BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 12/09 -
des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Landgerichts Itzehoe vom 12. März 2009 (jug 3 KLs 19/08)
-
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16.
November 2010 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Die Vorlage wirft die Frage auf, ob die
Rechtsfolge der besonders schweren Brandstiftung gemäß
§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB, die die Begehung einer
schweren Brandstiftung nach § 306a StGB zur Ermöglichung
oder Verdeckung einer anderen Straftat mit einer
Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren ahndet, mit dem
Grundgesetz - namentlich dem Gebot schuldangemessenen
Strafens - in Einklang steht.
2
1. Bei der zur Überprüfung gestellten Norm
handelt es sich um eine Qualifikation zu § 306a StGB.
Die schwere Brandstiftung gemäß § 306a StGB sanktioniert
die abstrakte (Abs. 1) oder konkrete (Abs. 2) Gefährdung
anderer Menschen durch die Brandlegung an enumerativ
aufgeführten Sachen. Dabei betrifft § 306a Abs. 1 StGB
die Brandstiftung an solchen Objekten, in denen sich
typischerweise Menschen aufhalten, während § 306a Abs. 2
StGB die Verursachung einer konkreten Gesundheitsgefährdung
durch die Brandstiftung an einem der in § 306 StGB
aufgelisteten Gegenständen erfasst.
3
Die genannten Brandstiftungstatbestände
beruhen in ihrer geltenden Fassung auf dem Sechsten Gesetz
zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl I
S. 164) und haben folgenden Wortlaut:
4
§ 306
5
Brandstiftung
6
(1) Wer fremde
7
1. Gebäude oder Hütten,
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2. Betriebsstätten oder technische
Einrichtungen, namentlich Maschinen,
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3. Warenlager oder -vorräte,
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4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder
Wasserfahrzeuge,
11
5. Wälder, Heiden oder Moore oder
12
6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche
Anlagen oder Erzeugnisse
13
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz
oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
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(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
15
§ 306a
16
Schwere Brandstiftung
17
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
wird bestraft, wer
18
1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder
eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen
dient,
19
2. eine Kirche oder ein anderes der
Religionsausübung dienendes Gebäude oder
20
3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem
Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen
sich dort aufzuhalten pflegen,
21
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz
oder teilweise zerstört.
22
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in
§ 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand
setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise
zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr
einer Gesundheitsschädigung bringt.
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(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und
2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren.
24
§ 306b
25
Besonders schwere Brandstiftung
26
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach
§ 306 oder § 306a eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft.
27
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des
§ 306a
28
1. einen anderen Menschen durch die Tat in die
Gefahr des Todes bringt,
29
2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat
zu ermöglichen oder zu verdecken oder
30
3. das Löschen des Brandes verhindert oder
erschwert.
31
2. Das frühere Recht enthielt in § 307
Nr. 2 StGB a.F. ebenfalls eine an das Handeln zur
Ermöglichung einer weiteren Straftat anknüpfende
Qualifikation der schweren Brandstiftung. Dieser
Qualifikationstatbestand war jedoch insoweit enger, als er
die Absicht verlangte, die Brandstiftung zur Begehung einer
weiteren Straftat „auszunutzen“, und zudem die zur Erfüllung
des Tatbestands führenden weiteren Straftaten enumerativ
auflistete. Dabei handelte es sich um eine enge Auswahl
bestimmter Verbrechen (Mord, Raub, räuberischer Diebstahl und
räuberische Erpressung), wogegen § 306b Abs. 2 Nr. 2
StGB bei einem Handeln zur Ermöglichung jeglicher weiteren
Straftat eingreift. Die Strafandrohung des § 307
Nr. 2 StGB a.F. war mit der Androhung lebenslanger
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht unter zehn
Jahren schärfer als diejenige von § 306b Abs. 2
Nr. 2 StGB.
32
3. Die Begründung zum Regierungsentwurf eines
Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts führt zu der in
§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB Gesetz gewordenen Änderung
gegenüber § 307 Nr. 2 StGB a.F. aus, die Herabsetzung
des Strafrahmens im Vergleich zu § 307 Nr. 2 StGB a.F.
sei wegen der weiteren Fassung der Qualifikation geboten, der
nunmehr das Handeln zur Ermöglichung irgendeiner anderen
Straftat genügen lasse. Die vorgesehene Mindeststrafe von
fünf Jahren sei aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit
der in § 306 Abs. 1 des Entwurfs (entspricht weitgehend
§ 306a Abs. 1 StGB) aufgeführten Gebäude und
Räumlichkeiten gerechtfertigt (vgl. BTDrucks 13/8587, S. 49).
In seiner Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf kritisierte
der Bundesrat gleichwohl die für den Qualifikationstatbestand
vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren wegen der
im Vergleich zu § 307 Nr. 2 StGB a.F. weiter gefassten
Begehungsweisen sowie der Strafrahmenkonzeption des
Gesetzentwurfs im Übrigen als unangemessen hoch und
beanstandete zudem das Fehlen einer Regelung für minder
schwere Fälle (vgl. BTDrucks 13/8587, S. 55 ). Auf
diese Kritik erwiderte die Bundesregierung in ihrer
Gegenäußerung lediglich, sie teile die Auffassung des
Bundesrates nicht (vgl. BTDrucks 13/8587, S. 78 ).
Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde die
Regelung nicht mehr gesondert thematisiert.
33
Im Ausgangsverfahren wird den Angeklagten W.
sowie F. und S. Sch. vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd
das Wohnhaus der Angeklagten W., in dem diese beruflich
Kinder betreute, niedergebrannt zu haben, um ihr einen
Versicherungsbetrug zu ermöglichen. Die das Verfahren
führende Jugendkammer - die Angeklagte Sch. war zur Tatzeit
Heranwachsende - des Landgerichts Itzehoe hat das
Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort
der Angeklagten zur Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG,
§ 80 BVerfGG ausgesetzt.
34
1. Auf der Grundlage der in der
Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme hat das
Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
35
a) Die Angeklagte W. hat eine Ausbildung zur
Sozialpädagogin durchlaufen. Nachdem sie von ihrer Mutter,
die zu dieser Zeit selbst mehrere Kinderheime betrieb,
gefragt worden war, ob sie ein der Mutter gehörendes Haus in
N. erwerben und dort ein Kinderheim betreiben wolle, kaufte
die Angeklagte W. das Haus und betreute dort zunächst
gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten ihr von der
Arbeiterwohlfahrt zugewiesene Kinder. Den Erwerb des Anwesens
finanzierte sie über zwei Banken. Nach einem Wechsel des
Trägers betreute die Angeklagte W. für den Kinder- und
Jugendhilfe-Verbund (KJHV) F. Kinder und Jugendliche, die
gemeinsam mit ihr, ihrem Sohn und ihrem Lebensgefährten in
dem erworbenen Haus lebten. Nachdem dies in der ersten Zeit
weitgehend unproblematisch verlaufen war, kam es Ende 2006
vermehrt zu Schwierigkeiten, da sich der Lebensgefährte der
Angeklagten zurückzuziehen begann und den größten Teil der
Zeit vor seinem PC verbrachte. Infolgedessen trennte sich die
Angeklagte W. von ihrem Lebensgefährten, der im Juli 2007 aus
dem Haus auszog. Etwa drei Wochen später, nach dem Ende der
Sommerferien, verstärkten sich die Probleme der Angeklagten
W., die das Haus zu dieser Zeit gemeinsam mit ihrem damals
sechsjährigen Sohn, dem 19-jährigen K. und drei Kindern
beziehungsweise Jugendlichen bewohnte. Insbesondere gelang es
ihr immer weniger, sich gegenüber den ihr anvertrauten
Kindern und Jugendlichen durchzusetzen. Schließlich verlor
sie nahezu vollständig die Kontrolle über die Kinder und
Jugendlichen, so dass es zu Sachbeschädigungen kam - unter
anderem wurden eine Hintertür des Hauses angezündet sowie
Autoscheiben eingeschlagen - und ein Jugendlicher mit dem
Messer auf den anderen losging. Auch vermochte die Angeklagte
W. teilweise nicht mehr, die Kinder und Jugendlichen zum
Schulbesuch zu veranlassen. Wenn sie die Kinder und
Jugendlichen morgens zur Bushaltestelle geschickt hatte,
kamen sie zurück, schlugen gegen die Fensterscheiben und
kletterten aufs Dach. Bisweilen verließen sie das Haus
entgegen den Weisungen der Angeklagten W. zu beliebigen Tag-
und Nachtzeiten über eine Leiter. Als schließlich im
September 2007 in ihren persönlichen häuslichen Bereich
eingebrochen wurde, begann die Angeklagte mehr und mehr zu
verzweifeln. Erschwerend kam in dieser Phase hinzu, dass ihr
aufgrund einer Kontopfändung monatlich nur noch 2.000 EUR zur
Verfügung standen, mit denen sie sämtliche Bewohner des
Hauses ernähren musste. Da sie sich gegenüber den Kindern und
Jugendlichen nicht mehr zu helfen wusste, blieb sie sowohl
nachts als auch tagsüber teilweise stundenlang dem Haus fern
und hielt sich beispielsweise in einem Imbiss auf, um ihnen
nicht gegenüberstehen zu müssen.
36
In dieser Phase begann die Angeklagte
ernsthaft darüber nachzudenken, sich das Leben zu nehmen,
sprach hiervon auch gegenüber der Angeklagten F. Sch. und
schrieb Abschiedsbriefe. Sie verfiel in eine Stimmung, in der
sie sich nicht mehr aufraffen konnte, etwas zu verändern und
aß nur noch wenig. Für alles, was sie belastete, machte die
Angeklagte W. innerlich das Haus verantwortlich, das sie nur
noch als „Horror-Haus“ ansah. Hierbei sah sie sich nicht in
der Lage, sich Hilfe zu verschaffen, da sie meinte, mit dem
KJHV nicht reden zu können und gegenüber ihrer Mutter den
Gesichtsverlust fürchtete. Außerdem benötigte sie die für die
Betreuung eingehenden Gelder - je Person und Tag 70 EUR nebst
Taschen- und Bekleidungsgeld - dringend, um die
Darlehensraten für das Haus bezahlen zu können. Nachdem der
KJHV bereits im Juli 2007 eine Änderung der Zustände
angemahnt und eine anderenfalls erfolgende Beendigung der
Zusammenarbeit angekündigt hatte, teilte der KJHV der
Angeklagten W. am 18. Oktober 2007 mit, die
Zusammenarbeit bis zum Schulhalbjahresende auslaufen lassen
zu wollen. Damit war für die Angeklagte klar, dass sie
nunmehr definitiv nicht mehr in der Lage sein würde, die
Darlehensraten für das Haus zu begleichen. In dieser
Situation entwickelte sie den Gedanken, dass sie sich all
ihrer Probleme mit einem Schlag entledigt hätte, wenn das
Haus weg wäre. Hierüber sprach sie wiederholt mit ihrem
Halbbruder, dem Angeklagten S. Sch. und dessen damaliger
Verlobten und jetzigen Ehefrau F. Sch., die mehrere Jahre im
Heim der Angeklagten W. gelebt hatte und für die die
Angeklagte W. eine Art „Ersatzmutter“ darstellte. Den
Angeklagten S. und F. Sch. waren dabei der Zustand sowie im
Groben auch die finanzielle Lage der Angeklagten W. bekannt.
Im Verlauf dieser Gespräche verfielen die Angeklagten auf den
Gedanken, das Haus in Brand zu setzen, um so die Angeklagte
W. von ihren Problemen zu befreien und ihr zu ermöglichen,
die Versicherungssummen aus der Gebäudeversicherung sowie
ihrer Hausratversicherung zu erlangen und hiermit die bei den
Banken bestehenden Darlehen nebst Grundpfandrechten
abzulösen. Dass der Angeklagten W. im Falle eines Brandes die
Versicherungen zugute kommen würden, wussten auch die
Angeklagten Sch., ohne die genaue Höhe der
Versicherungssummen zu kennen. Die Angeklagten entwickelten
die Idee, dass die Angeklagten Sch. das Haus für die
Angeklagte W. anzünden könnten, wobei sie sich einig waren,
dass bei dem Brand kein Mensch und auch kein Tier zu Schaden
kommen soll.
37
b) Als einziger geeigneter Zeitpunkt für die
Tatbegehung erschien der Angeklagten W. das letzte Wochenende
im Oktober 2007, da an diesem Wochenende die in dem Haus
wohnenden Kinder und Jugendlichen - wie grundsätzlich am
letzten Wochenende des Monats - ihre Angehörigen besuchen
sollten. Die Angeklagte W. wollte mit ihrem Sohn zu ihrem
Vater nach Kiel fahren und dort nächtigen. Den 19-jährigen
Bewohner K. überredete die Angeklagte W., das Wochenende bei
seiner in einer Nachbargemeinde wohnenden Freundin zu
verbringen. Sodann teilte die Angeklagte W. dem Angeklagten
S. Sch. telefonisch mit, dass sämtliche Bewohner des Hauses
an diesem Wochenende weg seien und das Wochenende somit die
einzige Gelegenheit sei, den Brand zu legen. Den
Haustürschlüssel werde sie unter der Fußmatte deponieren.
Nachdem sämtliche anderen Bewohner außer der Angeklagten W.,
ihrem Sohn und K. das Haus verlassen hatten und - da sie
nicht im Besitz eines Schlüssels waren - auch nicht ohne
weiteres zurückkehren konnten, fuhr die Angeklagte W. am 26.
Oktober 2007 den Bewohner K., der ebenso wie die Kinder und
Jugendlichen etliche persönliche Gegenstände in dem von ihm
bewohnten Zimmer des Hauses zurückgelassen hatte, zu seiner
Freundin und sagte ihm eindringlich, dass sie jetzt noch eine
halbe Stunde da sei und er dann nicht mehr in das Haus
gelangen könne. Zu diesem Zeitpunkt verfügte K. nicht mehr
über einen Schlüssel für eine Außentür des Hauses.
Anschließend begab sich die Angeklagte W. zurück in ihr Haus,
packte einige Sachen zusammen, schloss sämtliche Außentüren
ab (wobei sie an der Außentür der Küche den Schlüssel von
innen stecken ließ), deponierte einen Haustürschlüssel unter
der Fußmatte und fuhr gemeinsam mit ihrem Sohn nach Kiel.
38
In der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2007
begaben sich die Angeklagten F. und S. Sch. etwa um
Mitternacht absprachegemäß zu dem Haus der Angeklagten W., um
es in Brand zu setzen. Mit der Brandlegung wollten die
Angeklagten Sch. der Angeklagten W., um deren Wohlergehen sie
sich sorgten, entsprechend dem zuvor gemeinsam mit der
Angeklagten W. gefassten Tatplan helfen, indem sie sie von
dem als Belastung empfundenen Haus „befreiten“ und ihr die
Möglichkeit verschafften, die Versicherungssummen aus
Gebäude- sowie Hausratsversicherung zu erlangen. Mit dem von
der Angeklagten W. unter der Fußmatte hinterlegten Schlüssel
gelangten sie in das Haus, das aus einem Erd- und einem
ausgebauten Dachgeschoss sowie einem Flachdachanbau bestand
und als Dachkonstruktion ein Walmdach mit einer Eindeckung
aus Dachpfannen aufwies. In einem fensterlosen Raum im
Obergeschoss befüllten sie mehrere Plastikflaschen mit Benzin
und befestigten mit Klebeband Kerzen an den Flaschen. Sodann
verteilte der Angeklagte S. Sch. noch etwas Benzin im
Obergeschoss des Hauses. Anschließend stellten die
Angeklagten Sch. die mit den Kerzen versehenen Flaschen
verteilt in den Eingangsbereichen der Zimmer auf. In der
Mitte des Wohnzimmers im Erdgeschoss stellten sie eine
Propangasflasche auf, die sie anschließend öffneten, um so
eine schnelle Ausdehnung des Feuers im Erdgeschoss zu
erreichen. Die Gasflasche hatte sich bereits zuvor in dem
Haus oder dem zugehörigen Schuppen befunden und war zur
Unkrautbeseitigung verwendet worden. Vor dem Anzünden der
Kerzen vergewisserten sich die Angeklagten Sch. mit einem
Rundgang durch das Haus, dass sich niemand mehr darin
aufhielt. Nachdem sie die Kerzen angezündet und die
Gasflasche geöffnet hatten, verließen die Angeklagten Sch.
das Haus durch die Küchentür, die sie geschlossen, aber nicht
abgeschlossen zurückließen, und fuhren nach Hamburg.
39
Gegen 00.45 Uhr brach das Feuer zunächst im
Dachgeschoss aus und erfasste dort die gesamte
Dachkonstruktion, die praktisch vollständig zerstört wurde.
Vom Dachgeschoss breitete sich das Feuer nach unten aus, wo
es im Wohn- und Esszimmer - möglicherweise aufgrund der aus
der Propangasflasche ausströmenden Gase - zu einem
sogenannten Flash-over, einem sehr schnellen Übertritt der
Flammen zwischen den betroffenen Einrichtungsgegenständen,
kam, so dass in diesem Raum die Vollbrandphase erreicht wurde
und das Mobiliar weitgehend verbrannte. Auch die linksseitig
der Haupteingangstür liegenden Wohnräume im Erdgeschoss waren
von dem Feuer umfangreich und intensiv betroffen. Die Decke
zwischen Erd- und Dachgeschoss fehlte vielerorts
großflächig.
40
Bei keinem der drei Angeklagten war im
Tatzeitraum die Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aufgehoben
oder erheblich vermindert. Auch die Angeklagte W. litt weder
unter einer psychischen Erkrankung noch unter einer
vergleichbar schweren psychischen Störung.
41
c) An den nächsten Tagen meldete die
Angeklagte W. den Brand sowohl ihrer Hausrat- als auch der
Gebäudeversicherung, um hierdurch die Auszahlung der
jeweiligen Versicherungssumme zu erreichen, auf die die
Angeklagte - wie sie wusste - wegen ihrer Beteiligung an der
Brandlegung keinen Anspruch hatte. In den mit den
Versicherungen geführten Verhandlungen zur Schadenaufnahme
verschwieg sie jeweils bewusst wahrheitswidrig, dass das Haus
aufgrund der mit den Angeklagten Sch. gemeinsam verübten
Brandstiftung niedergebrannt war, und erklärte gegenüber der
Hausratversicherung zudem wissentlich falsch, der Vertrag mit
dem Träger des Kinderheims sei ungekündigt. Der
Gebäudeversicherung gab sie ferner wahrheitswidrig an, den
einzigen Schlüssel für die Haupteingangstür in Besitz gehabt
zu haben. Die Hausratversicherung schätzte den Schaden am
Inventar aufgrund der von der Angeklagten W. eingereichten
Aufstellungen auf 75.819 EUR und gewährte ihr eine
Sofortzahlung von 5.000 EUR. Zur Auszahlung weiterer Beträge
kam es nicht mehr. Der Sachverständige der
Gebäudeversicherung schätzte den Schaden auf 374.412,50 EUR,
die jedoch nicht ausgezahlt wurden.
42
2. Inwieweit andere Menschen mit der
Brandlegung in Berührung kamen und gegebenenfalls hierdurch
gefährdet wurden, führt das Landgericht nicht aus. Der
Vorlagebeschluss beschränkt sich auf die Feststellung, eine
Gefährdung anderer Menschen sei nicht eingetreten und
aufgrund der Vorkehrungen der Angeklagten auch nicht zu
erwarten gewesen.
43
3. Die Feststellungen der Kammer beruhen auf
den geständigen Einlassungen der drei Angeklagten in der
Hauptverhandlung, in deren Beweisaufnahme zum Verlauf des
Brandes außerdem lediglich ein Gutachten des
Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein zur Brandursache
verlesen und ein sachverständiger Zeuge gehört wurden. Da die
drei Angeklagten bereits unabhängig von Vorhalten aus den
polizeilichen Vernehmungen in der Hauptverhandlung geständig
gewesen seien, komme es auf die Frage der Verwertbarkeit der
polizeilichen Vernehmungen der Angeklagten F. und S. Sch.
nicht an.
44
1. Das Landgericht legt dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor,
45
ob § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB mit dem
Grundgesetz vereinbar ist.
46
2. Das Landgericht ist überzeugt, die
Verfassungsmäßigkeit der Norm sei für Schuld- und
Rechtsfolgenausspruch des im Ausgangsverfahren zu erlassenden
Urteils maßgeblich.
47
a) Im Fall der Wirksamkeit der Norm seien die
Angeklagten wegen gemeinschaftlicher besonders schwerer
Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 25
Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Bei ihrer Ungültigkeit
seien sie lediglich der schweren Brandstiftung gemäß
§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig, da die
Voraussetzungen des § 306b Abs. 1 StGB und der übrigen
Ziffern des § 306b Abs. 2 StGB ersichtlich nicht erfüllt
seien.
48
b) Für den Angeklagten S. Sch. und die
Angeklagte W. sei die Gültigkeit des § 306b Abs. 2 Nr. 2
StGB auch für den Rechtsfolgenausspruch
entscheidungserheblich, da für diese beiden Angeklagten der
dort normierte Strafrahmen zugrundezulegen wäre.
49
aa) Die Kammer beabsichtigt, im Fall der
Wirksamkeit der Bestimmung für den Angeklagten S. Sch. auf
die Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren zu erkennen und
gegen die Angeklagte W. wegen der besonders schweren
Brandstiftung eine Einzelfreiheitsstrafe von ebenfalls fünf
Jahren auszusprechen. Für ihre beiden tatmehrheitlich
verwirklichten Betrugstaten gedenkt die Kammer jeweils auf
eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten zu erkennen und
die zu bildende Gesamtstrafe auf fünf Jahre und sechs Monate
zu bemessen.
50
bb) Bei Unwirksamkeit von § 306b Abs. 2
Nr. 2 StGB gelange für die Brandlegung der Strafrahmen des
§ 306a Abs. 1 StGB zur Anwendung, wobei eine
Freiheitsstrafe von fünf Jahren weit oberhalb des
schuldangemessenen Bereichs liege. Die Kammer beabsichtigt
für diesen Fall, gegen beide Angeklagte wegen der
Brandstiftung jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und
neun Monaten auszusprechen und die für die Angeklagte W. mit
den Einzelstrafen für die Betrugstaten zu bildende
Gesamtstrafe auf zwei Jahre zu bestimmen.
51
Bei der konkreten Bemessung der Strafe sei
zwar zulasten der Angeklagten anzuführen, dass sie ein Feuer
erheblichen Ausmaßes gelegt hätten, das umfangreiche
Löscharbeiten erforderlich gemacht habe. Auch die bei der
Tatausführung verfolgte Absicht, die Gebäude- und die
Hausratversicherung der Angeklagten W. zu betrügen, sei dann
innerhalb des Strafrahmens von § 306a Abs. 1 StGB
strafschärfend zu berücksichtigen. Dem ständen jedoch für
beide Angeklagte erhebliche mildernde Umstände gegenüber.
Beide seien nicht vorbestraft und hätten die Tat
vollumfänglich gestanden, was die Beweisaufnahme erheblich
erleichtert habe. Eine konkrete Gefährdung anderer Menschen
sei nicht eingetreten und aufgrund der von den Angeklagten
getroffenen Vorkehrungen - ohne gänzlich ausgeschlossen zu
sein - auch nicht zu erwarten gewesen. Die Angeklagte W. habe
sich zudem in einer verzweifelten Lage und einer psychischen
Ausnahmesituation befunden. Als alleinerziehende Mutter eines
sieben Jahre alten Kindes sei sie auch besonders
haftempfindlich. Letztere Umstände träfen zwar auf den
Angeklagten S. Sch. nicht zu. Dieser habe jedoch
uneigennützig gehandelt, um seiner in verzweifelter Lage
befindlichen Schwester zu helfen.
52
3. Das Landgericht hält § 306b Abs. 2 Nr.
2 StGB für verfassungswidrig. Die Norm verstoße gegen das aus
Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG
und Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot schuldangemessenen
Strafens, wodurch sie das Recht auf persönliche Freiheit aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unzulässiger Weise
einschränke.
53
a) Der Gesetzgeber habe den ihm bei der
Bestimmung der angedrohten Strafe zustehenden
Gestaltungsspielraum überschritten. Tatbestand und
Rechtsfolge von § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB seien insofern
nicht sachgerecht aufeinander abgestimmt, als dem Richter in
Ansehung der hohen Mindeststrafe und in Ermangelung eines
herabgesetzten Strafrahmens für minder schwere Fälle kein
ausreichender Spielraum verbleibe, um im Einzelfall zu einer
schuldangemessenen Strafe zu kommen.
54
aa) Das tatbestandsmäßige Unrecht des
§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB bestehe lediglich in einer
abstrakten Gefährdung mit überschießender Innentendenz. Die
Erhöhung der Mindeststrafe um das Fünffache ohne eine
zwingende Erhöhung des Erfolgsunrechts stehe im Vergleich zum
Grundtatbestand des § 306a StGB und den übrigen
Qualifizierungen des § 306b StGB nicht mehr in einem
sachgerechten Verhältnis zum Maß der vermehrten Schuld und
füge sich jedenfalls in Ermangelung eines herabgesetzten
Strafrahmens für minder schwere Fälle nicht in sachgerechter
Weise in das Sanktionssystem des Strafgesetzbuchs ein. Der
vom Bundesgerichtshof zur Rechtfertigung der hohen
Mindeststrafe angeführte besondere Unwertgehalt des
pönalisierten Verhaltens treffe auf die Fälle nicht zu, in
denen es bei einer abstrakten Gefährdung bleibe. Eine
Steigerung der Situationsgefährlichkeit gegenüber dem
Grundtatbestand des § 306a Abs. 1 StGB sei mit den von
§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB erfassten Konstellationen
allenfalls im Einzelfall, nicht aber typischerweise
verbunden. Nicht ersichtlich sei ferner, inwiefern eine zur
Ermöglichung eines Betrugs der Gebäudeversicherung begangene
Brandstiftung mit einer höheren Gefahr verbunden sein solle
als zum Beispiel die nicht unter § 306b Abs. 2 Nr. 2
StGB fallende Inbrandsetzung eines kombinierten Wohn- und
Geschäftshauses, durch die der Täter einen Konkurrenten
ausschalten wolle.
55
bb) Jedenfalls aufgrund des Fehlens eines
herabgesetzten Strafrahmens für minder schwere Fälle verstoße
die Norm gegen das Grundgesetz. In den Fällen, in denen eine
konkrete Gefährdung von Menschen nicht eingetreten und auch
nicht zu erwarten gewesen sei und das abgebrannte Haus im
Alleineigentum des einen Versicherungsbetrug erstrebenden
Täters gestanden habe, beschränke sich der Unwertgehalt auf
eine in Betrugsabsicht begangene abstrakte Gefährdung. Wenn
in dieser Konstellation der zur Erhöhung des Unrechts
führenden kriminellen Absicht (zur Ermöglichung einer anderen
Straftat) wiederum gewichtige, gesetzlich nicht ausdrücklich
geregelte Milderungsgründe im Sinne von § 46 StGB
gegenüberständen, stehe eine Freiheitsstrafe von mindestens
fünf Jahren nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur
Schuld. Der Richter werde dann zur Festsetzung einer in
verfassungswidriger Weise das Maß der Schuld übersteigenden
Strafe gezwungen.
56
b) Eine einschränkende verfassungskonforme
Auslegung des Tatbestands scheitere an dessen eindeutigen
Wortlaut; auch ständen dem der gesetzgeberische Wille und der
Schutzzweck des § 306a Abs. 1 StGB entgegen. Auf der
Rechtsfolgenseite könne die Norm wegen der Eindeutigkeit der
gesetzlichen Regelung und des Fehlens einer planwidrigen
Regelungslücke ebenfalls nicht einschränkend ausgelegt
werden.
57
Die Vorlage ist unzulässig.
58
Nach Art. 100 Abs. 1 GG ist eine
Richtervorlage nur zulässig, wenn die beanstandete Norm für
das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist, also das
Gericht bei ihrer Gültigkeit zu einer anderen Entscheidung
kommen müsste als bei ihrer Unwirksamkeit (vgl. BVerfGE 65,
265 m.w.N.). Für die Beurteilung dieser Frage ist
die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich,
sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 53,
257 ; 62, 223 ; 66, 226
).
59
1. Der für die Beurteilung der
Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage relevante
Sachverhalt ist vollständig aufzuklären. Wenn ein Gericht,
das nach seiner gerichtsorganisatorischen Stellung zur
Ermittlung der für die Rechtsfindung erheblichen Tatsachen
berufen ist und dem die Rechtsordnung die prozessualen Mittel
hierfür auch in erster Linie zur Verfügung stellt, dem
Bundesverfassungsgericht einen Tatsachenkomplex zur
verfassungsrechtlichen Beurteilung unterbreitet, darf es sich
nicht unter Berufung auf seine aus einer freien
Beweiswürdigung geschöpfte richterliche Überzeugung mit einer
unzureichenden tatsächlichen Aufklärung des Sachverhalts
begnügen (BVerfGE 18, 186 ). Zwar könnte die
Klärung des Sachverhalts auch von dem
Bundesverfassungsgericht nachgeholt werden (§ 26
BVerfGG). Es führte jedoch zu einer Verkehrung der Aufgaben
der Gerichte, wollte das vorlegende Gericht seiner Aufgabe,
die tatsächlichen Zusammenhänge erschöpfend festzustellen,
ausweichen und sie auf das Bundesverfassungsgericht abwälzen,
dem in erster Linie die Klärung verfassungsrechtlicher
Fragen, nicht die Ermittlung von Tatsachen aufgegeben ist
(BVerfGE 17, 135 ; 18, 186 ). Das
vorlegende Gericht muss den Sachverhalt daher soweit
aufklären, dass die Entscheidungserheblichkeit der zu
prüfenden Vorschrift feststeht und die Vorlage deshalb
unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 11, 330 ; 25, 269
; 58, 153 ; 64, 251
). Solange die Möglichkeit besteht, das Verfahren
zu entscheiden, ohne die für verfassungswidrig gehaltene Norm
anzuwenden, fehlt es an deren Entscheidungserheblichkeit
(vgl. BVerfGE 64, 251 ).
60
2. Das vorlegende Gericht hat den
zugrundeliegenden Sachverhalt, soweit er für die
verfassungsrechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die
maßgeblichen rechtlichen Erwägungen im Vorlagebeschluss
erschöpfend darzulegen (BVerfGE 37, 328 ;
65, 308 ; 66, 265 ; 68, 311
). Hierfür bedarf es einer detaillierten
Auseinandersetzung mit der zur Prüfung gestellten Norm anhand
aller naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen
Gesichtspunkte sowie einer abschließenden Darstellung der
Rechtslage (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 88, 198
; 89, 329 ; 97, 49 ).
Das Gericht hat dabei - mit Blick auf den zur Entscheidung
stehenden Sachverhalt - die in Rechtsprechung und Literatur
entwickelten Auffassungen zu berücksichtigen und auf
unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten einzugehen (vgl.
BVerfGE 78, 165 ; 105, 48 ; 124,
251 ).
61
Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss
nicht gerecht.
62
1. Die Entscheidungserheblichkeit der
Wirksamkeit von § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB für den
Schuldspruch steht nicht fest. Die Auffassung des
Landgerichts hierzu beruht auf einer unzureichenden
Aufklärung des dem Strafverfahren zugrundeliegenden
Sachverhalts. Die Unvollständigkeit der
Sachverhaltsermittlung ist von solchem Gewicht, dass die
darauf beruhenden tatsächlichen sowie rechtlichen Wertungen
nicht mehr tragfähig sind und die Vorlage schon aus diesem
Grund nicht mehr hinreichend begründet ist.
63
a) Infolge der unvollständigen Aufklärung des
Sachverhalts ist nicht auszuschließen, dass die Angeklagten
durch die Tat einen anderen Menschen in die konkrete Gefahr
des Todes gebracht haben, womit - neben § 306b
Abs. 2 Nr. 2 StGB - auch der Tatbestand der
besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306b
Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt wäre. In diesem Fall
wären sie der besonders schweren Brandstiftung schuldig zu
sprechen, ohne dass es auf die Wirksamkeit von § 306b
Abs. 2 Nr. 2 StGB ankäme.
64
b) Das vorlegende Gericht stellt zwar fest,
die Voraussetzungen von § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB
lägen „ersichtlich“ nicht vor. Aus der Vorlage erschließt
sich jedoch nicht, auf welcher Tatsachengrundlage die Kammer
zu der Folgerung gelangen konnte, das Leben anderer Personen
sei durch den Brand nicht gefährdet worden. Die
Feststellungen enthalten hierzu keine Ausführungen, sondern
beschränken sich auf das Nachzeichnen der Feuerlegung und des
Brandverlaufs im Haus, ohne darauf einzugehen, inwieweit
andere Menschen mit dem Brand in Berührung kamen. Aus dem
Vorlagebeschluss ergeben sich auch sonst keine Umstände, auf
die das Gericht diese Bewertung vertretbar gestützt haben
könnte. Auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung
erhobenen Beweise konnte die Schlussfolgerung jedenfalls
nicht gezogen werden. Der Vorlagebeschluss führt aus, die
Feststellungen beruhten auf den geständigen Einlassungen der
Angeklagten. Die Angeklagte W. befand sich laut der
Feststellungen zur Tatzeit jedoch nicht am Haus oder in
seiner näheren Umgebung, während die Angeklagten F. und S.
Sch. den Tatort unmittelbar nach Anzünden der Kerzen und
damit vor Ausbruch des eigentlichen Feuers verließen, ohne
sich in der Folge noch in dessen Nähe aufzuhalten. Auch das
in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten des
Landeskriminalamts verhält sich zu diesem Punkt nicht.
65
c) Auszuschließen wäre eine Gefährdung anderer
Menschen durch den Brand nur, wenn das Gericht überprüft
hätte, inwieweit andere Menschen mit der Brandlegung in
Berührung gekommen und gegebenenfalls hierdurch gefährdet
worden sind. Hierzu hätte die Beweisaufnahme auf die nach
Akten- und Verfahrenslage als dafür möglicherweise relevant
erkennbaren Umstände im Umkreis der Brandstätte in der Zeit
zwischen Brandlegung und Erlöschen des Feuers erstreckt
werden müssen (vgl. zum Umfang der Aufklärungspflicht nach
§ 244 Abs. 2 StPO BGH, Beschluss vom 29. März 1990 - 4
StR 84/90 -, NStZ 1990, S. 384; Urteil vom 25. April 1991 - 4
StR 582/90 -, NStZ 1991, S. 399). Dass die im Wesentlichen
auf die Aussagen der Angeklagten beschränkte Beweisaufnahme
keine geeignete Grundlage für die Feststellung bildet, das
Leben anderer Menschen sei nicht gefährdet worden,
verdeutlicht schon die einem unter Einsatz zeitverzögert
zündender Brandbeschleuniger gelegten Feuer der hier
relevanten Größenordnung naturgemäß innewohnende
Unbeherrschbarkeit, die durch das ausgeschüttete Benzin und
die geöffnete Gasflasche noch gesteigert wurde.
66
d) Darüber hinaus geben Akteninhalt sowie
Anklageschrift Anlass, der Frage nachzugehen, ob eine
konkrete Lebensgefährdung anderer Menschen eingetreten
ist.
67
aa) Infolge des von den Angeklagten F. und S.
Sch. im Haus ausgeschütteten Benzins sowie der im Wohnzimmer
des Erdgeschosses platzierten und geöffneten Propangasflasche
drohte laut des in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachtens
eine Explosion, die unweigerlich jede sich dem Haus nähernde
Person ernsthaft in Gefahr gebracht hätte. Gleichwohl fehlt
es dem Vorlagebeschluss an Ausführungen, wie wahrscheinlich
eine Explosion war, welche Sprengkraft sie gehabt hätte und
weshalb sie letztlich ausblieb. Hierzu bestand konkreter
Anlass, weil - ausgehend von den in der Verfahrensakte
dokumentierten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der
Polizei - Anhaltspunkte vorliegen, dass mehrere Personen in
den Gefahrenbereich der Propangasflasche gelangt waren.
Deshalb hätte festgestellt werden müssen, ob das Leben dieser
Menschen - von denen kein einziger in der Hauptverhandlung
gehört wurde - konkret gefährdet war und gegebenenfalls, ob
die Angeklagten eine solche Gefährdung zumindest billigend in
Kauf genommen haben.
68
(1) Die Zeugen F. und L., die durch den
Feuerschein auf den Brand aufmerksam geworden waren, sagten
im Ermittlungsverfahren aus, sich noch vor Eintreffen der
Feuerwehr zu dem brennenden Haus begeben zu haben, um nach
etwaig darin befindlichen hilfsbedürftigen Personen Ausschau
zu halten. Hierzu seien auch Fensterscheiben im Erdgeschoss
eingeschlagen worden. Darüber hinaus gab der am Brandort
eingesetzte Feuerwehrmann N. im Ermittlungsverfahren an,
durch ein Fenster die Gasflasche im Wohnzimmer gesehen und
zunächst entschieden zu haben, die Flasche durch das Fenster
aus dem brennenden Haus herauszuholen, ihre Bergung dann aber
- wegen der nach seiner Meinung drohenden Explosion - als zu
gefährlich abgebrochen zu haben.
69
Feststellungen zur Gefährdung dieser Personen
waren nicht deshalb entbehrlich, weil es sich bei ihnen um
als Retter mit dem Brand in Berührung gekommene Menschen
handelte. Weder Wortlaut noch Normzweck von § 306b Abs.
2 Nr. 1 StGB legen nahe, Retter aus dem Schutzbereich der
Vorschrift herauszunehmen. Vielmehr verwirklicht sich mit der
Gefährdung von Rettern ein tatspezifisches Risiko, nämlich
die Notwendigkeit von Rettungsaktionen als typisches
Gefahrenpotential der Brandstiftung. Ob die Einbeziehung von
Rettern in den Schutzbereich von § 306b Abs. 2 Nr. 1
StGB uneingeschränkt gilt (vgl. zum Meinungsstand etwa Heine,
in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 306b Rn.
9, § 306c Rn. 5 ff.), bedarf vorliegend keiner
Entscheidung. Die Rettungsbemühungen waren nicht von
vornherein sinnlos oder unverhältnismäßig (vgl. zu dieser
Einschränkung BGHSt 39, 322 ). Außerdem
hatten die Angeklagten mit dem ausgeschütteten Benzin und der
geöffneten Gasflasche eine über das normale Maß einer
Brandlegung hinausgehende und für Dritte nicht sofort
erkennbare zusätzliche Gefährdungslage geschaffen.
70
(2) Auf der Grundlage der Feststellungen ist
nicht auszuschließen, dass der in der Tatnacht zu dem Haus
gekommene Postbote W. durch die Brandstiftung konkret
gefährdet wurde. Der Vorlagebeschluss teilt lediglich mit,
dass der Brand gegen 00.45 Uhr ausbrach. Im
Ermittlungsverfahren hatte der Postbote jedoch erklärt, um
00.45 Uhr zur Auslieferung eines neuen Harry-Potter-Bandes
mehrfach am Haus der Angeklagten W. geklingelt und in dem
Haus das Flackern eines offenen Feuers wie von einem Kamin
wahrgenommen zu haben. Wegen der zeitlichen Übereinstimmung
kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass der Postbote
erst bei oder sogar nach Ausbruch des Brandes am Tatobjekt
war und - sofern sich das Benzin-Gas-Gemisch schon zu dieser
Zeit hätte entzünden können - hierdurch konkret gefährdet
wurde. Denn nach der Beobachtung des Feuerwehrmannes N.
vollzog sich der sogenannte Flash-over dergestalt, dass „sich
das Feuer praktisch im Raum drehte und dann nach vorne schoss
zur Haupteingangstür im Bereich des Wohnzimmers aus dem Haus
raus, wo es dann zu einer sehr heftigen Feuerentwicklung
kam“.
71
bb) Ferner hätte geklärt werden müssen, ob der
Brand umliegende Häuser und deren Bewohner - etwa durch
Funkenflug - gefährdete. Mangels geeigneter Feststellungen
zumindest zum Drang des Feuers nach außen, zu dem Abstand zu
den Nachbarhäusern und der Gestaltung des Zwischenraumes kann
auch insoweit das Vorliegen einer Gefährdung anderer Menschen
nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Immerhin hielt es
die im Ermittlungsverfahren vernommene Zeugin U. für
notwendig, die Bewohner eines Nachbarhauses zu wecken und auf
den Brand aufmerksam zu machen.
72
2. Die Entscheidungserheblichkeit der
Vorlagefrage für den Rechtsfolgenausspruch gegen die
Angeklagten W. und S. Sch. ist ebenfalls nicht hinreichend
begründet. Es ist nicht auszuschließen, dass durch die Tat
ein anderer Mensch in die Gefahr des Todes gebracht wurde und
deshalb auch der Tatbestand von § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB
erfüllt ist. In diesem Fall wäre der Strafzumessung der
Strafrahmen von § 306b Abs. 2 StGB zugrundezulegen, ohne
dass es auf die Gültigkeit von § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB
ankäme.
73
3. Die Vorlage genügt auch deshalb nicht den
Anforderungen von Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2
BVerfGG, weil das Landgericht seine Überzeugung von der
Verfassungswidrigkeit des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht
in ausreichender Weise begründet hat. Die diesbezüglichen
Ausführungen sind nicht tragfähig, weil sie für die Frage
relevante und naheliegende Gesichtspunkte unberücksichtigt
lassen.
74
a) Die Argumentation des Landgerichts
beschränkt sich auf eine Diskussion der gegenüber dem
Grundtatbestand des § 306a StGB erhöhten
Mindeststrafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe durch
den zur Überprüfung gestellten Qualifikationstatbestand und
kreist dabei um die Auffassung, die Erhöhung der
Mindeststrafe „um das Fünffache“ verlasse den Rahmen des
Schuldangemessenen. Zwar ist dieser Ansatz vordergründig und
insoweit konsequent, als nach Auffassung des Landgerichts der
Richter im Einzelfall gerade durch die Mindestfreiheitsstrafe
von fünf Jahren zur Festsetzung einer nicht mehr
schuldangemessenen Strafe gezwungen wird. Die Erörterung der
Rechtsfolgen der Brandstiftungsdelikte durch das Landgericht
übergeht jedoch, dass die Strafgesetze - mit Ausnahme der
Strafandrohung „lebenslänglich“ - jeweils einen Strafrahmen
vorgeben, der dem Richter einen erheblichen Spielraum zur
Feststellung der im Einzelfall schuldangemessenen Strafe
lässt.
75
Der gesetzlich vorgegebene Strafrahmen ist
Ausgangspunkt jeder Strafzumessungsentscheidung. Er gibt eine
generelle Vorbewertung des für den einzelnen Tatbestand
typischen Handlungsunrechts durch den Gesetzgeber, an die der
Richter gebunden ist und an der er sich zu orientieren hat
(vgl. BVerfGE 105, 135 ). Dabei soll der im
Strafrahmen enthaltene Bereich zwischen Mindest- und
Höchststrafe alle Schweregrade der jeweils zu beurteilenden
Gesetzesverletzung abdecken. Er erfasst sowohl die denkbar
schwersten als auch die denkbar leichtesten Fälle, für die
die jeweiligen Grenzwerte des Strafrahmens vorgesehen sind.
Ob ein solcher Grenzfall vorliegt und welche Strafe für die
Fälle aus dem Bereich zwischen den Grenzwerten angemessen
ist, ergibt sich für den erkennenden Richter im Rahmen der in
§ 46 StGB vorgeschriebenen Abwägung der für und gegen
den Täter sprechenden Umstände (BGHSt 27, 2 ).
76
Die nach dem vorgegebenen Rahmen zulässigen
Strafen bilden eine Stufenfolge, der die konkret zu
beurteilende Tat bei der Zumessung der verwirkten Strafe
zugeordnet werden muss, wobei ein Fall mittlerer Schwere
seine Entsprechung auch etwa in der Mitte des Strafrahmens
haben wird. Da die Mehrzahl der erfahrungsgemäß immer wieder
vorkommenden Fälle der betreffenden Straftat nur einen
verhältnismäßig geringen Schweregrad erreicht und auch die
weit weniger häufigen schweren sowie schwersten Fälle bei der
Ermittlung eines Durchschnittswerts der Tatschwere zu
berücksichtigen sind, muss der den Regelfall kennzeichnende
Wert notwendig in einem Bereich unterhalb der Mitte der vom
Gesetzgeber ins Auge gefassten Tatbestandsverwirklichungen
liegen, die er mit der durch Höchst- und Mindeststrafe
begrenzten Strafandrohung sämtlich treffen will (BGHSt 27, 2
). Auf die Mindeststrafe darf der Richter hingegen
nur erkennen, wenn die Schuld an der unteren Grenze der
praktisch vorkommenden Durchschnittsfälle liegt (vgl. BGH,
Urteil vom 17. November 1983 - 4 StR 617/83 -, NStZ 1984, S.
117; Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 46 Rn.
16).
77
Auf der Grundlage dieser Systematik der
Strafzumessung ist der Spielraum des Tatrichters schon wegen
der Weite der gesetzlichen Strafrahmen in aller Regel groß
genug, um bei der Festlegung der konkreten Strafe auch das
parallele Vorliegen mehrerer solcher Milderungsgründe in
Rechnung stellen zu können, die nur bei der Bestimmung der
konkreten Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach § 46 StGB zugunsten des Täters berücksichtigt
werden können, also nicht explizit gesetzlich geregelt sind.
Da das Landgericht seine Auffassung zur Verfassungswidrigkeit
von § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB auf die nach seiner Meinung
unzureichende Möglichkeit zur Berücksichtigung solcher
Milderungsgründe stützt, hätte es in seine Überlegungen die
Strafrahmen von § 306a StGB und von § 306b Abs. 2
Nr. 2 StGB insgesamt einbeziehen müssen.
78
b) Die auf die Systematik der
Brandstiftungsdelikte bezogene Darstellung des
Vorlagebeschlusses beschränkt sich ebenfalls auf eine
Betrachtung nur der Mindeststrafdrohungen.
79
aa) Unter systemkonformer Berücksichtigung der
gesamten Strafrahmen lässt sich kein zwingender Hinweis
feststellen, dass die erhöhte Strafdrohung des § 306b
Abs. 2 Nr. 2 StGB mit den sonstigen Wertungen des
Gesetzgebers nicht in Einklang stehen könnte.
80
Bei dem nach seiner amtlichen Überschrift und
seiner systematischen Stellung als Grundnorm der
Brandstiftungsdelikte fungierenden Tatbestand der einfachen
Brandstiftung nach § 306 StGB soll es sich zwar - da er
nur die Inbrandsetzung fremder Sachen erfasst - nach in der
Literatur vertretener Auffassung letztlich um einen
Sonderfall der Sachbeschädigung handeln (vgl. Wolff, in:
Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2008, § 306 Rn.
3; Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 306 Rn. 1; Heine,
in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 306 Rn. 1
m.w.N.). Mit seiner Anknüpfung an das Zerstörungsmittel Feuer
haftet dem Tatbestand jedoch zweifellos ein Element der
Gemeingefährlichkeit an (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November
2000 - 1 StR 438/00 -, NStZ 2001, S. 196 ;
Radtke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2006, § 306
Rn. 8 ff.). Dass der Gesetzgeber den Einsatz des
Tatmittels Feuer bei Inbrandsetzung beziehungsweise durch
Brandlegung verursachter Zerstörung bestimmter Gegenstände
als so verwerflich qualifiziert, dass er hieran - und zwar
ohne eine Gefährdung von Menschen zu verlangen - eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (in minder
schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) knüpft
und damit schon die einfache Brandstiftung als Verbrechen
qualifiziert, ist als gesetzgeberische Wertentscheidung zu
respektieren und wird auch durch das Landgericht nicht in
Frage gestellt. Die grundsätzliche Entscheidung für eine hohe
Strafwürdigkeit der Brandstiftung liegt innerhalb des
gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Sie findet einen
sachlichen Grund in der besonderen Gefährlichkeit sowie
Unberechenbarkeit des Zerstörungsmittels Feuer, das leicht
außer Kontrolle geraten und immense Schäden verursachen kann
(vgl. BGHSt 43, 346 ; Radtke, in: Münchener
Kommentar zum StGB, 2006, § 306 Rn. 3; Radtke, Die
Dogmatik der Brandstiftungsdelikte, 1998,
S. 150 ff.; Stein, in:
Dencker/Struensee/Nelles/Stein, Einführung in das 6.
Strafrechtsreformgesetz, 1998, S. 75).
81
Der Tatbestand der schweren Brandstiftung in
§ 306a StGB, der an eine abstrakte (Abs. 1)
beziehungsweise konkrete (Abs. 2) Gefährdung von Menschen
durch die Brandlegung anknüpft und dessen Schutzgüter damit
Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen sind (vgl.
Wolff, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2008,
§ 306a Rn. 1; Stein, a.a.O., S. 76), verzichtet - was
verfassungsrechtlich nicht notwendig war - trotz der
gesteigerten Gefährlichkeit der Brandstiftung für Menschen
auf eine Verschärfung der Mindeststrafandrohung und hebt
lediglich die Höchststrafe an, um so den Strafrahmen auf die
für Verbrechensgrundtatbestände typische Spanne von einem
Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zu erweitern. Sowohl
§ 306 als auch § 306a StGB enthalten aber eine
Sonderregelung für minder schwere Fälle, die beide eine
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
vorsehen.
82
Die Qualifikationstatbestände in § 306b
StGB verkürzen durch Verschärfung der Mindeststrafandrohung
den Strafrahmen gegenüber § 306a StGB systemgerecht
wieder, wobei der von einem Jahr bis zu 15 Jahren
Freiheitsstrafe reichende weite Strafrahmen des § 306a
StGB bereits sämtliche Strafhöhen einschließt, die auch bei
zusätzlicher Erfüllung eines Qualifikationsmerkmals des
§ 306b StGB ausgesprochen werden können.
83
Dass § 306b Abs. 1 StGB die Mindeststrafe
für den Fall einer Gesundheitsschädigung durch die
Brandlegung nur auf zwei Jahre erhöht, während sie in den
Fällen des § 306b Abs. 2 StGB auf mindestens fünf Jahre
angehoben wird, liegt innerhalb des gesetzgeberischen
Beurteilungsspielraums und gibt zu verfassungsrechtlichen
Bedenken keinen Anlass. Dies zeigt sich schon an den vom
Landgericht unvollständig thematisierten verschiedenen
Anknüpfungspunkten der Regelungen. Bei § 306b Abs. 1
StGB handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation, für die
eine fahrlässige (vgl. § 18 StGB) Verursachung der
Gesundheitsschädigung durch die Brandstiftung genügt (vgl.
BGHSt 44, 175 ; Heine, in: Schönke/Schröder, StGB,
28. Aufl. 2010, § 306b Rn. 1; Fischer, StGB, 57. Aufl.
2010, § 306b Rn. 2 m.w.N.). Demgegenüber kennzeichnet
§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB die finale Verknüpfung des
Brandstiftungsunrechts mit weiterem strafbaren Unrecht durch
den Täter. Wie der Bundesgerichtshof zu Recht anführt, liegt
der besondere, die Strafandrohung rechtfertigende Unwert des
§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB darin, dass die Brandstiftung
als Mittel zur Begehung weiteren kriminellen Unrechts dienen
soll, wobei die höhere Verwerflichkeit in der Bereitschaft
des Täters liegt, zur Durchsetzung krimineller Ziele ein für
andere Menschen zumindest abstrakt gefährliches
Brandstiftungsdelikt zu begehen (vgl. BGHSt 45, 211
; vgl. zu § 211 StGB auch BVerfGE 45, 187
; BGHSt 39, 159 ; Eser, in:
Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 211 Rn. 31).
Hierin kommt eine besonders verwerfliche Gesinnung und
erhöhte Gefährlichkeit des Täters zum Ausdruck (vgl. BVerfGE
45, 187 , sowie BGHSt 39, 159 ,
jeweils zu § 211 StGB). Kennzeichnend für ein Handeln in
Ermöglichungsabsicht ist damit die erhöhte Gefährlichkeit der
Brandstiftung aufgrund der durch ein besonderes Maß an
egoistischen Bestrebungen und Rücksichtslosigkeit geprägten
Entschlossenheit des Täters, der nicht davor zurückschreckt,
andere Menschen zu gefährden, sofern sie ihm bei der
Durchsetzung seiner kriminellen Ziele im Wege stehen.
84
bb) Soweit das vorlegende Gericht meint, eine
Steigerung der situationsbedingten Gefährlichkeit liege in
den Fällen von § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB gegenüber dem
Grundtatbestand des § 306a Abs. 1 StGB nicht
typischerweise vor, lässt es diesen Strafgrund der
Ermöglichungsabsicht unberücksichtigt.
85
Der Täter, der zur Erreichung seiner weiteren
kriminellen Ziele das typischerweise unbeherrschbare
Tatmittel „Feuer“ unter zumindest abstrakter Gefährdung von
Menschen einsetzt, ist besonders gefährlich. Das gilt umso
mehr, wenn es sich bei der zu ermöglichenden Tat um ein
verhältnismäßig geringfügiges Delikt handelt; denn in diesen
Fällen wird die Missachtung der Rechtsgüter anderer bei der
Verfolgung eigener Interessen besonders deutlich (vgl.
BVerfGE 45, 187 , zu § 211 StGB). Die
Gefährlichkeit der Brandstiftung ist in den Fällen des
§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB somit generell und unabhängig
vom Eintritt einer konkreten Gefährdungslage schon dadurch
erhöht, dass ein besonders rücksichtsloser und gefährlicher
Täter handelt.
86
cc) Das vom Landgericht angeführte Beispiel
der Brandlegung zur Ausschaltung eines Konkurrenten übergeht,
dass der Gesetzgeber grundsätzlich in der Einschätzung frei
ist, welche Verhaltensweisen er unter Strafe stellt, und
welche Umstände er als so stark unrechtserhöhend bewertet,
dass er an ihr Vorliegen eine erhöhte Strafandrohung knüpft
(vgl. BVerfGE 34, 261 ; 50, 125 ; 80,
244 ; 90, 145 ). Er ist daher nicht
gezwungen, für jede verwerfliche Motivation des Täters einen
gesonderten Strafrahmen zur Verfügung zu stellen, zumal sich
Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht von anderen anstößigen
Handlungsmotiven durch die finale Verknüpfung der Straftat
mit dem vom Täter erstrebten weiteren strafbaren Unrecht
qualitativ abheben. Davon abgesehen bietet der weite
Strafrahmen des für den Beispielsfall des Landgerichts zur
Anwendung kommenden § 306a Abs. 1 StGB genügend
Spielraum, um von § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht
erfasste andere verwerfliche Tatmotive bei der Strafzumessung
adäquat zu berücksichtigen.
87
c) Der Vorlagebeschluss geht nicht auf andere
im Strafgesetzbuch enthaltene Straftatbestände ein, in denen
der Gesetzgeber an die Begehung einer Straftat zur
Ermöglichung einer weiteren Straftat eine erhöhte
Strafandrohung knüpft. Da das Landgericht die Auffassung
vertritt, § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB füge sich nicht in
angemessener Weise in das Sanktionssystem des
Strafgesetzbuchs ein, hätte es diese Tatbestände in seine
Bewertung einstellen müssen.
88
Eine Betrachtung dieser Normen spricht
allerdings gegen die Meinung des Landgerichts, und zwar
selbst dann, wenn auf die jeweilige Mindeststrafandrohung
abgestellt wird. Bei einem gefährlichen Eingriff in den
Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr im Sinne von § 315 Abs.
1 StGB (Grundstrafrahmen: Freiheitsstrafe zwischen sechs
Monaten und zehn Jahren) qualifiziert gemäß § 315
Abs. 3 Nr. 1b Alt. 1 StGB ein Handeln zur
Ermöglichung einer anderen Straftat die Tat zum Verbrechen
und verlagert den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe zwischen
einem Jahr und 15 Jahren, wobei nach § 315 Abs. 4
StGB in minder schweren Fällen auf Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen ist. Auf § 315
Abs. 3 StGB verweist zudem § 315b Abs. 3 StGB, der
den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Geldstrafe
oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren) bei einem
Handeln in Ermöglichungsabsicht ebenfalls zum Verbrechen
aufwertet und eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10
Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren, vorsieht. Dabei bedarf es für die Erfüllung des
Tatbestands von § 315b StGB nicht zwangsläufig der
Gefährdung eines Menschen. Vielmehr genügt die Verursachung
einer konkreten Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem
Wert, der derzeit ab einem Betrag von etwa 1.300 EUR
angenommen wird (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010,
§ 69 Rn. 29 m.w.N., § 315b Rn. 16). Schließlich
ändert sich die rechtliche Bewertung der vorsätzlichen Tötung
eines Menschen bei einem Handeln zur Ermöglichung einer
anderen Straftat von Totschlag (Freiheitsstrafe von fünf bis
zu 15 Jahren) in Mord (lebenslange Freiheitsstrafe,
Mindestverbüßungsdauer 15 Jahre).
89
Weder eine Betrachtung der Veränderung der
Strafrahmen noch die isolierte Bewertung der Verschärfung der
jeweiligen Mindeststrafandrohung erweckt zwangsläufig den
Eindruck, der Strafrahmen von § 306b Abs. 2
Nr. 2 StGB füge sich nicht in das Sanktionssystem des
Strafgesetzbuchs ein. Vielmehr verdeutlicht der Tatbestand
des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, bei dem
selbst unter Zugrundelegung der Sonderregelung für minder
schwere Fälle ein Handeln in Ermöglichungsabsicht die
Mindeststrafandrohung des Grundtatbestands (Geldstrafe von
fünf Tagessätzen) um das 36fache erhöht, dass die schematisch
an der Verschärfung der Mindeststrafe ausgerichtete
Argumentation des Landgerichts keinen geeigneten Maßstab
darstellt, um die Angemessenheit der Strafandrohung eines
Qualifikationstatbestandes zu überprüfen.
90
4. Der Vorlagebeschluss legt nicht plausibel
dar, weshalb ein Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle
verfassungsrechtlich geboten sein sollte. Weder die
Feststellungen zum Ausgangsfall noch die sonstigen Erwägungen
des Landgerichts bezeichnen hinreichend konkret eine
Konstellation, in der die Strafandrohung des § 306b Abs.
2 Nr. 2 StGB zwangsläufig zur Verhängung einer
unverhältnismäßig hohen Freiheitsstrafe führen würde.
91
a) Der Gesetzgeber darf und muss bei der
Bemessung des Strafrahmens für einen Straftatbestand von der
Typik des von ihm missbilligten Verhaltens ausgehen (BVerfGE
34, 261 ). Die Festlegung des Strafrahmens beruht
auf einem nur in Grenzen rational begründbaren Akt
gesetzgeberischer Wertung (BVerfGE 50, 125 ).
Welche Sanktion für eine Straftat - abstrakt oder konkret -
angemessen ist und wo die Grenzen einer an der Verfassung
orientierten Strafdrohung zu ziehen sind, hängt von einer
Fülle von Wertungen ab. Das Grundgesetz gesteht dem
Gesetzgeber bei der Normierung von Strafandrohungen deshalb
einen weiten Gestaltungsspielraum zu. Dem trägt das
Bundesverfassungsgericht bei der inhaltlichen Überprüfung
gesetzlicher Strafdrohungen Rechnung. Es kann in solchen
Fällen einen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz oder das
Übermaßverbot nur dann feststellen, wenn die gesetzliche
Regelung - gemessen an der Idee der Gerechtigkeit - zu
schlechthin untragbaren Ergebnissen führt (BVerfGE 50, 125
). Dies wäre der Fall, wenn sich die angedrohte
Strafe nach Art und Maß der strafbewehrten Handlung als
schlechthin unangemessen oder gar grausam, unmenschlich oder
erniedrigend darstellt (BVerfGE 50, 205
m.w.N.).
92
Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Sanktionen
genügt in der Regel, dass der Gesetzgeber dem Richter die
Verhängung schuldangemessener Strafen innerhalb eines
entsprechenden Strafrahmens bei der Strafzumessung
ermöglicht. Davon kann namentlich dort ausgegangen werden, wo
- was hier der Fall ist - der Deliktstatbestand präzise
unzweifelhaft strafwürdiges Unrecht umschreibt und die Strafe
nur noch vom Maß der individuellen Schuld im Einzelfall
abhängt (BVerfGE 73, 206 ).
93
b) Dass eine Strafandrohung im Einzelfall
unangemessen erscheinen kann, stellt ihre
Verfassungsmäßigkeit noch nicht infrage (BVerfGE 34, 261
). Den Besonderheiten des Einzelfalls kann hier in
verschiedener Weise Rechnung getragen werden. In Betracht
kommen Strafmilderungen wegen Vorliegens der Voraussetzungen
von Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs
(§ 13 Abs. 2, § 17, § 21, § 23 Abs. 2,
§ 27 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1
Satz 2, § 35 Abs. 2, § 46a StGB) oder von
§ 306e StGB. Zudem hat der Richter durch die Weite des
vorgegebenen Strafrahmens in aller Regel genug Spielraum, um
bei der Festlegung der im konkreten Fall verwirkten Strafe
nach Maßgabe von § 46 StGB auch ein etwaiges paralleles
Vorliegen mehrerer nicht gesetzlich typisierter
Milderungsgründe zu berücksichtigen.
94
c) Ob gleichwohl noch Fallkonstellationen
auftreten können, in denen die Strafandrohung des § 306b
Abs. 2 Nr. 2 StGB selbst nach Ausschöpfung dieser
Möglichkeiten typischerweise zu schlechthin untragbaren
Ergebnissen führen würde, legt der Vorlagebeschluss nicht
hinreichend konkret dar. Das Landgericht zeigt keine solche
Konstellation auf.
95
aa) Ihre Auffassung, in einer „nicht
unerheblichen Zahl von Fällen“ sei ein eine Freiheitsstrafe
von mindestens fünf Jahren rechtfertigender Unwertgehalt
nicht mehr zu erkennen, belegt die Kammer nicht. Die abstrakt
umrissene Gruppe von Fällen, in denen jeweils eine konkrete
Gefährdung von Menschen nicht eingetreten ist und nicht zu
erwarten war, das abgebrannte Haus im Alleineigentum des
Täters stand und weitere gewichtige (nicht gesetzlich
typisierte) Milderungsgründe hinzutreten, ist zu wenig
spezifiziert, um die Angemessenheit der verschärften
Mindeststrafandrohung verantwortbar prüfen zu können. Für
sich besehen vermag diese Konstellation jedenfalls nicht, die
Auffassung des Landgerichts tragfähig zu begründen und
ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zur
Überprüfung gestellten Norm zu wecken.
96
(1) Für die Erfüllung des Grundtatbestands des
§ 306a Abs. 1 StGB genügt die Inbrandsetzung eines der
dort aufgezählten Objekte, mit der typischerweise eine
Gefährdung anderer Menschen einhergeht. Den Eintritt einer
konkreten Gefährdung verlangt der Tatbestand gerade nicht
(vlg. BGHSt 36, 221 zu § 306 StGB a.F.; BGH,
Urteil vom 15. September 1998 - 1 StR 290/98 -, NStZ 1999, S.
32 ; Wolff, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12.
Aufl. 2008, § 306a Rn. 2; Heine, in: Schönke/Schröder,
StGB, 28. Aufl. 2010, § 306a Rn. 2). Auch das Eigentum
an dem Brandobjekt ist in Anbetracht der Schutzgüter der Norm
- Leib und Leben anderer Menschen - für die
Tatbestandserfüllung unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 15.
September 1998 - 1 StR 290/98 -, NStZ 1999, S. 32 ;
Beschluss vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00 -, NStZ 2001,
S. 196 f.; Wolff, in: Leipziger Kommentar zum StGB,
12. Aufl. 2008, § 306a Rn. 6 m.w.N.; Heine, in:
Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 306a Rn. 2,
17), wobei das Brandobjekt häufig jedenfalls teilweise
fremdfinanziert und damit zu prüfen sein wird, inwieweit der
Brand einen Schaden des Darlehensgebers verursacht hat. Davon
abgesehen handelt es sich beim Abbrennen eines Wohnhauses,
das regelmäßig einen relativ hohen (Versicherungs-) Wert
verkörpert, in aller Regel um einen Fall, der gerade nicht am
unteren Rand des weiten Strafrahmens des § 306a Abs. 1
StGB angesiedelt ist; denn hierzu bedarf es eines Feuers von
erheblichem Ausmaß und damit einhergehend naturgemäß auch mit
einem erhöhten Gefährdungspotential.
97
(2) Handelt der Täter dabei zusätzlich in der
Absicht, seine Versicherung zu betrügen, ist unter
Zugrundelegung der aufgeführten Maßstäbe und des Schutzzwecks
der Norm auch bei Berücksichtigung etwaiger nebeneinander
auftretender, gesetzlich nicht typisierter Milderungsgründe
im Sinne des § 46 StGB nicht ersichtlich,
weshalb die auszusprechende Strafe in der vom Landgericht
bezeichneten Konstellation aus verfassungsrechtlichen Gründen
unterhalb der Mindeststrafandrohung von fünf Jahren liegen
müsste.
98
bb) Der hier zugrundeliegende Ausgangsfall
kann ebenfalls nicht als bezeichnend für eine
Fallkonstellation angeführt werden, aus der sich eine
verfassungsrechtlich gebotene Notwendigkeit einer
Sonderregelung für minder schwere Fälle erschließen würde.
Davon abgesehen, dass ein im Einzelfall ungerecht
erscheinendes Ergebnis noch nicht die Verfassungsmäßigkeit
der Norm insgesamt in Frage stellen kann, steht die
Unvollständigkeit der Sachaufklärung einer dahingehenden
Bewertung des Ausgangsfalls entgegen. Es ist nicht möglich
und auch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, eine
vollständige Sachaufklärung zu antizipieren. Ohnehin deuten
bereits bei einer überschlägigen Betrachtung die aus den
Feststellungen des Gerichts und - soweit diese unvollständig
sind - dem weiteren Inhalt der Verfahrensakte resultierenden
Anhaltspunkte darauf hin, dass der Ausgangsfall keinen so
geringen Unrechts- und Schuldgehalt aufweist, dass von
Verfassungs wegen ernsthaft eine Unterschreitung der
Mindeststrafe von § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht
gezogen werden müsste, um eine unverhältnismäßig hohe Strafe
zu verhindern. Auch der Ausgangsfall ist damit nicht
geeignet, die Auffassung des Landgerichts zur
Verfassungswidrigkeit von § 306b Abs. 2 Nr. 2
StGB zu tragen.
99
(1) Die Grundannahme des Landgerichts, eine
konkrete Gefährdung anderer Menschen sei nicht eingetreten
und aufgrund der „Vorkehrungen“ der Angeklagten auch nicht zu
erwarten gewesen, ist mangels hinreichender
Sachverhaltsaufklärung nicht tragbar, steht aber auch nicht
in Einklang mit den getroffenen Feststellungen. Die
Vorkehrungen der Angeklagten waren ersichtlich unzureichend,
um eine Gefährdung anderer Menschen auszuschließen. Das
zeigen schon die nicht verschlossene Küchentür und die den
Angeklagten bekannte Unberechenbarkeit des Verhaltens der
betreuten Kinder. Hinzu kommt die am Haus offenbar
stehengelassene Leiter, die auch ohne Schlüssel ein relativ
problemloses Betreten des Hauses ermöglichte. Außerdem hatten
die Angeklagten mit der geöffneten Propangasflasche und dem
ausgeschütteten Benzin bewusst eine zusätzliche
unbeherrschbare Gefahrenquelle geschaffen, die mit dem Feuer
in Berührung kommende Dritte - zumindest das Hinzukommen von
Rettungskräften war sicher zu erwarten - nahezu zwangsläufig
einer gegenüber dem Normalmaß eines Hausbrandes
hinausgehenden Gefährdung aussetzte. Die Anklageschrift hatte
den Angeklagten auf Basis der geständigen Einlassung der
Angeklagten F. Sch. im Ermittlungsverfahren sogar
vorgeworfen, die Gasflasche sei zur Herbeiführung einer
Explosion aufgestellt worden. Spätestens mit der von ihnen im
Ermittlungsverfahren eingeräumten Wahrnehmung einer anderen
Person am Haus zum Zeitpunkt der Brandlegung muss den
Angeklagten F. und S. Sch. jedoch klar gewesen sein, dass
eine Gefährdung anderer Personen gerade nicht ausgeschlossen
war.
100
(2) Es fehlt an Feststellungen zu dem durch
die Brandstiftung verursachten Schaden, obwohl auch Dritte
durch den Brand geschädigt worden sein dürften. In dem Haus
befanden sich noch Sachen der betreuten Kinder und
Jugendlichen; außerdem hatte die Angeklagte W. den
Grundstückserwerb fremdfinanziert. Inwieweit den
finanzierenden Banken durch den Wegfall des Sicherungsobjekts
und die beengte finanzielle Lage der Angeklagten W. ein
Schaden entstanden ist, hätte aufgeklärt werden müssen.
101
(3) Der Vorlagebeschluss lässt nicht erkennen,
ob sich das Gericht auch mit den Umständen befasst hat, die
auf eine erhebliche kriminelle Energie der Angeklagten W.
hindeuten könnten. Unerwähnt bleibt etwa die
Rücksichtslosigkeit ihres Vorgehens gegenüber den betreuten
Kindern und Jugendlichen, die durch den Brand immerhin ihr
Heim und persönliche Sachen verloren haben. Nicht
angesprochen wird zudem, dass die Angeklagte F. Sch. im
Ermittlungsverfahren angegeben hat, sich hinsichtlich ihrer
Mitwirkung an der Tat von der Angeklagten W. - der sie sich
verpflichtet wähnte - unter Druck gesetzt gefühlt zu haben,
und die Jugendgerichtshilfe in ihrem Bericht die psychische
Abhängigkeit der Angeklagten F. Sch. von der Angeklagten W.
bestätigte. Ferner fällt auf, dass die Angeklagte W. die Tat
zwar im Hinblick auf ihr eigenes Alibi und - wie der Einsatz
der Gasflasche zeigt - die Gewährleistung des Taterfolges
sorgfältig plante, nicht aber hinsichtlich des Ausschlusses
einer Gefährdung anderer Menschen. Auch die - in der
geständigen Einlassung der Angeklagten F. Sch. im
Ermittlungsverfahren angesprochene - Auslobung von 30.000 EUR
für die Brandstiftung dürfte eher auf eine planende und
berechnende Vorgehensweise der Angeklagen W. hindeuten.
Dieser Umstand könnte dafür sprechen, dass die Angeklagte W.
die Tat wirtschaftlich durchkalkulierte und sich einen Gewinn
hierdurch erhoffte.
102
(4) Das Landgericht durfte sich einer
Erörterung der sich nur aus den Geständnissen der Angeklagten
F. und S. Sch. im Ermittlungsverfahren ergebenden Umstände
nicht durch den - aus sich heraus nicht verständlichen -
Hinweis entziehen, infolge der unabhängig von Vorhalten aus
den polizeilichen Vernehmungen der Angeklagten F. und S. Sch.
in der Hauptverhandlung abgegebenen Geständnisse komme es
nicht mehr auf die Frage der Verwertbarkeit dieser
polizeilichen Vernehmungen an. In Anbetracht der Bedeutung
dieser Gesichtspunkte für die Schwere der Schuld und damit
letztlich auch die Entscheidungserheblichkeit der
Vorlagefrage hätte sich das Gericht mit dieser Frage
auseinandersetzen und entscheiden müssen, ob nach seiner
Auffassung ein Verwertungsverbot besteht oder nicht, zumal
sich in diesem Zusammenhang auch die Frage nach der
Verwertbarkeit der in der Hauptverhandlung abgegebenen
Geständnisse stellen musste.
103
5. Das vorlegende Gericht hat nicht
erschöpfend geprüft, ob Wortlaut und Sinngehalt von
§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB eine engere Auslegung zulassen,
die sicherstellt, dass auch in etwaigen Ausnahmefällen keine
unverhältnismäßige Strafe ausgesprochen werden muss.
104
Eine einschränkende Auslegung findet dort ihre
Grenze, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren
Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl.
BVerfGE 18, 97 ).
105
a) Die Auffassung des Landgerichts, eine
einschränkende Auslegung von § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB
sei ausgeschlossen, setzt sich schon nicht abschließend mit
dem Willen des Gesetzgebers auseinander.
106
aa) Den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren
ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei
der Schaffung von § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB die Fälle der
Brandstiftung zur Begehung eines Versicherungsbetrugs
explizit vor Augen hatte. Zwar erwähnt der Rechtsausschuss im
Zusammenhang mit der von ihm befürworteten Änderung von
§ 265 StGB, dem gesteigerten Unrecht von solchen
tatbestandsmäßigen Handlungen des § 265 StGB a.F., die
zugleich eine Gemeingefahr auszulösen vermögen, solle „wie
schon bisher“ durch die Anwendung des jeweiligen
gemeingefährlichen Delikts Rechnung getragen werden (vgl.
BTDrucks 13/9064, S. 20). Diese Äußerung ist aber nicht
zwingend dahingehend zu verstehen, dass der Rechtsausschuss
bei der auf Bitte des Bundesrats, dem Versicherungsmissbrauch
mit strafrechtlichen Mitteln effektiv entgegenzuwirken (vgl.
BTDrucks 13/8587, S. 65), vorgeschlagenen Änderung von
§ 265 StGB und Ergänzung von § 263 Abs. 3 StGB um
das Regelbeispiel Nr. 5 gerade an die Entwurfsfassung des
§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB dachte. Hiergegen spricht
insbesondere die Formulierung „wie schon bisher“; denn die
Vorgängernorm von § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 307
Nr. 2 StGB a.F., erfasste die schwere Brandstiftung zur
Ermöglichung eines Versicherungsbetrugs noch nicht.
107
bb) Auch die Zurückweisung der Kritik des
Bundesrats an der hohen Strafdrohung des § 306b Abs. 2
StGB und dem Fehlen einer Ausnahmeregelung für minder schwere
Fälle in der Gegenäußerung der Bundesregierung bedeutet nicht
zwangsläufig, dass der Gesetzgeber ausdrücklich und
abschließend festlegen wollte, alle denkbar von § 306b
Abs. 2 Nr. 2 StGB erfassten Konstellationen mindestens mit
einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu bestrafen. Der
Regierungsentwurf hatte nämlich die eine konkrete
Gesundheitsgefährdung verursachende einfache Brandstiftung
noch ausdrücklich aus dem Tatbestand der schweren
Brandstiftung und damit letztlich auch seinen Qualifikationen
herausgelassen (vgl. BTDrucks 13/8587, S. 49). Erst im
weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens stellte der
Rechtsausschuss in seinem vom Gesetzgeber letztlich
übernommenen Änderungsvorschlag die Fälle der konkreten
Gesundheitsgefährdung durch eine „einfache“ Brandstiftung
(§ 306a Abs. 2 StGB) der schweren Brandstiftung an
Gebäuden und sonstigen Räumlichkeiten, mit der typischerweise
eine Gefährdung anderer Menschen einhergeht (§ 306a
Abs. 1 StGB), gleich und wertete sie damit zu Fällen
einer schweren Brandstiftung auf. Der Rechtsausschuss wollte
mit dieser Gleichstellung den Eintritt einer konkreten
Gesundheitsgefährdung anderer Menschen höher gewichtet sehen
(vgl. BTDrucks 13/9064, S. 22). Auf § 306b Abs. 2
Nr. 2 StGB geht er in diesem Zusammenhang nicht explizit
ein.
108
cc) Schließlich spricht gegen einen
entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers der Hinweis in der
Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks 13/8587, S. 47),
mit dem Entwurf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
folgen zu wollen, wonach eine einschränkende Auslegung von
§ 306 Nr. 2 StGB a.F. (entspricht weitgehend § 306a
Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Betracht kommt, wenn sich der Täter
durch absolut zuverlässige und lückenlose Maßnahmen
vergewissert, dass eine Gefährdung von Menschen mit
Sicherheit nicht eintreten wird, und - falls ein solcher
Ausnahmefall nicht vorliegt - derartiges Handeln für die
Strafzumessung bedeutsam sein, insbesondere zur Anwendung des
in § 306 des Regierungsentwurfs vorgesehenen
Sonderstrafrahmens für minder schwere Fälle (entspricht
§ 306a Abs. 3 StGB) führen könne.
109
b) Das Landgericht hätte deshalb die in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angesprochenen
Möglichkeiten näher diskutieren müssen, mit denen in etwaigen
extremen Ausnahmefällen gegebenenfalls die Verhängung einer
unverhältnismäßig hohen Freiheitsstrafe vermieden werden
könnte. So ist in der Rechtsprechung ein Ausschluss des
Tatbestands des § 306a Abs. 1 StGB anerkannt, wenn das
Gebäude zur Tatzeit nicht mehr der Wohnung von Menschen
diente, also von allen Bewohnern aufgegeben worden war (vgl.
BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 2 StR
381/04 -, juris, Rn. 6; Urteil vom 22. April 2004 - 3
StR 428/03 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 15. September
1998 - 1 StR 290/98 -, NStZ 1999, S. 32 ). In
diesen Fällen scheidet konsequenterweise auch eine
Strafbarkeit nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB aus. Offen
gelassen hat der Bundesgerichtshof bisher die - allerdings
nur bei kleinen, insbesondere einräumigen und daher auf einen
Blick zu überschauenden Objekten in Betracht kommende - Frage
nach einer Einschränkung des Tatbestands von § 306a Abs.
1 StGB in den Fällen, in denen sich der Täter durch absolut
zuverlässige Maßnahmen vergewissert, dass andere Menschen
nicht gefährdet werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. September
1998 - 1 StR 290/98 -, NStZ 1999, S. 32 m.w.N.).
Schließlich hat der Bundesgerichtshof angesprochen, aber -
soweit erkennbar - noch nicht abschließend entschieden, ob in
etwaig verbleibenden Einzelfällen, in denen die
Strafandrohung als unangemessen hart angesehen werden müsste,
der Gedanke seiner Rechtsfolgenlösung zum Mordmerkmal der
Heimtücke herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.
April 2004 - 3 StR 428/03 -, juris, Rn. 14).
110
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.