BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 2/02 -
ob die allgemeine Wehrpflicht (§ 1 Abs.
1, § 3 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz) und darauf basierend
die Strafbarkeit der eigenmächtigen Abwesenheit (§ 15
Wehrstrafgesetz) mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb
ungültig sind
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2001 - 412 Ds/810 Js
929/00 -
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Jentsch,
Di Fabio
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27.
März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit
der allgemeinen Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1
WPflG) und der Strafbarkeit der eigenmächtigen Abwesenheit
(§ 15 WStG).
2
§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 des
Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Dezember 1995 (BGBl I S. 1756) lauten:
3
§ 1 Allgemeine Wehrpflicht
4
(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom
vollendeten achtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne
des Grundgesetzes sind und
5
1. ihren ständigen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben oder
6
2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland haben und entweder
7
a) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland hatten oder
8
b) einen Pass oder eine
Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland
besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt
haben.
9
§ 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
10
(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst
oder im Falle des § 1 des
Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl.
I S. 203) durch den Zivildienst erfüllt. ...
11
§ 15 Abs. 1 des Wehrstrafgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl I S. 1213)
hat folgenden Wortlaut:
12
§ 15 Eigenmächtige Abwesenheit
13
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder
Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich
oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend
ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
bestraft.
14
Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens war als
Wehrpflichtiger verpflichtet, in der Zeit vom 1. Januar bis
zum 30. Oktober 2000 seinen Grundwehrdienst zu leisten. Am 7.
April 2000 verließ er ohne Genehmigung die Kaserne und kehrte
erst am 8. Juli 2000 zurück. Er wurde für die Abwesenheit mit
einer Disziplinarstrafe von 21 Tagen Arrest belegt und musste
96 Tage nachdienen. Darüber hinaus wurde er wegen
eigenmächtiger Abwesenheit (§ 15 Abs. 1 WStG) angeklagt.
In der Hauptverhandlung gab er an, er sei der Truppe
ferngeblieben, weil ihn seine Freundin verlassen habe.
15
Das Amtsgericht hat das Verfahren ausgesetzt
und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die
allgemeine Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1
WPflG) und darauf basierend die Strafbarkeit der
eigenmächtigen Abwesenheit (§ 15 WStG) mit dem
Grundgesetz unvereinbar seien. Zur Begründung führt es
aus:
16
Die Zulässigkeit der Vorlage scheitere nicht
daran, dass das Bundesverfassungsgericht die
Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht mehrfach bejaht habe.
Soweit erkennbar habe sich das Bundesverfassungsgericht nicht
mit der Vereinbarkeit der allgemeinen Wehrpflicht mit Art. 3
Abs. 2 und 3 GG oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
auseinandergesetzt. Das allein rechtfertige eine erneute
Vorlage zwar nicht. Hier seien aber zwischenzeitlich
tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten, die
die Grundlage der bisherigen Entscheidungen berührten und
deren Überprüfung nahe legten. Seit der Änderung des Art. 12a
Abs. 4 Satz 2 GG durch das Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1755) sei der
freiwillige Dienst von Frauen in der Bundeswehr zulässig,
während Männer nach wie vor zwangsweise Wehrdienst leisten
müssten. Diese veränderte gesetzliche Situation erfordere
eine erneute Auseinandersetzung des Bundesverfassungsgerichts
mit der Vorlagefrage. Darüber hinaus habe sich seit dem Fall
der Mauer eine grundlegend neue verteidigungspolitische
Situation ergeben.
17
§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 WPflG und
§ 15 WStG verstießen gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, weil
Männer und Frauen im Hinblick auf die Wehrpflicht ungleich
behandelt würden. Die Auffassung, dass Art. 12a Abs. 4 GG
unter gleichheitsrechtlichen Aspekten eine
verfassungsunmittelbare Sonderregelung darstelle, teile das
Gericht nicht. Das Grundrecht der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen weise einen Gesetzesvorbehalt nicht auf.
Die Ungleichbehandlung sei auch nicht durch Art. 12a GG als
kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Maßgebend
sei, ob im Hinblick auf den Zweck der Regelung ein
rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung vorliege.
Das sei nicht der Fall. Bürger der Bundesrepublik
Deutschland, deren Verteidigung die Wehrpflicht dienen solle,
seien sowohl Frauen als auch Männer. Es seien auch keine
Gründe erkennbar, die eine Beschränkung der Wehrpflicht auf
Männer wegen der unterschiedlichen Natur von Mann und Frau
erforderlich machten. Das hergebrachte Rollenverständnis,
wonach Frauen prinzipiell wehrdienstunfähig seien, habe sich
grundlegend gewandelt. Schließlich könne auch der Umstand,
dass deutsche Frauen im statistischen Durchschnitt 1,3 Kinder
gebären und die dementsprechende Ausfallzeit den Wehrdienst
übersteige, die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer nicht
rechtfertigen. Denn die Wehrpflicht sei nicht zu dem Zweck
des Ausgleichs von Benachteiligungen eingeführt worden. Die
Vorschrift des Art. 12a GG sei mithin als verfassungswidriges
Verfassungsrecht einzustufen, da sie gegen das
Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, das auch
für Männer gelte, verstoße.
18
Die allgemeine Wehrpflicht aus Art. 12a GG
verstoße angesichts der veränderten militärischen und
geopolitischen Lage ferner gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Insoweit mache sich das Gericht die
Ausführungen des Landgerichts Potsdam in dessen
Vorlagebeschluss vom 19. März 1999 - 23 (H) Ns 72/98 - zu
Eigen.
19
Die Vorlage ist unzulässig.
20
Das Amtsgericht hat nicht hinreichend
dargelegt, dass es für die von ihm zu treffende Entscheidung
darauf ankomme, ob die allgemeine Wehrpflicht (§ 1 Abs.
1 WPflG) in einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt
verfassungswidrig geworden sei.
21
1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit
§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht
darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der
zur Prüfung gestellten Norm abhängt. Der Vorlagebeschluss
muss danach mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen,
dass das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in
Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen
würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht
dieses Ergebnis begründen würde (seit BVerfGE 7, 171
stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 97, 49
; 98, 169 ). Das Gericht muss sich dabei
eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen und die in
Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen
berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung
vorgelegten Norm von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 97, 49
; stRspr).
22
Für die Beurteilung der
Entscheidungserheblichkeit im Verfahren der konkreten
Normenkontrolle ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des
vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht
offensichtlich unhaltbar ist (seit BVerfGE 2, 181
stRspr). Das setzt jedoch voraus, dass
der Vorlagebeschluss eine solche Rechtsauffassung mit
hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt. Eine im
Vorlagebeschluss lediglich im Ergebnis - jedoch ohne nähere
Darlegung - zugrunde gelegte Auffassung bindet nicht. In
einem solchen Falle ist es dem Bundesverfassungsgericht auch
verwehrt, die fehlende Begründung der Überzeugung des
vorlegenden Gerichts von der Entscheidungserheblichkeit der
Vorlage durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Denn diese
müssen Aufgabe des Fachgerichts bleiben (vgl. BVerfGE 97, 49
).
23
2. Gemäß diesem Maßstab kann nicht
festgestellt werden, dass die vom Amtsgericht zu treffende
Entscheidung von der Vereinbarkeit der allgemeinen
Wehrpflicht mit dem Grundgesetz abhängt. Das Amtsgericht legt
zwar dar, dass der Angeklagte, wenn die allgemeine
Wehrpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, der
eigenmächtigen Abwesenheit (§ 15 WStG) schuldig
gesprochen werden müsste. Dem Vorlagebeschluss lässt sich
jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit entnehmen,
dass und aus welchen Gründen der Angeklagte freigesprochen
werden müsste, wenn die Wehrpflicht in einem nicht genau
bezeichneten Zeitpunkt verfassungswidrig geworden wäre.
24
Das Wehrstrafgesetz gilt gemäß § 1 Abs. 2
WStG für Straftaten, die Soldaten der Bundeswehr begehen. Wer
Soldat im Sinne dieser Vorschrift ist, ergibt sich aus dem
Wehrstrafgesetz nicht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz
- SG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar
2001 (BGBl I S. 232) ist Soldat, wer aufgrund der Wehrpflicht
oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis
steht. Der Vorlage liegt offenbar die Auffassung zugrunde,
dass ein Wehrpflichtiger nur dann Soldat im Sinne des
Wehrstrafgesetzes sei, wenn er gesetzlich zum Wehrdienst
verpflichtet sei. In der Literatur wird hingegen überwiegend
die Auffassung vertreten, dass die Soldateneigenschaft
unabhängig vom Bestehen der gesetzlichen Wehrpflicht durch
einen wirksamen und vollziehbaren Einberufungsbescheid
begründet werde (vgl. Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz,
Kommentar, 4. Aufl. 2000, § 1 Rn 5 ff. und
§ 15 Rn 4; Herbert Arndt, JZ 1965, S. 775; Menger, DRiZ
1967, S. 381; für die ähnliche Vorschrift des § 53 ZDG:
Harrer/Haberland, Zivildienstgesetz, 4. Aufl. 1992, § 53
Anm. 2; LG Dortmund, Beschluss vom 15. Juli 1964, NJW 1964,
S. 2028). Die Strafbewehrung eines Verwaltungsakts und die
dadurch bedingte Bindung des Strafrichters an die
Entscheidung einer Verwaltungsbehörde verstößt nicht gegen
den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl.
BVerfGE 80, 244 ). Dass auch nach dieser
Auffassung die Strafbarkeit des Angeklagten von der
Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht abhinge, legt das
Amtsgericht nicht dar. Es hat zur Einberufung des Angeklagten
auch keine Feststellungen getroffen.
25
Die Auffassung, dass bereits ein wirksamer und
vollziehbarer Einberufungsbescheid die Soldateneigenschaft im
Sinne des Wehrstrafgesetzes begründe, ist allerdings nicht
unbestritten. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom
21. Februar 1967 (NZWehrR 1967, S. 173; ebenso OLG Nürnberg,
Beschluss vom 28. April 1965, JZ 1965, S. 688) entschieden,
dass wegen Fahnenflucht (§ 16 WStG) nicht bestraft
werden könne, wer zum Wehrdienst einberufen werde, obwohl er
nicht mehr der gesetzlichen Wehrpflicht unterliege, weil er
seinen ständigen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des
Wehrpflichtgesetzes hinaus verlegt habe. Das Amtsgericht
hätte sich jedoch - wenn es dieser Rechtsprechung hätte
folgen wollen - mit der grundlegenden Kritik an diesen
Entscheidungen (vgl. Arndt, JZ 1965, S. 775; Menger, DRiZ
1967, S. 381) und dem neueren Schrifttum (Schölz/Lingens,
a.a.O.; Harrer/Haberland, a.a.O.) auseinandersetzen müssen.
Das hat es nicht getan.
26
Die Vorlage genügt auch nicht den
Anforderungen, die an die Begründung zu stellen sind, wenn
eine Norm erneut zur Überprüfung vorgelegt wird, deren
Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz das
Bundesverfassungsgericht bereits in einer früheren
Entscheidung bejaht hat. In einem solchen Fall ist eine
erneute Vorlage nur zulässig, wenn tatsächliche oder
rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlage
der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahe
legen (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169
; 65, 178 ; 78, 38 ; 87, 341
; 94, 315 ). An die Begründung einer
erneuten Vorlage sind gesteigerte Anforderungen zu stellen.
Das vorlegende Gericht muss von der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ausgehen und darlegen, inwiefern
sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung
maßgebliche Lage verändert haben soll (vgl. BVerfGE 87, 341
m.w.N.).
27
1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
entschieden, dass die Beschränkung der Wehrpflicht auf
männliche Bürger keinen Verfassungsverstoß darstellt (vgl.
BVerfGE 12, 45 ; 48, 127 <161, 165>).
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Art. 73 Nr. 1 GG und
Art. 12 Abs. 3 GG gleichen verfassungsrechtlichen Rang mit
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG hätten (vgl. BVerfGE 12, 45
). Die Literatur ist ihm hierin praktisch einmütig
gefolgt (K. Ipsen/J. Ipsen, in: Dolzer/Vogel, Bonner
Kommentar zum Grundgesetz, Art. 12a Rn 32 - Zweitbearbeitung
1976; Heun, in: Dreier, Grundgesetz, Band I, 1996, Art. 12a
Rn 36; Gornig, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner
Grundgesetz, Band 1, 4. Auflage 1999, Art. 12a, Rn
24 f.; Kokott, in: Sachs, Grundgesetz, 2. Auflage 1999,
Art. 12a Rn 4; Gubelt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, Band
1, 5. Auflage 2000, Art. 12a Rn 26; Jarass, in:
Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 5. Auflage 2000, Art. 12a Rn 3;
Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band II, Art. 12a Rn
195 - Stand März 2001; a.A. Ekardt, Wehrpflicht nur für
Männer - vereinbar mit der Geschlechteregalität aus Art. 79
Abs. 3 GG?, DVBl 2001, S. 1171).
28
Das Amtsgericht hat diese Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und den Meinungsstand in der
Literatur nicht zur Kenntnis genommen. Es hat lediglich
ausgeführt, dass die Änderung des Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG
durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 19.
Dezember 2000 (BGBl I S. 1755) und die Zulassung von Frauen
zum freiwilligen Dienst mit der Waffe eine neuerliche Prüfung
der Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht
erfordere. Es hätte jedoch darlegen müssen, inwiefern diese
Änderungen die Grundlage der früheren Entscheidungen berührt
haben sollten.
29
Das Grundgesetz eröffnet dem einfachen
Gesetzgeber - früher in Art. 73 Nr. 1 in der Fassung des
Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 26. März 1954
(BGBl I S. 45), jetzt in Art. 12a Abs. 1 in der Fassung des
17. Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni
1968 (BGBl I S. 709) - nur die Befugnis, Männer vom
vollendeten 18. Lebensjahr an der allgemeinen Wehrpflicht zu
unterwerfen. Auch nach der Neufassung des Art. 12a Abs. 4
Satz 2 GG dürfen Frauen auf keinen Fall zum Dienst mit der
Waffe verpflichtet werden. Art. 12a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2
GG haben unverändert gleichen verfassungsrechtlichen Rang mit
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. Das Amtsgericht setzt sich, indem es
Art. 12a GG zu einer verfassungswidrigen Verfassungsnorm
erklärt, weil sie gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3
Abs. 2 und 3 GG verstoße, über diese Ranggleichheit
hinweg.
30
2. Zur Begründung seiner Auffassung, dass die
allgemeine Wehrpflicht gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstoße, nimmt das Amtsgericht auf den
Vorlagebeschluss des Landgerichts Potsdam vom 19. März 1999
(2 BvL 5/99) Bezug. Das genügt nicht. Denn auch das
Landgericht Potsdam hat nicht hinreichend dargelegt, warum
die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht, die das
Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bejaht
hat (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 12, 311
; 28, 243 ; 38, 154 48, 127
; 69, 1 ), erneut zu
prüfen sein sollte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss
vom 20. Februar 2002 - 2 BvL 5/99 -).
31
3. Soweit § 3 Abs. 1 WPflG zur
verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt wird, ist die Vorlage
auf den als entscheidungserheblich in Betracht kommenden
Teile der Norm zu beschränken (vgl. BVerfGE 18, 52
; 69, 373 ; 80, 354 ). Das
ist allein Satz 1 des § 3 Abs. 1 WPflG, in dem
Wehrdienst und Zivildienst unter dem Oberbegriff der
Wehrpflicht zusammengefasst werden. Die Vereinbarkeit des
§ 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG mit dem Grundgesetz hat das
Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt (vgl. BVerfGE
80, 354). Warum die Vorschrift neuerlich auf ihre
Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen sein sollte, hat
das Amtsgericht nicht dargetan.
32
4. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 WStG -
auf diesen Teil der Norm ist die Vorlage zu beschränken -
hält das Amtsgericht nur unter der Voraussetzung für
verfassungswidrig, dass die allgemeine Wehrpflicht (§ 1
Abs. 1 WPflG) mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Insoweit
ist die Vorlage aus den bereits zu dieser Vorschrift
dargelegten Gründen unzulässig.
33
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.