BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 16/09 -
ob § 104a Absatz 3 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl I S. 162) insoweit mit dem
Grundgesetz vereinbar ist, als von einem in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Ausländer begangene Straftaten im Sinne
von § 104a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des
Aufenthaltsgesetzes zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis
nach dieser Vorschrift für die Ehegattin und die Kinder
dieses Ausländers führen,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Juni 2009 -
13 S 519/09 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Di Fabio,
Gerhardt
und die Richterin Hermanns
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16.
Dezember 2010 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die in
§ 104a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG
- getroffene Regelung, wonach Aufenthaltserlaubnisse nach
§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Ausländern nicht erteilt
werden, deren Familienmitglieder zu bestimmten Strafen
verurteilt worden sind, mit Art. 3 Abs. 1 und
Art. 6 GG vereinbar ist.
2
Nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll
einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr.
1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden, wenn er sich zum 1. Juli 2007 seit mindestens acht
Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren
minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit
mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet
oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
im Bundesgebiet aufgehalten hat und die weiteren - in den
Nummern 1 bis 6 bezeichneten - Voraussetzungen erfüllt sind.
Unter anderem darf der Ausländer nicht wegen einer im
Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt
worden sein, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50
Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die
nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur
von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer
Betracht bleiben (§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG).
Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied
solche Straftaten begangen, führt dies nach § 104a Abs.
3 Satz 1 AufenthG zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis für
andere Familienmitglieder. Dies gilt nach § 104a Abs. 3
Satz 2 AufenthG nicht für den Ehegatten des Ausländers, der
die Straftaten begangen hat, wenn der Ehegatte die
Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 AufenthG im Übrigen
erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte
erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
Nach § 104b AufenthG kann einem am 1. Juli 2007
mindestens vierzehn Jahre alten minderjährigen ledigen Kind
im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein
personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine
Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a AufenthG erteilt
oder verlängert wird, unter bestimmten Voraussetzungen eine
eigenständige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
3
1. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind
albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo. Die 1976 geborene
Klägerin zu 1. kam 1995 nach Deutschland, beantragte
erfolglos Asyl und wird seit November 1998 geduldet. Sie
schloss im August 2000 die Ehe mit dem Kläger zu 4. Die
gemeinsamen Kinder, eine im Dezember 2000 geborene Tochter
und ein im November 2004 geborener Sohn, sind die Kläger zu
2. und 3. Asylanträge der Kinder blieben 2005 ohne Erfolg.
Die Familie lebt gemeinsam in Stuttgart.
4
2. Der 1974 geborene Kläger zu 4. reiste 1991
in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der
1994 zur Anerkennung als Asylberechtigter und in der Folge zu
einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis führte. Zwischen
1993 und 1996 wurde er drei Mal wegen Beihilfe zum Diebstahl,
gemeinschaftlichen Betrugs und uneidlicher Falschaussage zu
Geldstrafen in Höhe von 20, 35 und 90 Tagessätzen verurteilt.
Wegen einer im August 1997 begangenen gefährlichen
Körperverletzung wurde er 1998 in Albanien, wohin er zunächst
geflohen war, festgenommen, nach Deutschland ausgeliefert und
im September 1999 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Im Jahr 2001 widerrief das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanerkennung.
Die im März 2002 verfügte Ausweisung ist seit Januar 2006
unanfechtbar.
5
3. Im Jahr 2002 gestellte Anträge der
Klägerinnen zu 1. und 2. auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis sind abgelehnt worden; die Ablehnung ist
seit November 2004 bestandskräftig. Ein Ersuchen der gesamten
Familie an die Härtefallkommission des Landes
Baden-Württemberg blieb 2006 ohne Erfolg.
6
4. Im Dezember 2006 beantragten die Kläger die
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der
Bleiberechtsanordnung des Landes Baden-Württemberg, im
November 2007 auch nach § 104a AufenthG. Die
Ausländerbehörde lehnte die Anträge mit Verfügungen vom 10.
Januar 2008 ab: Dem Ehemann und Vater stehe aufgrund Nummer
3.3 der Bleiberechtsanordnung kein Bleiberecht zu, da er
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt worden
sei. Die Straftaten stellten auch einen Ausschlussgrund nach
§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG dar. Ehefrau und
Kinder müssten sich diese Straftaten nach Nummer 3.5 der
Bleiberechtsanordnung beziehungsweise § 104a Abs. 3 Satz
1 AufenthG als Ausschlussgrund zurechnen lassen. Eine
besondere Härte nach § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG liege
hinsichtlich der Ehefrau nicht vor. Hinsichtlich der Kinder
seien die Voraussetzungen des § 104b AufenthG nicht
erfüllt. Die Widerspruchsbehörde wies die Widersprüche zurück
und führte ergänzend aus, eine Ausreise des Ehemanns und
Vaters führe nicht dazu, dass den anderen Familienmitgliedern
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne.
7
5. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen mit
Urteil vom 20. Januar 2009 ab. Hiergegen legten die Kläger
die zugelassene Berufung ein, die sie im Wesentlichen damit
begründeten, dass § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG
verfassungsrechtlich bedenklich sei. Im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 24. Juni 2009 trennte der
Verwaltungsgerichtshof das Verfahren des Klägers zu 4. ab und
ordnete dessen Ruhen an.
8
6. Der Verwaltungsgerichtshof hat das
Verfahren der Kläger zu 1. bis 3. nach Art. 100 Abs. 1
GG ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur
Prüfung der Frage vorgelegt, ob § 104 Abs. 3 Satz 1
AufenthG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der
Verwaltungsgerichtshof sei von der Verfassungswidrigkeit der
Norm überzeugt; sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und
Art. 6 Abs. 1 GG. Die aufgeworfenen Fragen seien auch
entscheidungserheblich.
9
a) aa) § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG
erfasse seinem Wortlaut nach zwar auch volljährige Kinder und
Geschwister, die noch in häuslicher Gemeinschaft mit den
Eltern lebten. Das volljährige verheiratete Kind und seinen
Ehegatten habe man aber aus systematischen Erwägungen aus
dessen Anwendungsbereich herauszunehmen. Gehe man davon aus,
dass § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Privilegierung
für volljährige ledige Kinder darstelle, sei zudem eine
verfassungskonforme Auslegung dahin möglich, dass eine
Zurechnung zu Lasten der Volljährigen nicht erfolgen solle;
in der umgekehrten Richtung sei die Zurechnung des strafbaren
Verhaltens eines volljährigen Kindes jedoch zwingend.
10
In Fällen nicht-ehelicher häuslicher
Lebensgemeinschaften finde eine Zurechnung von Straftaten
nicht statt; anderes gelte nur, wenn es um solche
Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern gehe, oder im
Verhältnis zwischen dem leiblichen Elternteil und seinen
Kindern.
11
Lebenspartner gälten zwar nach § 11 Abs.
1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes - LPartG - vom 16. Februar
2001 (BGBl I S. 266) als Familienangehörige, soweit keine
spezialgesetzliche Regelung getroffen sei. Für Kapitel 2
Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes enthalte jedoch § 27
Abs. 2 AufenthG eine einschränkend abweichende Regelung, die
eine Gleichstellung von Lebenspartnern in den sonstigen
Bereichen, so auch im Kontext des § 104a AufenthG,
ausschließe. Die in der Gesetzesbegründung dargelegte
Auffassung, die ausländerrechtliche Zurechnung von Straftaten
zwischen Lebenspartnern und eheähnlichen Gemeinschaften solle
im Rahmen des Ermessens erfolgen, habe weder im Wortlaut noch
in der Systematik einen genügenden Niederschlag gefunden.
Jedenfalls führte sie zur Einräumung eines Regelanspruchs, so
dass eine umfassende Ermessensentscheidung zu treffen
wäre.
12
bb) Dieser Zurechnungsmechanismus verstoße
gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.
13
Zur Rechtfertigung einer familieneinheitlichen
Betrachtungsweise könne nicht darauf abgestellt werden, dass
bei einer anderen Sichtweise aus Art. 6 GG Ansprüche des
straffälligen Familienmitglieds auf Legalisierung seines
Aufenthalts erwachsen könnten. Stelle man die autonome
Entscheidungsfreiheit der Ehegatten hinsichtlich der
Gestaltung der ehelichen Lebensführung in den Vordergrund,
ergäben sich dahingehende Ansprüche weder aus dem
Aufenthaltsgesetz noch aus Art. 6 GG oder Art. 8
EMRK, weil die Ehe beziehungsweise die Familieneinheit ohne
Weiteres im gemeinsamen Herkunftsland hergestellt werden
könne. Die vorhandenen Ermessensspielräume könnten in
Anbetracht des Umstandes, dass der Gesetzgeber grundsätzlich
nicht zur Einräumung eines Aufenthaltsrechts verpflichtet
sei, zu Lasten des straffälligen Ausländers ausgeübt
werden.
14
In Fällen, in denen Ehegatten mit
minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebten,
habe sich der Gesetzgeber zwar möglicherweise davon leiten
lassen dürfen, dass die Kinder unter der gemeinsamen
Personensorge der Eltern stünden und von daher eine
einheitliche Betrachtung nicht fern liege. Bei der Zurechnung
strafbaren Verhaltens des Volljährigen zu Lasten der Eltern
und der minderjährigen Geschwister sowie umgekehrt eines
strafbaren Verhaltens der Eltern oder eines minderjährigen
Familienmitglieds zu Lasten des Volljährigen trage der
Ansatz, die Familie als rechtliche und soziale
Schicksalsgemeinschaft zu sehen, jedoch nicht als
Rechtfertigungsgrund. Die rechtliche Autonomie des
Volljährigen werde missachtet. Die Ungleichbehandlung
gegenüber den volljährigen Kindern, die nicht mehr in der
häuslichen Gemeinschaft leben, sei mangels ausreichend
tragfähiger und einleuchtender Gründe nicht mehr sachlich
gerechtfertigt.
15
Da Lebenspartner und bestimmte Konstellationen
nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften vom
Zurechnungsmechanismus nicht erfasst würden, liege zudem eine
mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbare Diskriminierung der
Ehe vor. Das gelte selbst dann, wenn man in Fällen einer
Strafbarkeit innerhalb einer solchen Gemeinschaft von einer
Atypik ausgehen wollte, da dann eine Ermessensentscheidung
und nicht die zwingende Versagung - wie bei Ehegatten - die
Folge wäre. Die Ungleichbehandlung finde statt zu
nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften mit nicht gemeinsamen
Kindern im Verhältnis zum anderen Partner, der nicht
Elternteil des Kindes sei. Im Falle der Straffälligkeit eines
verheirateten Ehegatten beziehungsweise Elternteils mit
Kindern liege eine Diskriminierung gegenüber der
nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Kinder vor. Denn
Ehegatten dürften nicht schlechter gestellt werden, nur weil
sie auch noch Kinder hätten; wenn sie keine hätten, würden
sie offensichtlich in unzulässiger Weise schlechter
behandelt. In Fällen kinderloser, in ehelicher Gemeinschaft
Lebender sei die spezifisch geschützte autonome
Entscheidungsfreiheit der Ehegatten hinsichtlich der
Eheführung und deren räumlicher Ausgestaltung verletzt. Es
gebe keinen rechtfertigenden Grund dafür, diese
Entscheidungsfreiheit nicht anzuerkennen. Es werde auch als
völlig selbstverständlich angesehen, dass Ehegatten ihr
Nachzugsrecht aus § 30 AufenthG nicht ausnutzen müssten,
und dass dies ohne Einfluss auf das Aufenthaltsrecht des im
Bundesgebiet lebenden Ehegatten sei.
16
Einer verfassungskonformen Auslegung der Norm
stünden - von dem Fall der Zurechnung beim Volljährigen
abgesehen - der klare Wortlaut und der verlautbarte Wille des
Gesetzgebers entgegen.
17
b) Die aufgeworfenen Fragen seien
entscheidungserheblich. Die Kläger erfüllten alle übrigen
Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels nach
§ 104a AufenthG jedenfalls in der Weise, dass die
Ausländerbehörde eine erneute (Ermessens-) Entscheidung zu
treffen habe. Da der Kläger zu 4. den zwingenden
Versagungsgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG
erfülle und mit den Klägern zu 1. bis 3. in häuslicher
Gemeinschaft lebe, sei die Klage wegen § 104a Abs. 3
Satz 1 AufenthG abzuweisen, wenn die Norm anzuwenden
wäre.
18
Dass die Kläger nicht im Besitz gültiger Pässe
seien und auch keine beantragt hätten, erfülle den zwingenden
Versagungsgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG
nicht, da die Klägerin zu 1. von der Behörde nicht wiederholt
zur Passbeschaffung aufgefordert worden sei. Von der
Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG könne im
Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, der auf
Aufenthaltstitel nach § 104a Abs. 1 Satz 3 AufenthG
anwendbar sei, abgesehen werden.
19
Unschädlich sei auch, dass der Lebensunterhalt
der Kläger bislang nur bei Berücksichtigung der Beiträge des
Klägers zu 4. gesichert gewesen sei und diese Beiträge
zukünftig entfallen könnten. Denn bis zum 31. Dezember 2009
sei die Aufenthaltserlaubnis auch dann zu erteilen, wenn der
Lebensunterhalt noch nicht gesichert sei. Zwar sei davon eine
Ausnahme zu machen, wenn bereits zum Zeitpunkt der
erstmaligen Erteilung prognostiziert werden könne, dass im
Jahre 2009 keine überwiegende eigenständige Sicherung erfolge
oder jedenfalls nach dem 31. Dezember 2011 keine
eigenständige Sicherung möglich sein und auch kein Härtefall
im Sinne des § 104a Abs. 6 AufenthG vorliegen werde; die
Ausländerbehörde müsse dann nach Ermessen entscheiden.
Entscheidend gegen einen solchen Ausnahmefall spreche jedoch,
dass der Klägerin zu 1. aufgrund der gesetzlichen Bestimmung
nicht hinreichend deutlich gewesen sei, den Familienunterhalt
sicherstellen zu müssen, was ihr nunmehr aber möglich und
zumutbar sein werde, da der Kläger zu 3. vier Jahre alt sei;
die Klägerin zu 1. habe durch Aufnahme der Erwerbstätigkeit
erste Schritte in diese Richtung unternommen. Was die spätere
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angehe, spreche alles
dafür, aus Gründen der Systemgerechtigkeit und der Gewährung
effektiven Rechtsschutzes die Anforderungen nach § 104a
Abs. 5 Satz 2 AufenthG grundlegend zu modifizieren, wenn der
erstmalige Titel aufgrund gerichtlichen Rechtsschutzes erst
im Jahre 2009
oder sogar noch viele Jahre später erteilt werde. In
Anbetracht des Erwerbseinkommens der Klägerin zu 1. könne
nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass im
künftigen Verlängerungsfall mit einem bloß vorübergehenden
und ergänzenden Sozialhilfebezug die Voraussetzungen des
§ 104a Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vorliegen
würden.
20
Ein Härtefall im Sinne des § 104a Abs. 3
Satz 2 AufenthG, der eine Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zu 1. erlaubte, liege
nicht vor. Den Klägern stehe auch nach anderen Vorschriften
kein Aufenthaltstitel zu.
21
Die Vorlage ist unzulässig. Sie verfehlt die
Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG.
22
Ein Gericht kann eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer
gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur
einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit
der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig
geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ). Das vorlegende
Gericht muss hierzu zum einen mit hinreichender Deutlichkeit
darlegen, dass es im Falle der Gültigkeit der für
verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem
anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit
und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 7,
171 ; 121, 233 ;
stRspr). Zum anderen muss es die für seine Überzeugung von
der Verfassungswidrigkeit der Norm maßgeblichen Erwägungen
nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78,
165 ; 86, 71 ; 88, 70
; 88, 198 ; 93, 121 ). Es
muss deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen
Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht
nach nicht vereinbar ist und aus welchen Gründen es zu dieser
Auffassung gelangt ist. Dabei muss es sich intensiv mit der
einfachen Rechtslage auseinandersetzen, auf naheliegende
tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen und die
in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen
ebenso verarbeiten wie die Entstehungsgeschichte der
betreffenden Norm (vgl. BVerfGE 86, 71 ;
88, 198 ; 89, 329 ; 97, 49
; 105, 48 ).
23
Diesen Anforderungen genügt der
Vorlagebeschluss nicht.
24
1. Der Verwaltungsgerichtshof legt bereits
nicht hinreichend dar, dass es für die Entscheidung des
Ausgangsverfahrens auf die Gültigkeit des § 104a Abs. 3
Satz 1 AufenthG ankäme. Seine Behauptung, die Kläger
erfüllten alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung
eines Titels nach § 104a AufenthG jedenfalls in der
Weise, dass die Beklagte eine erneute Entscheidung zu treffen
und dabei das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben haben werde,
lässt sich nicht in der gebotenen Weise nachvollziehen.
25
a) Es fehlen Feststellungen zu den
tatbestandlichen Voraussetzungen ausreichenden Wohnraums
(§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), hinreichender
Deutschkenntnisse (§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG)
und des Nachweises tatsächlichen Schulbesuchs der
schulpflichtigen Klägerin zu 2. (§ 104a Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 AufenthG; §§ 72, 73 SchulG BW). Dass diese
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 104a Abs. 1 AufenthG erfüllt wären, kann auch
nicht ohne Weiteres den beigefügten Akten entnommen werden.
Sollten sie nicht erfüllt sein, wäre die Berufung
zurückzuweisen, ohne dass es auf die Zurechnung von
Straftaten nach § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG
ankäme.
26
b) Ferner hat sich der Verwaltungsgerichtshof
nicht mit der 2008 erfolgten Verurteilung der Klägerin zu 1.
wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass oder Ausweisersatz zu
einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und deren Relevanz für
die Erfüllung des Tatbestands von § 104a Abs. 1 Satz 1
Nr. 6 AufenthG auseinandergesetzt. Der Verurteilung liegt
eine Straftat nach dem Aufenthaltsgesetz zugrunde, die nur
von Ausländern begangen werden kann (§ 95 Abs. 1 Nr. 1
in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 48 Abs. 2
AufenthG). Sie bleibt deshalb nach § 104a Abs. 1 Satz 1
Nr. 6 AufenthG grundsätzlich außer Betracht. Für die
Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des § 104a Abs.
3 Satz 1 AufenthG hätte es einer Auseinandersetzung mit der
Bedeutung dieser Rechtsfolgeanordnung bedurft. Sollte der
Gesetzgeber mit dem Wort „grundsätzlich“ ein
Regel-Ausnahme-Verhältnis bestimmt haben, hätte der
Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines Regelfalls bejahen
müssen. Auch wenn naheliegt, dass die Straftat hier außer
Betracht zu bleiben hat, kann das Bundesverfassungsgericht
diese Aussage nicht selbst treffen (vgl. BVerfGE 97, 49
).
27
2. Der Vorlagebeschluss entspricht zudem nicht
den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an die
Begründung der Verfassungswidrigkeit der Norm.
28
a) Soweit der Verwaltungsgerichtshof zur
Darlegung der angenommenen Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1
GG und Art. 6 Abs. 1 GG Vergleichsgruppen bildet, denen
die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht angehören, fehlt es
an Ausführungen dazu, dass diesbezügliche
Grundrechtsverletzungen zur Unanwendbarkeit des § 104a
Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ausgangsverfahren führen müssten.
Es versteht sich nicht von selbst, dass die ungerechtfertigte
Benachteiligung bestimmter Personen im Vergleich zu anderen
die gänzliche Unanwendbarkeit der Bestimmung nach sich
zieht.
29
Der Grundsatz der Normerhaltung (vgl. BVerfGE
49, 148 ; 119, 247 ) gebietet es, die
Nichtigerklärung eines Gesetzes auf dessen
verfassungswidrigen Teil zu beschränken. Dies bedeutet nicht
nur, dass einzelne nichtige Vorschriften die Nichtigkeit
weiterer Bestimmungen des Gesetzes nur ausnahmsweise nach
sich ziehen, wenn sie mit diesen eine untrennbare Einheit
bilden, die lediglich um den Preis von Sinnverlust,
Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der
gesetzgeberischen Intention in ihre Bestandteile zerlegt
werden könnte (stRspr seit BVerfGE 8, 274 ; vgl.
BVerfGE 53, 1 ; 61, 149
). Auch eine Rechtsnorm, deren Wortlaut
mehrere inhaltlich abgrenzbare, textlich aber nicht
isolierbare Regelungen umfasst, erklärt das
Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung
grundsätzlich nur hinsichtlich des verfassungswidrigen
Norminhalts für nichtig, ohne dabei den Normtext zu verändern
(vgl. BVerfGE 12, 296 ; 62, 117; 107, 104
). Wie die verschiedenen im Vorlagebeschluss
gebildeten Vergleichsgruppen zeigen, geht der
Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es sich bei
§ 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG um eine solche Rechtsnorm
handelt. Um aufzuzeigen, dass Grundrechtsverletzungen in
Bezug auf Vergleichsgruppen, denen die Kläger des
Ausgangsverfahrens nicht angehören, die Bestimmung gänzlich
unanwendbar machen, hätte der Verwaltungsgerichtshof deshalb
darlegen müssen, dass und warum eine auf einzelne
Fallkonstellationen beschränkte Teilnichtigerklärung nicht in
Frage kommt, etwa weil kein sinnvoller oder mit der
gesetzgeberischen Intention zu vereinbarender Anwendungsrest
verbliebe (vgl. BVerfGE 21, 292 ). Der
Vorlagebeschluss äußert sich hierzu nicht.
30
Der Vorlagebeschluss erweist sich aus diesem
Grunde als unzureichend begründet, soweit der
Verwaltungsgerichtshof § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG
deshalb für verfassungswidrig hält, weil eine sachlich nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung volljähriger Kinder, die
mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, gegenüber
solchen, die die häusliche Gemeinschaft bereits verlassen
haben, vorliege. Die Zurechnung der Verurteilung eines
volljährigen Kindes zulasten der Eltern und minderjähriger
Geschwister oder umgekehrt einer Verurteilung der Eltern oder
minderjähriger Geschwister zulasten eines volljährigen Kindes
steht im konkreten Fall, in dem der Ehemann und Vater
verurteilt worden ist und beide Kinder noch minderjährig
sind, nicht im Raum. Ebenso wenig ist die Vergleichsgruppe
betroffen, in der Ehegatten, deren Kind straffällig geworden
ist, Ledigen mit gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern
gegenübergestellt werden. Schließlich fehlt es an der
Darlegung der entscheidungserheblichen Verfassungswidrigkeit,
soweit im Vorlagebeschluss die durch Art. 6 Abs. 1 GG
spezifisch geschützte autonome Entscheidungsfreiheit der
Ehegatten, die keine Kinder haben, als verletzt angesehen
wird.
31
b) Die Überzeugung des
Verwaltungsgerichtshofs, Ehegatten würden unter Verstoß gegen
Art. 6 Abs. 1 GG gegenüber eingetragenen Lebenspartnern
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ungleich behandelt,
beruht auf einer unzureichenden Auseinandersetzung mit den
Möglichkeiten verfassungskonformer Auslegung.
32
aa) Im Rahmen seiner Überzeugungsbildung hat
das vorlegende Gericht das vorrangige Gebot der
verfassungskonformen Auslegung zu berücksichtigen. Kann es im
Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu dem
Ergebnis gelangen, das Gesetz sei mit dem Grundgesetz
vereinbar, so hat es diese Interpretation seiner Entscheidung
zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 22, 373 ; 90, 145
). Allerdings darf einem nach Wortlaut und Sinn
eindeutigen Gesetz nicht im Wege der Auslegung ein
entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der
auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das
gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt
verfehlt werden (vgl. BVerfGE 18, 97 ; 54, 277
; 71, 81 ; 121, 30 ).
Voraussetzung einer hinreichenden Überzeugungsbildung im
Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG ist mithin, dass das
vorlegende Gericht zunächst versucht hat, die betroffene
Gesetzesvorschrift verfassungskonform auszulegen, dies aber
nach keiner Auslegungsmethode gelungen ist (vgl. BVerfGE 85,
329 ; 96, 315 ).
33
bb) Die Darlegungen des
Verwaltungsgerichtshofs, wonach eingetragene Lebenspartner
trotz der gesetzlichen Anordnung in § 11 Abs. 1 LPartG
nicht als Familienmitglieder im Sinne des § 104a Abs. 3
Satz 1 AufenthG angesehen werden können, verfehlen diese
Anforderungen.
34
Nach § 11 Abs. 1 LPartG gilt ein
Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen
Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der
Verwaltungsgerichtshof sieht eine solche andere Bestimmung in
§ 27 Abs. 2 AufenthG. Aus der darin angeordneten
Anwendung bestimmter Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes auf
die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft folgert er, dass
eine Gleichstellung von Lebenspartnern in den sonstigen
Bereichen, so auch im Kontext des § 104a AufenthG, nicht
stattfinde; andernfalls hätte es mit Rücksicht auf die in
§ 11 Abs. 1 LPartG getroffene generelle Gleichstellung
der Regelung des § 27 Abs. 2 AufenthG nicht bedurft.
Dass keine umfassende Gleichstellung gewollt gewesen sei,
entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers.
35
Mit diesem Ansatz hat der
Verwaltungsgerichtshof nicht hinreichend dargelegt, dass eine
verfassungskonforme Auslegung von § 104a Abs. 3 Satz 1
AufenthG dahingehend, dass Lebenspartner als
Familienmitglieder im Sinne der Vorschrift zu behandeln sind,
nicht möglich ist. Einer solchen Auslegung stehen weder der
Wortlaut des Gesetzes noch ein eindeutig anderslautender
Wille des Gesetzgebers entgegen.
36
Dem Verwaltungsgerichtshof ist zwar zuzugeben,
dass die dem Regierungsentwurf beigegebene Begründung
Lebenspartnerschaften als von § 104a Abs. 3 Satz 1
AufenthG nicht erfasst angesehen hat; Straftaten des anderen
Lebenspartners im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
AufenthG sind danach im Rahmen der Soll-Regelung des
§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelmäßig zu
berücksichtigen (vgl. BTDrucks 16/5065, S. 202). Hieraus kann
indes nicht gefolgert werden, dass jede andere Auslegung dem
gesetzgeberischen Willen zuwider liefe. Die Begründung des
Regierungsentwurfs lässt vielmehr die Absicht erkennen, die
Regelung für die Lebenspartnerschaft an diejenige der
ehelichen Lebensgemeinschaft anzugleichen. Dass die
Möglichkeit nicht gesehen wurde, die beabsichtigte
Angleichung bereits dadurch zu erreichen, dass Lebenspartner
nach § 11 Abs. 1 LPartG als Familienmitglieder im Sinne
des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG behandelt werden,
bedeutet nicht, dass eine solche Auslegung dem Willen des
Gesetzgebers widerspräche.
37
Der Anwendung von § 11 Abs. 1 LPartG im
Rahmen des § 104a AufenthG steht nicht zwingend
entgegen, dass § 27 Abs. 2 AufenthG anordnet, bestimmte
Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes auf die
lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft entsprechend
anzuwenden. Der Vorlagebeschluss zieht bei seiner Deutung,
damit werde eine generelle Gleichstellung von Lebenspartnern
ausgeschlossen, nicht in Betracht, dass § 27 Abs. 2
AufenthG anders gedeutet werden kann und wird.
38
Für Kapitel 2 Abschnitt 6 des
Aufenthaltsgesetzes bedarf es der Anordnung in § 27 Abs.
2 AufenthG, weil § 27 Abs. 1 AufenthG als Grundnorm für
den Familiennachzug bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis
zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft
zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt
und verlängert wird. Da der Schutz der Ehe in Art. 6
Abs. 1 GG der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht zugute
kommt (vgl. BVerfGE 105, 313 ), begründete
demnach allein die Anordnung, dass ein Lebenspartner als
Familienangehöriger des anderen Partners gilt, keine
Ansprüche des Lebenspartners aus den §§ 27 bis 31
AufenthG. § 9 Abs. 3 AufenthG muss auf
lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften für entsprechend
anwendbar erklärt werden, weil die Vorschrift in ihrem
unmittelbaren Anwendungsbereich Ehegatten, die in ehelicher
Lebensgemeinschaft leben, betrifft. Gleiches gilt für
§ 9c Satz 2 und § 51 Abs. 2 AufenthG. In keinem der
in § 27 Abs. 2 AufenthG angesprochenen Fälle geht es
also darum, ob Lebenspartner Familienangehörige im Sinne des
Aufenthaltrechts sind.
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Es liegt daher nicht fern, § 27 Abs. 2
AufenthG lediglich den dargestellten engen Regelungsgehalt zu
entnehmen, so dass die Vorschrift nicht ausschließt,
Lebenspartner in anderen aufenthaltsrechtlichen
Zusammenhängen als Familienangehörige zu behandeln. Dieses
Verständnis von § 27 Abs. 2 AufenthG findet sich auch im
Schrifttum (Zeitler, HTK-AuslR / § 27 AufenthG / zu Abs.
2 07/2006 Nr. 1) und wird in der fachgerichtlichen
Rechtsprechung vertreten (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom
15. Oktober 2009 - 2 A 329/09 -, juris Rn. 55). In dessen
Konsequenz wären Lebenspartner als Familienmitglieder im
Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG anzusehen, so
dass sich die aufgeworfenen Fragen der Gleichbehandlung
insoweit nicht stellten. Dem Verwaltungsgerichtshof hätte
deshalb eine Auseinandersetzung mit dieser Norminterpretation
oblegen.
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c) Die Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs
zum Vorliegen eines Verfassungsverstoßes sind auch insoweit
unzureichend, als er eine mit Art. 6 Abs. 1 GG
unvereinbare Schlechterstellung von Ehe und Familie gegenüber
anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften für gegeben
hält. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die ungerechtfertigte
Benachteiligung von Ehe und Familie dadurch zu verdeutlichen
sucht, dass er das Vorhandensein von Kindern als einen die
Diskriminierung verstärkenden Umstand hervorhebt, vermag die
Kammer die Erwägungen nicht nachzuvollziehen. Für die im
Ausgangsverfahren zu beurteilende Fallgestaltung kommt es
entscheidend allein auf den Umstand der Verheiratung an, weil
die einen Aufenthaltstitel ausschließende Straftat vom
Ehemann und Vater begangen worden ist.
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aa) Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen
besonderen Gleichheitssatz, der es verbietet, Ehegatten im
Vergleich zu Ledigen allein deshalb schlechter zu stellen,
weil sie verheiratet sind (vgl. BVerfGE 69, 188 ;
114, 316 ; BVerfGK 11, 179 ). Die
eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann zwar zum
Anknüpfungspunkt (wirtschaftlicher) Rechtsfolgen genommen
werden. Jedoch müssen sich für eine Differenzierung zu Lasten
Verheirateter aus der Natur des geregelten
Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe ergeben (BVerfGE
28, 324 ). Die Berücksichtigung der durch die
eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten
besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten
Maßnahme die Ehe nicht diskriminieren (BVerfGE 114, 316
; stRspr).
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bb) Der Verwaltungsgerichtshof hält es für
offensichtlich, dass Verheiratete gemäß § 104a Abs. 3
Satz 1 AufenthG in unzulässiger Weise schlechter als in
nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft lebende Paare behandelt
werden. Auf die in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts anerkannten allgemeinen
Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung von
Ehegatten im Verhältnis zu Ledigen geht er nicht ein.
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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
hat mehrfach ausgesprochen, dass eine Regelung, die
Verheiratete anders als Ledige behandelt, mit Art. 6
Abs. 1 GG vereinbar sei, soweit sie ihren Grund in der durch
die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft
gekennzeichneten besonderen Situation von Ehegatten hat und
deren Berücksichtigung gerade in dem konkreten Sachverhalt
den Gerechtigkeitsvorstellungen der Allgemeinheit entspricht
(vgl. BVerfGE 75, 361 m.w.N.). Eine
Schlechterstellung von Ehegatten sei insbesondere
hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf
Gleichbehandlung ausgeht und die Ehegatten teilweise
begünstigt, teilweise benachteiligt werden, die gesetzliche
Regelung im Ganzen sich aber vorteilhaft oder „ehe-neutral“
auswirkt (vgl. BVerfGE 32, 260 ; 75, 361
). Dem Verwaltungsgerichtshof hätte
oblegen, die Frage der Rechtfertigung der angenommenen
Ungleichbehandlung anhand dieser Maßstäbe zu prüfen oder aber
darzulegen, weshalb sie überholt sind oder nunmehr aufzugeben
sein könnten. Es erscheint bereits nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass eine wechselseitige Zurechnung von
Straftaten der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten
mit der Folge, dass ein Aufenthaltstitel, zu deren Erteilung
nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs keine
Verpflichtung aufgrund höherrangigen Rechts oder nach
Völkerrecht besteht, ausgeschlossen ist, den
Gerechtigkeitsvorstellungen der Allgemeinheit entspricht. Vor
allem aber knüpft der Gesetzgeber in anderen Bereichen des
Aufenthaltsrechts, namentlich bei den begünstigenden
Regelungen zum Familiennachzug (§§ 27 ff.
AufenthG), an das Bestehen einer formalisierten Partnerschaft
- entweder der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft
- an, zu dem freilich das Bestehen oder die Herstellung einer
ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft hinzutreten
muss, und greift damit auch auf die rechtlich gesicherte
Verbundenheit der Partner zurück (vgl. dazu BVerfGE 117, 316
; 124, 199 ). Deshalb hätte es
nahegelegen, diese Grundentscheidung des Aufenthaltsgesetzes
bei der verfassungsrechtlichen Würdigung des § 104a Abs.
3. Satz 1 AufenthG in den Blick zu nehmen.
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Dem hat der Verwaltungsgerichtshof nicht
dadurch genügt, dass er das Selbstbestimmungsrecht der
Ehegatten durch § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG für
verletzt ansieht und ausführt, er sehe keinen Grund, die
Entscheidungsfreiheit der Ehegatten hinsichtlich ihrer
Eheführung und insbesondere deren räumlicher Ausgestaltung
nicht anzuerkennen, so wie es als völlig selbstverständlich
angesehen werde, dass das Aufenthaltsrecht eines Ehegatten
nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass der andere von
seinem Recht auf Familiennachzug keinen Gebrauch mache. Mit
seinen Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof gerade
nicht auf die zu erörternde Einbettung der für
verfassungswidrig gehaltenen Regelung in das Gesamtkonzept
des Aufenthaltsgesetzes und deren Konsequenzen für die
verfassungsrechtliche Würdigung ein. Der Umstand, dass er in
diesem Zusammenhang die Härtefallregelung für Ehegatten in
§ 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG übergeht, belegt ebenso
wie der Vergleich mit dem fortdauernden Aufenthaltsstatus des
Ausländers im Fall zulässigen, aber nicht wahrgenommenen
Ehegattennachzugs, dass der Verwaltungsgerichtshof bei seiner
verfassungsrechtlichen Würdigung das Anliegen des
Gesetzgebers bei Schaffung der Altfallregelung des
§ 104a AufenthG nicht hinreichend verarbeitet hat.
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cc) Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof das
Ziel des Gesetzgebers, zu verhindern, dass das straffällige
Familienmitglied im Falle der Erteilung von
Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a Abs. 1 AufenthG an
die übrigen Familienmitglieder unter Berufung auf Art. 6
Abs. 1, 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Aufenthaltsrecht
oder eine Duldung erhält, unzureichend gewürdigt. Der
Verwaltungsgerichtshof meint, diese Erwägung könne eine
Ungleichbehandlung von Ehe und Familie gegenüber anderen
Lebensgemeinschaften nicht rechtfertigen, da gesetzliche
Ermessensspielräume erlaubten, dem straffälligen
Familienmitglied das begehrte Aufenthaltsrecht zu versagen,
und ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG,
Art. 8 EMRK wegen der Möglichkeit, die Ehe
beziehungsweise Familieneinheit im gemeinsamen Herkunftsland
herzustellen, voraussetzungsgemäß nicht vorliegen könne.
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Diese Argumentation berücksichtigt die
aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen, die Art. 6 Abs.
1, 2 GG als wertentscheidende Grundsatznorm entfaltet, nicht
hinreichend. Auch wenn Art. 6 GG grundsätzlich keinen
unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt, müssen die
Ausländerbehörden bei der Entscheidung
über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären
Bindungen des Ausländers an Personen, die sich
berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, berücksichtigen
und angemessen in ihren Erwägungen zur Geltung bringen; der
Grundrechtsträger hat einen Anspruch auf eine solche
angemessene Berücksichtigung seiner familiären Bindungen
(vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ;
BVerfGK 2, 190 ; 7, 49 ). Dabei
ist grundsätzlich eine Betrachtung der tatsächlichen
Verhältnisse des Einzelfalls geboten (vgl. BVerfGK 2, 190
). Die pauschale Aussage im Vorlagebeschluss, dass
Ehe und Familieneinheit ohne Weiteres im Herkunftsland
hergestellt werden könnten, blendet aus, dass im Einzelfall -
so möglicherweise auch im Ausgangsverfahren - Feststellungen
dazu, ob Kinder auf die weitere Anwesenheit des straffälligen
Elternteils angewiesen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05
-, NVwZ 2006, S. 682 ), oder zu den Bedingungen
für einen Umzug der gesamten Familie in das Herkunftsland
erforderlich sein können und gegebenenfalls einer
Aufenthaltsbeendigung des straffälligen Ausländers entgegen
stehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 -, InfAuslR 2008,
S. 347 ). Es wäre daher zu erläutern gewesen, aus
welchen Gründen der Gesetzgeber, der nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet war,
dem betroffenen Personenkreis überhaupt Aufenthaltsrechte
einzuräumen, bei der Ausgestaltung der Altfallregelung
derartige Fallgestaltungen nicht berücksichtigen durfte, auch
wenn sie möglicherweise eher selten gegeben sein dürften.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.