BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvK 1/04 -
festzustellen,
dass das schleswig-holsteinische Gesetz über die Feststellung
eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2003
(Haushaltsgesetz 2003) in der Fassung des Gesetzes über
die Feststellung eines 2. Nachtrags zum Haushaltsplan
für das Haushaltsjahr 2003 vom
11. Dezember 2003 (GVOBl Schl.-H. S. 617)
wegen Verstoßes gegen Art. 50 Abs. 1 und
Abs. 4 Satz 1, Art. 53 Satz 2 und
Art. 56 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des
Landes Schleswig-Holstein (i.d.F. vom
13. Juni 1990, zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 16. Mai 2003, GVOBl
Schl.-H. S. 280) nichtig ist.
Antragsteller:
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 6. Juli 2005 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
1
Die Antragsteller haben mit Schreiben vom
25. Mai 2005 ihren Antrag zurückgenommen. Das
Verfahren ist einzustellen, da ein öffentliches Interesse an
seiner Fortführung nicht besteht (vgl. BVerfGE 87, 152
).