BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 13/08 -
- 2 BvL 6/09 -
- 2 BvL 7/09 -
- 2 BvL 8/09 -
- 2 BvL 9/09 -
- 2 BvL 10/09 -
ob das Gesetz über die Gewährung einer
Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für
das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes
über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge
der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger
in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 20. November 2003 – GV. NW S. 696 –) mit
Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis
zum Inkrafttreten (1. September 2006) des
Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August
2006 (BGBl I S. 2034) gültigen Fassung vereinbar
ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung
einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998,
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. Februar 2002 (BGBl I S. 686), in Bezug auf
(aktive) Beamte der Besoldungsgruppe A 10 BBesO nicht
mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Zahlung
einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem
Sonderzuwendungsgesetz für diese Beamtengruppe für das Jahr
2003 durch einen der Höhe nach geringeren Anspruch auf eine
jährliche Sonderzahlung nach dem Gesetz über die Gewährung
einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und
Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen ersetzt
worden und im Übrigen ersatzlos entfallen ist.
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. März 2008 - 2 K
3513/04 -
- 2 BvL 13/08 -,
ob das Gesetz über die Gewährung einer
Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für
das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes
über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge
der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger
in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 20. November 2003 – GV. NW S. 696 –) mit
Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis
zum Inkrafttreten (1. September 2006) des
Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August
2006 (BGBl I S. 2034) gültigen Fassung vereinbar
ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung
einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998,
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. Februar 2002 (BGBl I S. 686), in Bezug auf
(aktive) Beamte der Besoldungsgruppe A 10 BBesO nicht
mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Zahlung
einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem
Sonderzuwendungsgesetz für diese Beamtengruppe für das Jahr
2003 durch einen der Höhe nach geringeren Anspruch auf eine
jährliche Sonderzahlung nach dem Gesetz über die Gewährung
einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und
Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen ersetzt
worden und im Übrigen ersatzlos entfallen ist.
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. März 2008 - 2 K
1070/04 -
- 2 BvL 6/09 -,
ob das Gesetz über die Gewährung einer
Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für
das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes
über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge
der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger
in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 20. November 2003 – GV. NW S. 696 –) in
der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes über die
Feststellung des Haushaltsplans des Landes
Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 und des
Gesetzes zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze
(Haushaltsstrukturgesetz 2006) vom 23. Mai 2006
(GV. NW S. 197) mit Artikel 33 Absatz 5
des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das
Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
(Sonderzuwendungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1998, zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002
(BGBl I S. 686), in Bezug auf (aktive) Beamte der
Besoldungsgruppe A 9 BBesO nicht mehr weiter anzuwenden
ist, wodurch der Anspruch auf Zahlung einer jährlichen
Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz für diese
Beamtengruppe für das Jahr 2006 durch einen der Höhe nach
geringeren Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung nach dem
Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,
Richter und Versorgungsempfänger für das Land
Nordrhein-Westfalen ersetzt worden und im Übrigen ersatzlos
entfallen ist.
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. März 2008 - 2 K
22/07 -
- 2 BvL 7/09 -,
ob das Gesetz über die Gewährung einer
Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für
das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes
über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge
der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger
in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 20. November 2003 – GV. NW S. 696 –) in
der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom
5. April 2005 (GV. NW S. 351) mit
Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis
zum Inkrafttreten (1. September 2006) des
Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August
2006 (BGBl I S. 2034) gültigen Fassung vereinbar
ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung
einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998,
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. Februar 2002 (BGBl I S. 686), in Bezug auf
(aktive) Beamte der Besoldungsgruppe A 9 BBesO nicht
mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Zahlung
einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem
Sonderzuwendungsgesetz für diese Beamtengruppe für das Jahr
2005 durch einen der Höhe nach geringeren Anspruch auf eine
jährliche Sonderzahlung nach dem Gesetz über die Gewährung
einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und
Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen ersetzt
worden und im Übrigen ersatzlos entfallen ist.
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. März 2008 - 2 K
3116/05 -
- 2 BvL 8/09 -,
ob das Gesetz über die Gewährung einer
Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für
das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes
über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge
der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger
in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 20. November 2003 – GV. NW S. 696 –) mit
Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis
zum Inkrafttreten (1. September 2006) des
Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August
2006 (BGBl I S. 2034) gültigen Fassung vereinbar
ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung
einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998,
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. Februar 2002 (BGBl I S. 686), in Bezug auf
(aktive) Beamte der Besoldungsgruppe A 9 BBesO nicht
mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Zahlung
einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem
Sonderzuwendungsgesetz für diese Beamtengruppe für das Jahr
2003 durch einen der Höhe nach geringeren Anspruch auf eine
jährliche Sonderzahlung nach dem Gesetz über die Gewährung
einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und
Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen ersetzt
worden und im Übrigen ersatzlos entfallen ist.
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. März 2008 - 2 K
664/04 -
- 2 BvL 9/09 -,
ob das Gesetz über die Gewährung einer
Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für
das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes
über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge
der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger
in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 20. November 2003 – GV. NW S. 696 –) mit
Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis
zum Inkrafttreten (1. September 2006) des
Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August
2006 (BGBl I S. 2034) gültigen Fassung vereinbar
ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung
einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998,
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. Februar 2002 (BGBl I S. 686), in Bezug auf
(aktive) Beamte der Besoldungsgruppe A 9 BBesO nicht
mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Zahlung
einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem
Sonderzuwendungsgesetz für diese Beamtengruppe für das Jahr
2004 durch einen der Höhe nach geringeren Anspruch auf eine
jährliche Sonderzahlung nach dem Gesetz über die Gewährung
einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und
Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen ersetzt
worden und im Übrigen ersatzlos entfallen ist.
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. März 2008 - 2 K
680/05 -
- 2 BvL 10/09 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14.
Oktober 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Vorlagen sind unzulässig.
1
Gegenstand der Verfahren ist die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Gewährung einer
Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 unter
dem Gesichtspunkt der jährlichen Sonderzuwendung.
2
1. Die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung war ebenso wie das jährliche Urlaubsgeld bis
zum Jahr 2003 bundeseinheitlich durch Bundesrecht geregelt.
Nach § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002
(BGBl I S. 3020) erhielten die Beamten, Richter und
Soldaten eine Sonderzuwendung nach besonderer
bundesgesetzlicher Regelung, dem Gesetz über die Gewährung
einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz –
SoZuwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3642). Des
Weiteren erhielten die Beamten, Richter und Soldaten ein
jährliches Urlaubsgeld nach § 68a BBesG in Verbindung
mit dem Gesetz über die Gewährung eines jährlichen
Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz – UrlGG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl I
S. 1780).
3
2. Durch Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund
und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften (BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003
(BGBl I S. 1798) wurden das Sonderzuwendungsgesetz
und das Urlaubsgeldgesetz aufgehoben. Zugleich wurde darin
gemäß Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13
Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 den Ländern im Wege einer
Neufassung des § 67 BBesG die Befugnis eingeräumt,
eigene Regelungen bezüglich einer jährlichen Sonderzahlung zu
erlassen. Gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004
sind das Sonderzuwendungsgesetz und das Urlaubsgeldgesetz bis
zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen
zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter
anzuwenden.
4
3. Der nordrhein-westfälische Landtag
verabschiedete am 20. November 2003 als Artikel I
des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über
die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender
Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land
Nordrhein-Westfalen das Gesetz über die Gewährung einer
Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für
das Land Nordrhein-Westfalen (Sonderzahlungsgesetz NRW –
SZG-NRW). Das Gesetz, das am 30. November 2003 in Kraft
trat, sieht eine gegenüber der alten Rechtslage geringere
jährliche Sonderzahlung vor; ein gesondertes Urlaubsgeld wird
nicht mehr gewährt.
5
1. Die Kläger der Ausgangsverfahren sind
Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie wenden sich gegen
die Neuregelung des Sonderzahlungsrechts für die Jahre 2003
bis 2006 und begehren die ungeschmälerte Weitergewährung der
bisherigen jährlichen Sonderzuwendung. Den Vorlageverfahren
2 BvL 13/08 und 2 BvL 6/09 liegen jeweils
Leistungsklagen von Beamten der Besoldungsgruppe A 10
auf die Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr 2003 in
Höhe von 84,29 v. H. der für den Monat Dezember
2003 maßgeblichen Besoldungsbezüge zugrunde. Das
Vorlageverfahren 2 BvL 9/09 betrifft die Leistungsklage eines
Beamten der Besoldungsgruppe A 9 auf die Gewährung einer
Sonderzahlung für das Jahr 2003 in Höhe von
84,29 v. H. der für den Monat Dezember 2003
maßgeblichen Besoldungsbezüge. Die Vorlageverfahren
2 BvL 7/09, 2 BvL 8/09 und 2 BvL 10/09
betreffen Leistungsklagen eines Beamten der Besoldungsgruppe
A 9 auf die Gewährung von Sonderzahlungen „nach Maßgabe
der sich aus dem Sonderzuwendungsgesetz in der zuletzt
gültigen Fassung ergebenden Bemessungsfaktoren“, und zwar für
das Jahr 2004 (2 BvL 10/09), für das Jahr 2005 (2 BvL 8/09)
und für das Jahr 2006 (2 BvL 7/09).
6
2. a) Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die
Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht – mit
Differenzierungen nach dem Kalenderjahr und der
Besoldungsgruppe der Kläger des Ausgangsverfahrens – die
Frage zur Entscheidung vorgelegt,
7
ob das Gesetz über die Gewährung einer
Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für
das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes
über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge
der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger
in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 20. November 2003) mit Art. 33 Abs. 5 GG
vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das
Sonderzuwendungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1998 nicht mehr weiter anzuwenden ist,
wodurch der Anspruch auf Zahlung einer jährlichen
Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz durch einen
der Höhe nach geringeren Anspruch auf eine jährliche
Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW ersetzt
worden und im Übrigen ersatzlos entfallen ist.
8
b) Das Verwaltungsgericht hält das aus seiner
Sicht entscheidungserhebliche Sonderzahlungsgesetz NRW für
unvereinbar mit den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG
und damit für verfassungswidrig, soweit es bewirkt, dass der
Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung verringert
beziehungsweise entfallen ist. Nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts hängt seine Entscheidung über die Klagen
von der Verfassungswidrigkeit des Sonderzahlungsgesetzes NRW
ab, weil in diesem Falle das Sonderzuwendungsgesetz weiter
anzuwenden sei mit der Folge, dass der von den Klägern des
Ausgangsverfahrens geltend gemachte Anspruch auf
Weitergewährung der jährlichen Sonderzuwendung begründet sei.
Die Entscheidungserheblichkeit der Frage der
Verfassungswidrigkeit des Sonderzahlungsgesetzes NRW lasse
sich nicht mit der Erwägung verneinen, dass
verfassungsrechtlich nicht eine Rückgängigmachung der Kürzung
der Sonderzuwendung, sondern eine entsprechende Korrektur der
Besoldungs- und Versorgungsgesetze geboten wäre. Die durch
das Sonderzahlungsgesetz NRW bewirkte Kürzung der jährlichen
Sonderzuwendung führe zu einem mit Art. 33 Abs. 5
GG nicht zu vereinbarenden Zustand, weil sie
– im Zusammenhang mit anderen, die Beamtenbezüge negativ
beeinflussenden Maßnahmen des Landes – in den Kernbestand der
verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation eingreife.
9
Die Vorlagen sind unzulässig.
10
Ein Gericht kann eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit
gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG
nur einholen, wenn es zuvor sowohl die
Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre
Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86,
71 ). Das vorlegende Gericht muss hierzu darlegen,
inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur
Prüfung gestellten Normen abhängt. Dabei sind an die
Darlegung der Entscheidungserheblichkeit im Interesse der
Abgrenzung der konkreten von der abstrakten Normenkontrolle
strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 97, 49
). Ferner muss das Gericht seine
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher
darlegen und deutlich machen, mit welchem
verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte
Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist. Dazu bedarf
es einer Auseinandersetzung mit naheliegenden tatsächlichen
und rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden,
Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darstellung der
Rechtslage (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 88, 198
; 89, 329 ; 97, 49
).
11
Diesen Anforderungen werden die
Vorlagebeschlüsse nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat
die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten
Vorschriften nicht in ausreichender Weise dargelegt. Es hat
die von den Klägern in den Ausgangsverfahren erhobenen
Leistungsklagen auf die Gewährung von jährlichen
Sonderzahlungen ohne Weiteres als statthaft angesehen, ohne
sich mit anderen in Betracht kommenden Möglichkeiten
fachgerichtlichen Rechtsschutzes und den daraus
resultierenden potentiell unterschiedlichen Auswirkungen auf
die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen zu befassen.
Das vorlegende Gericht hätte thematisieren müssen, ob die
Klagen nicht unabhängig von der Gültigkeit des
Sonderzahlungsgesetzes NRW als unzulässig abzuweisen gewesen
wären mit der Folge, dass die Vorlagefragen nicht
entscheidungserheblich wären. Insoweit fehlt es an einer
Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Verletzung des
Alimentationsprinzips in erfolgversprechender Weise nur im
Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden kann.
12
1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in
ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Frage der
Amtsangemessenheit der Alimentation im Wege der
Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären
ist. Das Ziel, eine höhere als die jeweils gesetzlich
vorgesehene Besoldung zu erhalten, werde mit einem
Feststellungsantrag in der umfassendsten und
zweckentsprechenden Weise zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 14. November 1985 – 2 C 14.83 –,
DVBl 1986, S. 468 ; BVerwG, Urteil vom
20. Juni 1996 – 2 C 7.95 –, NVwZ 1998,
S. 76 ; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005
– 2 C 1.04 –, BVerwGE 123, 308 = NVwZ-RR 2005,
S. 833 ; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember
2002 – 2 C 34.01 –, BVerwGE 117, 305 =
NVwZ 2003, S. 869 ). Insbesondere hat
das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil zur
beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale nach § 12a
der nordrhein-westfälischen Beihilfenverordnung
ausgesprochen, dass die Verletzung des Alimentationsprinzips
durch besoldungsrelevante Einschnitte in einfachrechtlich
statthafter Weise nur im Wege der Feststellungsklage geltend
gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März
2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 =
NVwZ 2008, S. 1129 ).
13
Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass
aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts und des
Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers den Beamten auch dann,
wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage
stehe, keine gesetzlich nicht vorgesehenen
Besoldungsleistungen zugesprochen werden könnten. Vielmehr
seien sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch durch
Klagen auf Feststellung geltend zu machen, dass ihr
Nettoeinkommen – bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller
besoldungsrelevanten Regelungen – verfassungswidrig zu
niedrig bemessen sei. Teile das Verwaltungsgericht diese
Beurteilung, so müsse es nach Art. 100 Abs. 1 GG
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die
Verfassungsmäßigkeit des die Dienstbezüge festlegenden
Besoldungsgesetzes einholen. Dieser Rechtsprechung hat sich
auch das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen in seinen neuerlichen Vorlagebeschlüssen
angeschlossen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1525/08 –,
juris-Rn. 36 ff., 173 ff.).
14
2. Das Verwaltungsgericht hat es versäumt,
sich mit der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts
betreffend die im fachgerichtlichen Verfahren statthafte
Klageart zur Geltendmachung einer möglichen Unteralimentation
auseinanderzusetzen. Es hätte begründen müssen, weshalb
entgegen dieser Rechtsprechung die Leistungsklagen im
Ausgangsverfahren als statthaft zu erachten sind mit der
Folge, dass die Gültigkeit des Sonderzahlungsgesetzes NRW
entscheidungserheblich ist (vgl. zum Erfordernis der
hinreichenden Auseinandersetzung mit einer gegenteiligen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
22. Juli 2009 – 2 BvL 3/09 –,
juris-Rn. 15 ff.).
15
In den Ausgangsverfahren haben die Kläger nach
den vom Vorlagegericht getroffenen Feststellungen weder
ausdrücklich noch sinngemäß Klage auf Feststellung erhoben,
dass ihr Nettoeinkommen in den fraglichen Kalenderjahren
verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei. Vielmehr
haben sie nach Wertung des vorlegenden Gerichts
Leistungsklage mit dem Ziel erhoben, für das jeweilige
Kalenderjahr eine Sonderzahlung in vergleichbarer Höhe wie in
früheren Jahren zu erhalten. Auf der Basis der vom
vorlegenden Gericht getroffenen Feststellungen ist auch nicht
ersichtlich, dass das Gericht gezwungen gewesen wäre, dem
Vorbringen der Kläger ein Feststellungsbegehren zu
entnehmen.
16
Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts die Verfassungswidrigkeit des
Sonderzahlungsgesetzes NRW entscheidungserheblich, weil zur
Sicherung einer amtsangemessenen Alimentation nicht eine
Korrektur der das Alimentationsprinzip konkretisierenden
Besoldungs- und Versorgungsgesetze, sondern schlicht die
Rückgängigmachung der Kürzung beziehungsweise Streichung der
jährlichen Sonderzahlung geboten sei. Diese Rechtsauffassung
steht jedoch im Widerspruch zu der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Verletzung der
Alimentationspflicht des Gesetzgebers nicht die Unwirksamkeit
oder Unanwendbarkeit einer bestimmten Regelung nach sich
ziehen kann, die eine Leistung kürzt oder streicht, die – wie
Beihilfen oder die jährliche Sonderzuwendung – für sich
genommen verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist (vgl.
BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –,
BVerwGE 131, 20 = NVwZ 2008, S. 1129
; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April
2009 – 2 C 127.07 –, NVwZ 2009, S. 1037
), ohne dass das Verwaltungsgericht sich hiermit
auseinandersetzt.
17
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.