BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 18/02 -
ob § 3 Absatz 1 Satz 2 des
Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein
(Landeswahlgesetz - LWahlG -) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl S. 442,
ber. S. 637) mit Artikel 3 Absatz 1
und 3, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 28
Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes sowie
Artikel 3 Absatz 1 der Verfassung des Landes
Schleswig-Holstein zu vereinbaren ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.
September 2002 - 2 K 2/01 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 17. November 2004 gemäß § 81a BVerfGG
einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Das Normenkontrollverfahren betrifft die
Frage, ob die in § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein
(Landeswahlgesetz - LWahlG -) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl S. 442, ber.
S. 637) für Parteien der dänischen Minderheit
vorgesehene Befreiung von der 5 v.H.-Sperrklausel auch
nach Einführung des Zwei-Stimmen-Wahlrechts mit dem
Grundgesetz und der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
(LV) vereinbar ist.
2
1. a) Durch das Gesetz zur Änderung des
Landeswahlgesetzes vom 27. Oktober 1997 (GVOBl
S. 462) führte das Land Schleswig-Holstein die
Zweitstimme ein. Nach den Grundsätzen der personalisierten
Verhältniswahl wird danach in 45 Wahlkreisen durch
Mehrheitswahl jeweils ein Abgeordneter gewählt; die übrigen
Abgeordneten werden durch Verhältniswahl aus den Landeslisten
der Parteien auf der Grundlage der im Land abgegebenen
Zweitstimmen und unter Berücksichtigung der in den
Wahlkreisen gewählten Kandidaten ermittelt. Einschränkungen
ergeben sich aus § 3 Abs. 1 LWahlG. Die Vorschrift
lautet:
3
§ 3
4
Wahl der Abgeordneten aus den Landeslisten
5
(1) An dem Verhältnisausgleich nimmt jede
Partei teil, für die eine Landesliste aufgestellt und
zugelassen worden ist, sofern für sie in mindestens einem
Wahlkreis eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt
worden ist oder sofern sie insgesamt 5 v.H. der im Land
abgegebenen gültigen Zweitstimmen erzielt hat. Diese
Einschränkungen gelten nicht für Parteien der dänischen
Minderheit.
6
b) Die in § 3 Abs. 1 Satz 2
LWahlG enthaltene Ausnahme von der 5 v.H.-Sperrklausel
für Parteien der dänischen Minderheit war durch
Änderungsgesetz vom 31. Mai 1955 (GVOBl S. 124) auf
die Erklärung der Bundesregierung vom 29. März 1955
(vgl. Bundesanzeiger 1955, Nr. 63 vom 31. März
1955, S. 4) hin in das Landeswahlgesetz eingefügt worden
und gilt seitdem unverändert fort. In den deutsch-dänischen
Besprechungen war eine wahlrechtliche Privilegierung der
dänischen Minderheit für das Land Schleswig-Holstein in
Aussicht gestellt worden; im Gegenzug hatte die dänische
Regierung in ihrer Erklärung vom 29. März 1955 eine
bevorzugte Behandlung der deutschen Minderheit in
Nordschleswig zugesichert.
7
c) Bis zu der Wahlrechtsänderung des Jahres
1997 galt im Land Schleswig-Holstein eine Kombination von
Mehrheits- und Verhältniswahlrecht, wobei gemäß § 1
Abs. 2 LWahlG a.F. jeder Wähler nur eine Stimme hatte,
die sowohl für die Mehrheitswahl in den Wahlkreisen als auch
für die Wahl aus den Landeslisten gezählt wurde. Da der als
Partei der dänischen Minderheit auftretende Südschleswigsche
Wählerverband (SSW) nur in den Wahlkreisen des Landesteils
Schleswig und dem Wahlkreis Pinneberg-Nord Direktkandidaten
aufstellte, konnte er nur in diesen Landesteilen Stimmen für
die durch Verhältniswahl ermittelten Listenplätze erringen.
Bei der auf Grundlage des neuen Wahlrechts durchgeführten
Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag vom
27. Februar 2000 konnte der SSW vermittels der
Zweitstimme auch in den holsteinischen Wahlkreisen gewählt
werden, in denen die Partei keine Direktkandidaten
aufgestellt hatte. Insgesamt erzielte der SSW rund
42 v.H. seiner Zweitstimmen in Holstein. Infolge der
Befreiung von der 5 v.H.-Sperrklausel wurden dem SSW für
die landesweit erreichten 4,1 v.H. der Zweitstimmen
drei Mandate zugeteilt (vgl. endgültiges Ergebnis der
Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag vom
27. Februar 2000, Amtsblatt für Schleswig-Holstein
Nr. 12 vom 20. März 2000,
S. 206 ff.).
8
2. a) Am 24. März 2000 erhob der
Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens Einspruch gegen das
am 10. März 2000 festgestellte amtliche Wahlergebnis und
wandte sich gegen die Zuteilung von Landtagsmandaten an den
SSW. Zur Begründung führte er aus, der SSW könne heute nicht
mehr als Partei der dänischen Minderheit betrachtet werden.
Jedermann - also auch ein deutscher
Volkszugehöriger - könne zwischenzeitlich Mitglied des
SSW werden; nicht einmal das Bekenntnis zur dänischen
Minderheit werde in der Satzung noch verlangt. Angesichts der
Tatsache, dass der SSW seit der Wahlrechtsnovellierung im
ganzen Land wählbar sei, könne sich die Partei auch nicht
mehr auf die dänische Sprache und das Volkstum berufen. Das
Antreten im gesamten Landesgebiet mache vielmehr deutlich,
dass der SSW auch auf die Stimmen von Staatsangehörigen
deutscher Volkszugehörigkeit setze. Im Übrigen verstoße die
Mandatszuteilung zu Gunsten des SSW gegen den Grundsatz der
gleichen Wahl und die Chancengleichheit der politischen
Parteien und sei daher verfassungswidrig. Die Stimmen der
Wahlbürger hätten nicht mehr den gleichen Erfolgswert. Der
Beschwerdeführer beantragte, die Landtagswahl für ungültig zu
erklären, hilfsweise, die Mandatszuteilung für den SSW für
ungültig zu erklären.
9
b) Der Schleswig-Holsteinische Landtag wies
den Einspruch gegen die Gültigkeit der Landtagswahl in seiner
21. Sitzung am 24. Januar 2001 zurück
(Plenarprotokoll 15/21, S. 1579).
10
3. Mit Beschluss vom 25. September
2002 (JZ 2003, S. 519) hat das Schleswig-Holsteinische
Oberverwaltungsgericht das Verfahren über die daraufhin
erhobene Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 100
Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht
die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 Abs. 1
Satz 2 LWahlG mit Art. 3 Abs. 1 und 3,
Art. 21 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1
Satz 2 GG sowie Art. 3 Abs. 1 LV zu
vereinbaren ist.
11
a) Das vorlegende Gericht ist der Auffassung,
dass eine Ausnahme von der 5 v.H.-Sperrklausel für
nationale Minderheiten grundsätzlich zulässig und der SSW
noch als Partei der dänischen Minderheit zu verstehen sei,
dass aber die in § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG
vorgesehene Befreiung für Parteien der dänischen Minderheit
seit der Einführung des Zweistimmenwahlrechts über das Maß
des Erforderlichen hinausgehe. Während der SSW zuvor nur in
den 14 Wahlkreisen des Landesteils Schleswig sowie – im
Hinblick auf die Helgoländer nationalen Friesen – im
Wahlkreis Pinneberg-Nord habe gewählt werden können, weil er
nur dort Direktkandidaten aufgestellt habe, stehe er auf
Grund der Wahlrechtsänderung nunmehr unabhängig von der
Aufstellung von Direktkandidaten auch im Landesteil Holstein
zur Wahl und nehme mit den dort erzielten Zweitstimmen am
Verhältnisausgleich teil. Da im Landesteil Holstein keine
bedeutsame dänische Minderheit vorhanden sei, fehle es für
diese Privilegierung an einem rechtfertigenden Grund. Der SSW
selbst habe bislang keinen Anlass angesehen, seinen
Tätigkeitsbereich auf den Landesteil Holstein auszuweiten; er
habe auch keine Besserstellung gefordert, sondern die vor der
Wahlrechtsänderung bestehende Privilegierung als für die
Wahrung der Interessen der dänischen Minderheit ausreichend
angesehen. Bereits dies mache deutlich, dass die mit der
Wahlrechtsänderung verbundene weitergehende Privilegierung
nicht erforderlich sei. Der Landesgesetzgeber habe daher bei
Einführung des Zweistimmenwahlrechts die Ausnahme von der
Sperrklausel nach § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG auf
den Landesteil Schleswig beschränken müssen.
12
b) Dem Gesetzgeber seien bei Differenzierungen
des Erfolgswerts der Wählerstimmen enge Grenzen gesetzt.
Diese habe er für die in Holstein erreichten Stimmen
überschritten, weil sich der SSW in diesem Landesteil nur wie
jede andere Partei mit Aussagen zu allgemein-politischen
Themen präsentieren könne. Die Eingrenzung der Privilegierung
auf den Landesteil Schleswig widerspreche auch nicht der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es dem
Ermessen des Gesetzgebers überlassen bleibe, ob er eine
Sperrklausel einführe und ob er diese auf das gesamte
Wahlgebiet beziehe oder nur auf die Listenwahlkreise (BVerfGE
6, 85 ). Denn anders als die Entscheidung über die
Einführung eines Quorums stehe die Entscheidung über die
Befreiung von einem eingeführten Quorum nicht im freien
Ermessen des Gesetzgebers.
13
Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass
nach der Grundmandatsklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1
LWahlG auch eine Schwerpunktpartei, für die nur in einem
Wahlkreis ein Abgeordneter gewählt worden sei, mit allen
errungenen Zweitstimmen an der Verteilung der Listenmandate
teilnehme, denn im Gegensatz zu Regelungen, die an bestimmte
Eigenschaften von Parteien anknüpften, verhalte sich die
Grundmandatsklausel im Parteienwettbewerb neutral.
14
c) Schließlich müsse auch Art. 3
Abs. 3 GG berücksichtigt werden. Dort werde zwar das
Bekenntnis zum Volkstum nicht genannt, wohl aber Abstammung
und Sprache, auf die es für die Frage der Zugehörigkeit zu
einer nationalen Minderheit entscheidend ankomme. Weil das
Wählerpotential einer Partei der nationalen Minderheit
naturgemäß beschränkt sei, könne es verfassungsrechtlich
nicht beanstandet werden, diese Unterlegenheit durch ein
Wahlrechtsprivileg auszugleichen. Dementsprechend diene die
Befreiung von der Sperrklausel der Integration einer
andernfalls unterliegenden Gruppe im Staatsverband. Diese
Privilegierung dürfe jedoch nicht in eine Benachteiligung
anderer umschlagen. Dies geschehe aber, wenn eine Partei der
nationalen Minderheit wegen ihrer allgemein-politischen
Aussagen auch außerhalb des Siedlungsgebiets der Minderheit
Stimmen in erheblichem Umfang erziele und diese am
Verhältnisausgleich teilnähmen, obwohl die
5 v.H.-Sperrklausel nicht überschritten sei.
15
4. Zu dem Vorlagebeschluss hat der im
Ausgangsverfahren beigeladene SSW Stellung genommen. Er hält
die Vorlage für unzulässig; das Oberverwaltungsgericht habe
die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dargelegt.
Weder das amtliche Wahlergebnis noch die Mandatszahl des SSW
sei mitgeteilt worden. Der Beschluss lasse nicht einmal
erkennen, ob der SSW weniger als 5 v.H. der Stimmen
erhalten habe und welche Konsequenzen sich aus der
behaupteten Nichtigkeit der Vorschrift für die
Mandatsverteilung ergäben. Unklar bleibe auch, ob das
Oberverwaltungsgericht im Falle der Nichtigkeit des § 3
Abs. 1 Satz 2 LWahlG dem SSW sämtliche Mandate
entziehen oder nur so viele Mandate belassen wolle, wie er
bei einer Berücksichtigung der im Landesteil Schleswig und in
Pinneberg-Nord erzielten Stimmen beim Verhältnisausgleich
erhalten würde.
16
In tatsächlicher Hinsicht bleibe völlig offen,
woraus das Oberverwaltungsgericht seine Überzeugung ableite,
im Landesteil Holstein sei keine bedeutsame dänische
Minderheit vorhanden. Ebenso wenig werde die in Art. 5
Abs. 2 LV ausgesprochene Verpflichtung zur angemessenen
Förderung von Minderheiten berücksichtigt. Im Übrigen erweise
sich die Vorlage auch als unbegründet, weil die angegriffene
Bestimmung mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung
vereinbar sei.
17
Die Vorlage, über die das
Bundesverfassungsgericht sowohl am Maßstab des Grundgesetzes
als auch an Hand der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
zu befinden hat (1.), ist unzulässig (2.).
18
1. Soweit das vorlegende
Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung (auch) am Maßstab
der Landesverfassung begehrt, folgt die Zuständigkeit des
Bundesverfassungsgerichts aus Art. 100 Abs. 1 Satz
1, 1. Alt. GG. Mit dieser Vorschrift hat das Grundgesetz auch
die Vorlage im Falle der Verletzung der Verfassung eines
Landes vorgeschrieben und damit einen Mindeststandard
verfassungsgerichtlicher Kontrolle in den Ländern angeordnet
(vgl. etwa Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht,
2. Aufl., 2001, Rn. 768; Groschupf, in: Starck/
Stern, Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilband II, 1983,
S. 85 ; Wieland, in: Dreier, GG-Kommentar, Bd. III,
2000, Art. 100 Rn. 23 f.). Das für die
Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten zuständige Gericht
des Landes ist daher bereits durch Art. 100 Abs. 1 Satz
1, 1. Alt. GG auch zu der dort benannten Normenkontrolle
berufen. Für das Land Schleswig-Holstein, das von der
Möglichkeit des Art. 99 GG Gebrauch gemacht und dem
Bundesverfassungsgericht die Entscheidung von
Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes zugewiesen
hat, folgt damit die Zuständigkeit des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 77
sowie Löwer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts,
Band II, 2. Aufl., 1998, § 56 Rn. 47).
19
2. Die Vorlage erfüllt aber nicht die
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG.
20
a) Die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer
gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG
kann ein Gericht nur einholen, wenn es zuvor die
Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift und ihre
Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat. Dies ist schon
deshalb geboten, weil das vorlegende Gericht mit der
Aussetzung des Verfahrens den Beteiligten zunächst eine
Entscheidung zur Sache verwehrt und die Erledigung des
Rechtsstreits damit verzögert (vgl. BVerfGE 78, 165
; 86, 71 ). Der Grundgedanke des
Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des
parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur
Rechtsprechung zu wahren, gebietet es, dass sich das Gericht
seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm in
einer Auseinandersetzung mit den hierfür maßgeblichen
Gesichtspunkten, insbesondere auch den Erwägungen des
Gesetzgebers, bildet, bevor es das Bundesverfassungsgericht
anruft (vgl. BVerfGE 86, 71 ). Das Gericht muss
daher seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der
Norm näher begründen und sich jedenfalls mit nahe liegenden
tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinander
setzen (vgl. BVerfGE 86, 52 ; 88, 198 ).
Dabei hat es auch die in Rechtsprechung und Literatur
entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen und auf
unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten einzugehen, die für
die Auslegung und Prüfung der in Frage stehenden Norm von
Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 78, 165
; 86, 71 ; 97, 49 ;
105, 61 ). Gegebenenfalls muss das vorlegende
Gericht auch die Gründe erörtern, die im
Gesetzgebungsverfahren für den Erlass der Regelung maßgeblich
waren (vgl. BVerfGE 77, 259 ; 78, 201 ;
81, 275 ; 92, 277 ).
21
b) Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage
unzulässig. Sie setzt sich mit den Voraussetzungen der vom
Oberverwaltungsgericht angenommenen Handlungspflicht des
Landesgesetzgebers (aa) und den für die Beibehaltung der
landesweiten Privilegierung sprechenden Gründen (bb) nicht
hinreichend auseinander.
22
aa) Aus den verfassungsrechtlich
gewährleisteten Grundsätzen der gleichen Wahl und der
Chancengleichheit der Parteien kann sich die Pflicht des
Gesetzgebers ergeben, eine die Chancengleichheit berührende
Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu
ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser
Norm durch eine Entwicklung in Frage gestellt wird, die bei
ihrem Erlass nicht abzusehen war. Es kann sich die vom
Wahlgesetzgeber vorausgesetzte tatsächliche oder normative
Grundlage geändert oder die bei Erlass der Bestimmung
getroffene Prognose als irrig erwiesen haben (vgl. BVerfGE
73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286
).
23
Das vorlegende Gericht hat solche Umstände,
die eine Rechtspflicht des Landesgesetzgebers zur Aufhebung
oder Einschränkung der Befreiung von den Einschränkungen der
5 v.H.-Sperrklausel für Parteien der dänischen
Minderheit in § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG hätten
begründen können, nicht dargelegt.
24
Anknüpfungspunkt für die vom
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht angenommene
Verfassungswidrigkeit der seit 1955 unverändert gebliebenen
Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG ist
die Einführung des Zwei-Stimmen-Wahlrechts durch
Änderungsgesetz vom 27. Oktober 1997. Der
Beschwerdeführer der Ausgangsbeschwerde hatte hierzu
vorgetragen, das neue Landeswahlgesetz "erlaube dem SSW die
landesweite Wahlbeteiligung" (vgl. S. 3 des
Vorlagebeschlusses). Das vorlegende Gericht greift diesen
Vortrag in modifizierter Art auf und nimmt an, dass die
Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG
infolge der Wahlrechtsänderung eine weiterreichende Bedeutung
als zuvor erlangt habe. Diese sieht das Gericht darin, dass
die Teilnahme am Verhältnisausgleich unter der neuen Regelung
eine landesweite Wahlteilnahme voraussetzt, die bislang
praktizierte Beschränkung der Kandidatenaufstellung auf den
Landesteil Schleswig dagegen nicht mehr möglich ist.
25
Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts führt nicht jede Veränderung des
rechtlichen Umfelds einer Norm zu deren
Verfassungswidrigkeit. Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass
der Charakter der im Wortlaut unverändert gebliebenen
Bestimmung sich durch Rechtsänderungen in ihrem Umfeld in
verfassungsrechtlich bedeutsamer Weise geändert hat (vgl.
etwa BVerfGE 78, 350 ). Anknüpfungspunkt für eine
veränderte verfassungsrechtliche Beurteilung kann eine durch
Rechtsänderungen im Umfeld bedingte Veränderung des
Anwendungsbereichs (vgl. BVerfGE 11, 351 ;
12, 10 ) oder eine Veränderung der Regelungswirkung
(vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 26. Oktober 2004 – 2 BvE 1/02 und 2 BvE 2/02 -, S. 42)
sein, wenn damit ein "neuer Rechtszustand" verbunden ist
(vgl. BVerfGE 45, 104 ).
26
Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz
2 LWahlG hat sich mit der Einführung des
Zwei-Stimmen-Wahlrechts nicht geändert. Vor wie nach der
Änderung des Wahlgesetzes im Jahre 1997 war Parteien der
dänischen Minderheit eine landesweite Teilnahme an der Wahl
möglich; ebenso war und ist eine landesweit geltende
Befreiung von den Einschränkungen der
5 v.H.-Sperrklausel angeordnet. Dies verkennt das
vorlegende Gericht nicht. Eine Veränderung im rechtlichen
Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG macht es
insofern nicht geltend. Das vorlegende Gericht macht auch
nicht geltend, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG angesichts
der für den SSW auch früher bestehenden Möglichkeit, sich
landesweit zur Wahl zu stellen, schon vor der
Wahlrechtsänderung verfassungswidrig gewesen wäre. Die
Argumentation des Gerichts geht vielmehr ausdrücklich dahin,
dass die Regelung gerade infolge der Wahlrechtsänderung
verfassungswidrig geworden sei.
27
Unter der Voraussetzung, dass § 3 Abs. 1
Satz 2 LWahlG unter den früher geltenden rechtlichen
Rahmenbedingungen verfassungsmäßig war, zeigt der
Vorlagebeschluss aber nicht hinreichend auf, dass die
Regelungswirkungen der Norm sich gerade durch die
Wahlrechtsänderung vom Oktober 1997 in verfassungsrechtlich
erheblicher Weise geändert hätten. Zwar läßt sich
feststellen, dass der SSW im Falle der Beteiligung an einer
Landtagswahl unter dem heute geltenden Wahlrecht landesweit
zur Wahl steht und mit allen landesweit erzielten
Wählerstimmen an der wahlrechtlichen Privilegierung des
§ 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG teilnimmt, während er zuvor im
Wesentlichen nur im Landesteil Schleswig zur Wahl stand und
die Privilegierung folglich nur für die dort erzielten
Stimmen wirksam wurde. Dieser faktische Unterschied besteht
aber nur deshalb, weil der SSW vor 1997 auf die damals schon
bestehende und nach Auffassung des vorlegenden Gerichts
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Möglichkeit
verzichtet hat, sich auch im Landesteil Holstein zur Wahl zu
stellen. Insofern wäre erklärungsbedürftig gewesen, weshalb
es sich hier um eine nicht dem faktischen Verhalten des SSW,
sondern gerade der Wahlrechtsänderung zurechenbare
Veränderung zum Verfassungswidrigen hin handeln soll.
28
Wenn in dem Gesetzgebungsverfahren, das der
Wahlrechtsänderung zu Grunde lag, wiederholt darauf
hingewiesen wurde, dass dem SSW auch zuvor bereits die
Möglichkeit offenstand, in allen Wahlkreisen des Landes
Schleswig-Holstein Direktkandidaten aufzustellen (vgl. etwa
Ausschussprotokoll 14/32 der vorbereitenden Sitzung des
Innen- und Rechtsausschusses vom 13. August 1997,
S. 14 sowie die Beiträge im Plenarprotokoll 14/37,
S. 2445 ff.), so drückt sich darin gerade die
Überzeugung aus, dass kein Verfassungsverstoß darin liegen
kann, wenn durch Änderung des Wahlsystems eine bis dahin
verfassungskonform mögliche landesweite
Wählbarkeit von Parteien einer nationalen Minderheit zur
Regel wird. Damit setzt der Vorlagebeschluss sich nicht
hinreichend auseinander.
29
bb) Unabhängig hiervon versäumt der
Vorlagebeschluss eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die
dafür sprechen, dass die Privilegierung in vollem Umfang auch
unter den Bedingungen eines Wahlsystems verfassungskonform
bleibt, bei dem Parteien nationaler Minderheiten ihre
Beteiligung an der Landtagswahl nicht auf einen Landesteil
beschränken können.
30
Dies betrifft zunächst die in der
Argumentation des vorlegenden Gerichts zentrale Annahme,
dass im Landesteil Holstein eine bedeutsame dänische
Minderheit nicht vorhanden sei. Weder ist erkennbar, welchen
Maßstab für die Bedeutsamkeit das Gericht dabei zu Grunde
legt, noch führt das Gericht zum Beleg der Annahme, dass eine
dem zu Grunde gelegten Maßstab genügende Anzahl von
Angehörigen der dänischen Minderheit sich außerhalb
Schleswigs nicht finde, Bevölkerungsstatistiken oder andere
Quellen an. In Anbetracht der im Nordteil des Landes höheren
Arbeitslosigkeit und der damit verbundenen Mobilität der
Bevölkerung (vgl. dazu auch Roeper, NordÖR 2003, S. 391
) versteht sich die Richtigkeit dieser Annahme
auch nicht von selbst. Auch der hohe Stimmanteil, den der SSW
in diesem Landesteil erzielen konnte, könnte ein Indiz für
ein dänisches Wählerpotential im Landesteil Holstein sein und
hätte insofern zu genaueren Feststellungen Anlass
gegeben.
31
Im Übrigen ist nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass die mit der Privilegierung verfolgte
Integration der nationalen Minderheit in legitimer Weise auch
dadurch gefördert werden kann, dass Wähler, die nicht selbst
der dänischen Minderheit angehören, das Integrationsanliegen
durch eine Stimmabgabe zu Gunsten von Parteien dieser
Minderheit unterstützen. Dem integrationspolitischen
Anliegen, der nationalen Minderheit eine eigene Vertretung im
Landesparlament zu sichern (vgl. BVerfGE 6, 84 ;
95, 408 ), wäre auch mit dieser Art der Förderung
gedient. Das Oberverwaltungsgericht selbst geht davon aus,
dass die Öffnung der Partei für Mitglieder, die nicht der
dänischen Minderheit angehören, im Hinblick auf Sinn und
Zweck der Privilegierung unschädlich sei. Bei dieser
Einordnung drängt sich die im Vorlagebeschluss nicht
erörterte Frage auf, ob nicht – immer unter der vom
vorlegenden Gericht nicht in Frage gestellten Voraussetzung,
dass der Charakter der Minderheitenpartei gewahrt bleibt -
dasselbe auch für die Stimmabgabe nicht-dänischer Wähler zu
Gunsten der Partei der dänischen Minderheit angenommen werden
muss. Wäre dem so, dann spräche dies gegen die Notwendigkeit
einer Beschränkung der privilegierten Wahlteilnahme auf den
Landesteil, in dem die dänische Minderheit in erster Linie
ansässig ist.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.