L e i t s a t z
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Mai
2008
- 2 BvL 11/07 -
Die in § 25b Landesbeamtengesetz
Nordrhein-Westfalen angeordnete Übertragung von Ämtern mit
leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit verstößt
gegen Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 11/07 -
ob § 25b Absatz 1 Satz 1 und 2 zweiter
Halbsatz, Absatz 7 Ziffer 1.3 des Landesbeamtengesetzes
Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Artikels I des
Gesetzes vom 20. April 1999 (GVBl NRW S. 148) in
Verbindung mit Artikel 7 Absatz 5 des 2.
Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GVBl NRW S.
278) sowie § 25b Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 7 Ziffer
1.2 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der
Fassung des Artikels 3 Nummer 2 Buchstabe a des
2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GVBl
NRW S. 278) mit Artikel 33 Absatz 5 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig sind.
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C
21.06, BVerwG 2 C 26.06, BVerwG 2 C 29.07 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 28. Mai 2008 beschlossen:
§ 25b des Landesbeamtengesetzes
Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Artikels I des
Gesetzes vom 20. April 1999 (Nordrhein-Westfälisches Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 148) und in allen folgenden
Fassungen ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig.
1
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die
Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im
Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 25b
Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) mit dem
Grundgesetz vereinbar ist.
2
1. § 25b LBG NRW bestimmt, dass die in
Absatz 7 dieser Vorschrift genannten Ämter mit leitender
Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen
sind. § 25b LBG NRW in der Fassung des Art. I des
Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
vom 20. April 1999 (GVBl NRW S. 148) lautete wie folgt:
3
§ 25b
4
(1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des
Absatzes 7 wird im Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens
zwei Amtszeiten übertragen. Eine Amtszeit beträgt fünf Jahre;
abweichend hiervon beträgt bei Leitern öffentlicher Schulen
oder Studienseminare die erste Amtszeit zwei, die zweite
Amtszeit acht Jahre. Mit Ablauf der ersten Amtszeit ist die
Übertragung des Amtes auf Dauer im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit ausgeschlossen, mit Ablauf der zweiten Amtszeit
soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit übertragen werden.
5
(2) § 25a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
Satz 1 gilt entsprechend.
6
(3) Wird dem Beamten in einem Amt auf Zeit nach
Absatz 1 ein anderes Amt nach Absatz 1 übertragen, das in
eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft ist als das ihm zuvor
übertragene Amt nach Absatz 1, ist ihm dieses Amt
gleichzeitig auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu
übertragen, sofern die allgemeinen beamtenrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Mit der Übertragung des höher
eingestuften Amtes nach Absatz 1 beginnt eine erneute erste
Amtszeit; Absatz 1 Sätze 2 und 3 finden Anwendung.
7
(4) Der Beamte ist mit
8
a) Ablauf der Amtszeit,
9
b) der Versetzung in ein Amt derselben oder
einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt
nach § 28 Abs. 2 Satz 2,
10
c) der Versetzung zu einem anderen
Dienstherrn,
11
d) der Übernahme eines Mandates, das mit dem
Amt nach Absatz 1 unvereinbar ist,
12
e) der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn
mit geringerem Engrundgehalt nach den Vorschriften der
Disziplinarordnung,
13
f) der Übertragung eines Amtes nach Absatz 8
bei demselben Dienstherrn oder
14
g) Beendigung seines Beamtenverhältnisses oder
Richterverhältnisses auf Lebenszeit
15
aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Absatz
1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt.
16
(5) Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf
Zeit nach Absatz 1 endet der Anspruch auf Besoldung aus
diesem Amt; weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche
bestehen nicht. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1
Buchstaben a bis f wird das Beamtenverhältnis oder das
Richterverhältnis auf Lebenszeit fortgesetzt.
17
(6) § 25 Abs. 3 Satz 1 und § 78e Abs.
1 Nr. 1 finden keine Anwendung.
18
(7) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind
19
1. im Landesdienst die
20
1.1 mindestens der Besoldungsgruppe B 4
angehörenden Ämter der in den obersten Landesbehörden oder
den diesen angegliederten Dienststellen tätigen Beamten,
21
1.2 der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter
der Leiter sowie der Leiter von Teilen (Abteilungen) der den
obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden,
Einrichtungen und Landesbetriebe,
22
1.3 der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden
Ämter der Leiter öffentlicher Schulen oder
Studienseminare;
23
2. im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände
unbeschadet des § 5 Abs. 3 und des § 196 die der
Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender
Funktion, sofern in der Hauptsatzung allgemein für diese
Ämter die Übertragung auf Zeit bestimmt ist;
24
3. im Dienst der sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts die Ämter, die nach
Maßgabe einer von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde
zu erlassenden Rechtsverordnung dazu bestimmt werden.
25
(8) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter der
Mitglieder des Landesrechnungshofes nach § 2 Abs. 1 des
Gesetzes über den Landesrechnungshof, die Ämter gemäß
§ 25a Abs. 8 Nr. 1.5 sowie für die Ämter, die
26
a) aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften
im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden
27
oder
28
b) in § 38 Abs. 1 genannt sind.
29
(9) Der Beamte führt während seiner Amtszeit
nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen
Amtes. In den Fällen des Absatzes 4 Buchstaben a bis d findet
§ 92 Abs. 3 Sätze 2 und 3 nur dann entsprechende
Anwendung, wenn das Amt nach Absatz 1 mindestens eine
Amtszeit wahrgenommen worden ist.
30
§ 25b LBG NRW wurde nachfolgend mehrfach
geändert. Die Sonderregelung zur Amtszeit der Leiter von
öffentlichen Schulen oder Studienseminaren entfiel.
§ 25b Abs. 1 und Abs. 7 LBG NRW in der Fassung des
Art. 3 Nr. 2 Buchstabe a des 2.
Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GVBl NRW S.
278) lauten nunmehr wie folgt:
31
§ 25b
32
Leitende Funktion auf Zeit
33
(1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des
Absatzes 7 wird im Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens
zwei Amtszeiten übertragen. Eine Amtszeit beträgt fünf Jahre.
Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz
1 bereits übertragen worden ist, können bis zu einer Dauer
von höchstens zwei Jahren auf die erste Amtszeit angerechnet
werden. Mit Ablauf der ersten Amtszeit ist die Übertragung
des Amtes auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
ausgeschlossen, mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem
Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
übertragen werden.
34
[…]
35
(7) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind
36
1. im Landesdienst die
37
1.1 mindestens der Besoldungsgruppe B 4
angehörenden Ämterder in den obersten Landesbehörden oder den
diesen angegliederten Dienststellen tätigen Beamten,
38
1.2 der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter
der Leiter sowie der Leiter von Teilen (Abteilungen) der den
obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden,
Einrichtungen und Landesbetriebe,
39
1.3 Ämter der Leiter öffentlicher Schulen oder
die der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter
von Studienseminaren,
40
2. im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände
die Ämter der Leiter von Organisationseinheiten, die dem
Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder
diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Beschäftigten
unmittel bar unterstehen, sofern in der Hauptsatzung
allgemein für diese Ämter die Übertragung auf Zeit bestimmt
ist,
41
3. im Dienst der sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts die Ämter, die nach
Maßgabe einer von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde
zu erlassenden Rechtsverordnung dazu bestimmt werden.
42
Als Übergangsregelung zur Dauer der Amtszeiten
bestimmt Art. 7 Abs. 5 des 2.
Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006, dass es für
Leiterinnen und Leiter von Schulen sowie Leiterinnen und
Leiter von Studienseminaren in der Besoldungsgruppe A 16,
denen ihr Amt vor Inkrafttreten des
Schulrechtsänderungsgesetzes gemäß § 25b LBG übertragen
worden ist, bei der bisherigen Rechtslage verbleibt.
43
2. a) Der Grundsatz, dass Beamte auf
Lebenszeit angestellt werden und ihnen auch ihr Amt im
statusrechtlichen Sinne auf Dauer verliehen wird, hatte sich
im Laufe des 19. Jahrhunderts im deutschen Beamtenrecht
durchgesetzt und wurde in die beamtenrechtlichen Vorschriften
des Deutschen Reiches übernommen (vgl. §§ 2, 23 des
Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten
vom 31. März 1873 - RBG -, RGBl S. 61). In Art. 129 Abs.
1 und Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung (Verfassung des
Deutschen Reiches vom 11. August 1919, RGBl S. 1383) wurde
verankert, dass die Anstellung der Beamten im Regelfall auf
Lebenszeit erfolgt und eine Amtsenthebung, Versetzung in den
Ruhestand oder Versetzung in ein Amt mit niedrigerem
Endgrundgehalt nur unter den gesetzlich bestimmten
Voraussetzungen und Formen möglich ist.
44
Soweit in Bremen, Lübeck, Hamburg, Thüringen
und Sachsen seit 1919 einzelne Regelungen zur Wahl oder
Ernennung von Schulleitern auf Zeit geschaffen wurden,
handelte es sich dabei nicht um Neugestaltungen des
Beamtenrechts, sondern um von der Rätebewegung getragene, auf
das Schulrecht beschränkte Reformversuche, durch die das Amt
des Schulleiters als Laufbahnamt vorübergehend abgeschafft
wurde. Der als Schulleiter ernannte oder gewählte Lehrer übte
für einen bestimmten Zeitraum die Funktion eines Schulleiters
nur als Ehrenamt aus, ohne dass dies Auswirkungen auf seine
Besoldung oder Amtsbezeichnung hatte.
45
b) Gesetzliche Regelungen, die eine
Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion auf Zeit
vorsahen, gab es nach 1945 zunächst nicht. Soweit das Land
Bremen mit § 52 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz vom 24.
Juli 1978 (Brem. GBl S. 167) die Bestellung von
Schulleitern auf Zeit einführte, ermöglichte es die
Übertragung der Aufgaben eines Schulleiters für die Dauer von
acht Jahren, ohne dass eine Beförderung erfolgte. Die Lehrer
behielten während der Dauer der Schulleitertätigkeit ihr
bisheriges Amt im statusrechtlichen Sinn und erhielten
lediglich eine Besoldungszulage. Das Bundesverfassungsgericht
erklärte diese Vorschrift mit Beschluss vom 3. Juli 1985
wegen Unvereinbarkeit mit § 18 BBesG für nichtig; die
Norm führe zu einer auf Dauer angelegten Entkoppelung von
Status und Funktion (BVerfGE 70, 251 ).
46
3. Die rahmenrechtliche Grundlage für die
Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im
Beamtenverhältnis auf Zeit bildet § 12b
Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), der durch das Gesetz zur
Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24.
Februar 1997 (BGBl I S. 322) eingeführt wurde.
47
a) Neben Nordrhein-Westfalen machten zehn
weitere Länder von dieser Ermächtigung Gebrauch. In
Niedersachsen war bereits zuvor eine Vorschrift zur
Übertragung von Führungsämtern auf Zeit erlassen worden. In
Niedersachsen, Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt wurden
diese Vorschriften inzwischen wieder aufgehoben. In den
Gesetzesbegründungen wurde hierzu unter anderem ausgeführt,
die mit der Vorschrift anvisierten Ziele - Schaffung einer
erweiterten personalwirtschaftlichen Flexibilität bei
herausgehobenen Führungsämtern - seien nicht erreicht worden
(vgl. Nds. LTDrucks 15/2999, S. 5 f.). Die Vergabe von
Führungsämtern auf Probe sei ausreichend, um eine optimale
Besetzung von Führungspositionen im Zeitpunkt der dauerhaften
Übertragung sicherzustellen, ohne die sachliche und
persönliche Unabhängigkeit der Beamten, die insbesondere für
Spitzenpositionen von erheblicher Bedeutung sei, übermäßig
einzuschränken (a.a.O.). Seit der Einführung der
Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit habe sich gezeigt,
dass die zweijährige Erprobung im Rahmen des
Beamtenverhältnisses auf Probe zur Feststellung der Bewährung
in Leitungsfunktionen ausreichend sei (vgl. Abgeordnetenhaus
Berlin, Drucks 15/3888, S. 10). Es sei nicht sachgerecht, an
der Vergabe von Spitzenpositionen auf Zeit festzuhalten, da
sich das Beamtenverhältnis auf Zeit faktisch nur als eine
Vorlaufzeit zur Übertragung des Dienstpostens auf Lebenszeit
dargestellt habe (vgl. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt
Hamburg, Drucks 18/7387, S. 4). Die Vergabe von
Führungspositionen auf Zeit sei schließlich aus
verfassungsrechtlichen Gründen abzuschaffen, da der
Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
26. Oktober 2004 (- Vf. 15-VII-01 -, NVwZ-RR 2005, S. 830)
mit Art. 32a BayBG in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1998 (BayGVBl S. 702) eine inhaltlich weitgehend
entsprechende Regelung zur Vergabe von Führungsämtern auf
Zeit wegen einer Verletzung des durch Art. 95 Abs. 1
Satz 2 der Bayerischen Verfassung gewährleisteten Prinzips
der Übertragung eines Amts auf Lebenszeit für nichtig erklärt
habe (Landtag von Sachsen-Anhalt, LTDrucks 4/2364, S.
131).
48
b) Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber
machte durch Art. I des Neunten Gesetzes zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 (GVBl NRW
S. 148) von der Ermächtigung des § 12b BRRG
Gebrauch und führte die Vorschrift des § 25b LBG NRW zur
Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion auf Zeit ein.
Zur Begründung verwies er darauf, die zeitweise Wahrnehmung
von Führungsfunktionen solle zu einer besseren Auswahl der
Führungskräfte im öffentlichen Dienst beitragen sowie fähiges
und flexibles Führungspersonal leichter einsetzbar machen.
Ein nur auf Zeit vergebenes Leitungsamt erweitere den
Spielraum der Personalführung. Zugleich solle die befristete
Übertragung den Wettbewerb und die Mobilität steigern und als
Anreiz dienen, um die Leistungsfähigkeit und
Leistungsbereitschaft der Führungskräfte zu erhöhen (vgl.
LTDrucks 12/3186, S. 37, 44).
49
1. Die Kläger der Ausgangsverfahren sind im
Schuldienst und in der Forstverwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen tätige Beamte, denen ein Amt mit
leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen
ist. Sie absolvieren derzeit ihre zweite Amtszeit in diesen
Ämtern. Die Klägerin, die zuvor schon für etwa ein Jahr
kommissarisch mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der
Schulleiterin beauftragt worden war, wurde mit Wirkung vom 1.
August 1999 für die Dauer von zwei Jahren zur
Oberstudiendirektorin als Leiterin eines voll ausgebauten
Gymnasiums (BesGr. A 16 LBesO) und mit Wirkung vom 1. August
2001 für weitere acht Jahre ernannt. Der Kläger eines
weiteren Ausgangsverfahrens wurde mit Wirkung vom 1. August
2000 für die Dauer von zwei Jahren zum Leitenden
Gesamtschuldirektor - als Leiter einer Gesamtschule - (BesGr.
A 16 LBesO) und mit Wirkung vom 1. August 2002 für weitere
acht Jahre ernannt. In beiden Fällen war für die Dauer der
Amtszeiten noch § 25b Abs. 1 Satz 2 LBG NRW in der
Fassung des Art. I des Gesetzes vom 20. April 1999
anwendbar. Der weitere Kläger wurde am 30. August 2000 für
fünf Jahre zum Abteilungsdirektor (BesGr. B 2 BBesO) in der
damaligen Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und
Forsten/Landesamt für Agrarordnung und am 30. August 2005 für
eine weitere Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Kläger
beantragten vergeblich, ihnen das jeweilige Amt auf
Lebenszeit zu übertragen. Widerspruch, Klage und Berufung
hatten keinen Erfolg.
50
2. In den zur gemeinsamen Entscheidung
verbundenen Revisionsverfahren hat das
Bundesverwaltungsgericht die Verfahren ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob § 25b Abs. 1 Satz 1 und 2 zweiter
Halbsatz, Abs. 7 Ziffer 1.3 LBG NRW in der Fassung des
Art. I des Gesetzes vom 20. April 1999 in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom
27. Juni 2006 sowie § 25b Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 7
Ziffer 1.2 LBG NRW in der Fassung des Art. 3 Nr. 2
Buchstabe a des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni
2006 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.
51
Die Entscheidung über die Revision hänge von
dieser Frage ab, weil den Klägern ein Anspruch auf
Übertragung der innegehabten Ämter im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit zustünde, wenn § 25b LBG NRW
verfassungswidrig und nichtig sei. Der Anspruch der Kläger
auf fehlerfreie Ausübung des dem Dienstherrn zustehenden
Ernennungsermessens habe sich zu einem durchsetzbaren
Anspruch auf Ernennung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
verdichtet, nachdem die getroffenen Auswahlentscheidungen
sich bereits in einer ersten Amtszeit im Beamtenverhältnis
auf Zeit als richtig erwiesen hätten. Sei § 25b LBG NRW
dagegen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, so könnten die
Revisionen keinen Erfolg haben, da eine Übertragung des
jeweiligen Führungsamts im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
danach vor Ablauf der zweiten Amtszeit ausgeschlossen
sei.
52
Die Regelung des § 25b LBG NRW sei nach
seiner Überzeugung mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar.
Zum Kernbestand der durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten
Strukturprinzipien gehöre das Prinzip der lebenszeitigen
Anstellung und der lebenszeitigen Übertragung aller einer
Laufbahn zugeordneten Ämter. Dieser Grundsatz diene in
besonderem Maße der Unabhängigkeit und einer in ihr
gründenden Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des
Beamten. Der Grundsatz der Ernennung auf Lebenszeit erstrecke
sich nicht nur auf das Grundamt, sondern gerade auch auf das
konkrete Beförderungsamt. Die Einschränkung des
Lebenszeitprinzips durch die Vergabe eines Führungsamts im
Beamtenverhältnis auf Zeit sei jedenfalls deshalb mit
Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, da die Gesetzesbegründung
insgesamt nicht tragfähig sei. Der Steigerung der Mobilität
und Flexibilität des Personaleinsatzes komme kein
Verfassungsrang zu. Demgegenüber sei eine der verbesserten
Entfaltung des in Art. 33 Abs. 2 GG hervorgehobenen
Leistungsprinzips dienende Regelung zwar im Grundsatz
geeignet, die Einschränkung des Lebenszeitprinzips zu
rechtfertigen. Der Gesetzesbegründung sei jedoch nicht zu
entnehmen, warum die bereits vorhandenen Instrumente der
obligatorisch zu absolvierenden Erprobungszeit auf dem
höherbewerteten Dienstposten sowie neuerdings die Übertragung
des Führungsamts auf Probe für eine Dauer von bis zu zwei
Jahren nicht ausreichten, um den Zugang zu Führungsämtern im
Sinne der Bestenauslese zu steuern. Es sei nicht plausibel
gemacht worden, inwiefern § 25b LBG NRW geeignet und
erforderlich sei, den Wettbewerb zwischen den Konkurrenten um
ein Führungsamt zu verbessern oder auf einen offenbar vom
Gesetzgeber erwarteten Leistungsabfall zu reagieren. Der
Gesetzgeber gehe davon aus, der über einen Zeitraum von zehn
Jahren ausgeübte Druck, das Führungsamt schließlich doch
nicht im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen zu
erhalten, sei ein taugliches Mittel, um die
Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der beförderten
Beamten zu erhöhen. Dabei hätte der Gesetzgeber jedoch prüfen
und abwägen müssen, welche negativen Folgen mit der Regelung
zwangsläufig verbunden seien. Er könne nicht außer Acht
lassen, dass der Beamte nicht nur dem zehn Jahre lang auf ihn
ausgeübten Druck zur Leistungssteigerung, sondern in gleicher
Weise auch einem Druck zu Anpassung und Willfährigkeit
nachgeben werde, um das Führungsamt auf Lebenszeit zu
erhalten. Die Vorschrift des § 25b LBG NRW leiste zudem
der Ämterpatronage Vorschub.
53
Zu der Vorlage haben die
nordrhein-westfälische Landesregierung, der Deutsche
Beamtenbund (DBB - Beamtenbund und Tarifunion -), die
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der Deutsche
Richterbund Stellung genommen.
54
1. Die nordrhein-westfälische Landesregierung
ist der Ansicht, die Vorlage sei unzulässig. Die
Verfassungsmäßigkeit des § 25b LBG NRW sei für die
Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich. Außerdem habe
das Bundesverwaltungsgericht die Tragfähigkeit der
gesetzlichen Regelung nicht umfassend anhand ihrer objektiv
zu ermittelnden Zwecke überprüft.
55
§ 25b LBG NRW verstoße nicht gegen die
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß
Art. 33 Abs. 5 GG. Es existiere kein hergebrachter
Grundsatz, der es dem Gesetzgeber generell verbiete, Art und
Anzahl der Beamtenverhältnisse auf Zeit zu verändern.
§ 25b LBG NRW stelle unzweifelhaft eine Beschränkung des
Lebenszeitprinzips dar; diese sei jedoch gerechtfertigt.
Art. 33 Abs. 5 GG habe schon bisher dem Gesetzgeber
einen weiten Ermessensspielraum gegeben, um die
Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des
freiheitlich-demokratischen Staates und seiner Entwicklung
anpassen und damit fortentwickeln zu können. Durch die
Neufassung des Art. 33 Abs. 5 GG im Rahmen der
Föderalismusreform habe der Gesetzgeber deutlich gemacht,
dass der Anpassung des Beamtenrechts an die aktuellen
Herausforderungen in einer möglichen Abwägung gegenüber den
bloß bewahrenden Elementen ein besonderes Gewicht zukommen
solle.
56
§ 25b LBG NRW diene einer besseren
Umsetzung des hergebrachten Leistungsprinzips. Es handele
sich um eine Kollision verschiedener beamtenrechtlicher
Grundsätze. Auf dem Leistungsprinzip fuße das Interesse des
Dienstherrn an einer möglichst großen Auswahl an dauerhaft
leistungsstarken und mobilen Beamten, die er flexibel
einsetzen und im Falle der Minderleistung aus den Ämtern
entfernen könne. Die Kollision unterschiedlicher
beamtenrechtlicher Grundsätze sei im Wege der praktischen
Konkordanz aufzulösen. Der Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers sei an dieser Stelle besonders groß und erst bei
einem Eingriff in den Kernbestand eines Strukturprinzips
begrenzt. Die mit § 25b LBG NRW verbundene Beschränkung
des Lebenszeitprinzips sei geeignet, das Leistungsprinzip zu
verwirklichen, ohne dass hierdurch der Kernbestand des
Lebenszeitprinzips angetastet werde. Auf die Erforderlichkeit
der Regelung komme es nicht an. Die Vergabe von
Führungspositionen auf Zeit schaffe einen Anreiz zu besserer
Leistung, da der Beamte unter ständigem Bewährungsdruck
stehe, um für eine weitere Amtsperiode oder auf Dauer ernannt
zu werden.
57
Die Vergabe von Führungspositionen auf Zeit
führe zu einer Verstärkung des Wettbewerbs, da über ihre
Besetzung im Falle der Nichtbewährung mehrfach neu
entschieden werde. Die Mobilität der Führungskräfte werde
gesteigert, da bei einer erneuten Entscheidung über die
Vergabe des Führungsamts geeignete Beamte diese Chance nutzen
könnten, was zu einer erhöhten Fluktuation, also zu mehr
Mobilität führe. Mobilität sei eine Ausprägung des
Leistungsprinzips. Der Spielraum bei der Personalführung
werde erweitert und Fehlbesetzungen könnten korrigiert
werden. Dies führe zu einer Leistungssteigerung. Da das
Führungsamt auf Zeit dazu diene, über einen mehrjährigen
Zeitraum eine Leistungsoptimierung herbeizuführen, könne es
nicht durch das Führungsamt auf Probe ersetzt werden.
§ 25b LBG NRW verletze nicht den Kernbestand des
Lebenszeitprinzips. Die Norm betreffe nicht die Beamtenschaft
insgesamt, sondern nur einen engen Kreis von Spitzenbeamten.
Die Dauer der Führungspositionen auf Zeit sei auf zehn Jahre
beschränkt. Soweit der Beamte sein Grundamt behalte, werde in
das Lebenszeitprinzip gerade nicht eingegriffen.
58
2. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
ver.di hält § 25b LBG NRW mit Blick auf Art. 33
Abs. 5 GG für verfassungswidrig. Die Unabhängigkeit und die
Kontinuität der Verwaltung erforderten es, herausgehobene
Dienstposten dauerhaft und nicht nur zeitlich begrenzt zu
übertragen. Das Lebenszeitprinzip sei als
Funktionsvoraussetzung der öffentlichen Verwaltung in der
parlamentarischen Demokratie insofern ein
verfassungsrechtlich vorgegebener Grundsatz im Sinne des
Art. 33 Abs. 5 GG. Er werde durch die zeitlich
befristete Übertragung von Führungspositionen durchbrochen.
Die vorhandene Möglichkeit der Erprobung für zwei Jahre sei
ausreichend, um die Eignung des Beamten für einen
herausgehobenen Dienstposten festzustellen.
59
3. Nach Ansicht des Deutschen Beamtenbundes
ist § 25b LBG NRW nicht verfassungsgemäß. Die Vergabe
von Führungspositionen im Beamtenverhältnis auf Zeit
durchbreche das Lebenszeitprinzip, das im Interesse der
Allgemeinheit den Beamten in die Lage versetzen solle, sein
Amt unabhängig und unparteiisch, an Recht und Gesetz
orientiert zu führen. Der Gesetzgeber habe zwar die
Möglichkeit, ausnahmsweise und aus besonderen Gründen andere,
nicht auf Lebenszeit angelegte Arten des Beamtenverhältnisses
zu schaffen. § 25b LBG NRW ziele jedoch darauf ab, eine
weitere Durchbrechung des Grundsatzes des
Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit einzuführen, obwohl der
Aspekt der persönlichen Unabhängigkeit bei Führungspositionen
eine besondere Rolle spiele. Das nach der Gesetzesbegründung
zu fördernde Leistungsprinzip sei nicht geeignet, eine
Zurücksetzung des Lebenszeitprinzips zu rechtfertigen, da
dies nicht der verhältnismäßig leichteste Eingriff in das
Lebenszeitprinzip sei. Beamte dürften nach ihrer Berufung in
ein Führungsamt nicht zehn Jahre lang der Möglichkeit
unsachlicher oder politischer Einflussnahme und einem Druck
zur Willfährigkeit und Anpassung ausgesetzt sein, indem man
sie im Ungewissen darüber lasse, ob sie dieses auf Dauer
behalten werden oder wieder in ihr vorheriges, niedriger
besoldetes Amt zurückkehren müssen. Anders als bei der
zeitgleich eingeführten Vergabe von Führungspositionen für
zwei Jahre auf Probe, habe der Beamte selbst im Falle seiner
Bewährung im Amt keinen Anspruch, dieses auf Lebenszeit
übertragen zu bekommen.
60
4. Der Deutsche Richterbund hält die Vergabe
von Führungsämtern auf Zeit für mit den Grundsätzen des
Berufsbeamtentums unvereinbar. Der Grundsatz der
lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten
Ämter gehöre zum Kernbestand der beamtenrechtlichen
Strukturprinzipien. Das Bewusstsein, dass ein Amt auf
Lebenszeit vergeben werde, gewährleiste in besonderem Maße
die Unabhängigkeit des Beamten. Die Argumente, die für das
Lebenszeitprinzip sprächen, seien in besonderem Maße für
höhere Beförderungsämter einschlägig. Gerade der Beamte in
einer Führungsposition habe, wenn er im Einzelfall
umstrittene Entscheidungen treffen müsse, öffentlichem,
insbesondere politischem Druck standzuhalten und für eine
rechtsstaatliche Amtsführung einzutreten. Als Leiter einer
Behörde oder als sonstige Führungspersönlichkeit sei er
Repräsentant seiner Behörde und Vorbild für seine
Mitarbeiter. Dabei sei die Gewährleistung seiner persönlichen
Unabhängigkeit von besonderer Bedeutung.
61
Dies gelte in besonderem Maße für die als
Führungsämter auf Zeit vorgesehenen Positionen der Leitenden
Oberstaatsanwälte (vgl. § 19a des Hessischen
Beamtengesetzes). Die Unabhängigkeit der Strafjustiz setze
unabhängige Staatsanwaltschaften voraus, die jederzeit ohne
politischen Druck und frei von äußerer Einflussnahme ihren
Aufgaben objektiv und nur dem Gesetz verpflichtet nachkommen
könnten. Gerade dem Leiter der Staatsanwaltschaft komme dabei
besondere Bedeutung zu, da er die Behörde nach außen vertrete
und auch dazu berufen sei, etwaige Versuche von äußeren
Einflussnahmen insbesondere in politisch brisanten Verfahren
abzuwehren. Es sei daher sicherzustellen, dass diese Personen
ihre Tätigkeit unabhängig ausüben könnten. Die Vergabe eines
solchen Führungsamts auf Zeit erwecke nicht nur nach außen
den Eindruck der politischen Einflussnahme und mindere das
Vertrauen der Bevölkerung in die Objektivität der
Anklagebehörden, sondern gefährde auch die zwingend
erforderliche Unabhängigkeit der jeweiligen Amtsinhaber.
62
Die Vorlage ist zulässig.
63
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 25b LBG
NRW ausreichend dargelegt. Die Gültigkeit des § 25b LBG
NRW ist auch entscheidungserheblich. Das
Bundesverwaltungsgericht hat nachvollziehbar und deshalb für
das Bundesverfassungsgericht bindend dargelegt, dass es bei
der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm zu jeweils
unterschiedlichen Ergebnissen kommen müsse (vgl. BVerfGE 98,
169 ; 99, 300 ; 105, 61
).
64
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus,
dass den Klägern der Ausgangsverfahren auf ihren Antrag hin
das bisher auf Zeit innegehabte Amt auf Lebenszeit zu
übertragen wäre, wenn § 25b LBG NRW nichtig wäre. Diese
Ansicht begegnet keinen Bedenken. Darüber hinaus hätte aber
auch dann, wenn man die Rechtsauffassung des
Bundesverwaltungsgerichts zu einem Anspruch auf Ernennung auf
Lebenszeit nicht teilte, die Revision bei Nichtigkeit des
§ 25b LBG NRW zumindest insoweit Erfolg, als der
Dienstherr die Anträge der Kläger auf Ernennung auf
Lebenszeit unter Berücksichtigung dessen, dass das Gesetz
eine sofortige Ernennung auf Lebenszeit nicht mehr verbietet,
neu zu bescheiden hätte.
65
Der Senat hält es für geboten, die
Entscheidung auf die gesamte Vorschrift des § 25b LBG
NRW zu erstrecken (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 2
BVerfGG). Es ist dem Bundesverfassungsgericht nicht verwehrt,
bei engem Sachzusammenhang des vom vorlegenden Gericht
beanstandeten Normenkomplexes mit anderen Regelungen oder
Normteilen die Prüfung auf diese auszudehnen, um so der
Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung gerecht zu
werden (vgl. BVerfGE 62, 354 ; 78, 132
).
66
Das Lebenszeitprinzip in Form der
lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten
Ämter gehört zu den hergebrachten Strukturprinzipien des
Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden
Bedeutung vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen,
sondern zu beachten sind (I.). Die in § 25b LBG NRW
geregelte Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im
Beamtenverhältnis auf Zeit verletzt den Kernbereich des
Lebenszeitprinzips und ist daher mit Art. 33 Abs. 5 GG
unvereinbar (II.). Die Vorschrift ist nichtig (III.).
67
1. a) Mit den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der
Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein
oder doch ganz überwiegend während eines längeren,
traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der
Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und
gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 ;
117, 330 ; 117, 372 ).
Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und
enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine
institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE
9, 268 ; 107, 218 ; 117, 330
; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S.
19).
68
Die Entwicklung des Berufsbeamtentums ist auch
mit derjenigen des Rechtsstaats verknüpft: War der Beamte
ursprünglich allein dem Regenten verpflichtet, wandelte er
sich mit dem veränderten Staatsverständnis vom Fürsten- zum
Staatsdiener. Seine Aufgabe war und ist es, Verfassung und
Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die
politische Führung zu behaupten (vgl. BVerfG, Beschluss des
Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -,
Umdr. S. 20). Die Übernahme der funktionswesentlichen
tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in das
Grundgesetz beruht auf einer Bestimmung des Berufsbeamtentums
als Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche
Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung
sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den
das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll
(vgl. BVerfGE 7, 155 ; 117, 372 ). Die
Einrichtungsgarantie trägt gleichzeitig auch der Tatsache
Rechnung, dass im demokratischen Staatswesen Herrschaft stets
nur auf Zeit vergeben wird und die Verwaltung schon im
Hinblick auf die wechselnde politische Ausrichtung der
jeweiligen Staatsführung - an rechtsstaatlichen Prinzipien
ausgerichtet - neutral sein muss (vgl. BVerfG, Beschluss
des Zweiten Senats vom 19. September 2007
- 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 20).
69
b) Auch bei einem hergebrachten Grundsatz
verbleibt allerdings grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum
des Gesetzgebers, um die Beamtengesetzgebung den
Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates
sowie seiner fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können
(vgl. BVerfGE 7, 155 ; 114, 258 ; 117,
330 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19.
September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 22). Solange
keine strukturelle Veränderung an den für die Institution des
Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen vorgenommen wird,
steht Art. 33 Abs. 5 GG deshalb auch einer
Fortentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen (vgl.
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September
2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 22). Die für den
Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze geltende
Beachtenspflicht versperrt jedoch den Weg zu tiefgreifenden
strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber
(vgl. BVerfGE 117, 372 ; BVerfG, Beschluss des
Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF
3/02 -, Umdr. S. 22). Die verfassungsrechtliche Garantie
ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, eine im politischen
Kräftespiel stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern
(vgl. BVerfGE 117, 372 ). Die Bindung des
Gesetzgebers an die hergebrachten Grundsätze ist die
Konsequenz der Einrichtungsgarantie, deren Sinn gerade darin
besteht, dem gestaltenden Gesetzgeber einen Kernbestand an
Strukturprinzipien verbindlich vorzugeben (vgl. BVerfGE 117,
372 ).
70
2. Zu den Strukturprinzipien des
Berufsbeamtentums, die während eines längeren,
traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und
gewahrt worden sind, gehört das Lebenszeitprinzip (vgl.
BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251
; 71, 255 ). Es zählt zu den das
Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen
(vgl. BVerfGE 71, 255 ). Schon unter der Weimarer
Reichsverfassung galt die lebenslängliche Anstellung als
hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE
9, 268 ). Seither waren das Berufsbeamtentum und
seine Regelungen ausgerichtet auf den Beamten, dem ein Amt
auf Lebenszeit übertragen worden ist (vgl. BVerfGE 44, 249
; 71, 255 ).
71
a) Das Lebenszeitprinzip hat - im
Zusammenspiel mit dem die amtsangemessene Besoldung
sichernden Alimentationsprinzip - die Funktion, die
Unabhängigkeit der Beamten im Interesse einer
rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Erst
rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr
dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom
Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel
eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen
kann (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 44, 249 ;
64, 367 ; 99, 300 ; BVerfG, Beschluss
des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF
3/02 -, Umdr. S. 21). Dazu gehört auch und vor allem,
dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen
politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden kann, denn
damit entfiele die Grundlage für seine Unabhängigkeit (vgl.
BVerfGE 7, 155 ). Die lebenslange Anstellung
sichert dem Beamten persönliche Unabhängigkeit. Das
Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die
Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht
orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem
Dienst für die Gesamtheit befähigen (vgl. BVerfGE 70, 251
). Die mit dem Lebenszeitprinzip angestrebte
Unabhängigkeit der Amtsführung ist dabei nicht etwa ein
persönliches Privileg des Beamten, das seiner Disposition
unterliegen könnte, sondern soll dem Gemeinwohl dienen. Nur
wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist,
kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter
auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie
(partei-)politisch unerwünscht sein sollte (vgl. BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007
- 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 21). Das
Berufsbeamtentum wird so zu einem Element des
Rechtsstaates.
72
b) Die von der Verfassung - unbeschadet der
Gebundenheit an die rechtmäßigen Anordnungen von Vorgesetzten
- gewährleistete Unabhängigkeit versetzt den Beamten in die
Lage, Versuchen unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und
seiner Pflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der
politischen Führung un-befangen nachzukommen, gegebenenfalls
auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung, wenn er Bedenken
gegen die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen
Anordnungen hat, zu genügen. Hierzu soll ihn die
grundsätzlich lebenszeitige Übertragung des seinen Funktionen
entsprechenden statusrechtlichen Amts seiner Laufbahn
befähigen (vgl. BVerfGE 70, 251 ). Zu den das
deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden hergebrachten
Grundsätzen gehört daher nicht nur die Anstellung der Beamten
auf Lebenszeit, sondern auch das Prinzip der lebenszeitigen
Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter (vgl.
BVerfGE 70, 251 ). Das Lebenszeitprinzip schützt
nicht nur den Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern
auch das ihm jeweils übertragene statusrechtliche Amt.
Andernfalls könnte es seine Funktion, die Unabhängigkeit der
Beamten zu gewährleisten, nicht voll entfalten. Der durch das
Lebenszeitverhältnis gewährten Unentziehbarkeit des
statusrechtlichen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil
sie dem Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts
die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht
erforderliche Unabhängigkeit gewährt.
73
3. Es gab allerdings stets auch Ausnahmen vom
Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung aller
statusrechtlichen Ämter. Soweit traditionsgemäß bestimmte
Beamtenverhältnisse vom Lebenszeitprinzip ausgenommen sind,
ist dies nur in engen Grenzen durch besondere Funktionen, die
die zugrundeliegenden Ämter kennzeichnen, gerechtfertigt.
74
a) Innerhalb des Beamtentums hat es seit jeher
den Typus des Beamten auf Zeit gegeben (vgl. BVerfGE 7, 155
). Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann begründet
werden, wenn der Beamte nur vorübergehend für bestimmte, nur
von ihm wahrzunehmende Aufgaben verwendet werden soll
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRRG). Nach § 95 Abs. 1
Satz 1 BRRG sind die Fälle und die Voraussetzungen der
Ernennung von Beamten auf Zeit gesetzlich zu bestimmen. Diese
Regelung ist - unter Berücksichtigung der Gewährleistung
des Lebenszeitprinzips in Art. 33 Abs. 5 GG -
jedoch nicht als Ermächtigung zur Ausdehnung von
Beamtenverhältnissen auf Zeit unter Aufgabe des hergebrachten
Grundsatzes der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung
aller statusrechtlichen Ämter zu verstehen.
75
Als anerkannte Ausnahme von diesem Grundsatz
hat sich im deutschen Gemeinderecht vor allem der kommunale
Wahlbeamte als Beamter auf Zeit entwickelt (vgl. BVerfGE 7,
155 ). Seine Stellung wird jedoch charakterisiert
durch seine politische Funktion, die den Grund für die
zeitliche Befristung bildet. Seine Berufung erfolgt durch
einen Akt demokratischer Willensbildung, der erneuert werden
muss, wenn er nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben soll
(vgl. BVerfGE 7, 155 ).
76
b) Eine weitere Ausnahme vom Lebenszeitprinzip
stellen traditionell die so genannten politischen Beamten dar
(vgl. BVerfGE 8, 332 <347, 349>). Sie sind zwar Beamte
auf Lebenszeit, können jedoch ohne Angabe von Gründen
jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden
(§ 31 Abs. 1 BRRG ), wobei die Versorgung jedoch
günstiger gestaltet ist als bei einem endgültigen Ruhestand.
Der Institution des politischen Beamten kommt gegenüber dem
Regelfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit jedoch ein
eng zu bestimmender Ausnahmecharakter zu. Die mit der
jederzeitigen Versetzbarkeit in den einstweiligen Ruhestand
verbundene Abweichung vom Lebenszeitprinzip ist nur zulässig,
solange der Kreis der politischen Beamten eng begrenzt ist.
Begründet wird diese Ausnahme damit, dass die politischen
Beamten nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des
politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in
fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen
politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen
(vgl. BVerfGE 7, 155 ). Es handelt sich insoweit
um „Transformationsämter“, zu deren Aufgaben es zählt,
politische Vorgaben in gesetzeskonformes und
rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umzuwandeln. Die
fortdauernde politische Übereinstimmung mit Auffassung und
Zielsetzung weisungsberechtigter, demokratisch gewählter und
verantwortlicher Organe des Staates ist konstituierendes und
unerlässliches Element dieses Beamtenverhältnisses.
77
c) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet
also die verfassungsrechtliche Regel. Ausnahmen sind nur in
Bereichen zulässig, in denen - wie in den historisch
hergebrachten Fällen - die besondere Sachgesetzlichkeit
und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben eine Begründung von
Beamtenverhältnissen auf Zeit erfordern. Die Regelung muss
geeignet und erforderlich sein, um den besonderen
Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen.
78
Die in § 25b LBG NRW geregelte Vergabe
von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf
Zeit verletzt den Kernbereich des nach Art. 33
Abs. 5 GG zu beachtenden Lebenszeitprinzips (1.).
Die Vergabe von Führungsämtern auf Zeit gemäß § 25b LBG
NRW kann nicht als Abweichung von diesem Prinzip für einen
eng begrenzten Ausnahmebereich durch Besonderheiten des
betroffenen Sachbereichs und der damit verbundenen
Aufgabenwahrnehmung gerechtfertigt werden (2.).
79
1. § 25b LBG NRW ist mit Art. 33
Abs. 5 GG nicht vereinbar, weil die Regelung das
Lebenszeitprinzip in seinem Kernbereich verletzt.
80
Die Übertragung der Ämter mit leitender
Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von zehn
Jahren entspricht nicht dem Lebenszeitprinzip. Das
fortbestehende, jedoch ruhende Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit wird durch das zusätzlich begründete
Beamtenverhältnis auf Zeit überlagert. Eine Verleihung des
Amts auf Lebenszeit ist erst möglich, nachdem zwei Amtszeiten
von insgesamt zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit
absolviert worden sind. Eine Verleihung auf Lebenszeit
bereits nach der ersten Amtszeit ist ausgeschlossen. Nach der
ersten Amtszeit „kann“ das Amt für eine zweite Amtszeit
verliehen werden. Der Beamte hat somit keinen Rechtsanspruch
darauf, dass ihm das Amt für eine zweite Amtszeit verliehen
wird, auch wenn er sich in der Position bewährt hat. Nach
Ablauf der zweiten Amtszeit „soll“ das Amt auf Lebenszeit
verliehen werden. Erst zu diesem Zeitpunkt ist das Ermessen
des Dienstherrn gebunden. Die verwaltungsgerichtliche
Kontrolldichte ist erheblich herabgesetzt. Während der Beamte
auf Probe, der die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen
erfüllt, seinen Ernennungsanspruch mit einer
Verpflichtungsklage durchsetzen kann, ist die Ablehnung der
Lebenszeiternennung eines Beamten, der die Führungsposition
auf Zeit ausgeübt hat, nur auf Ermessensfehler zu
überprüfen.
81
Der Beamte auf Zeit hat in seinem Führungsamt
keine gesicherte Rechtsstellung. Über einen Zeitraum von zehn
Jahren, der beim höheren Dienst in der Regel etwa ein Viertel
bis ein Drittel der Lebensdienstzeit ausmacht, fehlt ihm die
rechtliche Sicherheit, die ihm die für seine Amtsausübung
erforderliche Unabhängigkeit geben soll. In der ersten
Amtsperiode ist völlig ungewiss, ob er seine Position in
Zukunft wird behalten können, auch wenn er den Anforderungen
des Amts in vollem Umfang gerecht geworden ist. Der Beamte
muss ständig befürchten, in sein vorheriges Amt, das ihm
seine Lebenszeitstellung vermittelt, zurückgesetzt zu werden,
mit allen damit verbundenen Nachteilen wie einer
Gehaltseinbuße, versorgungsrechtlichen Nachteilen (vgl.
§ 15a BeamtVG) und einem Ansehensverlust bei Kollegen,
Untergebenen und in der Öffentlichkeit. Eine solche Maßnahme
erlaubt ansonsten nur das Disziplinarrecht, in dessen Rahmen
die Zurückstufung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt
die zweitschärfste Sanktion nach der Entfernung aus dem
Dienst darstellt. Gerade in der Zusammenschau mit der
Funktion des Disziplinarrechts bestätigt sich, dass das
jeweils ausgeübte Amt vom Schutz des Lebenszeitprinzips
erfasst wird (vgl. BVerfGE 70, 251 ).
82
2. Eine ausreichend gewichtige Rechtfertigung
für diese Durchbrechung des Lebenszeitprinzips liegt nicht
vor. Die Übertragung von Führungsämtern im Beamtenverhältnis
auf Zeit gemäß § 25b LBG NRW kann nicht als Abweichung
vom Lebenszeitprinzip für einen eng begrenzten
Ausnahmebereich durch Besonderheiten des betroffenen
Sachbereichs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung
begründet werden. Eine Rechtfertigung findet sich weder im
Leistungsprinzip (a) oder in der Förderung der Mobilität und
Flexibilität des Personaleinsatzes (b) noch in Besonderheiten
der betroffenen Führungsfunktionen (c).
83
a) Die Übertragung von Ämtern mit leitender
Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit wird maßgeblich mit
Leistungserwägungen begründet (vgl. LTDrucks 12/3186, S. 37,
44). Die Übertragung der Ämter auf Zeit soll die
Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der
Führungskräfte erhöhen. Der Wettbewerb zwischen den Beamten
bei der Besetzung von Ämtern soll gesteigert werden.
Weiterhin soll die Korrektur von Fehlbesetzungen ermöglicht
werden, wenn sich herausstellt, dass entgegen der Prognose
bei der Auswahlentscheidung der Beamte den Anforderungen des
Führungsamts nicht gewachsen ist. Außerdem soll auf diese
Weise auf eine nachlassende Leistungsfähigkeit des Beamten
unterhalb der Schwelle der Dienstunfähigkeit oder des
Disziplinarrechts reagiert werden können.
84
Das Leistungsprinzip als hergebrachter
Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG bezeichnet in
seinem Kern vor allem das Prinzip der Bestenauslese, wie es
ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl.
BVerfGE 56, 146 ; 62, 374 ; 64, 323
; 117, 372 ). Art. 33 Abs. 5 GG
ergänzt dabei die für die Auswahlentscheidungen geltende
Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG vor allem durch eine
bewahrende, auf den Schutz der „erdienten Statusrechte“
ausgerichtete Komponente, die wesentlich zur Garantie der
Unabhängigkeit des Beamtentums beitragen und damit die
Funktionsfähigkeit der Institution sichern soll (vgl. BVerfGE
64, 367 ). Ein wesentlicher Inhalt des
Leistungsprinzips ist also die Anerkennung und rechtliche
Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der
Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung
erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372 ). Die
Modernisierung der öffentlichen Verwaltung darf nicht auf
Kosten der Unabhängigkeit der Beamten erfolgen, sondern muss
mit ihr in Einklang stehen. Der beamtenrechtliche
Leistungsbegriff setzt neben Effizienz, fachlicher Leistung
und Sachwissen des Beamten stets auch seine Bereitschaft zu
rechtsstaatlich gebundener, neutraler und unabhängiger
Amtsführung und damit seine persönliche Integrität
voraus.
85
Das Ziel, das Leistungsprinzip zu fördern,
kann den mit § 25b LBG NRW verbundenen Eingriff in den
Kernbereich des Lebenszeitprinzips nicht rechtfertigen. Die
Regelung des § 25b LBG NRW ist weder geeignet noch
erforderlich, um diesen Zweck zu verwirklichen.
86
aa) Es erscheint zwar grundsätzlich möglich,
dass die Vergabe von Ämtern auf Zeit einen faktischen Anreiz
für eine erhöhte Leistungsbereitschaft der Führungskräfte
darstellt, wie ihn auch die Gesetzesbegründung erwartet. Die
gesetz-liche Regelung des § 25b LBG NRW ist jedoch nicht
auf eine Stärkung der Leistungsfähigkeit in dem Sinne
zugeschnitten, sondern entbehrt leistungsbezogener
Gestaltungselemente. Der Beamte wird nach Ablauf seiner
ersten Amtszeit nicht erneut auf seine Eignung für das
Führungsamt geprüft, und er hat auch keinen Anspruch auf eine
zweite Amtszeit, selbst wenn er sich in der Position bewährt
hat. Eine zweite Amtszeit, eine spätere Ernennung auf
Lebenszeit oder ein Zurücktreten in das Grundamt sind in der
Vorschrift entgegen der geäußerten Zielsetzung nicht an von
dem Beamten erbrachte Leistung gekoppelt. Es ist vielmehr zu
befürchten, dass die Entscheidung über die Verlängerung der
Amtszeit oder die spätere Übertragung des Amts auf Lebenszeit
auch durch leistungsfremde politische Gesichtspunkte bestimmt
werden könnte. Die Möglichkeit des Dienstherrn, die
Führungsposition neu zu besetzen, kann zudem für eine
Ämterpatronage missbraucht werden. Eine gerichtliche
Kontrolle der Entscheidung über die Verlängerung der Amtszeit
kann dem kaum entgegenwirken, da die Entscheidung lediglich
die Anforderungen an eine pflichtgemäße Ermessensausübung
erfüllen muss und ein Einfluss leistungsfremder
Gesichtspunkte nur schwer nachweisbar ist.
87
bb) Die Vorschrift ist auch nicht darauf
ausgerichtet, die Sanktionierung nachlassender Leistungen zu
ermöglichen. Die Nichtverlängerung der Amtszeit ist
tatbestandlich nicht von einem durch Tatsachen belegten
Leistungsabfall abhängig. Die gerichtliche Kontrolle einer
ablehnenden Entscheidung über die Verlängerung der Amtszeit
oder die Verleihung des Amts auf Lebenszeit ist damit auf die
Voraussetzungen einer ermessensfehlerfreien Entscheidung
beschränkt. Ein Anspruch auf lebenszeitige Übertragung des
Amts besteht - selbst bei hervorragender Bewährung -
gerade nicht.
88
cc) Auf eine Steigerung des Wettbewerbs, die
in der Gesetzesbegründung als ein weiterer Zweck der
Vorschrift genannt wird, ist die Regelung ebenfalls nicht
ausgerichtet. Eine Steigerung des Wettbewerbs zwischen den
Beamten könnte durch die befristete Vergabe von
Führungsämtern vor allem erreicht werden, wenn über die
Besetzung des Amts nicht nur einmal, sondern jeweils nach
Ablauf einer Amtszeit erneut unter Beachtung des Grundsatzes
der Bestenauslese entschieden würde. § 25b LBG NRW sieht
dies jedoch nicht vor und wird jedoch nach den Feststellungen
des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Praxis so
gehandhabt, dass bei der Vergabe des Führungsamts für eine
zweite Amtszeit und bei der endgültigen Übertragung des Amts
nach Ablauf beider Amtszeiten kein neues Besetzungsverfahren
durchgeführt wird. Der bisherige Amtsinhaber muss sich daher
nicht erneut in einem am Ziel der Bestenauslese
ausgerichteten Verfahren dem Wettbewerb mit anderen Bewerbern
stellen.
89
dd) Die Vergabe von Führungspositionen auf
Zeit ist nicht erforderlich, um die Eignung sowie die
Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft eines Beamten
für eine Führungsposition zu prüfen. Hierfür stehen andere
geeignete Instrumente zur Verfügung, die mit dem
Lebenszeitprinzip im Einklang stehen. In diesem Bereich wurde
von Fortentwicklungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 33
Abs. 5 GG bereits Gebrauch gemacht. Hierzu zählt namentlich
die obligatorische Erprobungszeit auf dem höher bewerteten
Dienstposten gemäß § 10 Abs. 4 Laufbahnverordnung (LVO)
NRW, die vor einer Beförderung absolviert werden muss.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Vergaben von
Führungsämtern auf Probe. Das Beamtenverhältnis auf Probe
dient der Vorbereitung und Bewährung vor der Ernennung auf
Lebenszeit. Im Beamtenverhältnis auf Probe wird der Beamte
für regelmäßig zwei Jahre im Führungsamt erprobt und erwirbt
- anders als beim Führungsamt auf Zeit - einen gerichtlich
kontrollierbaren Anspruch auf Ernennung auf Lebenszeit in
diesem Amt, wenn er sich durch seine Leistung bewährt hat.
Der Fortentwicklung solcher Instrumente steht, sofern die
Probezeit zeitlich begrenzt bleibt und dem Beamten bei Erfolg
der Erprobung ein verwaltungsgerichtlich überprüfbarer
Anspruch auf Lebenszeiternennung im angestrebten Amt
eingeräumt ist, das Lebenszeitprinzip nicht von vornherein
entgegen. Hinzu treten bekannte und gebräuchliche Maßnahmen
der Personalentwicklung und -förderung, wie zum Beispiel die
kommissarische Verwendung in Führungspositionen sowie die
Abordnung und Versetzung, soweit sie Erprobungszwecken
dient.
90
ee) Es ist nicht erkennbar, dass die Vergabe
von Ämtern auf Zeit speziell im Bereich der
Führungspositionen erforderlich wäre, um eine bessere Auswahl
von Führungskräften zu ermöglichen und deren
Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft zu erhöhen. Es
besteht kein Grund für die Annahme, gerade bei den Beamten,
die für Führungspositionen in Frage kommen, seien
Fehlprognosen bezüglich der Eignung des Beamten für die
Ausübung des Führungsamts oder erheblich nachlassende
Leistungen im Führungsamt zu erwarten. Diese Beamten haben in
der Regel bereits eine Reihe von Ämtern erfolgreich ausgeübt
und sind in einer längeren Laufbahn durch häufige Regel- und
Anlassbeurteilungen auf ihre künftige Verwendbarkeit geprüft
und positiv beurteilt worden. Um eine Führungsposition zu
erhalten, müssen sie sich bereits als in besonderem Maße
leistungsfähig und leistungsbereit erwiesen haben.
91
ff) Zwar ist nie auszuschließen, dass sich die
auf Grundlage der bisherigen Amtstätigkeit und Beurteilung
des Beamten angestellte Prognose im Hinblick auf besondere
Anforderungen des neu zu übertragenden Führungsamts
nachträglich als unzutreffend erweist. Es wird sich bei
langjährig bewährten Beamten jedoch um Ausnahmen handeln.
Derartigen Fehlentwicklungen muss und kann der Dienstherr in
einer modernen Verwaltung auch auf verschiedene Art und Weise
vorbeugen und entgegensteuern. Er ist zur Durchsetzung
moderner Verwaltungsstrukturen nicht auf die Übertragung der
Führungspositionen auf Zeit angewiesen, vielmehr verfügt er
über andere Methoden, seine Führungskräfte zu motivieren, wie
sie etwa im Rahmen Neuer Steuerungsmodelle entwickelt worden
sind. Auch kann bei feststellbaren Leistungseinbußen mit
Mitteln des Vorhalts erfahrungsgemäß eine Verhaltensänderung
erreicht werden. Umsetzungen, Abordnungen und Versetzungen
auf andere - amtsangemessene - Positionen, in denen andere
Fähigkeiten im Vordergrund stehen, können in den jeweiligen
rechtlichen Grenzen ebenfalls eingesetzt werden.
92
b) Soweit der Landesgesetzgeber mit der
Übertragung von Führungsämtern auf Zeit, wie sie in
§ 25b LBG NRW ausgestaltet ist, die Mobilität oder
Flexibilität der Beamten zu steigern beabsichtigt, bedient er
sich einer Erwägung, die ansonsten im Zusammenhang mit der
Erleichterung des Wechsels von Beamten an andere Behörden im
Wege der Versetzung oder Abordnung angeführt wird (vgl.
BTDrucks 13/3994, S. 1 ). Es bleibt unklar,
inwieweit auch die Vergabe der Führungspositionen auf Zeit
geeignet ist, eine erhöhte Mobilität zu wechselnden Einsätzen
der Beamten zu bewirken. § 25b LBG NRW ist vielmehr
darauf angelegt, dem Beamten ein Führungsamt zunächst auf
Zeit zu übertragen, um ihn nach zehn Jahren in demselben Amt
auf Lebenszeit zu ernennen, wenn er nicht zuvor in sein
Ausgangsamt zurückkehren muss.
93
c) Die von § 25b LBG NRW erfassten Ämter
weisen keine sachlichen Besonderheiten auf, die eine
Abweichung vom Lebenszeitprinzip begründen könnten.
94
aa) Das Lebenszeitprinzip als hergebrachter
Grundsatz wird nicht bereits dadurch in seinem Kern erhalten,
dass ein quantitatives Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen
Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit und abweichenden
Gestaltungen gewahrt bleibt. Unabhängig davon, wie viele
Planstellen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beamten von
§ 25b LBG NRW erfasst werden, wird das Gebot
gesetzestreuer Verwaltung durch unabhängige Beamte nur
verwirklicht, wenn - grundsätzlich - jeder Beamte
die durch das Lebenszeitprinzip gebotene gesicherte
Rechtsstellung hat. Es genügt den Anforderungen des
Art. 33 Abs. 5 GG nicht, dass der Grundsatz noch für die
Mehrheit der Beamtenschaft Anwendung findet, sondern er muss
vielmehr auch für die Beamten gelten, für die er von der
Struktur und rechtsstaatlichen Sicherungsfunktion des
Beamtentums her in besonderem Maße gebraucht wird. Dies ist
gerade bei Ämtern mit leitender Funktion, denen für die
Stabilität der Verwaltung besondere Bedeutung zukommt, der
Fall.
95
bb) Ämter mit leitender Funktion haben auch
inhaltlich keinen Ausnahmecharakter, der gerade hier eine
Abweichung vom Lebenszeitprinzip begründen könnte. Die
besonderen Gründe, die bei den hergebrachten Typen des
Beamtenverhältnisses auf Zeit anerkanntermaßen Abweichungen
vom Lebenszeitprinzip zulassen, sind bei den Führungsämtern,
die durch eine bestimmte Besoldungsstufe oder die Stellung
als Leiter einer Behörde oder Abteilung gekennzeichnet sind,
gerade nicht gegeben. Allein die Hierarchieebene ist kein
ausreichender Grund, von der lebenszeitigen Statussicherung
abzusehen. Gerade im politisch sensiblen Bereich der
Führungsebene darf die Rechtsstellung des Beamten nicht in
dem durch § 25b LBG NRW geschaffenen Ausmaß in der
Schwebe belassen werden. Der Sicherung der Unabhängigkeit und
Neutralität der Beamten kommt an der Schnittstelle zwischen
Politik und Verwaltung besondere Bedeutung zu, da dort in
erhöhtem Maße Verantwortung wahrgenommen wird und eine auch
kritische Beratung der Vorgesetzten erforderlich ist.
96
cc) Eine andere Beurteilung ist auch nicht
durch einen Vergleich mit den kommunalen Wahlbeamten auf Zeit
und den politischen Beamten veranlasst. Die Führungsämter,
die der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber für eine
Vergabe auf Zeit in den Blick genommen hat, sind weder mit
den Besonderheiten der Aufgaben, die von den kommunalen
Wahlbeamten und den politischen Beamten wahrgenommen werden,
noch mit deren Stellung im politischen Prozess vergleichbar.
Zudem stützt sich § 25b LBG NRW auf die rahmenrechtliche
Regelung in § 12b BRRG und nicht auf § 31 BRRG als
Vorschrift über die politischen Beamten. Die traditionellen
inhaltlichen Abweichungen von den hergebrachten Grundsätzen
des allgemeinen Beamtenrechts bei den politischen Beamten wie
auch den kommunalen Wahlbeamten beruhen auf der besonderen
Stellung, die diese innehaben. So ist zum Beispiel der
hauptamtliche Bürgermeister einer Gemeinde bei der Erfüllung
der kommunalen Aufgaben weitgehend frei, kann dies jedoch nur
umsetzen, wenn er in stetem Einvernehmen mit der gewählten
Gemeindevertretung bleibt; auf die vertrauensvolle
Zusammenarbeit mit ihr ist er angewiesen (vgl. BVerfGE 7, 155
).
97
dd) Dem Landesgesetzgeber ist es schließlich
mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG versagt, das Institut
des politischen Beamten beliebig auszudehnen (vgl. zum
Diskussionsstand bereits im Jahr 1970 Thieme, Verhandlungen
des 48. Deutschen Juristentages, Mainz 1970, Bd. I, Teil D,
S. 36 ff.). Der Gesetzgeber ist bei der Regelung des
politischen Beamten an die in § 31 BRRG genannten
Voraussetzungen gebunden, die unter Geltung des Art. 33
Abs. 5 GG eng auszulegen sind. Die mit der jederzeitigen
Versetzbarkeit in den einstweiligen Ruhestand verbundene
Abweichung vom Lebenszeitprinzip ist nur zulässig, solange
sie politische Beamte betrifft, die nach der Art ihrer
Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der
Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung
mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der
Regierung stehen müssen (vgl. BVerfGE 7, 155 ;
BVerwGE 115, 89 ). Es kann sich nur um den engsten
Kreis unmittelbarer Berater der Träger politischer Ämter
handeln. Der Status des politischen Beamten kann daher nicht
auf alle in § 25b Abs. 7 LBG NRW genannten Ämter
übertragen werden.
98
3. Eine andere Bewertung ergibt sich auch
nicht durch die Neufassung des Art. 33 Abs. 5 GG durch
das 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August
2006 (BGBl I S. 2034). Durch dieses Gesetz wurde der bis
dahin gültigen Fassung des Art. 33 Abs. 5 GG die so
genannte „Fortentwicklungsklausel“ angefügt. An dem hier
maßgeblichen Regelungsgehalt der Vorschrift hat diese
Neufassung nichts geändert. Schon aus dem insoweit
unveränderten Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass der
Gesetzgeber bei der Regelung des öffentlichen Dienstrechts
weiterhin die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums
zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 37).
Fortzuentwickeln ist nach der eindeutigen Gesetzesfassung
allein das Recht des öffentlichen Dienstes, nicht aber der
hierfür geltende Maßstab, die hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums. Änderungen, die mit den Grundstrukturen
des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Leitbilds des
deutschen Berufsbeamtentums nicht in Einklang gebracht werden
können, verstoßen auch weiterhin gegen die Vorgaben der
Verfassung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19.
September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 37).
99
§ 25b LBG NRW ist nach alledem mit
Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar und daher
nichtig.
100
Die Entscheidung ist mit 5 zu 2 Stimmen
ergangen.