BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 2/01 -
ob Art. 315a Abs. 2 EGStGB in der Fassung
des Gesetzes zur weiteren Verlängerung strafrechtlicher
Verjährungsfristen und zur Änderung des Gesetzes zur
Entlastung der Rechtspflege (3. VerjG) vom 22. Dezember 1997
(BGBl I S. 3223) verfassungsgemäß ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Stralsund vom 1. Mai 2001 (516 Js 22761/99
42 Ds 524/99) -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
28. März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
setzt voraus, dass es für die im Ausgangsverfahren zu
treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung
gestellten Norm ankommt. Bei der Prüfung der
Entscheidungserheblichkeit gilt ein strenger Maßstab, weil
der Richter mit der Aussetzung und Vorlage zunächst eine
Entscheidung zur Sache verweigert. Der verfassungsrechtliche
Justizgewährungsanspruch fordert vom Richter, das Verfahren
so zu behandeln, dass eine Verzögerung durch die Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts nach Möglichkeit vermieden wird
(BVerfGE 78, 165 ; 86, 71 ).
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Daher muss das Gericht in der Begründung der
Vorlage im Einzelnen angeben, weshalb seine Entscheidung von
der Gültigkeit der beanstandeten Vorschrift abhängt und mit
welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist,
§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Der
Vorlagebeschluss muss aus sich heraus, ohne Beiziehung der
Akten, verständlich sein und mit hinreichender Deutlichkeit
erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht bei Gültigkeit
der Regelung zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im
Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen
würde (vgl. BVerfGE 35, 303 ; 68, 311
; 69, 185 ; 74, 236 ; 78, 1
; 88, 70 ). Dabei verlangt
§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auch, dass das
vorlegende Gericht die Tatsachen mitteilt, auf die sich sein
Standpunkt zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage
stützt (BVerfGE 66, 265 ; 80, 68
), und sich unter Berücksichtigung der in
Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen
eingehend mit der Rechtslage auseinander setzt (vgl.
BVerfGE 47, 109 ; 65, 308
; 74, 236 ; 78, 1 ; 88, 70
).
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Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss
in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
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1. Zur Darlegung der
Entscheidungserheblichkeit gehört auch eine
Auseinandersetzung mit der inneren Tatseite, wenn diese
erörterungsbedürftig ist (BVerfGE 35, 303 ;
51, 401 ; 77, 364 ; Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 2000
- 2 BvL 6/00 -, NStZ 2001, S. 261).
Anlass zur Erörterung der Frage, ob der Angeschuldigten in
einem noch zu eröffnenden Hauptverfahren mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ein Vorsatz im Sinne des § 153 StGB
nachgewiesen werden kann (vgl. § 203 StPO), bestand hier
deshalb, weil das Amtsgericht in einer an die
Staatsanwaltschaft mit der Anregung einer
Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO gerichteten
Anfrage insoweit Bedenken geäußert und darauf hingewiesen
hatte, dass die Angeschuldigte auch schlicht den Tag
verwechselt, also nur irrtümlich eine - möglicherweise -
objektiv unzutreffende Aussage gemacht haben kann. Vor diesem
Hintergrund hätte das Amtsgericht seine in dem
Vorlagebeschluss vertretene Auffassung, ihre Verurteilung sei
mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, näher begründen müssen,
zumal auch die Anklageschrift keine Ausführungen zur
subjektiven Tatseite enthält.
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2. Der Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1
GG, die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im
Verhältnis zur Rechtsprechung zu wahren, gebietet es ferner,
dass das Gericht sich seine Überzeugung von der
Verfassungswidrigkeit der Norm in Auseinandersetzung mit den
Gründen bildet, die im Gesetzgebungsverfahren für eine
bestimmte Regelung maßgeblich waren (BVerfGE 77, 259
; 78, 201 ; 81, 275 ; 86, 71
).
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Dies ist in dem Vorlagebeschluss nicht
geschehen. Die Überzeugung des Amtsgerichts, die - seines
Erachtens - als sachlicher Grund für eine
verjährungsrechtliche Ungleichbehandlung von
"Nach-Wende-Taten" in alten und neuen Bundesländern allein in
Betracht kommende Belastung der in den neuen Ländern noch im
Aufbau befindlichen Justiz mit der Aufarbeitung der
DDR-Kriminalität und vereinigungsbedingten Straftaten könne
die Einbeziehung der Fälle "gewöhnlicher Alltagskriminalität"
in die verjährungsverlängernde Regelung des Art. 315a
Abs. 2 EGStGB nicht rechtfertigen, übersieht, dass von der
Überlastung der Strafverfolgungsbehörden in den neuen
Bundesländern alle Straftäter, also auch "Alltagskriminelle",
profitiert haben. Zu verhindern, dass Straftätern - gleich
welcher Deliktsgruppe - aus den vereinigungsbedingten
Schwierigkeiten der Justiz in den neuen Bundesländern
"sachlich nicht gerechtfertigte Vorteile in Form einer
Verfahrenseinstellung wegen Verjährung erwachsen", war ein
wesentlicher Grund für die verjährungsverlängernde Regelung
des Art. 315a Abs. 2 EGStGB, wie bereits aus der
Begründung des Gesetzentwurfs des Landes
Mecklenburg-Vorpommern (BRDrucks 147/92, S. 3 ff.)
hervorgeht. Darin wurde unter anderem darauf hingewiesen,
dass die Kriminalität Jugendlicher und Heranwachsender in den
neuen Ländern als Ausdruck sozialer Probleme erheblich an
Bedeutung gewonnen habe (a.a.O., S. 3). Auch wurde
erörtert, ob die mit der vorgesehenen Verjährungsregelung
verbundene Ungleichbehandlung von im Beitrittsgebiet
begangenen gegenüber im gleichen Zeitraum im alten
Bundesgebiet begangenen Taten mit dem Gleichheitsgrundsatz
vereinbar sei. Hierzu heißt es in der genannten
Entwurfsbegründung wörtlich: "Durch die beabsichtigten
Regelungen soll nachgerade die faktische Ungleichheit
zwischen der Strafverfolgung in den neuen und in den alten
Bundesländern, die daraus resultiert, dass die
Strafverfolgungseffizienz in den neuen Bundesländern
vereinigungsbedingt hinter der der alten Bundesländer
zurückbleibt, ausgeglichen werden" (BRDrucks 147/92,
S. 6). Die Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrats
(BRDrucks 319/93 , S. 3 ff.)
enthält darüber hinaus den Hinweis, der Gleichheitssatz mache
die vorgesehene Regelung geradezu notwendig. Hiermit hätte
sich das Amtsgericht auseinander setzen müssen.
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Eine Befassung mit den Gesetzesmaterialien
lässt auch die weitere Annahme des Amtsgerichts vermissen,
dass bei Erlass des 3. Verjährungsgesetzes für eine
unterschiedliche Verjährungsregelung in den alten und in den
neuen Bundesländern kein sachlicher Grund mehr bestanden
habe, weil zu dieser Zeit der Aufbau der Justiz in den neuen
Ländern schon abgeschlossen gewesen sei. Der Gesetzgeber ist
ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks
13/8962, S. 3) und der Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses des Bundestags (BTDrucks 13/9252,
S. 4 ff.) davon ausgegangen, dass die Aufarbeitung
von DDR-Regierungs- und vereinigungsbedingter
Wirtschaftskriminalität noch nicht abgeschlossen, die Justiz
in den neuen Bundesländern aber nach wie vor in einer
Notsituation und trotz großer Anstrengungen an ihre Grenzen
gestoßen sei. Wenn das Amtsgericht diese gesetzgeberische
Einschätzung für unzutreffend hält, hätte es dies in seinem
Vorlagebeschluss eingehend begründen müssen.
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3. Die weitere Argumentation des Amtsgerichts,
der Gesetzgeber habe in Art. 315a Abs. 2 EGStGB mit dem
Tatort ein ungeeignetes Differenzierungskriterium gewählt,
weil es bei vielen Straftaten mehrere Tatorte gebe, die unter
Umständen zur Anwendbarkeit unterschiedlicher
Verjährungsregelungen führen könnten, lässt außer Acht, dass
der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bei der Ordnung von
Massenerscheinungen nicht um die differenzierende
Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt sein muss. Er
ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das
sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt. Auf dieser
Grundlage kann er generalisierende, typisierende und
pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen
der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den
Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfGE 11, 245
; 84, 348 ; 87, 234
). Zur Begründung eines
Gleichheitsverstoßes hätte der Vorlagebeschluss deshalb im
Einzelnen dartun müssen, dass die mit der in Art. 315a
Abs. 2 EGStGB vorgenommenen Generalisierung (Abstellen auf
den Tatort) nach Ansicht des Amtsgerichts verbundenen
Ungerechtigkeiten und Härten nicht nur eine verhältnismäßig
kleine Zahl von Personen betreffen und auch unter Beachtung
praktischer Erfordernisse vermeidbar wären. Auch hieran fehlt
es.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.