BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 2/00
ob die Vorschrift des § 15 Abs. 1
Nr. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen
(Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung vom
17. Dezember 1992 (SächsGVBl S. 615) mit dem
Bundesrecht des Einigungsvertrages, Anlage I
Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 2 Buchstaben b und c, unvereinbar ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Dezember
1999 (2 S 159/97) -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Das Normenkontrollverfahren betrifft die
Frage, ob die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 3
des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches
Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung vom
17. Dezember 1992 (SächsGVBl S. 615) mit dem
Bundesrecht nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2
Buchstaben b und c des Einigungsvertrages (BGBl II
1990 S. 889; Einigungsvertragsgesetz, BGBl II 1990
S. 885) unvereinbar ist.
2
1. § 15 Abs. 1 SächsBG in der
Fassung vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl S. 615)
lautet - auszugsweise - wie folgt:
3
§ 15
4
Rücknahme der Ernennung
5
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, wenn
6
1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder
Bestechung herbeigeführt wurde,
7
...
8
3. der Ernannte unter Verstoß gegen § 6
Abs. 2 oder 3 berufen worden ist.
9
...
10
Der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 3
SächsBG in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (nachfolgend:
a.F.) entspricht § 15 Abs. 1 Nr. 4 SächsBG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl
S. 370; nachfolgend: n.F.).
11
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 SächsBG
a.F., auf die § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F.
verweist, lautet - soweit vorliegend von
Bedeutung -:
12
§ 6
13
Persönliche Voraussetzungen
14
...
15
(2) In das Beamtenverhältnis darf grundsätzlich
nicht berufen werden, wer
16
...
17
2. für das frühere Ministerium für
Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war.
18
...
19
2. Die bundesrechtliche Regelung gemäß
Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A
Abschnitt III - im Folgenden EV Anl. -
Nr. 2 Buchstaben b und c des Einigungsvertrages hat
folgenden Wortlaut:
20
Abschnitt III
21
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in
Kraft:
22
...
23
2. Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I
S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I
S. 967),
24
mit folgenden Maßgaben:
25
...
26
b) Die in Artikel 1 Abs. 1 des
Vertrages genannten Länder und das Land Berlin für den Teil,
in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, können durch Gesetz
von den Bestimmungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes
abweichende Regelungen nach Maßgabe der Nummer 2
Buchstabe c treffen; diese Regelungen sind bis zum
31. Dezember 1996 zu befristen.
27
c) Beschäftigte, die in dem in Artikel 3
des Vertrages genannten Gebiet im öffentlichen Dienst der
Länder und Gemeinden tätig sind, können nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu
Beamten auf Probe in entsprechender Anwendung der Maßgaben a)
zu Nummer 3 ernannt werden. Nummer 3
Buchstaben b) bis d) gilt entsprechend. ...
28
3. Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I
S. 479), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I
S. 2218),
29
mit folgenden Maßgaben:
30
...
31
d) Ein Beamter auf Probe kann auch entlassen
werden, wenn Voraussetzungen vorliegen, die bei einem
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würden. ...
32
1. Der Kläger im Ausgangsverfahren wendet sich
gegen die Rücknahme seiner Ernennung zum Beamten auf
Probe.
33
Der am 17. April 1950 geborene Kläger
leistete von Ende 1968 bis 1971 seinen Wehrdienst bei der
Nationalen Volksarmee (NVA). Danach studierte er im Auftrag
des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) bis 1974
an der Ingenieurschule für Chemie in Berlin. Im Anschluss
daran arbeitete er im MfS als Spezialist für Sprengstoff.
1980 bis 1983 wurde er zum Studium an die Parteihochschule
"Karl Marx" beim ZK der SED delegiert. In der selben Zeit war
er Mitglied einer Kampfgruppe im Rang des Stellvertretenden
Bataillonskommandeurs. Im Anschluss wurde er als Instrukteur
in die SED-Kreisleitung des MfS versetzt. 1987 kam er in die
operativ-technische Abteilung des MfS als Stellvertreter des
Abteilungsleiters zurück. Dort war er verantwortlich für die
"Linie SVG" und alle im Zusammenhang mit Sprengstoff und
Pyrotechnik begangenen Straftaten und Vorkommnisse. Der
Kläger hatte beim MfS zuletzt den Rang eines Majors inne.
34
Zur Vorbereitung seiner Einstellung in den
Dienst des Freistaates Sachsen gab der Kläger am
30. September 1991 eine persönliche Erklärung zu seiner
politischen Vergangenheit ab. Auf die Frage 1.1. in dem
entsprechenden Vordruck,
35
"Haben Sie jemals offiziell oder inoffiziell,
hauptamtlich oder sonstwie für das Ministerium für
Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen
DDR gearbeitet?"
36
antwortete der Kläger mit "ja". Auf die
ergänzende Frage
37
"Wenn ja: In welcher Weise, wo und von wann bis
wann? Aus welchen Gründen wurde die Tätigkeit beendet?"
38
gab der Kläger die Antwort "Hauptamtlich 1974
- 1990".
39
c) Vom 13. Mai 1992 datiert ein
Aktenvermerk über ein Gespräch beim Staatsminister des Innern
des Freistaates Sachsen, in dem der Minister festlegte,
40
"daß alle beim POS und alle beim Bereich USBV
des Landeskriminalamtes beschäftigten Bediensteten, die
ehemals dem MfS oder dem AfNS angehörten, verbeamtet werden
könnten. Unabhängig von dieser Grundsatzentscheidung ist im
Rahmen der Einzelfallüberprüfung nach den von der
Gauck-Behörde übersandten Erkenntnissen über die Frage der
evtl. Unzumutbarkeit für die Übernahme in den Staatsdienst zu
entscheiden."
41
d) Mit Urkunde vom 29. September 1992
wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in das
Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zum
Kriminalhauptkommissar ernannt. In der Folgezeit war er beim
Landeskriminalamt (LKA) Sachsen tätig.
42
e) In dem vom Dienstherrn angeforderten
Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik (BStU) vom 3. Februar 1993 wurde
der Werdegang des Klägers in seiner hauptamtlichen Tätigkeit
beim MfS dargelegt. In der mitübersandten Anlage ist unter
anderem vermerkt, der Kläger sei vom 5. März 1973 bis
31. August 1974 als "IM-Student an Ing.-Schule" tätig
gewesen. In einer daraufhin durchgeführten Anhörung am
17. Februar 1993 gab der Kläger unter anderem an, er sei
schon während des Studiums mit dem Ziel, später hauptamtlich
für das MfS tätig zu werden, vom MfS betreut worden. Als IM
habe er Namen von Personen genannt, die sich für die
Einstellung zum MfS geeignet hätten. Berichte über Personen
habe er nicht gegeben.
43
In dem ergänzenden Einzelbericht des BStU vom
1. Juni 1993 wurde ausgeführt, der Kläger sei vom
30. Juli 1971 bis 15. Juli 1974 als "IMF"
(Inoffizieller Mitarbeiter des MfS zur inneren Abwehr mit
Feindverbindung zum Operationsgebiet
Staatssicherheit, S. 76; Fricke, MfS intern, S. 42,
205>) mit dem Decknamen "Dieter Tischer" geführt worden.
Es lägen zehn Berichte der Führungsoffiziere, acht
handschriftliche Berichte des Klägers und sieben
Tonbandabschriften vor. Darin machte der Kläger insbesondere
Angaben über aus seiner Sicht negative charakterliche
Eigenschaften verschiedener NVA-Anwärter. In einem weiteren
Bericht aus seiner Praktikumstätigkeit in einem
Sprengstoffwerk schilderte der Kläger nach seiner Auffassung
bestehende Missstände. Unter anderem verwies er darauf, die
Kollegen hätten ihre Löhne mit denen westdeutscher
Sprengstoffwerker verglichen und festgestellt, dass sie zu
wenig Geld verdienten. In diesem Zusammenhang mahnte er "eine
verstärkte Aufklärungsarbeit auf polit.-ideol. Gebiet durch
die gesellschaftl. Organisationen" an. Darüber hinaus
schilderte der Kläger unter Namensnennung einen Fall, in dem
ein Kollege vor vielen Werktätigen einen Verweis des
Abteilungsleiters zerrissen habe, was allgemeine Zustimmung
in Form von Gelächter und Beifall hervor gerufen habe. Hier
forderte der Kläger "schnellstes Eingreifen", z.B. durch eine
"Kündigung".
44
f) Mit Verfügung vom 28. Dezember 1993
nahm der Freistaat Sachsen die Ernennung des Klägers zum
Beamten auf Probe gestützt auf § 15 Abs. 1 Nrn. 3
und 1 SächsBG a.F. zurück. Der Kläger habe
aufgrund seiner bewusst unvollständigen Angaben in der
Erklärung zur politischen Vergangenheit eine arglistige
Täuschung begangen. Zudem sei er unter Verstoß gegen § 6
Abs. 2 SächsBG a.F. berufen worden. Der dagegen
gerichtete Widerspruch blieb erfolglos.
45
g) Am 10. Mai 1994 erhob der Kläger
dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Dresden. Im
Wesentlichen trug er zur Begründung vor, § 15 SächsBG
sei auf ihn nicht anwendbar, da das Gesetz zum Zeitpunkt
seiner Ernennung noch nicht in Kraft getreten und eine
Rückwirkung ausgeschlossen sei. Darüber hinaus sei keine
Einzelfallprüfung der Untragbarkeit seiner
Weiterbeschäftigung vorgenommen worden.
46
Nachdem die Klage bereits mit Urteil vom
10. Mai 1995 abgewiesen, dieses Urteil jedoch auf die
Berufung des Klägers vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht
aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war, wies das
Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom
26. September 1996 erneut ab. Die Rücknahme der
Ernennung des Klägers sei gemäß § 15 Abs. 1
Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG
a.F. zu Recht erfolgt. Aufgrund Dauer, Art und Umfang seiner
MfS-Tätigkeit sei seine Beschäftigung als Polizeibeamter im
öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen untragbar. Ob die
Rücknahme der Ernennung auch auf § 15 Abs. 1
Nr. 1 SächsBG zu stützen sei, könne offen bleiben.
47
h) Der Kläger legte hiergegen Berufung ein. Er
trug zur Begründung ergänzend vor, nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts liege eine Rechtsgrundlage für
eine Rücknahme oder eine Entlassung in Sachsen nicht vor.
Soweit ihm vorgeworfen worden sei, er habe seine IM-Tätigkeit
nicht offenbart, sei nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts der Zeitfaktor zu berücksichtigen,
so dass die lange zurückliegende IM-Tätigkeit eine Rücknahme
der Ernennung nicht mehr stützen könne.
48
In der mündlichen Verhandlung vom
21. Dezember 1999 erklärte der Kläger auf entsprechende
Frage:
49
"Wenn ich gefragt werde, warum ich meine
Tätigkeit während des Studiums nicht angegeben habe, so
beruht es darauf, dass ich dies nicht als wesentlich
angesehen habe. Ich wurde als hauptamtlicher Mitarbeiter
vorbereitet und diese hauptamtliche Tätigkeit habe ich
angegeben. Da das Studium durch den Einsatzbetrieb des
Ministeriums bezahlt wurde, habe ich diese Tätigkeit schon
mit dem späteren Hauptamt zusammen gesehen.
50
Soweit ich mich erinnere, war die
Sicherheitsüberprüfung durch den BND vor meiner Verbeamtung.
In diesem Zusammenhang habe ich den Gesamtverlauf der
Anwerbung und die Übernahme in die hauptamtliche Tätigkeit
beschrieben."
51
2. Mit Beschluss vom 21. Dezember 1999
hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht das Verfahren
ausgesetzt und zur Entscheidung darüber, ob § 15
Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. mit Nr. 2 Buchstaben
b und c EV Anl. unvereinbar ist, dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
52
a) Zur Überzeugung des vorlegenden Senates sei
die Vorlagefrage unter Bezugnahme auf die einschlägige
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere
BVerwGE 109, 59) zu bejahen. Die von § 15 Abs. 1
Nr. 3 SächsBG a.F. vorgesehene Rücknahme der Ernennung
eines Beamten lasse sich mit dem Rahmenrecht nicht
vereinbaren. Mit ihr werde die Ernennung des Beamten
rückwirkend beseitigt (§ 16 Abs. 1 SächsBG a.F.).
Die rahmenrechtlich zulässige Entlassung des Beamten beende
das Beamtenverhältnis hingegen (nur) für die Zukunft. Während
das Rahmenrecht hinsichtlich des betroffenen Personenkreises
nur die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe
ermögliche, erfasse die landesrechtliche Regelung jegliche
Ernennung. Durch eine Rücknahmeregelung werde die
Berücksichtigung solcher Umstände ausgeschlossen, die nach
erfolgter Ernennung eingetreten seien. § 15 Abs. 1
Nr. 3 SächsBG a.F. könne nicht auf andere
rahmenrechtliche Regelungen (§§ 9, 10 BRRG) gestützt
werden. Der Landesgesetzgeber könne von den rahmenrechtlichen
Vorschriften nicht abweichen (§ 1 Satz 1 BRRG).
Nach § 59 BRRG sei die Veränderung der rechtlichen
Stellung des Beamten nach anderen Voraussetzungen oder in
anderen Formen als denen, die im Beamtenrechtsrahmengesetz
bestimmt oder zugelassen seien, ausgeschlossen.
53
b) § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG
a.F. lasse sich nicht entgegen seinem Wortlaut
bundesrechtskonform in der Weise auslegen, dass die
Vorschrift immerhin die Rechtsgrundlage für eine Entlassung
sein könne.
54
c) Auf die Gültigkeit des § 15
Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. komme es für die zu
treffende Entscheidung an.
55
aa) Die Ernennung könne nicht wegen einer
arglistigen Täuschung auf der Grundlage von § 15
Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative SächsBG
zurückgenommen werden. Der Kläger habe mit seiner
persönlichen Erklärung vom 30. September 1991 zwar eine
unvollständige Erklärung insoweit abgegeben, als er seine
Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter nicht angegeben habe.
Die besonderen Umstände des Falles führten aber dazu, dass
von der unvollständigen Erklärung allein nicht auf eine
wahrheitswidrige Versicherung geschlossen werden könne. Die
Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung könne nicht
als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Dies ergebe sich
zum einen daraus, dass der Kläger nach seinen glaubhaften
Angaben der Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter im
Verhältnis zu der späteren langjährigen Tätigkeit als
hauptamtlicher Mitarbeiter, gerade wegen des Zusammenhangs
zwischen beiden Tätigkeiten keine besondere Bedeutung
beigemessen habe. Zudem habe der Kläger davon ausgehen
müssen, dass diese Tätigkeit durch die vorhandenen
Personalakten dem Beklagten ohnehin bekannt werden würde,
weshalb eine entsprechende Täuschung keinen "besonderen Sinn"
mache. Auch der persönliche Eindruck, den der Kläger in der
mündlichen Verhandlung hinterlassen habe, spreche gegen eine
Schutzbehauptung.
56
Selbst wenn man in der unterlassenen Angabe
eine arglistige Täuschungshandlung sehen wollte, so würde es
zumindest an der erforderlichen Kausalität der Täuschung für
die Entscheidung des Dienstherrn fehlen, den Kläger zum
Beamten zu ernennen. Denn ausweislich des Aktenvermerks vom
13. Mai 1992 seien unabhängig von der Vorbelastung die
beim LKA beschäftigten Bediensteten, die hauptamtliche
Mitarbeiter des MfS oder AfNS gewesen seien, verbeamtet
worden. Dem Senat sei zumindest ein Parallelfall bekannt, in
dem ein langjähriger hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS, der
im Übrigen auch in der Hauptabteilung (HA) XXII
(Terrorabwehr) im Offiziersrang beschäftigt gewesen sei,
trotz Angabe einer inoffiziellen Tätigkeit für das MfS in das
Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sei.
57
bb) Die Rücknahmeverfügung könne auch nicht in
eine Entlassungsverfügung umgedeutet werden, weil das
Beamtenrecht des Freistaates Sachsen unter den für die
Rücknahme der Ernennung des Klägers maßgebenden
Voraussetzungen keine Rechtsgrundlage für die Entlassung
biete. Eine andere Rechtsgrundlage, insbesondere § 42
Nr. 2 SächsBG a.F., könne nicht herangezogen werden.
58
cc) Die Rücknahme der Ernennung des Klägers
sei auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Nr. 3
SächsBG a.F. zulässig, sofern diese Norm mit dem Rahmenrecht
des Bundes in Einklang stehe.
59
Danach sei eine Ernennung zurückzunehmen, wenn
der Ernannte unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 oder 3
SächsBG a.F. in das Beamtenverhältnis berufen worden sei. Die
Ernennung des Klägers mit Urkunde vom 29. September 1992
könne zwar nicht gegen diese Vorschrift verstoßen haben, weil
das Sächsische Beamtengesetz erst am 31. Dezember 1992
in Kraft getreten sei. Im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers
aber habe mit Art. 119 Satz 2 Nr. 2 der
Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) bereits eine
höherrangige Rechtsnorm gegolten, die inhaltlich von
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. erfasst werde.
Die Beschäftigung des Klägers im öffentlichen Dienst stelle
sich unter Berücksichtigung des Bildes der Polizei in der
Öffentlichkeit als untragbar im Sinne des Art. 119
Satz 2 SächsVerf dar. Gegen den Kläger spreche
insbesondere, dass er fast 16 Jahre lang beim MfS tätig
gewesen sei und dabei mehrere Jahre Führungspositionen
wahrgenommen habe. Zwar sei der Kläger die überwiegende Zeit
mit Tätigkeiten in einer technischen Abteilung befasst
gewesen, er sei aber auch über vier Jahre lang mit
eigenständigen Tätigkeiten in der Kreisleitung der SED
betraut gewesen. Er habe nach eigenen Angaben politische
Aufgaben der Indoktrination wahrzunehmen gehabt und sei
während dieser Tätigkeit trotz der von ihm vorgetragenen
Probleme immerhin zweimal befördert worden. Hinzu komme, dass
er seine Tätigkeit für das MfS nicht aus eigenem Antrieb
beendet habe. Seine voran gehende IM-Tätigkeit habe daneben
kein besonderes Gewicht.
60
Zur Vorlage haben das
Bundesverwaltungsgericht, der Freistaat Sachsen und der
Kläger im Ausgangsverfahren Stellung genommen.
61
Die Vorlage ist unzulässig. Das
Oberverwaltungsgericht hat nicht hinreichend dargelegt, dass
es für die von ihm zu treffende Entscheidung auf die
Gültigkeit des § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F.
ankommt.
62
Nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht in der Begründung
der Vorlage angeben, mit welcher übergeordneten Rechtsnorm
die zur Prüfung gestellte Rechtsnorm unvereinbar ist und
inwiefern seine Entscheidung von ihrer Gültigkeit abhängt.
Die für die Überzeugung des Gerichts von der
Verfassungswidrigkeit wesentlichen rechtlichen Erwägungen
müssen erschöpfend dargelegt sein (vgl. BVerfGE 65, 308
; 66, 265 ; 68, 311
; 77, 259 ; 78, 1 ). § 80
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangt zudem, dass sich das
vorlegende Gericht eingehend mit der Rechtslage auseinander
setzt und dabei die in Rechtsprechung und Literatur
entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigt, die für die
Auslegung und Prüfung der vorgelegten Norm von Bedeutung sind
(vgl. BVerfGE 47, 109 ; 65, 308
; 74, 182 ; 74, 236
; 97, 49 ).
63
An die Darlegung der
Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage sind strenge
Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 97, 49 ).
Der Vorlagebeschluss muss aus sich heraus verständlich sein
und mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und
mit welcher Begründung das vorlegende Gericht bei Gültigkeit
der Regelung zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im
Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 35, 303 ;
51, 401 ; 68, 311 ; 69, 185
; 74, 236 ). Dabei legt das
Bundesverfassungsgericht für die Beurteilung der
Entscheidungserheblichkeit die Rechtsauffassung des
vorlegenden Gerichts zugrunde, es sei denn, dass sich diese
als offensichtlich unhaltbar erweist oder nicht
nachvollziehbar ist (vgl. BVerfGE 69, 150 ; 72, 51
m.w.N.; 78, 1 ; 79, 245 ; vgl.
auch BVerfGE 82, 198 ). Dies setzt freilich
voraus, dass der Vorlagebeschluss eine solche
Rechtsauffassung mit hinreichender Deutlichkeit erkennen
lässt (vgl. BVerfGE 97, 49 ).
64
Hiervon ausgehend hat das vorlegende Gericht
die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht
hinreichend dargelegt.
65
1. Seine Ausführungen dazu, dass die Rücknahme
der Ernennung nicht auch nach § 15 Abs. 1
Nr. 1 2. Alternative SächsBG a.F. wegen arglistiger
Täuschung erfolgen könnte, sind nicht ausreichend
nachvollziehbar.
66
a) Das Oberverwaltungsgericht hat die
Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rücknahmeverfügung im
Berufungsverfahren unter allen in Betracht kommenden
Gesichtspunkten und Rechtsgrundlagen umfassend (vgl.
§ 128 Satz 1 VwGO) daraufhin zu prüfen, ob das
materielle Recht die im angefochtenen Verwaltungsakt
getroffene Regelung trägt. Dies gilt zumal dann, wenn die
Behörde - wie hier - den Verwaltungsakt auf mehrere
Rechtsgrundlagen gestützt hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 C 43.99 -,
DÖD 2001, S. 225 ). Ist von der Behörde der
Rücknahmeverfügung - zusätzlich zur vorgelegten Norm - eine
weitere Ermächtigungsgrundlage rechtmäßig und insbesondere
verfassungsrechtlich bedenkenfrei zugrunde gelegt worden, so
ist die Vorlagefrage nicht entscheidungserheblich.
67
b) Die Ausführungen des vorlegenden Gerichts
zur fehlenden Möglichkeit, die Ernennung des Klägers wegen
arglistiger Täuschung zurückzunehmen, insbesondere zu einem
Täuschungsvorsatz des Klägers, genügen der Darlegungspflicht
aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in mehrfacher
Hinsicht nicht:
68
aa) Das zentrale Argument des
Oberverwaltungsgerichts, mit dem es einen Vorsatz des Klägers
verneint, geht dahin, die maßgebliche Aussage des Klägers in
der mündlichen Verhandlung könne nicht als bloße
Schutzbehauptung gewertet werden, da für ihn nach seinen glaubhaften Angaben der Tätigkeit als
Inoffizieller Mitarbeiter im Verhältnis zur langjährigen
Tätigkeit als hauptamtlicher Mitarbeiter gerade wegen des
Zusammenhanges beider Tätigkeiten keine besondere Bedeutung
zugekommen sei. Damit stützt das Gericht die Qualifizierung,
es liege keine bloße Schutzbehauptung vor, im Wege eines
Zirkelschlusses ausschließlich auf die Angaben des Klägers,
die es als glaubhaft ansieht.
69
bb) Darüber hinaus legt das Gericht auch seine
Einschätzung, die Angaben des Klägers seien "glaubhaft",
nicht nachvollziehbar dar. Zahlreiche auf der Hand liegende
Gesichtspunkte hat es nicht, jedenfalls nicht hinreichend
erwogen.
70
(1) Die wenigen Angaben des Klägers sind
bereits in sich widersprüchlich. Einerseits will der Kläger
seine IM-Tätigkeit nicht als "wesentlich" im Sinne eines
gegenüber der hauptamtlichen Tätigkeit gesonderten
Tätigkeitsabschnitts betrachtet haben. Vielmehr habe er die
Tätigkeit "schon mit dem späteren Hauptamt zusammen gesehen".
Andererseits hat der Kläger aber in der Erklärung vom
30. September 1991 den Beginn seiner - angeblich
als Einheit betrachteten - Tätigkeit erst mit dem Beginn
des Hauptamtes auf 1974 datiert, obwohl diese
(Gesamt-)Tätigkeit bei folgerichtiger Betrachtung schon 1971
begonnen hätte. Bei der Beantwortung der an ihn unter Ziffer
1.1. gerichteten Frage im Personalbogen hat er demnach IM-
und hauptamtliche Tätigkeit offenbar doch nicht "zusammen"
gesehen. Dies macht auch die weitere Antwort deutlich,
derzufolge er "hauptamtlich 1974 - 1990"
für das MfS tätig gewesen sei. Nicht nur die Zeitangabe für
sich deutet darauf hin, dass der Kläger doch zwischen beiden
Tätigkeiten differenziert hat, sondern auch der im Kontext
dazu stehende Hinweis auf die Hauptamtlichkeit seiner Tätigkeit seit 1974.
71
(2) Für das Oberverwaltungsgericht bestand
Veranlassung, die Qualität der jeweiligen Tätigkeiten für das
MfS in seine Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussage des
Klägers einzubeziehen. Es drängt sich auf, dass eine im
Wesentlichen technisch orientierte hauptamtliche Tätigkeit
für das MfS als Sprengstoffspezialist von anderer Bedeutung
für die persönliche Eignung des Beamten ist, als die insoweit
wesentlich mehr "Zündstoff" enthaltende IM-Tätigkeit. Die
Nähe zu rechtsstaatswidrigen Unterdrückungsmaßnahmen
gegenüber Dritten ist bei einem Techniker in der Position des
Klägers innerhalb des MfS-Apparates tendenziell
offensichtlich nicht so groß wie bei einem IM.
72
Die in den Anlagen zum BStU-Einzelbericht
dokumentierten Berichte des Klägers als IM belegen dies
eindrücklich: Der Bericht über verschiedene NVA-Anwärter
verhält sich zu - nach Auffassung des Klägers - bestehenden
charakterlichen Mängeln der "Kameraden" (Passivität, bedingte
Zuverlässigkeit, "Drückeberger", Überheblichkeit,
Unkameradschaftlichkeit), deren Offenbarung gegenüber dem MfS
offenkundig nicht völlig harmlos war. Noch deutlicher zeigt
dies der "Praktikumsbericht" des Klägers, in dem er nicht nur
für die Betroffenen problematische Sachverhalte -
Unzufriedenheit des Kollektivs, Vergleich mit dem Lohnniveau
im Westen, Führungsschwäche des namentlich genannten
Abteilungsleiters, offener Widerstand gegen den
Abteilungsleiter im Hinblick auf das öffentliche Zerreißen
eines Verweises - bereitwillig schildert, sondern sogar
"schnellstes Eingreifen" fordert; dabei verwies er auf die
Möglichkeit einer Kündigung.
73
Es erscheint danach - gerade auch unter
Berücksichtigung seines weiteren Lebenslaufes - wenig
plausibel, dass der Kläger diese Tätigkeit bei Abgabe der
Erklärung vom 30. September 1991 als neben der hauptamtlichen
Funktion verblassend nicht mehr als eigenständige
wahrgenommen haben will. Gleiches gilt für die Annahme, dem
Kläger, einem Offizier des MfS, seien die entsprechenden
Unterscheidungen des MfS in der Systematik der
"Feindbekämpfung" nicht hinreichend geläufig gewesen.
Angesichts der an den Kläger gerichteten differenzierten
Fragestellung nach Art und Umfang einer Tätigkeit für das MfS
stellt sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom
8. Juli 1993 - 2 S 124/93 -, SächsVBl
1994, S. 82 ) zudem die nahe liegende Frage,
ob der Kläger nicht mit Blick auf das von ihm angestrebte Amt
nach Lage der Dinge ohne weiteres zu der Erkenntnis hätte
gelangen können und müssen, dass IM-Tätigkeit und
hauptamtliche Tätigkeit jedenfalls unter Berücksichtigung der
Fragestellung nicht "zusammen" gesehen werden konnten und
durften, um die Entschließungsfreiheit des Dienstherrn zu
wahren.
74
(3) Außer Acht gelassen hat das vorlegende
Gericht darüber hinaus den Umstand, dass der Kläger sich
- soweit ersichtlich - erstmals nach gut
sechsjähriger Verfahrensdauer in der mündlichen Verhandlung
vor dem Oberverwaltungsgericht in der hier erörterten Art und
Weise zur Frage der arglistigen Täuschung eingelassen hat.
Dies wirft unabweisbar die Frage auf, ob ein Fall
gesteigerten Vorbringens vorliegt.
75
(4) In den Überlegungen des
Oberverwaltungsgerichts zur Frage einer möglichen Rücknahme
der Ernennung wegen arglistiger Täuschung hat ferner zu
Unrecht keine Rolle gespielt, dass der Kläger auch noch nach
Bekanntwerden seiner IM-Tätigkeit gegenüber dem Dienstherrn
unwahre Angaben gemacht hat. In seiner ergänzenden Anhörung
vom 17. Februar 1993 behauptete der Kläger nämlich,
Berichte über Personen seien von ihm nicht gegeben worden.
Dies trifft mit Blick auf die erwähnten Berichtsinhalte
offensichtlich nicht zu. Noch in der mündlichen Verhandlung
vom 21. Dezember 1999 behauptete der Kläger - wiederum
wahrheitswidrig -, er habe lediglich Angaben über
Personen gemacht, die aus seiner Sicht eventuell für das MfS
geeignet gewesen seien.
76
(5) Der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts
auf die "vorhandenen Personalakten" ist nicht
nachvollziehbar. In der vorliegenden Personalakte des Klägers
finden sich vor seiner Ernennung keinerlei Hinweise auf eine
IM-Tätigkeit. Möglicherweise meint das Oberverwaltungsgericht
mit "Personalakten" die beim BStU vorliegenden Unterlagen
betreffend den Kläger. Die Erwägung, dem Dienstherrn würde
die IM-Tätigkeit aus diesen Unterlagen ohnehin bekannt werden
und folglich eine entsprechende Täuschung keinen "besonderen"
Sinn machen, spricht nicht gegen einen Vorsatz des Klägers.
Andernfalls wäre bei einer "Fragebogenlüge" der
Täuschungsvorsatz immer zweifelhaft, denn es könnte
grundsätzlich davon auszugehen sein, dass dem Dienstherrn
aufgrund der Regelanfrage beim BStU die IM-Tätigkeit in jedem
Fall irgendwann einmal bekannt werden würde.
77
(6) Das Oberverwaltungsgericht setzt sich
schließlich in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung,
wenn es den Vorsatz des Klägers mit der Erwägung verneint,
dieser selbst habe seine IM-Tätigkeit glaubhaft als
unwesentlich bewertet. Damit überlässt das Gericht es im
Ergebnis dem Kläger, anstelle des Dienstherrn selbst zu
beurteilen, ob eine bei wahrheitsgemäßer Beantwortung
anzugebende IM-Tätigkeit für seine Weiterbeschäftigung
wesentlich ist. Das Oberverwaltungsgericht hat aber in seinem
Beschluss vom 8. Juli 1993 - 2 S 124/93 -
(SächsVBl 1994, S. 82 ) zutreffend darauf
hingewiesen, die Beurteilung der Frage, ob ein Beamter im
Falle der Zusammenarbeit mit dem MfS ausnahmsweise noch als
tragbar erscheine, sei allein Sache des Dienstherrn.
78
c) Die Hilfserwägung des
Oberverwaltungsgerichts, dass es bei Annahme einer
arglistigen Täuschung jedenfalls an der erforderlichen
Kausalität der Täuschung für die Ernennung des Klägers fehle,
ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.
79
aa) Das Oberverwaltungsgericht hat den von ihm
in Bezug genommenen Aktenvermerk (über ein Gespräch beim
Staatsminister des Innern) vom 13. Mai 1992 in einem
wesentlichen Punkt unzutreffend in seinen
Entscheidungsgründen wiedergegeben und seiner Argumentation
zugrunde gelegt. Nach Maßgabe des in den beigezogenen Akten
enthaltenen Vermerks sollten gerade nicht - wie das
Oberverwaltungsgericht ausführt - alle
beim LKA beschäftigten ehemaligen
- hauptamtlichen - Angehörigen des MfS oder AfNS
verbeamtet werden können. Denn ausweislich des Vermerks ist
die Grundsatzentscheidung für eine Verbeamtung lediglich
bezogen auf entsprechende Beschäftigte "beim POS" und "im
Bereich USBV des Landeskriminalamtes" gefallen. Bei
Beschäftigten im Bereich "USBV" handelt es sich, wie sich aus
der beigezogenen Personalakte des Klägers ergibt, um
Sprengstoffermittlungsbeamte und Entschärfer von
unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen. Nach dem
Inhalt des erwähnten Aktenvermerks sollte also nur ein eng
umrissener Personenkreis von der genannten
Grundsatzentscheidung erfasst sein. Der Begriff
"Grundsatzentscheidung" dürfte zudem so zu verstehen gewesen
sein, dass im Einzelfall eine Verstrickung des Bediensteten
dennoch seine Verbeamtung ausschließen konnte. Dieses
Verständnis der ministeriellen Entscheidung wird durch den im
Aktenvermerk enthaltenen - vom Oberverwaltungsgericht
ebenfalls außer Acht gelassenen - Hinweis auf die nach wie
vor für erforderlich erachtete Einzelfallprüfung nach den
durch den BStU übersandten Auskünften nachhaltig gestützt.
Zwar gehörte der Kläger zum Personenkreis der "im Bereich
USBV des Landeskriminalamtes beschäftigten Bediensteten"; die
Frage der Kausalität wäre aber wegen des Vorbehalts
hinsichtlich der Erkenntnisse des BStU im Falle einer
wahrheitsgemäßen Beantwortung der an den Kläger gerichteten
Frage nach einer inoffiziellen Tätigkeit für das MfS
zumindest offen gewesen.
80
bb) Bei der im Rahmen der Kausalitätsprüfung
zu beachtenden Verwaltungspraxis kann nicht - wie das
vorlegende Gericht meint - nur auf einen einzigen,
hinsichtlich seiner Einzelheiten nicht näher geschilderten
"Parallelfall" abgestellt werden. Gerade die von Verfassungs
wegen gebotene Einzelfall prüfung (vgl.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Mai
1998 - 2 S 598/95 -, SächsVBl 1998,
S. 267; Urteil vom 15. Januar 1998 - 2 S
591/95 -, SächsVBl 1998, S. 164
) kann den Dienstherrn veranlasst haben,
im "Parallelfall" den Bediensteten, der im Übrigen seine
inoffizielle Tätigkeit für das MfS offen gelegt hatte, zu
verbeamten.
81
cc) Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum
Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung und Ernennung außer
Acht gelassen. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in
ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine arglistige
Täuschung schon dann für die Ernennung ursächlich war, wenn
sich feststellen lässt, dass die Behörde bei Kenntnis des
wahren Sachverhalts von der Ernennung tatsächlich,
insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Verwaltungspraxis,
jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen und zunächst
weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt hätte (vgl.
BVerwGE 31, 1; Beschluss vom 29. Juli 1998
- 2 B 63.98 -, DVBl 1999, S. 319
; Beschluss vom 9. Dezember 1998
- 2 B 100.98 -, Buchholz 232 § 12 BBG
Nr. 20; Urteil vom 10. Juni 1999 - 2 C
20.98 -, ZBR 2000, S. 37 ; vgl. auch
Woydera/Summer, Sächsisches Beamtengesetz, Stand: Juli 2001,
§ 15 Anm. 3 c). Das Oberverwaltungsgericht hat
nicht - wie hiernach erforderlich - geprüft, ob der
Dienstherr nicht jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Ernennung des Klägers erfolgt ist, von der Berufung in das
Beamtenverhältnis Abstand genommen hätte, etwa um den
ergänzenden BStU-Bericht abzuwarten.
82
2. Auch die Darlegungen des
Oberverwaltungsgerichts dazu, dass die Rücknahmeverfügung
nicht in eine Entlassungsverfügung umgedeutet werden könne,
greifen zu kurz. Mit Blick auf die vom Kläger in der
ergänzenden Anhörung vom 17. Februar 1993 aufgestellte
wahrheitswidrige Behauptung, als IM keine personenbezogenen
Berichte gefertigt zu haben, stellt sich die Frage, ob es an
einer Bewährung des Klägers in der Probezeit im Sinne des
§ 42 Nr. 2 SächsBG a.F. fehlt (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2001 -
2 C 43.99 -, DÖD 2001, S. 225 ).
Insoweit hätte das Oberverwaltungsgericht eine Umdeutung der
Rücknahmeverfügung in eine Entlassungsverfügung in Betracht
ziehen müssen.