BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 10/02 -
der Verfassungsmäßigkeit des § 53 des
Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, berichtigt S. 847,
2033) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur
Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl I
S. 686)
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2002 - 9 E
4545/01 (V) -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 17. November 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 53
des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in
Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322,
berichtigt am 4. Mai 1999, BGBl I S. 847, sowie am 5. Oktober
1999, BGBl I S. 2033), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar
2002 (BGBl I S. 686), hinsichtlich der Anrechnung von
Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge mit Art. 3 Abs. 1
GG vereinbar ist.
2
1. § 53 in der Neufassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1999 lautet wie folgt:
3
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter
Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält
er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der
in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
4
(2) Als Höchstgrenze gelten
5
1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der
jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
6
2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages,
der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen
zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1
ergibt,
7
3. für Ruhestandsbeamte, die wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht,
in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in
dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird,
fünfundsiebzig vom Hundert des sich nach Nummer 1 ergebenden
Betrages, zuzüglich eines Siebtels der monatlichen
Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch).
8
(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den
Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des
Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die
der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält,
sind im Monat Juli zu berücksichtigen.
9
(4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den
Monat Dezember um den Betrag der Sonderzuwendung nach dem
Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung zu
erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der
Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält,
sind im Monat Dezember zu berücksichtigen.
10
(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens
ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines
Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen.
11
(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren
Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf
Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als
Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner
Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem
Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen
desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
zusteht.
12
(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus
selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land-
und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten
Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35)
sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang
Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechen.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in
entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften
kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen
(§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des
Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen
nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des
Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate,
anzusetzen.
13
(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der
Versorgungsberechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für
Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
(Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst
von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen
öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die
Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung
im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im
öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder
ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen
oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die
Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der
zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das für
das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm
bestimmte Stelle.
14
(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im
Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen
Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet anstelle der
Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend
für Hinterbliebene.
15
(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen
Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7,
das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die
Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert des Betrages, um den
sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
16
2. § 53 BeamtVG wurde in der Folgezeit
durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze vom 19. April
2000 (BGBl I S. 570), durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes
zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000
(BGBl I S. 1786), durch Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur
Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen
Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und
Staatsangehörigenrechts auf Euro (Sechstes
Euro-Einführungsgesetz) vom 3. Dezember 2001 (BGBl I S. 3306)
und durch Art. 1 Nr. 35 des Versorgungsänderungsgesetzes
2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) in Absatz 2 Nr. 3
sowie in den Absätzen 4 und 5 geändert. Diese lauten in der
durch das vorlegende Gericht bezeichneten Fassung der letzten
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch Art. 2 des
Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar
2002 (BGBl I S. 686) wie folgt:
17
(2) Als Höchstgrenze gelten
18
...
19
3. für Ruhestandsbeamte, die wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht,
oder nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes
oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand getreten
sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet wird, fünfundsiebzig vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der
jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie 325
Euro.
20
...
21
(4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den
Monat Dezember nach Maßgabe des § 13 Satz 4 des
Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der
Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält,
sind im Monat Dezember zu berücksichtigen.
22
(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens
ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines jeweiligen
Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht
beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus
derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren
Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in
der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2
und Absatz 7 Satz 5 entsprechend.
23
3. Bis zum 31. Dezember 1991 wurden
grundsätzlich nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im
öffentlichen Dienst auf die Versorgung angerechnet, wenn
bestimmte Höchstgrenzen überschritten wurden. Nach der durch
das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und
sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom
18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218) eingeführten
Vorschrift des § 53a BeamtVG wurden erstmals auch
private Erwerbseinkünfte auf die so genannten nicht erdienten
Teile des Ruhegehalts, das sind Sozialbestandteile der
Versorgung, die nicht auf zurückgelegter Dienstzeit beruhen
(z.B. Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit,
dienstunfallbedingte Erhöhungen), angerechnet.
24
Durch das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene
Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts
(Versorgungsreformgesetz 1998) vom 29. Juni 1998 (BGBl I S.
1666) wurden die Hinzuverdienstregelungen für
Ruhestandsbeamte erheblich verschärft. Bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres wird auch Erwerbseinkommen aus privater
Tätigkeit auf die Versorgung angerechnet, wenn Versorgung und
Erwerbseinkommen die letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
zuzüglich des Familienzuschlag-Unterschiedsbetrages nach
§ 50 Abs. 1 BeamtVG übersteigen. Bei Beamten und
Richtern, die wegen Dienstunfähigkeit (ab 1. Januar 2001
auch: die wegen Schwerbehinderung) in den Ruhestand versetzt
wurden, findet die Anrechnung bereits statt, wenn Versorgung
und Erwerbseinkommen 75 vom Hundert (ab 1. Januar 2003: 71,75
vom Hundert) ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich
des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG und
der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze
(zur Zeit 325 Euro) übersteigen.
25
4. Demgegenüber galten für Wahlbeamte auf Zeit
im Ruhestand die bisherigen Hinzuverdienstregelungen zunächst
unverändert weiter. Während § 53 Abs. 9 BeamtVG für die
Anrechnung von Verwendungseinkommen aus dem öffentlichen
Dienst nach § 53 Abs. 8 BeamtVG nach wie vor auf die
allgemeinen Hinzuverdienstregelungen des § 53 BeamtVG in
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verweist, war
das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit sonstigem
Erwerbseinkommen in § 53a BeamtVG geregelt. Danach wurde
ein sonstiges Erwerbseinkommen nur auf die Versorgung
angerechnet, soweit diese nicht erdiente Sozialbestandteile
enthielt. Die Anrechnung endete mit dem 65. Lebensjahr.
26
§ 53a BeamtVG in der ab 1. Januar 1999
bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung vom 16. März 1999
(BGBl I S. 322) lautete:
27
(1) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im
Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen
aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht von
§ 53 Abs. 8 erfaßt ist, wird das Erwerbseinkommen auf
das Ruhegehalt bis zur Höhe des Betrages angerechnet, um den
das Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-
oder Anrechnungsvorschriften ergibt, den Betrag
überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn
dienstunfallbedingte Erhöhungen und die Regelungen des
§ 5 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4,
§ 14a sowie § 66 Abs. 6 unberücksichtigt bleiben.
Die Zuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer
jährlichen Sonderzuwendung steht dem Ruhegehalt nach Satz 1
gleich. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.
28
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 wird das
Erwerbseinkommen nur insoweit berücksichtigt, als es zusammen
mit dem Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt
berechnet, mindestens einen Betrag in Höhe des
Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4,
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1
überschreitet. Ein Unfallausgleich (§ 35) und
Aufwandsentschädigungen sind außer Betracht zu lassen.
29
(3) Auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 38
wird im Rahmen des Absatzes 1 Erwerbseinkommen in Höhe des
Versorgungsbezuges angerechnet, jedoch ist mindestens ein
Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung
der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles
dem Unfallausgleich entspricht.
30
(4) § 53 Abs. 3, 4 und 7 Satz 1 und 4 gilt
entsprechend.
31
5. Durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur
Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember
2000 (BGBl I S. 1786) wurde § 53a BeamtVG mit Wirkung
vom 1. Januar 2001 aufgehoben. Mit der durch Art. 1 Nr.
8 lit. a dieses Gesetzes eingeführten Neuregelung des
§ 66 Abs. 7 BeamtVG in der Fassung vom 19. Dezember 2000
wurde die unmittelbar nur für Beamte im einstweiligen
Ruhestand (politische Beamte) geltende Vorschrift des
§ 53 Abs. 10 BeamtVG über die Anrechnung privaten
Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge für Wahlbeamte
auf Zeit für entsprechend anwendbar erklärt. Danach wird
Einkommen, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt
wird, auf die Versorgung nur mit der Hälfte des Betrages
angerechnet, um den die Summe aus Versorgung und Einkommen
die Höchstgrenze (frühere ruhegehaltfähige Dienstbezüge)
übersteigt. Mit dieser Neuregelung war beabsichtigt, die
Wahlbeamten den von § 53 Abs. 10 BeamtVG erfassten
politischen Beamten gleichzustellen, da die Wahlbeamten auf
Grund ihrer besonderen Stellung den politischen Beamten
vergleichbar seien (BTDrucks 14/4231 S. 7).
32
1. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens
streiten um die Anrechnung von Erwerbseinkommen nach
Art. 53 BeamtVG in der ab 1. Januar 1999 geltenden
Fassung auf die Versorgungsbezüge des am 2. August 1937
geborenen Klägers im Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 31.
August 2001. Der Kläger war bis zum 1. März 1995 als Richter
tätig, zuletzt im Amt eines Vorsitzenden Richters am
Verwaltungsgericht. Zum 2. März 1995 wurde er Abgeordneter
des Hessischen Landtags, aus dem er mit Wirkung zum 2.
November 1997 ausschied. Auf eigenen Antrag wurde der Kläger
mit Ablauf des 31. März 1998 in den Ruhestand versetzt, seine
Versorgungsbezüge wurden auf 75 vom Hundert festgesetzt. Der
Kläger arbeitete im Jahr 1998 bis Anfang des Jahres 1999 als
selbständiger Berater für eine
Wirtschaftsberatungsgesellschaft. Seit 1. April 1999 ist er
in einem angestelltenähnlichen Verhältnis bei einer
Wirtschaftskanzlei tätig.
33
2. Im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegten
Verdienstbescheinigungen ordnete die Präsidentin des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Bescheid
(Änderungsanordnung) vom 29. September 1999 für den Zeitraum
ab 1. Juli 1999 eine Kürzung der dem Kläger auszuzahlenden
Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 6.043,76 DM an, so
dass ihm Versorgungsbezüge nur im Umfang des
Mindestbelassungsbetrages von 20 vom Hundert gemäß § 53
Abs. 5 BeamtVG auszuzahlen seien. Auf Grund
Änderungsanordnung vom 22. Oktober 1999 wurden wegen
Verringerung des Erwerbseinkommens die Versorgungsbezüge ab
1. November 1999 wieder ungekürzt ausbezahlt. Mit
Änderungsanordnung vom 31. Mai 2000 kürzte die Präsidentin
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf Grund des
kurzzeitig erhöhten Erwerbseinkommens des Klägers dessen
Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 1. April 2000 bis
30. Juni 2000 wiederum bis zur Höhe des
Mindestbelassungsbetrages. Mit Änderungsanordnung vom 12.
Juni 2001 setzte die Präsidentin des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main für die Monate Juli bis Dezember 2000 und
ab Januar 2001 auf Grund der monatlich erzielten Einkünfte
des Klägers wiederum Kürzungen des jeweiligen monatlichen
Ruhegehalts in unterschiedlicher Höhe fest. Mit Bescheid vom
28. August 2001 ordnete die Präsidentin des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main an, wegen der
unterschiedlichen Höhe des monatlichen Erwerbseinkommens von
laufenden Kürzungen abzusehen, den monatlichen Ruhensbetrag
nachträglich zu ermitteln und überzahlte Beträge
zurückzufordern.
34
Die gegen die Bescheide vom 29. September
1999, 31. Mai 2000 und 12. Juni 2001 jeweils durch den Kläger
erhobenen Widersprüche wies die Präsidentin des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Bescheid vom 31.
August 2001 als unbegründet zurück.
35
Mit Änderungsanordnung vom 1. Oktober 2001
wurde die Kürzung der Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom
1. März bis 31. August 2001 berechnet und angeordnet, dass
bis zur nächsten Änderungsanordnung die Versorgungsbezüge vom
1. September 2001 an nicht zu kürzen seien.
36
3. Mit seiner am 24. Oktober 2001 zum
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage
beantragt der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom 29.
September 1999, 31. Mai 2000 und 12. Juni 2001 und des
Widerspruchsbescheides vom 31. August 2001, auf Grund derer
für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 31. August 2001
Erwerbseinkünfte in zwischen den Parteien streitiger Höhe auf
die Versorgungsbezüge angerechnet wurden.
37
4. Mit Beschluss vom 17. Juni 2002 hat das
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das Verfahren ausgesetzt
und es gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem
Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage der
Vereinbarkeit von Art. 53 BeamtVG mit Art. 3 Abs. 1
des Grundgesetzes vorgelegt.
38
Es vertritt die Ansicht, die durch § 53
BeamtVG ab dem 1. Januar 1999 angeordnete Anrechnung von
privatwirtschaftlichen Einkünften der Versorgungsempfänger
auf deren Versorgungsbezüge verstoße mangels Einbeziehung der
Wahlbeamten in die Regelung des § 53 Abs. 1 bis 7
BeamtVG gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
39
Wäre der Kläger als Wahlbeamter in den
Ruhestand getreten, wäre er gemäß § 53a BeamtVG a.F. für
die Zeit zwischen dem 1. April 1999 und dem 31. Dezember 2000
von jeder Anrechnung verschont geblieben, da die erdienten
Teile der Versorgung anrechnungsfrei blieben, während seine
Versorgungsbezüge ohne Rücksicht auf den erdienten Teil bis
zur Höhe des Mindestbelassungsbetrages von 20 vom Hundert
gekürzt werden sollen. Auch für die Zeit danach hätte er
einen wesentlich höheren Betrag behalten können, da nach
§ 53 Abs. 10 BeamtVG in Verbindung mit § 66
Abs. 7 BeamtVG bei Wahlbeamten im Ruhestand Einkommen im
Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG nur bis zu 50 vom Hundert
des Betrages die Versorgungsbezüge kürzen kann, um den das
Verwendungseinkommen und die Versorgungsbezüge die
Höchstgrenzen im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1
BeamtVG übersteigen.
40
Für die erhebliche Besserstellung der
Wahlbeamten gebe es keine sachlichen Gründe, vielmehr hätten
für sie nach Art. 3 Abs. 1 GG die gleichen restriktiven
Anrechnungsbestimmungen wie für andere Versorgungsempfänger
auch getroffen werden müssen.
41
Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass für eine
Ungleichbehandlung von Normadressaten ein vernünftiger, sich
aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie
einleuchtender Grund bestehe. Verletzt sei der
Gleichheitssatz im Übrigen, wenn eine Gruppe von
Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer
anderen anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen könnten.
42
Der Kläger als Richter im Ruhestand
unterscheide sich von einem Wahlbeamten im Ruhestand
jedenfalls nicht in einem Ausmaß, das die Ungleichbehandlung
im Bereich der Anrechnung von Verwendungseinkommen im Sinne
des § 53 Abs. 7 BeamtVG rechtfertigen könne.
43
Beide könnten zur Rechtfertigung ihres
Versorgungsanspruchs und der Modalitäten seiner Berechnung
auf Art. 33 Abs. 5 GG Bezug nehmen, der Kläger schon
deshalb, weil er als ehemaliger Richter auf Lebenszeit zu
denjenigen zähle, auf die Art. 33 Abs. 5 GG in
erster Linie ziele. Dagegen würden Beamte auf Zeit,
insbesondere Wahlbeamte, nicht zu denjenigen gehören, die
unmittelbar von Verfassungs wegen in die Geltung des
Art. 33 Abs. 5 GG einzubeziehen seien, da insoweit
die Regelung in Art. 33 Abs. 4 GG Ausnahmen
zulasse. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 249
) seien die Regelungen zum
Berufsbeamtentum (wie zum Berufsrichtertum) auf
Lebenszeitbeamte (Lebenszeitrichter) ausgerichtet, so dass
sich die Garantien des Art. 33 Abs. 5 GG auf deren
Status bezögen. Die Einrichtungen des Zeitbeamten,
Teilzeitbeamten, Wahlbeamten und des Beamten im
Vorbereitungsdienst seien weder in Art. 33 Abs. 5
GG garantiert noch finde die Regelung für sie in dieser
Vorschrift eine verfassungsrechtliche Grenze. Diese
Beamtengruppen müssten von Verfassungs wegen nicht in ein
Beamtenverhältnis berufen werden; solange sie allerdings in
einem Beamtenverhältnis stehen, gälten für sie die Grundsätze
des Art. 33 Abs. 5 GG.
44
Maßstabsbildend seien daher die Regelungen für
Lebenszeitbeamte und -richter, so dass sich die Stellung der
sonstigen Beamtengruppen, hier der Wahlbeamten, hieran
ausrichten müsse und nicht etwa umgekehrt unter Berufung auf
deren Besonderheiten Regelungen zulässig seien, die sich als
deutliche Besserstellung im Verhältnis zu den auf Lebenszeit
tätigen Berufsbeamten und -richtern erweise. Dieser
Ausgangspunkt für die Maßstabsbildung müsse auch im Rahmen
von Art. 3 Abs. 1 GG beachtet werden, so dass die
Vergleichsparameter von der Gruppe der Berufsbeamten und
-richter her zu bilden seien. Andere Beamtengruppen dürften
im Verhältnis dazu keine Besserstellung erfahren.
45
Zu Lasten der Wahlbeamten sei zu
berücksichtigen, dass sie anders als Berufsbeamte ihre
Lebensperspektive nicht auf eine dauerhafte Tätigkeit im
öffentlichen Dienst zur Ausübung hoheitsrechtlicher
Befugnisse ausgerichtet hätten, weil ihre Bestellung nur auf
Zeit erfolge. Folglich befinde sich unter den Wahlbeamten
eine weit größere Zahl von Personen, die vor dem Eintritt in
das Wahlbeamtenverhältnis einer anderen beruflichen Tätigkeit
nachgegangen sei und daher auch gegebenenfalls in diese oder
eine ähnliche Tätigkeit zurückkehren könne. Berufsbeamte und
-richter hätten in aller Regel keine vergleichbar guten
Perspektiven, sondern müssten sich auf die Versorgungsbezüge
verlassen, die ihnen für den Fall eines Ausscheidens aus dem
Dienstverhältnis vor dem Erreichen der allgemeinen
Altersgrenze gewährt werden. Solche Erwartungen könnten bei
Wahlbeamten nicht entstehen, die von vornherein davon
ausgehen müssten, nach der Beendigung von ein, zwei oder drei
Amtsperioden noch nicht die allgemeine Altersgrenze für den
Bezug von Altersruhegeld erreicht zu haben. Folglich ergebe
sich für sie von Anfang an die Notwendigkeit, nach dem Ende
des Wahlamtes den Lebensunterhalt durch den Einsatz ihrer
Arbeitskraft zu sichern, bis die Altersgrenze für den Bezug
von Versorgungs- oder Rentenleistungen erreicht sei. Es sei
deshalb nicht einsichtig, weshalb gerade dieser Personenkreis
auch noch dadurch bevorteilt werde, dass nicht nur
Versorgungsleistungen ohne Rücksicht auf ein bestimmtes
Lebensalter beansprucht werden könnten, sondern diese
Zahlungen auch noch in größerem Umfang anrechnungsfrei
blieben als bei der überwiegenden Zahl von Beamten und
Richtern.
46
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass
in den Gesetzesmaterialien zur Begründung der
Sonderregelungen zu Gunsten der Wahlbeamten lediglich auf
deren besondere Stellung verwiesen sei (BTDrucks 13/9527, S.
41; 14/4231, S. 7). Demgegenüber habe der Bundesrat gegen
diese Sonderregelungen verfassungsrechtliche Einwände erhoben
(BTDrucks 13/9527, S. 58 f.). Danach sei es aus Gründen
der Gleichbehandlung folgerichtig und zwingend geboten, auch
die Wahlbeamten auf Zeit (ebenso wie die politischen Beamten)
in die für die übrigen Beamten generell vorgesehenen
Regelungen einzubeziehen. Der Innenausschuss des Deutschen
Bundestages habe auf die Bedenken des Bundesrates indirekt
lediglich mit der Anfügung von § 53 Abs. 10 BeamtVG
reagiert, also auch politische Beamte im einstweiligen
Ruhestand besser gestellt als die übrigen Lebenszeitbeamten
und -richter. Wahlbeamte stünden jedoch ihrerseits den
politischen Beamten nicht in einer Weise gleich, dass sie
trotz ihrer zeitlich befristeten Dienstverhältnisse und ihrer
Stellung außerhalb des Berufsbeamtentums ebenfalls die
entsprechenden Vorteile im Bereich der Hinzuverdienstgrenze
haben müssten oder dies jedenfalls noch vertretbar
erscheine.
47
Politische Beamte seien Teil der Gruppe der
auf Lebenszeit berufenen Berufsbeamten und unterfielen damit
unmittelbar dem Kernbereich der Gewährleistungen in
Art. 33 Abs. 5 GG. Zudem dauere ihr in § 53 Abs. 10
BeamtVG angesprochener einstweiliger Ruhestand nur für eine
Übergangszeit an; sie könnten reaktiviert werden und müssten
einem entsprechenden Verlangen auch Folge leisten (§ 39
BBG). Wahlbeamte im Ruhestand unterlägen dagegen einer
solchen Verpflichtung nicht, sie müssten nicht mit einer
Reaktivierung auch gegen ihren Willen rechnen. Sie unterlägen
allenfalls während ihrer noch laufenden Amtszeit der Pflicht,
einer Wiederwahl Folge zu leisten. Andererseits könnten
Wahlbeamte im Unterschied zu den politischen Beamten im Sinne
des § 36 BBG oder vergleichbaren Landesrechts (in Hessen
§ 57 Hessisches Beamtengesetz; im Folgenden: HBG) nur
auf einen von vornherein zeitlich begrenzten Fortbestand
ihres Dienstverhältnisses vertrauen, während Lebenszeitbeamte
und damit auch politische Beamte von Verfassungs wegen darauf
vertrauen dürften, bis zur regelmäßigen Altersgrenze ihr Amt
auszuüben. Bei politischen Beamten werde dieses Prinzip
lediglich durch die Besonderheit durchbrochen, in den
einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden. Dem sei bei
Wahlbeamten aber allenfalls die vorzeitige Abwahl während
einer noch nicht beendeten Amtszeit vergleichbar. Das
Ausbleiben der Wiederwahl stelle dagegen kein vergleichbares
Ergebnis dar, weil bei jedem zeitlich befristeten
Beschäftigungs- und Dienstverhältnis damit gerechnet werden
müsse, dass es nicht verlängert werde und damit zum
vorgesehenen Termin - berechenbar - auslaufe. Es
gebe nach alledem keine Besonderheiten, die es rechtfertigen
könnten, die Wahlbeamten besser als Lebenszeitbeamte oder
-richter im Bereich der Anrechnung von Verwendungseinkommen
auf ihnen zustehende (insbesondere - wie beim Kläger -
erdiente) Versorgungsleistungen zu behandeln.
48
Wenn man mit der Bundesregierung vom Prinzip
ausgehe, dass Verwendungseinkommen jeder Art vor Erreichen
der gesetzlichen Altersgrenze zur Anrechnung auf die
Versorgungsleistungen und damit zu deren Kürzung führen müsse
(BTDrucks 13/9527, S. 40), so gelte dies ohne Rücksicht auf
den Status für alle Versorgungsempfänger gleichermaßen, seien
sie doch alle in der gleichen Lage, noch einen Zuverdienst
durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft erzielen zu können.
49
Die im Vergleich zu Wahlbeamten weiter gehende
Anrechnung von Verwendungseinkommen könne nicht damit
gerechtfertigt werden, dass § 53 Abs. 1 bis 8 BeamtVG
vorrangig auf wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den
Ruhestand versetzte Beamte und Richter Anwendung finde, bei
denen es in der Tat Gründe gebe, die es angemessen erscheinen
ließen, den Bezug von vorgezogenen, gesundheitlich bedingten
Versorgungsleistungen dann einzuschränken, wenn die
gesundheitlichen Probleme den Betroffenen nicht daran
hindern, gleichwohl unter Einsatz seiner Arbeitskraft ein
Verwendungseinkommen zu erzielen. Denn von § 53 Abs. 1
bis 8 BeamtVG würden auch vorzeitig versorgungsberechtigte
Beamte erfasst, die ausschließlich aus dienstlichen Gründen
in den Ruhestand versetzt würden (§§ 31 f. HBG,
§ 20, § 128 BRRG). Schließlich erfassten die
Sonderregelungen für ehemalige Abgeordnete ebenfalls Beamte
und Richter, denen auch im Interesse des Dienstherrn die
Möglichkeit geboten werde, aus einem bereits ruhenden
Dienstverhältnis in den Ruhestand statt in den aktiven Dienst
zu wechseln (§ 30 Abs. 1 HessAbgG).
50
Ferner führt das vorlegende Gericht aus, die
Wahrnehmung des Grundrechts auf freie Berufswahl aus
Art. 12 Abs. 1 GG werde durch die Kürzung der
Versorgungsleistungen deutlich weniger attraktiv, so dass die
Regelung nachteilige Wirkungen auf den durch dieses
Grundrecht geschützten Freiheitsbereich haben könne.
51
5. In ihrer Stellungnahme weist die
Bundesregierung auf die Sonderstellung der Gruppe der
Wahlbeamten auf Zeit gegenüber allen anderen Beamten hin. Der
Wechsel in ein zeitlich befristetes Wahlbeamtenverhältnis
beinhalte in aller Regel ein erhebliches Risiko, so dass
weitere nachteilige Folgen für die aus diesem
Beamtenverhältnis entstehende Versorgung besonders unbillig
seien. Der Schwerpunkt der Beschäftigung von Wahlbeamten auf
Zeit liege im kommunalen Bereich. Die kommunalen Wahlbeamten
schieden nicht auf Grund von Dienstunfähigkeit, sondern durch
die von den meisten Gemeindeordnungen vorgesehene
Besonderheit der Abwahlmöglichkeit oder der Nichtwiederwahl
aus dem Beamtenverhältnis aus, sofern sie nicht mit Ablauf
ihrer Amtszeit in den Ruhestand träten. Wegen dieses Risikos
der Beendigung des Beamtenverhältnisses befänden sich
gewählte Beamte auf Zeit auch hinsichtlich ihrer späteren
finanziellen Situation in einer unsicheren Lage. Diesen
Nachteil sollten sie durch eine freie Erwerbstätigkeit zum
Aufbau einer privaten Altersvorsorge kompensieren können. Dem
Umstand einer nur eingeschränkt geschützten Rechtsposition
werde innerhalb des Versorgungsrechts auch durch der
§ 14 Abs. 6, § 66 Abs. 8 BeamtVG Rechnung
getragen. Nach letztgenannter Regelung sei es möglich, dass
der Wahlbeamte auf Zeit bis zu fünf Jahre ein erhöhtes
Ruhegehalt erhalte. Dieses soll ihm Gelegenheit geben, sich
in angemessener Zeit um eine adäquate anderweitige
Beschäftigung zu bemühen. Durch die besseren
Anrechnungsmodalitäten werde ebenso dem Umstand Rechnung
getragen, dass ein Wahlbeamter auf Zeit, der aus diesem
Beamtenverhältnis in den Ruhestand getreten sei, eine
gesicherte und schutzwürdige Rechtsposition aus einem
vorangegangenen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
aufgegeben habe, um das Amt als Wahlbeamter auf Zeit zu
übernehmen. Im Gegensatz hierzu befänden sich
Lebenszeitbeamte und Richter, die grundsätzlich mit Erreichen
der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten, in
einem (unter alimentatorischen Gesichtspunkten) gesicherten
Status und bedürften daher weniger einer besseren
Anrechnungsmodalität hinsichtlich privatrechtlicher
Einkünfte.
52
Die Vorlage ist unzulässig.
53
1. Ein Gericht kann eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer
gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur
einholen, wenn es zuvor die Entscheidungserheblichkeit der
Vorschrift und ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft
hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ). Dem
Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn das Gericht die
Entscheidungserheblichkeit und seine Überzeugung von der
Verfassungswidrigkeit der Norm näher begründet und die für
seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen umfassend und
nachvollziehbar darlegt (BVerfGE 65, 308 ; 86, 52
; 88, 198 ; Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar
1999 - 1 BvL 14/98 -, NJW 1999, S. 1098 ).
Das Gericht muss sich mit der Rechtslage auseinander setzen,
die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen
berücksichtigen und auf unterschiedliche
Auslegungsmöglichkeiten der Norm eingehen, soweit diese für
deren Verfassungsmäßigkeit von Bedeutung sein können (vgl.
BVerfGE 79, 245 ; 86, 71 ; 97, 49
). Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der
zur Prüfung gestellten Norm müssen den verfassungsrechtlichen
Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des
Gerichts maßgebenden Erwägungen darstellen, wobei auch eine
Auseinandersetzung jedenfalls mit nahe liegenden
tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat
(vgl. BVerfGE 86, 52 ; 86, 71 ; 94, 315
). Wird im Vorlagebeschluss in Bezug auf die zur
Überprüfung gestellte Norm ein verfassungsrechtlicher
Prüfungsmaßstab zu Grunde gelegt, der zur Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts in offenkundigem Widerspruch steht,
hat das vorlegende Gericht seinen abweichenden Maßstab in
Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts näher zu begründen (vgl. BVerfG 80,
182 ).
54
2. Diesen Anforderungen wird der
Vorlagebeschluss nicht gerecht.
55
a) Dies betrifft zunächst die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts zur Frage der Unvereinbarkeit des
§ 53 BeamtVG mit Art. 12 GG. Die Feststellung, die
Wahrnehmung dieses Grundrechts werde durch die Regelung des
§ 53 Abs. 1 bis 8 BeamtVG deutlich weniger attraktiv, so
dass die Regelung nachteilige Wirkungen auf den durch dieses
Grundrecht geschützten Freiheitsbereich haben kann, lässt
nicht den Schluss zu, dass das Verwaltungsgericht selbst von
einem Grundrechtsverstoß ausgeht. Des Weiteren fehlt jegliche
Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur (vgl.
hierzu etwa Stadler, in: Fürst
Öffentliches Dienstrecht, GKÖD Teil 3b Versorgungsrecht
II O, § 53 Rn. 4 Ziff. 3 m.w.N.;
Oebbecke/Wacker, DVBl 1999, S. 426 ff.; dies.,
Rechtsgutachten zu Verfassungsfragen des Entwurfs des
Versorgungsreformgesetzes 1998, Münster 1998, S. 50 ff.)
zu diesem offenbar nur als Hilfserwägung vorgebrachten
Argument.
56
b) Auch soweit das Verwaltungsgericht eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG annimmt, besteht ein
Begründungsdefizit.
57
Eine Norm ist mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar, wenn eine Personengruppe im Vergleich zu einer
anderen schlechter gestellt wird, ohne dass zwischen beiden
Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht
bestehen, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen
können (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 71, 146
; 76, 256 ).
58
aa) Bei der Anwendung dieses Maßstabes ist
allerdings die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zu berücksichtigen, wonach dem Gesetzgeber auch im Hinblick
auf den allgemeinen Gleichheitssatz vor allem bei Regelungen
des Besoldungs- und Versorgungsrechts ein verhältnismäßig
weiter Gestaltungsspielraum zukommt, im Rahmen
verfassungsrechtlich unbedenklicher Typisierung relativ grob
abgegrenzte Fallgruppen zu bilden (vgl. hierzu BVerfGE 26,
141 ; 76, 256 ; 81, 363
; 103, 310 ; Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 571/00 -, DÖD 2002
S. 217, stRspr). Eine noch größere Gestaltungsfreiheit
als ihm bereits für das allgemeine Beamtenrecht zukommt
besitzt der Gesetzgeber für den Bereich der Zeitbeamten
(BVerfGE 7, 155 ). Unter Berücksichtigung dieser
Rechtsprechung hätte es näherer Darlegung bedurft, weshalb
die grundrechtsrelevante Besserstellung der Wahlbeamten im
Bereich der Versorgung schon allein deshalb den
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschreiten soll,
weil auch eine ebenfalls grundrechtsrelevante Besserstellung
einer anderen Gruppe möglich wäre.
59
bb) Der Vorlagebeschluss berücksichtigt auch
nicht ausreichend, dass die am 1. Januar 1999 in Kraft
getretene Regelung des § 53a BeamtVG über die Anrechnung
von Erwerbseinkommen von Wahlbeamten nach nur zwei Jahren
aufgehoben und durch die weniger stark begünstigende Regelung
des § 66 Abs. 7 in Verbindung mit § 53 Abs. 10
BeamtVG abgelöst wurde. Hier wäre eine Auseinandersetzung mit
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich
gewesen, wonach eine generalisierende, typisierende und
pauschalierende Regelung jedenfalls für einen gewissen
Zeitraum, innerhalb dessen der Gesetzgeber Erfahrungen
sammeln darf, nicht unbedingt gegen den Gleichheitssatz
verstößt (vgl. BVerfGE 70, 1 ; 75, 108 ;
100, 138 ; 101, 297 ).
60
cc) Vor allem aber geht das Verwaltungsgericht
nicht hinreichend auf die Frage ein, ob die besondere
rechtliche Stellung der Wahlbeamten die umstrittene
Ungleichbehandlung gegenüber der Gruppe der Lebenszeitbeamten
und Richter sachlich rechtfertigt. Beiden Arten des
Beamtenverhältnisses liegen unterschiedliche funktionelle
Erfordernisse zu Grunde; dem entsprechen unterschiedliche
rechtliche Ausgestaltungen und unterschiedliche persönliche
Lebensentwürfe bei den betreffenden Beamten. Der Beamte auf
Lebenszeit geht eine lebenslange persönliche Bindung zum
Dienstherrn ein, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten
entscheidend mitprägt. Den Dienstherrn trifft eine allgemeine
Fürsorgepflicht, er alimentiert den Beamten; dies schließt
die Sicherstellung seiner Versorgung ein. Der Wahlbeamte ist
dagegen typischerweise nur temporär in das Beamtenverhältnis
eingebunden. Die Geltung der beamtenrechtlichen Pflichten
soll rechtsstaatliche Verhältnisse (vor allem) in der
Kommunalverwaltung sicherstellen. Der Wahlbeamte kann jedoch
nicht auf eine lebenslange Alimentation durch den Dienstherrn
setzen, sondern ist typischerweise auf weitere
Erwerbseinkommen angewiesen.
61
Das Verwaltungsgericht erörtert weder
ausreichend, ob zwischen den beiden Vergleichsgruppen
Unterschiede bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung
ermöglichen, noch geht es auf das Gewicht der
Ungleichbehandlung ein, das für die Frage der
gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit von erheblichem Belang
ist.
62
Das Gericht lässt Teile der im Schrifttum
erörterten Besonderheiten der Wahlbeamten gegenüber den
Lebenszeitbeamten - etwa hinsichtlich des Laufbahnrechts, der
Versetzung, Abordnung und Beförderung (vgl. etwa ausführlich
Fürst ZBR 1985, S. 1 ; Oebbecke/Wacker,
Rechtsgutachten zu Verfassungsfragen des Entwurfs des
Versorgungsreformgesetzes 1998, Münster 1998,
S. 66 ff.) - unberücksichtigt, die den Gesetzgeber
zu einer günstigeren Behandlung der Wahlbeamten mit
veranlasst haben könnten.
63
Das Gericht stellt vor allem darauf ab, dass
sich unter den Wahlbeamten, anders als unter den
Lebenszeitbeamten, deren Lebensperspektive nicht auf eine
dauerhafte Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgerichtet sei,
eine größere Zahl von Personen befinde, die vor dem Eintritt
in das Wahlbeamtenverhältnis einer anderen beruflichen
Tätigkeit nachgegangen sei und gegebenenfalls in diese oder
eine andere Tätigkeit zurückkehren könne. Daraus leitet es
ab, dass eine versorgungsrechtliche Schlechterstellung der
Lebenszeitbeamten, die nicht über vergleichbare Möglichkeiten
der Wiederanknüpfung an eine frühere Berufstätigkeit
verfügten, ungerechtfertigt sei. Nicht erwogen wird dabei, ob
die Aufgabe des vorher ausgeübten Berufes und der Wechsel in
ein zeitlich befristetes Wahlbeamtenverhältnis ein besonderes
Risiko beinhaltet, das es rechtfertigen könnte, mögliche
nachteilige Folgen eines solchen Wechsels für die spätere
Versorgung durch besondere Regelungen abzumildern (vgl.
Wichmann, StG 1997, S. 242 ; Fieberg, ZTR 1998, S.
289 ). In diesem Zusammenhang stellt sich auch die
- vom vorlegenden Gericht nicht erörterte - Frage, ob eine
gewisse Überversorgung bei bestimmten Sondergruppen von
Beamten, zu denen auch die kommunalen Wahlbeamten zählen,
durch das Anliegen gerechtfertigt sein könnte, hierdurch in
ausreichendem Maß qualifizierte Kräfte für die betreffenden
Ämter zu gewinnen (vgl. hierzu Fürst ZBR 1985, S. 1
; vgl. Wichmann, StG 1997, S. 242
). Aus diesem Grund ist bei Wahlbeamten auf Zeit
und politischen Beamten seit jeher ein höheres Risiko
ökonomischen Missverhältnisses zwischen Dienstleistung des
Beamten und Gegenleistung des Dienstherrn hinsichtlich der
Versorgung in Kauf genommen worden (Fürst ZBR 1985, S. 1
).
64
Auch den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der
durch die Neufassung des § 53 BeamtVG in seiner ab
1. Januar 1999 geltenden Fassung bewirkten Verschärfung
der Ruhensregelung zu Lasten der frühpensionierten
Laufbahnbeamten mit Erwerbseinkommen hat das vorlegende
Gericht nicht ausreichend erörtert und mit dem Zweck der für
die Wahlbeamten geltende Regelung in Vergleich gesetzt. Die
Neuregelung des § 53 BeamtVG beruht auf
arbeitsmarktpolitischen, fiskalischen, sozialen und
personalwirtschaftlichen Erwägungen. Sie zielt auf eine
Reduzierung der wirtschaftlichen Attraktivität von
Frühpensionierungen (vgl. BTDrucks 13/9527, S. 40) und
damit sowohl auf eine Verminderung der Anreize, eine
Frühpensionierung anzustreben, als auch auf eine Verminderung
der Anreize für Frühpensionierte, neben dem Ruhegehalt durch
Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes weitere
Einkünfte zu erzielen und dadurch den Arbeitsmarkt zu
belasten (vgl. Stadler in: Fürst
Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, GKÖD Teil 3b
Versorgungsrecht II O, § 53a Rn. 9). Es drängt sich
hier die Frage auf, ob dieser Zielsetzung nicht bei den
Lebenszeitbeamten ein anderer Stellenwert zukommt als bei der
Gruppe der Wahlbeamten auf Zeit (vgl. Schwidden, RiA 1998, S.
209 ).
65
Grundlage für die Berufung des Laufbahnbeamten
in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Erwartung des
Dienstherrn, dass ihm dessen Arbeitskraft grundsätzlich bis
zum 65. Lebensjahr zur Verfügung steht. Erfüllt sich diese
Erwartung nicht, weil der Beamte vorzeitig in den Ruhestand
tritt, so wird der Beamte vorzeitig von seiner
Dienstleistungspflicht freigestellt, und es fallen vorzeitig
Versorgungslasten an. Der Abbau günstiger Möglichkeiten des
Hinzuverdienens mindert in diese Richtung wirkende Anreize
(Fürst, ZBR 1985, S. 1 ; Schwidden, RiA
1998, S. 209 ). Eine vergleichbare Erwartung des
Dienstherrn, dass ihm die Arbeitskraft des Amtsträgers bis zu
dessen 65. Lebensjahr erhalten bleibt, liegt dem
Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit von vornherein nicht zu
Grunde, und die Umstände, von denen die Anreizwirkungen
anrechnungsfreier Hinzuverdienstmöglichkeiten abhängen,
könnten sich hier anders darstellen. Es hätte erörtert werden
müssen, ob solche Umstände geeignet sein könnten, die
Differenzierung zu legitimieren.
66
Der Vorlagebeschluss enthält schließlich auch
keine Ausführungen dazu, ob der als Rechtsgrund für eine
Anrechnung des sonstigen Erwerbseinkommens bei Zahlung von
Ruhegehalt vor der Regelaltersgrenze verbleibende Grundsatz
einer Vorteilsausgleichung (vgl. hierzu Schwidden, RiA 1998,
S. 209 ) den Gesetzgeber zu einer Gleichbehandlung
von Lebenszeit- und Wahlbeamten zwingen würde.
67
Nach alledem genügt der Vorlagebeschluss nicht
den an die Zulässigkeit zu stellenden Anforderungen.
68
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.