampf zu
betreiben", und darüber hinaus dem Antragsgegner zu 6. zu
untersagen, "unter der Amtsbezeichnung 'Bürgermeister' für
eine 'Bürgermeisterwahl' im Rahmen des aktuellen
Bürgerschaftswahlkampfes zu werben".
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Die Anträge sind unzulässig. Damit erledigt
sich gleichzeitig der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
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1. Die Anträge sind im Organstreitverfahren
nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5,
63 ff. BVerfGG unzulässig. Zwar ist die Antragstellerin,
eine politische Partei (vgl. § 2 Abs. 1 PartG), im
Organstreitverfahren als anderer Beteiligter parteifähig
(vgl. BVerfGE 4, 27 ; 73, 40 ; 103, 164
; stRspr). Der Freien und Hansestadt Hamburg, den
einzelnen Senatoren sowie dem Ersten Bürgermeister fehlt es
jedoch an der Beteiligtenfähigkeit im
(Bundes-)Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1
GG (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., 2002,
Art. 93 Rn. 7).
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2. Die Anträge sind auch nach Art. 93
Abs. 1 Nr. 4 3. Alt. GG unzulässig.
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a) Die Antragsgegnerin zu 1., die Freie und
Hansestadt Hamburg, ist kein möglicher Antragsgegner in einem
Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 3. Alt. GG.
Beteiligtenfähig können insoweit nur Verfassungsorgane der
Länder oder mit eigenen Rechten ausgestattete Teile dieser
Organe sein (§ 71 Abs. 1 Nr. 3 BVerfGG).
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b) Die Anträge gegen die Antragsgegner zu 2.
bis 6. sind nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 3. Alt. GG
ebenfalls unzulässig. Nach dieser Vorschrift entscheidet das
Bundesverfassungsgericht (auch) in anderen
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten innerhalb eines Landes,
soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist. Der Rechtsweg
zum Bundesverfassungsgericht als "subsidiäres
Landesverfassungsgericht" (vgl. BVerfGE 99, 1 ) ist
im Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 3. Alt. GG
nur eröffnet, wenn der Antragsteller nicht die Möglichkeit
hat, ein Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht
einzuleiten (vgl. BVerfGE 102, 245 ). Hier ist
gemäß Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 der Verfassung der
Freien und Hansestadt Hamburg der Rechtsweg zum Hamburgischen
Verfassungsgericht eröffnet (vgl. Beschluss des Hamburgischen
Verfassungsgerichts vom 17. Februar 2004 - HVerfG 2/04
-).