BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 19/08 -
ob § 19 des Tabaksteuergesetzes mit
Artikel 14 und Artikel 103 des Grundgesetzes vereinbar
ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Gera vom 24. November 2008 (730 Js 23848/06 10
Cs) -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 1993 (BGBl I S. 1473) am
13. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des § 19 Tabaksteuergesetz
(TabStG). Hiernach ist derjenige, der Tabakwaren aus dem
freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft gewerbsmäßig und ohne deutsche Steuerzeichen in
das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt,
verpflichtet, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben.
Zudem erfolgt eine Sicherstellung und im Einzelfall
Einziehung der Waren.
2
1. Die Erhebung der Tabaksteuer richtet sich
nach dem Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S.
2150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember
2006 (BGBl I S. 2830). Die Neufassung im Jahr 1992 diente
unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des
Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den
Besitz, die Beförderung und die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Systemrichtlinie, ABl. L 76
vom 23. März 1992, S. 1 ff.) und führte zu einer
weitgehend europarechtlich harmonisierten Steuerregelung.
3
2. Tabakwaren unterliegen wie andere
verbrauchsteuerpflichtige Waren dem so genannten
Steueraussetzungsverfahren. Danach ist die Entstehung der
Steuer ausgesetzt, solange sich die Waren in einem
Steuerlager befinden oder gemäß §§ 15 bis 17 TabStG
befördert werden. Steuerlager ist der Oberbegriff für den
Herstellungsbetrieb und die Lagerstätte (§ 8 Abs. 2
TabStG). Die Lagerung von Tabakwaren in einem Tabakwarenlager
unter Steueraussetzung ist nach § 9 Abs. 2 TabStG
erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird vor allem Herstellern
und Importeuren erteilt (§ 10 Satz 2 und 3 TabStG).
Warenbewegungen zwischen den Steuerlagern lösen noch keine
Tabaksteuerentstehung aus (§§ 15, 16 TabStG).
4
Diese ist vielmehr geknüpft an die Entnahme in
den freien Verkehr. Hierunter ist das Entfernen aus dem
Steuerlager oder die Entnahme im Steuerlager zum Verbrauch zu
verstehen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 TabStG). Maßgebend ist
bildlich gesprochen das Überschreiten der Betriebsgrenze
(vgl. Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts,
1997, S. 152). Schließt sich hieran kein weiteres
Steueraussetzungsverfahren an - etwa der Transport in ein
Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft - entsteht die Tabaksteuer. Schuldner der
Tabaksteuer ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TabStG der
Inhaber des Steuerlagers, also in der Regel der Hersteller
oder Importeur.
5
Hersteller und Importeure haben im Fall der
Entnahme in den freien Verkehr die Steuer durch Entwerten und
Anbringen von Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen zu
entrichten (§ 12 Abs. 1 TabStG).
6
3. Tabakwaren, die bereits in einem anderen
Mitgliedstaat im freien Verkehr befindlich waren, dürfen ohne
deutsche Steuerzeichen nicht zu gewerblichen Zwecken in das
deutsche Steuergebiet (§ 1 Satz 2 TabStG) importiert
werden, § 19 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 TabStG.
Werden solche Tabakwaren dennoch in das Inland verbracht,
entsteht die Steuer mit dem Verbringen oder Versenden in das
Steuergebiet. Die vorliegend als verfassungswidrig angesehene
Vorschrift des § 19 TabStG lautet:
7
§ 19
8
Werden Tabakwaren unzulässigerweise entgegen
§ 12 Abs. 1 aus dem freien Verkehr anderer
Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet
verbracht oder versandt, entsteht die Steuer mit dem
Verbringen oder Versenden in das Steuergebiet.
Steuerschuldner ist, wer verbringt oder versendet und der
Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat.
Der Steuerschuldner hat über Tabakwaren, für die die Steuer
entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben.
Die Steuer ist sofort zu entrichten. Die Tabakwaren sind nach
§ 215 Abgabenordnung sicherzustellen.
9
Während § 19 TabStG das Verbringen von
Waren aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet der
Bundesrepublik Deutschland regelt, ist die Einfuhr aus
Drittländern in § 21 TabStG kodifiziert:
10
§ 21
11
Werden Tabakwaren aus einem Drittland
unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden Sie
sich
12
in einem Zollverfahren oder
13
in einer Freizone oder einem Freilager des
Steuergebietes,
14
gelten für die Entstehung der Steuer und den
Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die
Person des Steuerschuldners, das Erlöschen in anderen Fällen
als durch Einziehung, das Steuerverfahren und, wenn die
Steuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet
wird, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, den Erlass,
die Erstattung sowie die Nacherhebung der Steuer die
Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt
§ 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die
Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden
Billigkeitsgründen unberührt.
15
Hiernach entsteht die Tabaksteuerschuld bei
einer Einfuhr aus einem Drittland zusammen mit der
Zollschuld. Diese Vorschrift erklärt daher - anstelle der
Vorschriften des Tabaksteuergesetzes und der Abgabenordnung -
mit dem Verweis auf die „Vorschriften für Zölle“ die
Vorschriften des Zollkodex (Verordnung Nr.
2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302 vom 19. Oktober
1992, S. 1 ff.) für anwendbar.
16
4. Gemäß § 19 Satz 5 TabStG sind die
Tabakwaren - welche gewerbsmäßig aus dem freien Verkehr eines
anderen Mitgliedstaates unzulässigerweise ohne deutsche
Steuerzeichen in das Inland verbracht wurden - nach
§ 215 AO sicherzustellen.
17
Die Vorschriften der § 215 AO (in der
Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung
vom 1. Oktober 2002, BGBl I S. 3866, gültig ab
1. September 2002) und § 216 AO (in der Fassung der
Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung vom 1.
Oktober 2002, BGBl I S. 3866, gültig ab 1. September
2002 bis zum 31. Januar 2006) im vorliegend maßgebenden
Zeitpunkt der Entstehung der Tabaksteuer und Sicherstellung
der Zigaretten lauteten:
18
§ 215
19
Sicherstellung im Aufsichtsweg
20
(1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme,
Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot
sicherstellen:
21
1. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein
Amtsträger vorfindet
22
a) in Herstellungsbetrieben oder anderen
anmeldepflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nicht
angemeldet sind,
23
b) im Handel ohne eine den Steuergesetzen
entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder
ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen,
24
2. Waren, die im grenznahen Raum oder in
Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden
werden, wenn sie weder offenbar Gemeinschaftswaren noch den
Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr überführt
worden sind,
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3. die Umschließungen der in den Nummern 1 und
2 genannten Waren,
26
4. Geräte, die zur Herstellung von
verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich
in einem der Finanzbehörde nicht angemeldeten
Herstellungsbetrieb befinden.
27
Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die
Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und
dann der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden
sind.
28
(2) Über die Sicherstellung ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Die Sicherstellung ist den
betroffenen Personen (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen,
soweit sie bekannt sind.
29
§ 216
30
Überführung in das Eigentum des
Bundes
31
(1) Nach § 215 sichergestellte Sachen sind
in das Eigentum des Bundes überzu führen, sofern sie nicht
nach § 375 Abs. 2 eingezogen werden. Für Fundgut gilt
dies nur, wenn kein Eigentumsanspruch geltend gemacht
wird.
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(2) Die Überführung sichergestellter Sachen in
das Eigentum des Bundes ist den betroffenen Personen
mitzuteilen. Ist eine betroffene Person nicht bekannt, so
gilt § 15 Abs. 2 und 3 des
Verwaltungszustellungsgesetzes sinngemäß.
33
(3) Der Eigentumsübergang wird wirksam, sobald
der von der Finanzbehörde erlassene Verwaltungsakt
unanfechtbar ist. [...]
34
(4) [...]
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(5) Sichergestellte oder bereits in das
Eigentum des Bundes überführte Sachen werden zurückgegeben,
wenn die Umstände, die die Sicherstellung veranlasst haben,
dem Eigentümer nicht zuzurechnen sind oder wenn die
Überführung in das Eigentum des Bundes als eine unbillige
Härte für die Betroffenen erscheint. Gutgläubige Dritte,
deren Rechte durch die Überführung in das Eigentum des Bundes
erloschen oder beeinträchtigt sind, werden aus dem Erlös der
Sachen angemessen entschädigt. Im Übrigen kann eine
Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte
wäre, sie zu versagen.
36
Hieraus folgt, dass die nach § 19 TabStG
in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland
verbrachten Tabakwaren nach § 215 AO sicherzustellen
sind -insoweit besteht kein Ermessen. Diese Sicherstellung
erfolgt unabhängig von der Begleichung der Steuerschuld.
Vorbehaltlich der Regelung in § 216 Abs. 5 AO werden die
sichergestellten Tabakwaren nach § 216 Abs. 1 Satz 1 AO
in das Eigentum des Bundes überführt.
37
1. Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, ein
polnischer Staatsangehöriger, wurde am 19. Mai 2005 auf einem
Parkplatz an einer Bundesautobahn durch Beamte der mobilen
Kontrollgruppe Gera des Hauptzollamtes Erfurt kontrolliert.
Hierbei wurde festgestellt, dass er insgesamt 8.560 Stück
Zigaretten mit ukrainischen Steuerzeichen mit sich führte,
welche sich in seinem Reisegepäck und in der Reserveradmulde
befanden. Diese wurden sichergestellt. Es wurde ein
Abgabenbetrag für Tabaksteuer in Höhe von 1.093,84 € sowie
Einfuhrabgaben nach Art. 202 Zollkodex in Höhe von
501,12 € festgesetzt. Der Antrag auf Erlass eines
Strafbefehls wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1
Nr. 2 und Nr. 3 AO und wegen Steuerhehlerei, § 374 AO
wurde durch das Amtsgericht Gera abgelehnt. Auf die
Beschwerde des Hauptzollamtes hob das Landgericht Gera den
Beschluss auf.
38
2. Nach Beantragung des Erlasses eines
geänderten Strafbefehls wegen versuchter Steuerhinterziehung,
Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei beschloss das
Amtsgericht Gera, nicht ohne mündliche Verhandlung zu
entscheiden. Es hat das Verfahren nach Durchführung eines
Hauptverhandlungstermins ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung
vorgelegt,
39
ob § 19 TabStG mit Art. 14 Abs. 1 GG
und Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist.
40
a) Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des
§ 19 TabStG sei entscheidungserheblich. Bei
Verfassungskonformität aller Normen wäre der Angeklagte nach
§ 370 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 - gegebenenfalls in
Wahlfeststellung - in Verbindung mit § 19 TabStG zu
verurteilen. Aktives Tun, also unrichtige Angaben im Sinne
des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, sei im konkreten Fall nicht
sicher festzustellen gewesen, da nicht geklärt werden konnte,
ob der Angeklagte vor der Kontrolle nach zu verzollenden
Gegenständen gefragt worden sei. Die für eine vom
Strafbefehlsantrag abweichende Verurteilung wegen aktiven
Tuns nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO notwendige
Überzeugung habe das Gericht nicht gewinnen können.
41
Bannbruch nach § 372 AO scheide aus, da
es an einem bestehenden Einfuhrverbot fehle. Ein Vergehen
nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO - Unterlassen der Verwendung
von Steuerzeichen - scheide ebenfalls aus. Mittlerweile habe,
anscheinend aufgrund dieses Verfahrens, auch das
Bundesfinanzministerium die Auffassung vertreten, dass eine
Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nicht in Betracht komme,
weil der Steuerpflichtige in keinem Fall die Steuerzeichen
beziehen könne, also ein Fall der Unmöglichkeit vorliege.
42
Eine Verurteilung wegen Steuerhehlerei nach
§ 374 AO würde erfordern, dass festgestellt worden wäre,
dass ein Dritter hinsichtlich der Zigaretten, etwa bei der
Einfuhr aus der Ukraine nach Polen, Abgaben hinterzogen hätte
und der Angeklagte bei seiner Festsetzung in Deutschland
dabei gewesen wäre, diese Zigaretten abzusetzen. Die
Beteiligung eines Dritten habe aber nicht festgestellt werden
können.
43
b) § 19 TabStG sei mit Art. 14 GG
unvereinbar.
44
Bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO handele es sich
um ein Unterlassungsdelikt. Für eine Strafbarkeit bei
Unterlassungsdelikten sei anders als beim aktiven Tun außer
einer Handlungsmöglichkeit auch die Zumutbarkeit normgemäßen
Handelns ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Das Amtsgericht
sei der Auffassung, dass nach der derzeitigen Gesetzeslage
eine Anmeldung der Zigaretten zur Versteuerung nicht zumutbar
gewesen sei, weil sie nicht nur die hinzunehmende
Tabaksteuerfestsetzung, sondern darüber hinaus nach § 19
TabStG in Verbindung mit §§ 215, 216 AO eine
entschädigungslose Einziehung der Zigaretten zur Folge gehabt
hätte. Grundsätzlich sei die Verpflichtung zur
Steuererklärung zumutbar. Es könne aber keine strafbewehrte
Pflicht geben, eine Steuererklärung abzugeben, wenn dies
zwingend mit weiteren, für den Steuerpflichtigen belastenden
Konsequenzen verbunden sei, welche über die bloße Besteuerung
hinausgehen. Einer entsprechenden Pflicht stehe der auch hier
geltende Nemo-tenetur-Grundsatz entgegen. Die Sicherstellung
nach § 19 Satz 5 TabStG in Verbindung mit § 215 AO
sei keine vorläufige, etwa zur Sicherung des Steueranspruchs.
Vielmehr regele § 216 Abs. 1 AO ganz klar, dass die
sichergestellten Gegenstände in das Eigentum des Bundes
überführt werden, wenn sie nicht schon im strafrechtlichen
Verfahren nach § 375 AO eingezogen werden. Diese
Überführung in das Eigentum des Bundes wäre unproblematisch,
wenn sie gegen Entschädigung erfolgen würde. Genau dies sei
aber nach § 216 Abs. 5 AO regelmäßig nicht der Fall.
45
Es sei nicht zumutbar, den Betroffenen darauf
zu verweisen, gegen die entschädigungslose Überführung in
Bundeseigentum den Rechtsweg zu beschreiten. Denn im
Regelfall werde eine Entschädigung nicht gewährt. Folge sei,
dass auch jemand, der deutlich weniger Zigaretten als der
Angeschuldigte - dem man sicher eine gewisse Böswilligkeit
vorwerfen könne - einführe, nicht nur die Steuern zahlen,
sondern auch auf die Zigaretten verzichten müsse.
46
In diesem Aspekt der zwingenden Sicherstellung
unterscheide sich das Tabaksteuergesetz von den anderen
Gesetzen über Verbrauchsteuern. Im Unterschied zu den
Regelungen in den übrigen Verbrauchsteuergesetzen seien
allein bei der Tabaksteuer Steuerzeichen zu verwenden. Für
das Gericht sei aber nicht ersichtlich, dass
entschädigungslose Einziehung die notwendige Konsequenz der
Nichtverwendung von Steuerzeichen sein müsse. Es wäre
theoretisch vorstellbar, dass bei der Nachversteuerung die
Steuerzeichen aufgeklebt würden.
47
Die Argumentation, die Sicherstellung könne ja
auch im Strafverfahren erfolgen und sei daher kein
zusätzliches Übel für den Betroffenen, wäre ein
Zirkelschluss. Denn die einzige mögliche zugrunde liegende
Straftat wäre gerade das in Unkenntnis lassen der
Finanzbehörde. Wenn aber eine freiwillige Anmeldung erfolge,
liege keine Straftat vor.
48
c) Darüber hinaus sei § 19 TabStG mit
Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar.
49
§ 19 TabStG wirke faktisch als
Sanktionsnorm, da er Besteuerung und Konfiskation
gleichzeitig vorsehe, ohne dass es eine eindeutig
verständliche Verbotsnorm gebe. Die Verbotswirkung sei
anscheinend vom Gesetzgeber auch so gesehen und gewollt
worden. Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände unterlägen
aber dem Bestimmtheitsgebot. Hier sehe das Gesetz eine
entschädigungslose Konfiskation aufgrund eines als unzulässig
bezeichneten Verhaltens vor. Dies müsse unter den Begriff der
Strafe im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG fallen. Der
Gesetzgeber hätte es sonst in der Hand, neuartige Sanktionen
einzuführen und sich dadurch des Bestimmtheitsgebotes zu
entledigen. Es sei bei § 19 TabStG kein anderer Zweck
als der Strafcharakter zu erkennen. Es gehe nicht um den
Schutz der Nichtraucher oder den Schutz vor
Gesundheitsgefahren durch ausländische Tabakwaren. Das
Amtsgericht sehe in § 19 TabStG in Verbindung mit
§ 12 TabStG und §§ 215, 216 AO eine Sanktion für
ein Verhalten, ohne dass die Normen als Sanktionsnorm
überhaupt gekennzeichnet seien und dem Bestimmtheitsgebot
genügten. Weder in § 19 TabStG noch außerhalb dieser
Vorschrift sei ein klar verständliches Verbot der Einfuhr von
Tabakwaren zu erkennen. Wegen des strafrechtlichen
Bestimmtheitsgebotes müsste ein Einfuhrverbot ausdrücklich
als Verbotsgesetz bestehen. Ohne genauere Darlegung nehme die
Literatur teilweise ein Einfuhrverbot für Tabakwaren im
Tabaksteuergesetz ohne genaue Bezeichnung der Vorschrift an.
Aus einer so unbestimmten Schilderung habe das Amtsgericht
jedoch kein dem Bestimmtheitsgebot genügendes Gesetz erkennen
können. Ein bloß faktisches Einfuhrverbot, das sich aus dem
Zusammenspiel von §§ 12, 19 TabStG ergebe, genüge nicht
dem Bestimmtheitsgebot.
50
Die Vorlage ist unzulässig.
51
Ein Gericht kann eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit
gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG nur
einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit
der Vorschriften als auch ihre Verfassungsmäßigkeit
sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ). Das
vorlegende Gericht muss hierzu darlegen, inwiefern seine
Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten
Normen abhängt. Eine Entscheidungserheblichkeit ist dann
gegeben, wenn die Entscheidung bei Gültigkeit des formellen
Gesetzes anders ausfallen würde, als bei dessen Ungültigkeit
(vgl. BVerfGE 91, 118 ; 98, 169 ; 105,
61 ). Dabei ist für die Beurteilung der
Entscheidungserheblichkeit grundsätzlich die Rechtsauffassung
des vorlegenden Gerichts maßgeblich, sofern diese nicht
offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 87, 114
; 99, 300 ; 105, 61 ).
52
Ferner muss das Gericht seine Überzeugung von
der Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen und
deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz
die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht
vereinbar ist. Dazu bedarf es einer Auseinandersetzung mit
nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten
sowie einer eingehenden, Rechtsprechung und Schrifttum
einbeziehenden Darstellung der Rechtslage (vgl. BVerfGE 86,
71 ; 88, 198 ; 89, 329
; 97, 49 ). Die Darlegungen zur
Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen
müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab dabei nicht
nur benennen, sondern auch die für die Überzeugung des
Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar darlegen
(vgl. BVerfGE 86, 71 ).
53
Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss
nicht gerecht.
54
1. Es fehlt bereits an der
Entscheidungserheblichkeit der Norm.
55
Die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts
zugrunde gelegt, wird der Angeklagte im Falle der Gültigkeit
von § 19 TabStG insoweit nicht anders bestraft, als bei
Ungültigkeit der Norm. In beiden Fällen wäre er insoweit
straffrei.
56
Das Amtsgericht Gera sieht eine Offenbarung
nach § 19 TabStG im Rahmen der Prüfung des § 370
Abs. 1 Nr. 2 AO nicht als zumutbar an. Mangels Vorliegens
dieser Voraussetzung wäre der Täter konsequenterweise
aufgrund dieser einfachrechtlichen Subsumtion dann auch nicht
wegen des Unterlassungsdelikts zu bestrafen. Im Falle der
Ungültigkeit der Norm, gelangt man zum gleichen Ergebnis, da
es an einer Vorschrift fehlt, die eine entsprechende
Offenbarungspflicht statuiert. Aufbauend auf den
Ausgangserwägungen des vorlegenden Gerichts fehlt es daher an
einer Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO,
unabhängig davon, ob § 19 TabStG anwendbar oder aufgrund
verfassungsrechtlicher Einwände unanwendbar ist.
57
2. Darüber hinaus hat das Amtsgericht Gera
seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur
Prüfung gestellten Vorschrift nicht in ausreichender Weise
begründet. Es fehlt eine historische, teleologische und
systematische Aufarbeitung der Norm des § 19 TabStG im
Rahmen des Prüfungsmaßstabs von Art. 14 Abs. 1 GG und
Art. 103 Abs. 2 GG.
58
a) Die Frage der Vereinbarkeit der den
Eigentumsverlust eigentlich regelnden Vorschriften der
§§ 215, 216 AO mit Art. 14 Abs. 1 GG wird in der
Literatur überwiegend bejaht. Das Amtsgericht Gera überträgt
weder den Prüfungsmaßstab des Art. 14 Abs. 1 GG auf den
vorliegenden Fall noch setzt es sich mit den zur
Verfassungsmäßigkeit der §§ 215, 216 AO vertretenen
Ansichten in einer den genannten Anforderungen entsprechenden
Weise auseinander.
59
aa) Ausführungen zu Inhalt und Reichweite der
Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG fehlen
gänzlich. Weder die konkrete Reichweite des
verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes noch die Maßstäbe,
nach denen Eingriffe in diesen gerechtfertigt werden können,
sind Gegenstand der Prüfung des vorlegenden Gerichts.
Hinsichtlich der Sicherungseinziehung nach dem
Branntweinmonopolgesetz hat das Bundesverfassungsgericht
entschieden, dass hierdurch in zulässiger Weise die Schranken
des Eigentums bestimmt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.
Juli 1970 - 1 BvR 200/69 -, HRRF 1970, S. 453). Weder
diese noch sonst zur Rechtfertigung von Eingriffen in
Art. 14 Abs. 1 GG ergangene Rechtsprechung (vgl. BVerfGE
70, 278 ; 110, 1 ) überträgt das
vorlegende Gericht auf den hiesigen Fall und auf die
Gesamtkonzeption der Tabaksteuer als Verbrauchsteuer.
60
bb) Mit den Eingriffsnormen der §§ 215,
216 AO setzt sich das vorlegende Gericht ebenfalls nicht
hinlänglich auseinander. Zwar steht im Ausgangsfall nicht die
Frage des Eigentumsverlustes an den Zigaretten im
Mittelpunkt, sondern eine mögliche Strafbarkeit nach
§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Verbindung mit § 19
TabStG. Jedoch fehlt es nach Ansicht des Amtsgerichts gerade
deshalb an der Pflichtwidrigkeit des Unterlassens, weil eine
Offenbarungspflicht wegen des damit einhergehenden
Eigentumsverlustes an den Waren nicht zumutbar sei. Zur
Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit sind jedoch auch
zwingend die den Eigentumsverlust letztlich statuierenden
Regelungen, deren Sinn und Zweck und die insoweit vertretenen
Auffassungen zur Verfassungsmäßigkeit dieser Normen in die
Betrachtung mit einzubeziehen.
61
Ausgehend von den Gesetzesmaterialien (vgl.
BTDrucks VI/1982, S. 167) werden die Regelungen der
§§ 215, 216 AO von der weit überwiegenden Meinung in der
Literatur als den Besonderheiten der Verbrauchsteuern
Rechnung tragende Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne
von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen (vgl. auch zum
Folgenden: Schallmoser, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO,
§ 215 Rn. 3, § 216 Rn. 5 ; v.
Wedelstädt, in: Kühn/v. Wedelstädt, AO und FGO, 19. Aufl.
2008, § 215 Rn. 1; Teichner, in: Koch/Scholz, AO, 5.
Aufl. 1996, § 215 Rn. 2, § 216 Rn. 3; Kock, in:
Beermann/Gosch, AO, FGO, § 215 Rn. 3
§ 216 Rn. 4 ; Tipke, in:
Tipke/Kruse, AO, FGO, § 215 Rn. 1, § 216 Rn. 1;
Mösbauer, DB 1980, S. 1506 ; ders. DStZ
1988, S. 267 ; Rümelin, ZfZ 1957,
S. 70 noch zu den vergleichbaren Vorschriften der
§§ 200, 200a RAO).
62
Das Tabaksteuergesetz sehe vor, dass
Tabakwaren nur unter bestimmter Kennzeichnung vertrieben
werden dürfen. Um zu verhindern, dass Waren entgegen solcher
Vorschriften aufbewahrt werden oder in den Handel gelangen,
sei eine Sicherstellung und Einziehung geboten. Damit
unterliege das Eigentum an verbrauchsteuerpflichtigen Waren
einer herkömmlichen inhaltlichen Beschränkung im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. zur Einschränkung der
privatrechtlichen Herrschaft über das Eigentum, BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar
1989 - 2 BvR 554/88 -, NJW 1990, S. 1229). Der Betroffene
müsse sich auf die im Interesse der Steueraufsicht
erforderlichen strengen Steuervorschriften einrichten.
Verfehle er dies, erleide er den Rechtsverlust nicht ohne
eigene Verantwortung. Härtefällen könne durch § 216 Abs.
5 AO Rechnung getragen werden (vgl. BTDrucks VI/1982, S.
167). Das Ziel der Regelung liege darin, dass nur solche
Waren in den gewerblichen Verkehr gelangen sollen, deren
regelkonformer steuerlicher Status nachgewiesen werden könne
(vgl. Schallmoser, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO,
§ 215 Rn. 7 ). Für den Verkehr mit
Tabakwaren bedeute dies, dass - für jedermann einsichtig -
nur mit deutschen Steuerzeichen versehene Zigaretten im
Inland vermarktet werden dürfen (vgl. Teichner, in:
Koch/Scholz, AO, 5. Aufl. 1996, § 215 Rn. 2).
63
Vereinzelt vertretene Gegenansichten sprechen
hingegen von „schwere(n) verfassungsrechtliche(n) Bedenken“
(vgl. Dißars/Dißars, ZfZ 1996, S. 130 , unter
Verweis u.a. auf Hann, Die Steueraufsicht in besonderen
Fällen, Diss. 1988, S. 146 ff.). Aus den Regelungen sei
nicht erkennbar, woran die Entscheidung, ob eine
Sicherstellung und Überführung erfolgen solle, auszurichten
sei. Die Vorschriften seien insoweit nicht hinreichend
bestimmt. Zudem seien sie mit dem
Ordnungswidrigkeitenverfahren unvollkommen abgestimmt. Ein
Verstoß gegen die Anmelde- und Kennzeichnungspflicht - die
§ 215 AO in Nr. 1 erfasse - sei nach § 381 Nr. 1,
Nr. 2 AO bereits als Ordnungswidrigkeit ausgewiesen. Es sei
daher nicht erkennbar, warum gerade bei den Anmelde- und
Kennzeichnungspflichten eine zusätzliche Sicherung - über
§§ 215, 216 AO - erforderlich sein solle. Es sei auch
nicht sichergestellt, dass bei gleicher Zielsetzung der
Verfahren einheitliche Entscheidungen getroffen werden (vgl.
Hann, Die Steueraufsicht in besonderen Fällen, Diss. 1988, S.
148, 154).
64
Das Amtsgericht hat sich mit den jeweils zur
Verfassungsmäßigkeit der §§ 215, 216 AO vorgebrachten
Argumenten nicht hinlänglich auseinander gesetzt,
insbesondere im Kontext des Art. 14 Abs. 1 GG nicht die
Natur der Tabaksteuer als Verbrauchsteuer - mit den daraus
aufgezeigten Konsequenzen - berücksichtigt. Angesichts
der Tatsache, dass sich der Eigentumsverlust an den
Zigaretten, welcher eine Offenbarungspflicht nach Ansicht des
vorlegenden Gerichts unzumutbar machen soll, nach diesen
durch § 19 TabStG in Bezug genommenen Vorschriften
richtet, hätte hierzu Veranlassung bestanden.
65
b) Selbst wenn das Amtsgericht das
Hauptproblem des Falles nicht in der Verfassungsmäßigkeit
gerade der §§ 215, 216 AO als solche, sondern in der
Verknüpfung der Offenbarungspflicht mit dem Eigentumsverlust
und damit in der Konzeption der Vorschrift des § 19
TabStG sieht, hätte es einer Auseinandersetzung mit den
vorgenannten Argumenten bedurft.
66
Zutreffend weist das vorlegende Gericht darauf
hin, dass der Eigentumsverlust auch dann droht, wenn der
Verbringer der Zigaretten seiner Erklärungspflicht nachkommt.
Obgleich er sich den Finanzbehörden offenbart, hat er die
Tabaksteuer zu zahlen und werden die Tabakwaren eingezogen.
Der Eigentumsverlust knüpft damit an das gewerbsmäßige
Verbringen aus dem freien Verkehr eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft ohne deutsche
Steuerzeichen an. Die Verfassungsmäßigkeit der §§ 215,
216 AO wird jedoch maßgebend mit der Natur der
verbrauchsteuerpflichtigen Waren und einem Gesamtsystem,
welches der Konzeption der Verbrauchsteuer zugrunde liegt,
begründet. Die vorgebrachte inhaltliche Beschränkung dieser
Güter sowie die Einschränkung des Handels mit diesen können
auch Auswirkungen auf eine Offenbarungspflicht und daran
geknüpfte Folgen haben.
67
aa) Gerade die Ausgangshypothese des
vorlegenden Gerichts hält zu einer solchen Prüfung an. Das
Amtsgericht sieht in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ein
Unterlassungsdelikt, damit die Zumutbarkeit normgemäßen
Handelns als Tatbestandsmerkmal (vgl. zur Einordnung des
Zumutbarkeitskriteriums Lenckner/Eisele, Stree, in:
Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, Vorbemerkungen
§§ 13 ff. Rn. 155; Lackner/Kühl, StGB,
26. Aufl. 2007, § 13 Rn. 5), und verneint eine
Zumutbarkeit der Offenbarung aufgrund der damit
einhergehenden Eigentumsentziehung. Aus strafrechtlicher
Sicht unzumutbar ist eine Handlung jedoch nur dann, wenn sie
eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang
beeinträchtigt und diese in einem angemessenen Verhältnis zum
drohenden Erfolg stehen. Die widerstreitenden Interessen sind
also gegeneinander abzuwägen (vgl. Lenckner/Eisele, Stree,
in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, Vorbemerkungen
§§ 13 ff. Rn. 156). Damit war das Amtsgericht
gehalten, auch die von § 19 TabStG verfolgten Ziele,
welche durch historische, systematische und teleologische
Auslegung zu ermitteln sind, in den Blick zu nehmen und diese
mit der Beeinträchtigung des Eigentums unter Beachtung der
konkreten Situation abzuwägen.
68
bb) Unterliegt das Eigentum an
verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Ansicht des
Gesetzgebers den oben genannten Beschränkungen, hätte das
vorlegende Gericht erörtern müssen, ob es dann nicht auch dem
Eigentümer zumutbar ist, den Besitz an derartigen
Gegenständen zu offenbaren, wenn diese „unzulässigerweise“ in
das deutsche Steuergebiet verbracht werden. Die Vorschriften
der §§ 215, 216 AO werden unter anderem aus
systemimmanenten Gründen der Konzeption der Verbrauchsteuer
gerechtfertigt. Diese Gründe spielen aber auch im Rahmen der
Offenbarungspflicht eine Rolle und machen eine
Auseinandersetzung mit Sinn und Zweck der Norm des § 19
TabStG im System des Verbrauchsteuerrechts notwendig.
69
Die Vorschrift des § 19 TabStG erfasst
denjenigen, der Zigaretten ohne deutsche Steuerzeichen
gewerbsmäßig in die Bundesrepublik Deutschland verbringt. Die
Art der Differenzierung zwischen privatem und gewerbsmäßigem
Verbringen ist in § 20 Abs. 2 TabStG normiert (vgl. auch
Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts, 1997,
S. 203). Hiernach spielt unter anderem die Menge der
eingeführten Tabakwaren eine Rolle. Daher ist die
Argumentation des Amtsgerichts Gera, dass auch derjenige, der
deutlich weniger Zigaretten als der Angeklagte des
Ausgangsverfahrens einführe, auch auf diese verzichten müsse,
in dieser Pauschalität unzutreffend. Sprechen die sonstigen
in § 20 Abs. 2 TabStG aufgeführten Umstände nicht für
ein gewerbliches Verbringen, kann eine geringe Menge von
Tabakwaren einen Anhaltspunkt für ein privates Verbringen mit
der Folge der Nichtanwendbarkeit von § 19 TabStG
darstellen. Liegt jedoch ein gewerbliches Verbringen vor,
verwirklicht sich gerade das Risiko, welches derjenige trägt,
der Tabakwaren in das Steuergebiet einführen will, sich
jedoch nicht vorher um den Bezug deutscher Steuerzeichen
bemüht hat, beziehungsweise gar nicht zum Kreis der
Bezugsberechtigten (§ 12 Abs. 2 TabStG) gehört (zu den
Möglichkeiten des Versandhandels vgl. Jatzke, Das System des
deutschen Verbrauchsteuerrechts, 1997, S. 213 f.). Fehlt
es an dieser Primärvoraussetzung für den Handel mit
Zigaretten, kann dieses Hindernis nicht dadurch umgangen
werden, dass allein unverzüglich die Steueranmeldung
vollzogen und die Steuer entrichtet wird.
70
Die Sicherstellung und Einziehung ist damit
Teil eines Systems wirksamer Beschränkungen, das die
Verbrauchsbesteuerung insgesamt absichert und den raschen und
unmittelbaren Zugriff auf bestimmte, vor allem den Wettbewerb
verfälschende Waren erlaubt. Im Mittelpunkt steht die
Gewährleistung des Besteuerungsrechts des Staates sowie
gleichgewichtig die Herstellung einheitlicher steuerlicher
Wettbewerbsbedingungen für alle im Erhebungsgebiet tätigen
Anbieter. Da gerade der Zigarettenmarkt für die Entwicklung
eines illegalen Handels aufgrund der Art der Ware besonders
anfällig ist (so auch EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 -
C-374/06 -, Slg. 2007 I-11271, juris, Absatz-Nr. 34;
vgl. Schallmoser, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO,
§ 216 AO Rn. 3 ), fällt die
Schaffung geeigneter Vorfeld- und Repressivmaßnahmen in die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, der im Einklang mit
europarechtlichen Vorgaben Rahmenbedingungen für einen
geordneten Handel aufstellt. Durch § 19 TabStG wird
dabei das Ziel verfolgt, den Handel mit Tabakwaren des
steuerrechtlich freien Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft zu unterbinden (vgl. BTDrucks 12/3432, S.
72; FG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2006 - 4 K 68/06 -,
juris, Absatz-Nr. 23; Jatzke, Das System des deutschen
Verbrauchsteuerrechts, 1996, S. 218). Allein die Zahlung der
Tabaksteuer im Falle des Verbringens wäre nicht geeignet,
dieses Ziel zu erreichen. Erst die gleichzeitige
Sicherstellung und Einziehung ermöglicht den gewünschten
wirtschaftspolitischen Effekt. Den redlichen Teilnehmern des
Wirtschaftsverkehrs drohten sonst ruinöse Folgen, sobald es
unredlichen Anbietern gelänge, unversteuerte
verbrauchsteuerpflichtige Waren der steuerlichen Bindung zu
entziehen und in größeren Mengen auf den Markt zu bringen.
Dabei ergeben sich bereits bei einer Verletzung der
Kennzeichnungspflicht Wettbewerbsverzerrungen (vgl. Teichner,
in: Koch/Scholz, AO, 5. Aufl. 1996, § 215 Rn. 2).
71
Aufgrund der unzureichenden Würdigung des
Sinns und Zwecks der angewandten Vorschriften führt das
vorlegende Gericht auch keine Abwägung im Rahmen einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung durch. Es nimmt lediglich die für
den Verbringer auftretenden Belastungen in Form der
Steuerentstehung und des Eigentumsverlustes in den Blick,
ohne diese Folgen den Zielen der Regelung gegenüber zu
stellen (vgl. zum Maßstab bei Art. 14 Abs. 1 GG, BVerfGE
76, 220 ; 79, 29 ; 95, 48
; 114, 1 ).
72
Das vorlegende Gericht sieht neben der
fehlenden Zumutbarkeit auch in tatsächlicher Hinsicht keine
Möglichkeit der Abgabe einer Steuererklärung. Diese sei nach
dem Verbringen in das Steuergebiet der Bundesrepublik
Deutschland an der Grenze nicht mehr möglich. Insoweit
verkennt das Amtsgericht das Gebot des § 19 TabStG.
Hiernach ist der Verbringer zur „unverzüglichen“ Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet, mithin zur Abgabe ohne
schuldhaftes Zögern. Da ein deutsches Steuergesetz keine
Steuerentstehung in einem fremden Hoheitsgebiet regeln kann,
entsteht die Tabaksteuer de facto erst im Zeitpunkt des
Überschreitens der Grenze (vgl. Jatzke, Das System des
deutschen Verbrauchsteuerrechts, 1997, S. 213). Bestünde
dann keine Möglichkeit der Abgabe der geforderten
Steuererklärung, würde dies die Vorschrift ihres Sinns
berauben. Der Betroffene hat durchaus die Möglichkeit,
unverzüglich eine Finanzbehörde aufzusuchen (vgl. zur
Anwendbarkeit der Norm in vergleichbaren Fällen BGH,
Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06 -, NJW
2007, S. 1294; BGH, Urteil vom 14. März 2007 - 5 StR
461/06 -, NStZ 2007, S. 592; BGH, Beschluss vom 28.
August 2008 - 1 StR 443/08 -, wistra 2008, S. 470;
zustimmend Weidemann, ZfZ 2008, S. 97 ). Nach
§ 6 Abs. 2 Nr. 5 AO sind Finanzbehörden auch die
Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen. Nach
§ 23 Abs. 1 AO ist im Falle einer Verbrauchsteuer - die
als bundesrechtlich geregelte Steuer durch die
Bundesfinanzbehörden verwaltet wird, Art. 108 Abs. 1
GG - das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der Tatbestand verwirklich wird, an den das Gesetz die
Steuer knüpft. Damit besteht nach Grenzübertritt - und damit
verbundener Steuerentstehung - durchaus die Möglichkeit
zur unverzüglichen Abgabe der Steuererklärung.
73
c) Soweit das vorlegende Gericht die
verfassungsrechtlichen Bedenken des Eigentumsverlustes als
Folge der steuerlichen Offenbarung mit Blick auf den
Nemo-tenetur-Grundsatz begründet, setzt es sich nicht mit
dessen anerkannter Reichweite auseinander.
74
aa) Der Grundsatz, dass niemand gezwungen
werden darf, durch eigene Aussage die Voraussetzung für eine
strafgerichtliche Verurteilung zu liefern, ist vom
Bundesverfassungsgericht als Teil des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt worden (vgl. BVerfGE 56,
37 ; 95, 220 ). Durch die
rechtlich vorgeschriebenen Auskunftspflichten kann die
Auskunftsperson in die Konfliktsituation geraten, sich
entweder selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen oder
durch eine Falschaussage gegebenenfalls ein neues Delikt zu
begehen oder aber wegen ihres Schweigens Zwangsmitteln
ausgesetzt zu werden. Wegen dieser Folgen ist die erzwingbare
Auskunftspflicht als Eingriff in die Handlungsfreiheit sowie
als Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des
Art. 2 Abs. 1 GG zu beurteilen. Ein Zwang zur
Selbstbezichtigung berührt zugleich die Würde des Menschen,
dessen Aussage als Mittel gegen ihn selbst verwendet wird und
beinhaltet damit ein Instrumentalisierungsverbot (vgl.
BVerfGE 56, 37 ; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2004 - 2 BvR
1316/04 -, NJW 2005, S. 352; Rogall, NStZ 2006, S.
41).
75
Unzumutbar und mit der Würde des Menschen
unvereinbar wäre ein Zwang, durch eigene Aussagen die
Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder
die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen.
Insoweit gewährt Art. 2 Abs. 1 GG als Abwehrrecht gegen
staatliche Eingriffe einen Schutz, der alter und bewährter
Rechtstradition entspricht. Handelt es sich dagegen um
Auskünfte zur Erfüllung eines berechtigten
Informationsbedürfnisses, ist der Gesetzgeber befugt, die
Belange der verschiedenen Beteiligten gegeneinander abzuwägen
(vgl. BVerfGE 56, 37 ).
76
bb) Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz
vor einer der oben genannten Zwangslagen schließt die
Rechtmäßigkeit von gesetzlichen Auskunftspflichten nicht
grundsätzlich aus, auch wenn damit der Zwang zur Offenbarung
strafbarer Handlungen verbunden ist. Insbesondere ist die
steuerrechtliche Auskunftspflicht im Interesse staatlicher
Aufgabenerfüllung und gleichmäßiger Erfassung aller
Steuerpflichtigen verfassungsrechtlich zulässig.
77
Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich
gehalten, seine steuerlichen Erklärungspflichten zu erfüllen,
ohne Rücksicht darauf, ob er hierdurch eigene Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten aufdeckt (vgl. zu Grenzen BVerfGE 56, 37
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 15. Oktober 2004 - 2 BvR 1316/04 -,
NJW 2005, S. 352). Diese weitgehenden Erklärungs- und
Mitwirkungspflichten sind im Hinblick auf die
Steuergerechtigkeit und die Notwendigkeit eines gesicherten
Steueraufkommens für den Staat sachlich gerechtfertigt (vgl.
BVerfG, wistra 1988, S. 302; BGH, Beschluss vom 12. Januar
2005 - 5 StR 191/04 -, NJW 2005, S. 763 ).
Dem in Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten
Nemo-tenetur-Grundsatz wird in der Abgabenordnung dadurch
Rechnung getragen, dass in § 393 Abs. 1 AO der Einsatz
von Zwangsmitteln untersagt ist, soweit der Steuerpflichtige
Steuerstraftaten offenbaren müsste. Ergänzt wird der Schutz
in § 393 Abs. 2 AO hinsichtlich anderer Straftaten durch
ein begrenztes strafrechtliches Verwertungsverbot (vgl.
BVerfGE 56, 37 ; BGH, Beschluss vom 12. Januar
2005 - 5 StR 191/04 -, NJW 2005, S. 763
).
78
cc) Hätte der Beschuldigte, wie es § 19
TabStG von ihm fordert, unverzüglich eine Steuererklärung
abgegeben und damit seiner Offenbarungspflicht Genüge getan,
wäre es nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens gekommen.
Der Nemo-tenetur-Grundsatz soll den Betroffenen nur davor
schützen, mit Zwangsmitteln zu einer Selbstbelastung in einem
gegen ihn gerichteten Strafverfahren wegen einer begangenen
Straftat veranlasst zu werden (Hellmann in:
Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 393 AO Rn. 28
). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
schützt nicht vor einer Bestrafung strafbaren Verhaltens,
sondern lediglich vor einem rechtlichen Zwang zur
Selbstbelastung und einer darauf beruhenden strafrechtlichen
Verurteilung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 15. Oktober 2004 - 2 BvR 1316/04 -,
NJW 2005, S. 352 ). Eine solche basierend auf
§ 19 TabStG stünde bei Abgabe der geforderten
Steuererklärung jedoch gerade nicht im Raum.
79
Der Verlust des Eigentums ist keine Belastung
„wegen“ einer Straftat. Inwiefern beides in vorliegenden
Fallkonstellationen gleich behandelt werden müsste, legt das
Amtsgericht nicht dar. Mit der verfassungsrechtlichen
Verankerung des Nemo-tenetur-Grundsatzes befasst sich das
vorlegende Gericht nicht. Die Selbstbelastungsfreiheit aus
dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die zugleich Ausprägung
der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes ist, schützt den
Einzelnen davor, in einem Strafverfahren, mithin in einem
Verfahren, in welchem der Staat mit der schärfsten ihm zur
Verfügung stehenden Sanktion droht (vgl. BVerfGE 90, 145
), dem Zwang zur Selbstbelastung ausgesetzt zu
sein. Die Selbstbelastungsfreiheit schützt vor der
Überführung in ein und vor der Überführung in einem
Strafverfahren. Inwieweit diese Garantie so weit reichen
sollte, auch andere Sanktionen außerhalb der Strafe zu
erfassen, hat das Amtsgericht nicht dargelegt.
80
d) Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts soll
auch die entschädigungslose Konfiskation aufgrund eines als
„unzulässig“ bezeichneten Verhaltens unter den Begriff der
Strafe fallen. Diese sei eine Sanktion, ohne dass die Norm
als Sanktionsnorm überhaupt gekennzeichnet sei. Mithin genüge
die Vorschrift nicht den Bestimmtheitsanforderungen des
Art. 103 Abs. 2 GG.
81
Hierbei setzt sich das Amtsgericht weder mit
dem als Prüfungsmaßstab dienenden Art. 103 Abs. 2 GG
noch mit Sinn und Zweck des § 19 TabStG auseinander.
82
aa) Nach Art. 103 Abs. 2 GG ist der
Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der
Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und
Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und
sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 41, 314
; 47, 109 ; 55, 144 ). Diese
Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Es geht einerseits
um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Dieser
muss prinzipiell schon anhand der gesetzlichen Regelung
voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist; in
Grenzfällen geht er dann, für ihn erkennbar, das Risiko einer
Bestrafung ein (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 48,
48 ; 55, 144 ). Art. 103 Abs. 2 GG
hat insofern freiheitsgewährleistende Funktion. Andererseits
soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst
abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit
enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen
Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der
rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen
Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE
47, 109 ).
83
bb) Inwiefern der Eigentumsverlust unter den
Begriff der Strafe im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG
fällt, legt das Amtsgericht nicht dar. Hierunter fallen nur
solche staatlichen Maßnahmen, die eine missbilligende
hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes
Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel
verhängen, das dem Schuldausgleich dient (vgl. BVerfGE 109,
133 ; 117, 71 ). Zwar unterliegen auch
Sanktionen, die wie eine Strafe wirken, dem Schuldgrundsatz.
Strafähnlich ist eine Maßnahme jedoch nicht schon dann, wenn
sie mit einer Einbuße an Freiheit oder Vermögen verbunden ist
und damit faktisch die Wirkung eines Übels entfaltet. Bei der
Beurteilung des pönalen Charakters einer Rechtsfolge sind
vielmehr weitere wertende Kriterien heranzuziehen,
insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom
Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (vgl. BVerfGE 110, 1
).
84
Ob und aus welchen Gründen die Sicherstellung
der Tabakwaren nach § 19 Satz 5 TabStG in Verbindung mit
§ 215 AO und die hieran anknüpfende Einziehung einem
Schuldausgleich dienen, kann den knappen Ausführungen des
Amtsgerichts nicht entnommen werden. Ziel der Vorschriften
ist die Unterbindung des innergemeinschaftlichen -
gewerblichen - Handels mit nicht in Deutschland
versteuerten Tabakwaren. Damit hat die Norm auch
generalpräventive Wirkung (vgl. Kock in: Beermann/Gosch, AO,
FGO, § 216 AO Rn. 3 ). Die
Sicherstellung dient der Gefahrenabwehr (vgl. Schallmoser in:
Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 215 AO Rn. 8
; Kock, in: Beermann/Gosch, AO, FGO,
§ 215 AO Rn. 7
Eigentumsverlust dennoch Sühne für eine begangene
Zuwiderhandlung, Folge eines vom Verbringer zu
verantwortenden Unrechts ist, legt das Amtsgericht nicht dar.
Allein der Verlust des Eigentums reicht nicht aus, den Normen
Strafcharakter zuzubilligen. Um einen solchen zu ermitteln,
wäre das vorlegende Gericht gehalten gewesen, anhand einer am
Wortlaut, der Systematik und Entstehungsgeschichte der Normen
orientierten Auslegung deren Zwecksetzung herauszuarbeiten
(vgl. BVerfGE 110, 1 ). Der bloße Verweis auf die
Folge, das heißt eine möglicherweise entschädigungslose
Konfiskation, reicht hierfür nicht aus.
85
cc) Unabhängig von der Einordnung der
Eigentumsentziehung als Strafe liegen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Wortlaut von § 19 TabStG nicht
hinreichend bestimmt wäre. Dabei ist es nicht erforderlich,
dass der Gesetzgeber seine Motive explizit in den Tatbestand
einer Norm schreibt. Bereits die Gesetzesmaterialien sprechen
davon, dass der Versandhandel zwischen den Mitgliedstaaten
durch Personen, die nicht die Erlaubnis zum Erwerb deutscher
Steuerzeichen besitzen, ausgeschlossen bleiben soll (vgl.
BTDrucks VI/1982, S. 167). Daran anknüpfend wird vertreten,
dass der Sinn des § 19 TabStG nicht primär in der
Schaffung eines Steuerentstehungstatbestands liege, sondern
in der Normierung eines Verbringungsverbots von Tabakwaren
aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das
Steuergebiet, sofern die deutsche Tabaksteuer nicht durch
Verwenden von Steuerzeichen entrichtet worden ist (vgl.
Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts, 1997,
S. 218; Weidemann, ZfZ 2008, S. 97 ; auch FG
Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2006 - 4 K 68/06 -, juris,
Absatz-Nr. 23). Auf diese historischen und
teleologischen Herleitungen geht das vorlegende Gericht nicht
ein.
86
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.