BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 16/08 -
ob § 146 Abs. 3 und § 134 Abs. 1 Nr.
1 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) mit
dem Grundgesetz unvereinbar sind, soweit danach das Gericht
am Sitz der Vollzugsbehörde für die Überwachung des
Schriftwechsels von Untersuchungsgefangenen zuständig
ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Meppen vom 11. September 2008 - NZS 21 Gs 276/08
-
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
20. November 2008 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
1. Im Zuge der Föderalismusreform wurde die
Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug neu
geregelt. Durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zur Änderung des
Grundgesetzes vom 28. August 2006
(52. Änderungsgesetz zum Grundgesetz,
BGBl I S. 2034) erhielt Art. 74
Abs. 1 Nr. 1 GG folgenden Wortlaut:
2
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt
sich auf folgende Gebiete:
3
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die
Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das
Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft,
das Notariat und die Rechtsberatung; … .
4
Diese Verfassungsänderung ist am
1. September 2006 in Kraft getreten (vgl. Art. 2
des Änderungsgesetzes).
5
2. Das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz
vom 14. Dezember 2007 (GVBl 2007 S. 720 - NJVollzG), in Kraft
getreten am 1. Januar 2008 (Art. 5 des Gesetzes zur
Neuregelung des Justizvollzuges in Niedersachsen vom
14. Dezember 2007, a.a.O., S. 720 ),
trifft in seinem Fünften Teil Regelungen für den „Vollzug der
Untersuchungshaft“. Zu diesen Regelungen zählt die Bestimmung
des § 146 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG, wonach der
Schriftverkehr überwacht wird. Zuständig für die
Textkontrolle ist nach § 146 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 134 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG - abweichend von den
bundesgesetzlichen Regelungen in § 126 Abs. 1 und
Abs. 2 StPO sowie § 72 Abs. 6 JGG - unabhängig vom
Verfahrensstand das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.
6
3. a) In einem anderen als dem hier
vorliegenden Ausgangsverfahren hat das Amtsgericht Meppen
unter Verweis auf seine Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit der § 146 Abs. 3, § 134 Abs. 1
Nr. 1 NJVollzG entsprechend §§ 14, 19 StPO zur
Bestimmung des zuständigen Gerichts das Oberlandesgericht
Oldenburg angerufen. Dieses hat angenommen, dem Land
Niedersachsen fehle für den Erlass der § 146 Abs. 3,
§ 134 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG die Gesetzgebungskompetenz,
und hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der genannten
Bestimmungen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung
nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt (vgl. OLG Oldenburg,
Beschluss vom 12. Februar 2008 - 1 Ws 87/08 -, StV 2008, S.
195 f.).
7
b) Das Bundesverfassungsgericht hat mit
Beschluss vom 28. Mai 2008 die Unzulässigkeit der Vorlage
festgestellt, da das Amtsgericht entweder die Postkontrolle
hätte durchführen oder, sofern es von der
Verfassungswidrigkeit der fraglichen Bestimmungen überzeugt
war, selbst ein Normenkontrollverfahren beim
Bundesverfassungsgericht hätte anstrengen müssen (vgl.
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Mai 2008 - 2 BvL
8/08 -, juris).
8
c) Einen hierauf erlassenen eigenen
Vorlagebeschluss vom 10. Juli 2008 (2 BvL 14/08) hat das
Amtsgericht Meppen aufgehoben, nachdem das gegen den
Betroffenen ergangene landgerichtliche Urteil Rechtskraft
erlangt hatte und die Untersuchungshaft infolgedessen in
Strafhaft übergegangen war.
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4. Mit dem vorliegenden Aussetzungs- und
Vorlagebeschluss stellt das Amtsgericht Meppen erneut dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung gemäß
Art. 100 Abs. 1 GG, ob die § 146 Abs. 3 und
§ 134 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG mit dem Grundgesetz
unvereinbar sind, soweit danach das Gericht am Sitz der
Vollzugsbehörde für die Überwachung des Schriftwechsels von
Untersuchungsgefangenen zuständig ist.
10
1. Der Betroffene des Ausgangsverfahrens
befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Oldenburg
in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Oldenburg.
Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr sowie
„subsidiär“ auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr
gestützt.
11
Mit Beschluss vom 2. Juli 2008 erteilte das
Amtsgericht Oldenburg die Genehmigung zur Unterbrechung der
Untersuchungshaft zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe.
Zugleich ordnete es an, dass Anträge auf Besuchserlaubnisse
weiterhin zur Prüfung vorzulegen seien.
12
Der Betroffene wurde hierauf am 19. August
2008 in die Justizvollzugsanstalt Meppen verlegt. Unter
Hinweis darauf, dass in der Justizvollzugsanstalt fast
ausschließlich Strafhaft vollstreckt werde, dass eine
Vielzahl der Gefangenen sich frei in der Anstalt bewegen
könne und somit auch Kontakt zu Gefangenen bestehe, bei denen
Strafhaft in Unterbrechung der Untersuchungshaft vollstreckt
werde, und dass die Möglichkeit bestehe, Telefonate mit
Personen außerhalb der Anstalt zu führen sowie lediglich
einer Sichtkontrolle unterliegende Briefe zu erhalten,
ersuchte die Anstalt das Amtsgericht Oldenburg um
Entscheidung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung
verschiedener in einem Formular aufgeführter Freiheiten
beziehungsweise beschränkender Vollzugsmaßnahmen in Bezug auf
den Betroffenen.
13
Unter dem 11. September 2008 beschloss das
Amtsgericht Oldenburg, dass „der Beschluss vom 02.07.2008
über die Unterbrechung der Untersuchungshaft insoweit
präzisiert“ werde, „dass insgesamt die Einschränkungen der
Untersuchungshaft fortgelten“.
14
2. Das Amtsgericht Meppen erließ hierauf am
selben Tage - soweit ersichtlich ohne Anhörung der
Staatsanwaltschaft und des Verteidigers des Betroffenen - den
vorliegenden Beschluss, mit dem es gemäß Art. 100 Abs. 1
GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung stellt,
ob § 146 Abs. 3 und § 134 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG mit
dem Grundgesetz unvereinbar sind, soweit danach das Gericht
am Sitz der Vollzugsbehörde für die Überwachung des
Schriftwechsels von Untersuchungsgefangenen zuständig ist.
Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den
Grundrechtseingriff, der mit der Postkontrolle verbunden sei,
liege nur dann vor, wenn § 146 Abs. 3, § 134 Abs. 1
Nr. 1 NJVollzG verfassungsgemäß seien. Daher sei die
Vorlagefrage entscheidungserheblich. Zur Darlegung seiner
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der genannten
Bestimmungen zitiert das Amtsgericht die Ausführungen, mit
denen das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem
Vorlagebeschluss vom 12. Februar 2008 seine Überzeugung von
der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen begründet
hatte, und erklärt, sich diese Ausführungen zu eigen zu
machen. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten
werde, die Regelung der Überwachung des Schriftverkehrs von
Untersuchungsgefangenen gehöre eindeutig zu dem Bereich des
Vollzugsrechts und falle damit in den Bereich der
Gesetzgebungskompetenz der Länder (Seebode, Das „Recht des
Untersuchungshaftvollzugs“ im Sinne des Art. 74 GG,
HRRS, S. 236 f.), könne dem aus den genannten Gründen
nicht gefolgt werden. Die Auffassung von Seebode werde im
Übrigen auch vom Bundesgesetzgeber nicht geteilt. Denn in dem
aktuellen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Überarbeitung
des Untersuchungshaftrechts vom 9. Juli 2008 sei eine
Änderung des § 119 StPO vorgesehen, in welcher
ausdrücklich die Überwachung des Schriftverkehrs von
Untersuchungsgefangenen geregelt werde. Der weitere
Verfahrensablauf sei nicht vollständig absehbar. Dies könne
jedoch nicht dazu führen, dass es auf die Klärung der
Verfassungsmäßigkeit der zu prüfenden Norm nicht mehr
ankomme. Die Untersuchungshaft dauere an. Ein Zuwarten auf
eine in der Zukunft mögliche Erledigung durch Beendigung der
Untersuchungshaft sei wegen des Kommunikationsgrundrechtes
des Untersuchungsgefangenen nicht möglich.
15
3. Der Verteidiger des Betroffenen hat
mitgeteilt, dass er mit amtsgerichtlichem Kurzbrief den
Vorlagebeschluss vom 11. September 2008 zur Kenntnis bekommen
habe.
16
4. Das vorlegende Gericht hat die Ausfertigung
eines Beschlusses der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts
Oldenburg vom 5. November 2008 nachgereicht. Mit diesem
Beschluss wird die Beschwerde des Betroffenen gegen einen
Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 2008 -
der die nochmalige Unterbrechung der Untersuchungshaft zur
Vollstreckung einer restlichen Freiheitsstrafe von 50 Tagen
genehmigt und angeordnet habe, dass insoweit die
Beschränkungen der Untersuchungshaft bestehen bleiben - als
unbegründet verworfen. Es verstehe sich von selbst, dass etwa
eine Unterbringung im offenen Vollzug oder auch andere
Vollzugslockerungen nicht in Betracht kommen könnten. Auch
die weiteren Beschränkungen, wie die Überwachung des Schrift-
und Besuchsverkehrs, seien geboten und nicht
unverhältnismäßig, wie bereits die 4. Große Strafkammer des
Landgerichts Oldenburg in ihrem Beschluss vom 30. September
2008 ausgeführt habe.
17
Die Vorlage ist unzulässig.
18
1. Die Zulässigkeit einer Vorlage, mit der die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes eingeholt werden soll,
setzt voraus, dass das Fachgericht die vorgelegte
Rechtsvorschrift für verfassungswidrig hält und es auf deren
Gültigkeit bei der Entscheidung ankommt (Artikel 100 Abs. 1
Satz 1 GG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss im
Vorlagebeschluss dargelegt werden. Das Fachgericht hat
anzugeben, inwiefern die in Frage gestellte Rechtsvorschrift
im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist und mit
welcher übergeordneten Rechtsnorm sie nach seiner Auffassung
kollidiert (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl.
BVerfGE 97, 49 ).
19
Der Vorlagebeschluss muss daher mit
hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das
vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für
verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem
anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit
und wie es dieses Ergebnis begründen würde (BVerfGE 7, 171
; 106, 275 ; stRspr). Soweit
sich die Bedenken gegen eine Vorschrift richten, von deren
Anwendung die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung
nicht allein abhängt, müssen die weiteren, mit ihr in
Zusammenhang stehenden Vorschriften jedenfalls dann in die
rechtlichen Erwägungen des vorlegenden Gerichts einbezogen
werden, wenn sie zu jener Norm in einem ergänzenden
Verhältnis stehen, so dass sie nur zusammen die
entscheidungserhebliche Regelung bilden (vgl. BVerfGE 72, 91
; 78, 306 ; 105, 48 ;
stRspr). Die Beantwortung der gestellten Verfassungsfrage
muss grundsätzlich unerlässlich sein, damit das vorlegende
Gericht im Ausgangsverfahren abschließend entscheiden kann
(BVerfGE 11, 330 ; 42, 42 ; 50, 108
; stRspr). Das Gericht hat die für seine
Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar
darzulegen und sich dabei jedenfalls mit naheliegenden
tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten
auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 88,
198 ; stRspr). Der Sachverhalt, soweit er für die
rechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen
Erwägungen müssen in den Gründen des Vorlagebeschlusses
erschöpfend dargelegt sein (vgl. BVerfGE 37, 328
; 93, 121 ; stRspr). Es ist
nicht Aufgabe des Instanzrichters, nach Wegen zur Anrufung
des Bundesverfassungsgerichts statt nach Möglichkeiten
eigener Entscheidung zu suchen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2006 - 2 BvL 4/02 -,
www.bverfg.de).
20
2. Die Entscheidungserheblichkeit der zur
Prüfung gestellten Normen ist hier nicht ausreichend
dargelegt.
21
a) Die Unzulässigkeit der Vorlage ergibt sich
nach den obigen Maßstäben (vgl. BVerfGE 72, 91 ;
78, 306 ; 105, 48 ) bereits daraus, dass
das Amtsgericht nicht dargelegt hat, weshalb die zur Prüfung
gestellten Normen entscheidungserheblich sind, obwohl der
Beschwerdeführer sich nicht in Untersuchungshaft, sondern im
Vollzug der Freiheitsstrafe befindet, der durch die als
Überhaft notierte Untersuchungshaft lediglich beeinflusst
wird (vgl. Seebode, Der Vollzug der Untersuchungshaft, 1985,
S. 96; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008,
§ 122 StVollzG, Rn. 1; BTDrucks 7/3998, S. 41). Dass
unter diesen Umständen die zur Prüfung vorgelegten
Bestimmungen überhaupt Geltung beanspruchen, ergibt sich erst
aus § 135 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz NJVollzG, einer
Bestimmung, die das Amtsgericht weder mit zur Prüfung
gestellt noch in seinem Vorlagebeschluss auch nur erwähnt
hat.
22
In diesem Zusammenhang sind die Darlegungen im
Vorlagebeschluss auch deshalb unzureichend, weil sie sich
weitgehend in einem Zitat der Ausführungen des
Oberlandesgerichts Oldenburg zur Reichweite der
Gesetzgebungskompetenz in Fragen, die die Untersuchungshaft
und deren Vollzug betreffen, erschöpfen. Der im
Ausgangsverfahren Betroffene befindet sich dagegen gerade
nicht in Untersuchungshaft - diese ist vielmehr gemäß
§ 135 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz NJVollzG unterbrochen
-, so dass sich die Frage stellt, ob die zitierten
Ausführungen des Oberlandesgerichts auf eine gesetzliche
Regelung, die für diesen Fall die
Zuständigkeit für die Postkontrolle regelt, überhaupt zu
beziehen und für die Beurteilung ihrer Verfassungsmäßigkeit
passend sind. Hierauf geht der Vorlagebeschluss nicht
ein.
23
b) Ferner fehlt es an notwendigen Darlegungen
zu der - unter den gegebenen Umständen naheliegenden - Frage,
ob gegen den Betroffenen über die im Beschluss des
Amtsgerichts Oldenburg vom 2. Juli 2008 angeordnete
Beschränkung seines Rechts auf Besuch nach § 143 Abs. 1
NJVollzG hinaus auch die Kontrolle seines Schriftverkehrs
nach § 146 Abs. 1 NJVollzG wirksam beziehungsweise
rechtmäßig angeordnet worden war und, verneinendenfalls,
weshalb die behauptete Entscheidungserheblichkeit dennoch
besteht.
24
aa) Weder im Vorlagebeschluss selbst noch
durch nachträgliche Ergänzungen ist hinreichend dargelegt, ob
der „präzisierende“ Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom
11. September 2008 dem Betroffenen oder seinem Verteidiger in
der gebotenen Weise bekanntgemacht war (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 6. November 2007 - 2 BvR 1136/07 -, juris, Rn. 33). Da
der Vorlagebeschluss vom gleichen Tage wie der
„präzisierende“ Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg datiert,
kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass die
Bekanntgabe zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits erfolgt
war, und stellt sich die vom vorlegenden Gericht nicht
beantwortete Frage, ob die mit dem letzteren Beschluss
angeordneten Beschränkungen überhaupt Wirksamkeit erlangt
hatten oder wenigstens zwischenzeitlich erlangt haben. Aus
dem ohne Erläuterungen nachgereichten Beschluss der 2. Großen
Strafkammer des Landgerichts vom 5. November 2008 ergibt sich
dies nicht. Er bezieht sich auf einen zeitlich nachfolgenden,
dem Bundesverfassungsgericht zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis
gebrachten Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 17.
Oktober 2008, mit dem offenbar eine weitere Unterbrechung der
Untersuchungshaft genehmigt worden war. Es ist nicht
auszuschließen, dass der in der Entscheidung zitierte
Beschluss der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts auf eine
vorausgegangene Beschwerde gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Oldenburg vom 11. September 2008 hin ergangen
ist; dies kann jedoch allenfalls vermutet werden.
25
Unklar bleibt mangels näherer Erläuterungen
auch, ob das vorlegende Gericht die
Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nunmehr statt auf
den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 11. September
2008 auf dessen Beschluss vom 17. Oktober 2008 stützen
will.
26
bb) Weiter fehlt jede Darlegung dazu, ob der
Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 11. September 2008,
dem der Vorlagebeschluss entnimmt, dass die Post des
Betroffenen zu überwachen ist, an einem Mangel der örtlichen
Zuständigkeit leidet und was sich hieraus für die
Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Normen
ergibt. An dem Tag, den das Datum dieses Beschlusses
ausweist, war der Beschuldigte bereits in die
Justizvollzugsanstalt Meppen verlegt. Nach § 135 Abs. 3
Satz 1, 2. Halbsatz NJVollzG trifft die erforderlichen
Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen „die nach den
Vorschriften dieses Teils zuständige Stelle“. Es ist nicht
ohne weiteres ersichtlich, dass danach im vorliegenden
Ausgangsfall für die Anordnung der Postüberwachung ein
anderes Gericht als das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Vollzugsbehörde ihren Sitz hat (§ 134 Abs. 1 Nr. 1
NJVollzG), zuständig sein könnte. Danach wäre hier das
Amtsgericht Oldenburg für diese Anordnung nicht mehr
zuständig gewesen. Darlegungen hierzu erübrigen sich nicht
deshalb, weil das vorlegende Gericht von der
Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen überzeugt ist und
bei gegebener Verfassungswidrigkeit die Zuständigkeit für die
fragliche Anordnung weiterhin nach § 126 StPO zu
beurteilen wäre. Denn auch wenn das Amtsgericht Oldenburg wie
das vorlegende Gericht der Überzeugung gewesen sein sollte,
dass § 135 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, § 134 Abs. 1
Nr. 1 NJVollzG verfassungswidrig sind, hätte es
diese gesetzlichen Bestimmungen nicht einfach beiseitesetzen
dürfen.
27
c) Auch der Umfang der „Einschränkungen der
Untersuchungshaft“, die nach dem Beschluss des Amtsgerichts
Oldenburg vom 11. September 2008 im Vollzug der
Freiheitsstrafe fortgelten sollten, bleibt unklar. Welche
konkreten richterlichen Anordnungen für die Untersuchungshaft
ursprünglich getroffen worden waren, wird im Vorlagebeschluss
nicht mitgeteilt. Denkbar ist, dass das Amtsgericht Oldenburg
zu einem früheren Zeitpunkt bestimmte Anordnungen für den
Vollzug der Untersuchungshaft getroffen hatte und diese
weiterhin wirksam bleiben sollten. Denkbar ist auch, dass der
Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg als allgemeine
Verweisung auf die im Fünften Teil des Niedersächsischen
Justizvollzugsgesetzes zum Vollzug der Untersuchungshaft
vorgesehenen Beschränkungen - und damit unter anderem auf die
in § 146 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG getroffene Regelung zur
Überwachung des Schriftverkehrs - gedacht war. Diese Deutung
liegt allerdings insofern nicht nahe, als die grundsätzliche
Anwendbarkeit dieser und anderer Regelungen des Fünften Teils
des Gesetzes sich für den vorliegenden Ausgangsfall bereits
aus § 135 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz NJVollzG
ergibt. Nach dieser Bestimmung unterliegt der Gefangene,
dessen Untersuchungshaft zum Zweck der Vollstreckung einer
anderen freiheitsentziehenden Maßnahme unterbrochen wird, den
im Fünften Teil des Gesetzes vorgesehenen Beschränkungen, die
der Zweck der Untersuchungshaft erfordert. Der richterlichen
Entscheidung bedurfte demgemäß, welche konkreten - in den
fraglichen Gesetzesbestimmungen teilweise nur als Möglichkeit
vorgesehenen - Beschränkungen der Zweck der Untersuchungshaft
erforderte.
28
Aus dem Vorlagebeschluss geht danach nicht
einmal hervor, weshalb das vorlegende Gericht davon
auszugehen hatte, dass eine Kontrolle der Briefpost des
Betroffenen durch den genannten Beschluss des Amtsgerichts
Oldenburg überhaupt angeordnet war. Davon, dass es aufgrund
der gesetzlichen Regelung des § 146 Abs. 1 Satz 1
NJVollzG, anders als nach § 119 Abs. 3, Abs. 6 StPO, für
die Überwachung des Schriftwechsels einer richterlichen
Anordnung gar nicht mehr bedurft hätte - eine Auslegung, die
gegebenenfalls auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu
prüfen gewesen wäre -, geht ausweislich seiner Berufung auf
den Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts Oldenburg auch das
vorlegende Gericht nicht aus. Erst der kommentarlos
nachgereichte landgerichtliche Beschluss vom 5.
November 2008 lässt indirekt erkennen, dass das
Amtsgericht Oldenburg in einem späteren Beschluss vom 17.
Oktober 2008 eine Überwachung des Schriftverkehrs angeordnet
hat oder dass jedenfalls das Landgericht die angeordnete
Fortgeltung der „Beschränkungen der Untersuchungshaft“ dahin
versteht, dass dies auch eine Überwachung des Schriftverkehrs
einschloss. Auch insoweit wird allerdings nicht ersichtlich,
dass und warum die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der
getroffenen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 2007 - 2
BvR 1136/07 -, juris, Rn. 26, m.w.N.) erfüllt waren oder
dass das vorlegende Gericht verpflichtet sein könnte, die
Anordnung unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit
auszuführen.
29
3. Ob der Zulässigkeit der Vorlage noch
weitere Gründe entgegenstehen - etwa die, soweit ersichtlich,
fehlende Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers
des Betroffenen vor der Entscheidung, das Verfahren
auszusetzen (vgl. bislang BVerfGE 47, 146 )
-, bedarf nach alledem hier keiner Entscheidung.
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.