BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 10/07 -
ob § 201 Abs. 2 Satz 11 - 14
Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein verfassungswidrig
ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Neumünster vom 31. Oktober 2007 - 36 II 16/2007
-
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
1. September 2009 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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Das Amtsgericht hat dem
Bundesverfassungsgericht § 201 Abs. 2 Satz 11 bis 14
Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (im Folgenden:
LVwG SH) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt. Die
vorgelegten Bestimmungen betreffen die Zuweisung der -
originären - Entscheidung über die Verlängerung eines
polizeilich verhängten Aufenthaltsverbots an die
Gerichte.
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§ 201 LVwG SH hat folgenden Wortlaut:
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„(1) Zur Abwehr einer im einzelnen Falle
bevorstehenden Gefahr ist es zulässig, eine Person
vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr
vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten. Die
Platzverweisung kann auch gegen Personen angeordnet werden,
die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder
Rettungsdiensten behindern.
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(2) Sprechen Tatsachen dafür, dass eine Person
in naher Zukunft in einem bestimmten örtlichen Bereich einer
Gemeinde oder benachbarter Gemeinden strafbare Handlungen
begehen wird, die Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder
gleichgewichtigen Schaden für sonstige Sach- oder
Vermögenswerte oder für die Umwelt erwarten lassen, kann ihr,
wenn auf andere Weise die Schadensverhütung nicht möglich
erscheint, zeitlich befristet verboten werden, diesen Bereich
zu betreten oder sich dort aufzuhalten (Aufenthaltsverbot).
Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.
Das Verbot nach Satz 1 ist örtlich auf den zur Verhütung der
erwarteten Schäden erforderlichen Umfang zu beschränken. Hat
die betroffene Person im räumlichen Geltungsbereich des
Aufenthaltsverbotes ihren Wohnsitz oder muss ihn aus einem
vergleichbar wichtigen Grund betreten, ist dies bei der
Entscheidung nach Satz 3 angemessen zu berücksichtigen. Das
Verbot nach Satz 1 soll zunächst auf maximal 14 Tage
befristet werden. Weitere Verlängerungen um jeweils maximal
14 Tage sind zulässig, soweit die Voraussetzungen des Satzes
1 weiterhin vorliegen. Das Verbot darf insgesamt die Dauer
von drei Monaten nicht überschreiten. Der Lauf der Frist des
Verbotes nach Satz 1 beginnt mit der Bekanntgabe und endet
mit Ablauf des bezeichneten Tages; § 89 findet keine
Anwendung. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der
Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes oder
einer Polizeidirektion. Diese können die Anordnungsbefugnis
auf besonders beauftragte Personen des
Polizeivollzugsdienstes übertragen. Jede weitere Verlängerung
des Aufenthaltsverbotes im Sinne von Satz 6 bedarf der
richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirk das Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt
seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat. Für das
Verfahren findet das Gesetz über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Die
Entscheidung ergeht auf Antrag. § 20 des Gesetzes über
die freiwillige Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.“
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Gegen die Betroffenen des Ausgangsverfahrens
ergingen unter dem 25. September 2007 Ordnungsverfügungen der
Polizeidirektion Neumünster, die ein Aufenthaltsverbot für
bestimmte Straßen und Plätze in Rendsburg für die Zeit vom
27. September bis zum 10. Oktober 2007 enthielten. Per
E-Mail beantragte die Polizeidirektion Neumünster beim
Amtsgericht Neumünster die Verlängerung des Verbotes um
weitere 14 Tage gemäß § 201 Abs. 2 LVwG SH.
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Mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 setzte das
Amtsgericht das Verfahren aus und legte dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob
§ 201 Abs. 2 Satz 11 bis 14 LVwG SH verfassungswidrig
ist. Es komme für die von ihm zu treffende Entscheidung auf
die Gültigkeit des § 201 Abs. 2 LVwG SH an, soweit dem
Amtsgericht durch diese Norm die Zuständigkeit für die
Verlängerung der Aufenthaltsverbote zugewiesen werde. Bereits
die Zuständigkeitszuweisung sei verfassungswidrig; es sehe
sich daher an einer Entscheidung über den Antrag der
Polizeidirektion Neumünster gehindert. Jegliche Verfahrens-
oder Sachentscheidung aufgrund des § 201 Abs. 2 LVwG SH
stelle - selbst angesichts des eingetretenen Zeitablaufs -
einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 GG in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 2 GG dar. Keine andere landesrechtliche
Regelung sehe, soweit dem Gericht ersichtlich, einen
Richtervorbehalt vor. § 201 Abs. 2 LVwG SH übertrage den
Gerichten Verwaltungsaufgaben und durchbreche damit in
unzulässiger Weise den Gewaltenteilungsgrundsatz. Das
Grundgesetz stelle nur die Entscheidung über die Zulässigkeit
und Fortdauer der Freiheitsentziehung in Art. 104 Abs. 2
GG unter einen Richtervorbehalt. Eine bloße
Freiheitsbeschränkung, wie sie auch der Ausspruch eines
Aufenthaltsverbotes darstelle, falle dagegen nicht unter
Art. 104 Abs. 2 GG. Die hohen verfahrensrechtlichen
Anforderungen, die die Verfassung an die Anordnung einer
Freiheitsentziehung stelle, sollten also nach dem Wortlaut
des Art. 104 Abs. 2 GG für die bloße
Freiheitsbeschränkung nicht gelten. Der Richter übe mit
seiner Entscheidung über die Verlängerung eines
Aufenthaltsverbotes eine Verwaltungstätigkeit aus. Die
konstitutive Anordnungszuständigkeit der Polizei gehe nach
zwei Wochen in eine gerichtliche Zuständigkeit über. Der
Landesgesetzgeber habe sich offensichtlich von der Wertung
leiten lassen, dass eine länger andauernde
Freiheitsbeschränkung in Form eines Aufenthaltsverbots nach
einer gewissen Dauer einen derart intensiven
Grundrechtseingriff darstelle, dass sie einer
Freiheitsentziehung gleichzusetzen sei. Ein solcher
gleitender Zuständigkeitswechsel sei mit dem
Gewaltenteilungsprinzip nicht vereinbar. Die Übertragung von
Verwaltungstätigkeit auf den Richter bei der
eingriffsintensiven Freiheitsentziehung lasse sich noch mit
der der richterlichen Anordnung zukommenden
Rechtsschutzfunktion begründen; bei dem Aufenthaltsverbot
bestehe keine entsprechende Notwendigkeit. Unabhängig von
diesen verfassungsrechtlichen Bedenken sei die Regelung auch
völlig unpraktikabel. Angesichts der nach dem Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebotenen
Anhörung der Betroffenen werde es bei der Höchstdauer des
Aufenthaltsverbots von drei Monaten und der jeweils im
Zweiwochenrhythmus fälligen Fortdauerentscheidung zu einer
selbst dem strafprozessualen Haftrecht fremden ungewöhnlich
hohen Befassungsdichte des Gerichts kommen.
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Die Vorlage ist mangels ausreichender
Begründung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig.
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Die Zulässigkeit einer Vorlage nach
Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die
Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm für das
Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfGE
11, 330 ; 107, 218 ; stRspr). Die
Entscheidungserheblichkeit, die noch zum Zeitpunkt der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehen muss
(BVerfGE 85, 191 ; 108, 186 ; stRspr),
ist zu begründen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der
Vorlagebeschluss muss hinreichend deutlich erkennen lassen,
dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle
der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem
anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit
(vgl. BVerfGE 7, 171 ; 107, 59 ;
stRspr), und sich unter Berücksichtigung der in Literatur und
Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen eingehend mit
der Rechtslage auseinandersetzen (BVerfGE 47, 109
; 105, 61 ; stRspr).
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Darüber hinaus muss das vorlegende Gericht
seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur
Prüfung vorgelegten Normen darlegen und dabei nicht nur
deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz
die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht
vereinbar ist, sondern sich mit allen naheliegenden
Gesichtspunkten auseinandersetzen; dazu gehört eine
eingehende Darlegung der Rechtslage unter Einbeziehung von
Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BVerfGE 94, 315
; BVerfGK 3, 285 , jew.
m.w.N.).
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Diesen Anforderungen genügt der
Vorlagebeschluss nicht.
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Es kann offen bleiben, ob die
Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen zureichend
dargelegt ist. Das vorlegende Gericht hat jedenfalls seine
Überzeugung, dass die zur Prüfung vorgelegten Bestimmungen
gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz verstoßen, nicht in der
erforderlichen Weise begründet. Es fehlt bereits an jeder
Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu Möglichkeiten und Grenzen der
Zuweisung von Aufgaben an die Gerichte (vgl. nur BVerfGE 9,
89 ; 21, 139 ; 64, 175
; 76, 100 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.