BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 12/04 -
der Frage, ob der nichtehelichen Kindesmutter
ein Zeugnisverweigerungsrecht gegen den nichtehelichen
Kindesvater aus Art. 6 GG allein schon deswegen zusteht,
weil die Kindesmutter und Zeugin mit dem Kindesvater und
Angeklagten wegen des gemeinsamen Kindes weiterhin eine
familiäre Beziehung trotz Auflösung der geschlechtlichen
Beziehung zum Wohle des Kindes pflegt,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Alzey vom 16. August 2004 (3613 Js 6668/04.Ds)
-
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 8. Dezember 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung
mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende
Gericht ausführen, inwiefern seine Entscheidung von der
Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften
abhängt. Dazu muss die Vorlage aus sich heraus und ohne
Beiziehung der Akten verständlich sein (vgl. BVerfGE 62, 223
; 69, 185 ; stRspr). Der
Vorlagebeschluss muss den entscheidungserheblichen
Sachverhalt und eine umfassende Darlegung der die rechtliche
Würdigung tragenden Erwägungen enthalten. Das Gericht muss
sich außerdem eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage
auseinander setzen und die in Rechtsprechung und Schrifttum
vertretenen Rechtsauffassungen berücksichtigen, soweit sie
für die Entscheidung von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE
97, 49 ). Ferner muss das Gericht seine Überzeugung
von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen und
deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz
die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht
vereinbar ist. Auch insoweit bedarf es einer
Auseinandersetzung mit nahe liegenden tatsächlichen und
rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden,
Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darstellung der
Rechtslage (vgl. BVerfGE 88, 198 ; 89, 329
).
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2. Diesen Begründungsanforderungen genügt die
Vorlage nicht. Der Vorlagebeschluss beschränkt sich auf die
Anordnung der Verfahrensaussetzung sowie die Formulierung der
Vorlagefrage. Er lässt jegliche Begründung vermissen und ist
aus sich heraus nicht verständlich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.