BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 2/03 -
- 2 BvL 4/03 -
ob die Besoldung der beisitzenden Richter am
Landgericht nach der Besoldungsgruppe R 1 gemäß der
Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III zum
Bundesbesoldungsgesetz) angesichts der durch das Gesetz zur
Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887)
am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelung des
§ 348 ZPO mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar
ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2002
- 2/10 O 84/02 -
- 2 BvL 2/03 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 2002
- 2/10 O 69/02 -
- 2 BvL 4/03 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 9. Juli 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren 2 BvL 2/03 und 2 BvL 4/03 werden
zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Vorlagen sind unzulässig.
1
Gegenstand der Vorlagen ist die Frage, ob die
Besoldung der beisitzenden Richter am Landgericht nach der
Besoldungsgruppe R 1 gemäß der Bundesbesoldungsordnung R
(Anlage III zum Bundesbesoldungsgesetz) angesichts der durch
das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001
(BGBl I S. 1887) am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen
Neuregelung des § 348 ZPO (originärer Einzelrichter) mit
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
2
Im Ausgangsverfahren der Vorlage 2 BvL 2/03
begehrt die Klägerin von der Beklagten Auskunft über den
Bestand des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters sowie die
Auszahlung ihres sich danach ergebenden Pflichtteils.
3
Die Parteien des Ausgangsverfahrens der
Vorlage 2 BvL 4/03 streiten um die Höhe einer
Werklohnforderung für von der Klägerin erbrachte Elektro- und
Netzwerkarbeiten.
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Mit Beschlüssen vom 10. Juni 2002 und vom
12. August 2002 hat das Gericht die bei ihm anhängigen
Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG
das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage angerufen,
ob die Besoldung der beisitzenden Richter am Landgericht nach
der Besoldungsgruppe R 1 gemäß der Bundesbesoldungsordnung R
(Anlage III zum Bundesbesoldungsgesetz) mit Art. 3
Abs. 1 GG vereinbar ist. Das Gericht hält die Besoldung
der in Zivilkammern tätigen Richter am Landgericht nach der
Besoldungsgruppe R 1 für seit dem 1. Januar 2002
verfassungswidrig: Zu diesem Zeitpunkt sei die Neuregelung
des § 348 ZPO in Kraft getreten; nach dieser Bestimmung
seien zivilrechtliche Streitigkeiten im ersten Rechtszug beim
Landgericht weitgehend dem Einzelrichter übertragen worden
(vgl. § 348 Abs. 1 ZPO). Dies habe den Vorsitzenden
einer Zivilkammer den Beisitzern gleichgestellt, ohne dass
der Gesetzgeber das bisherige Besoldungsrecht der Richter
geändert habe. Die besondere Stellung des weiterhin nach der
Besoldungsgruppe R 2 besoldeten Vorsitzenden der
Zivilkammer, die in seiner Aufgabe gelegen habe,
richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung der Kammer
zu nehmen, sei aufgrund der Neuregelung des § 348 ZPO
entfallen; danach könne eine unterschiedliche Besoldung der
Richter im Bereich der Zivilkammern am Landgericht nicht mehr
gerechtfertigt werden.
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Die Vorlagen sind unzulässig.
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1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in
Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss
das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung
von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt
(stRspr, vgl. BVerfGE 89, 329 ; 94, 315
; 97, 49 ); für den Ausgang des
Verfahrens vor dem Fachgericht muss es also auf die
Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommen. Dazu
muss die Vorlage aus sich heraus, ohne Beiziehung der Akten,
verständlich sein. Sie muss den entscheidungserheblichen
Sachverhalt und eine umfassende Darlegung der tragenden
Erwägungen enthalten (vgl. BVerfGE 62, 223 ).
Ferner muss im Vorlagebeschluss das Gericht seine Überzeugung
von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen und
deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz
die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht
vereinbar ist (vgl. BVerfGE 80, 182 ).
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Hierbei handelt es sich um unverzichtbare
Anforderungen. Eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen
für eine Vorlage ist schon deshalb geboten, weil der Richter
mit der Aussetzung des Verfahrens den Parteien eine
Entscheidung in der Sache zunächst verweigert und die
Erledigung des Rechtsstreits verzögert (vgl. BVerfGE 78, 165
).
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2. Diesen Anforderungen genügen die Vorlagen
nicht.
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Es fehlt an jeglicher Darlegung der
Erheblichkeit der vom Gericht für verfassungswidrig
gehaltenen unterschiedlichen Besoldung des Vorsitzenden und
der Beisitzer in den Zivilkammern des Landgerichts für die
von ihm zu treffenden Entscheidungen. Die Entscheidung über
die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten erbrechtlichen
bzw. werkvertragsrechtlichen Ansprüche hängt ersichtlich
nicht davon ab, ob die vom vorlegenden Gericht zur
Überprüfung gestellte Besoldung der Richter am Landgericht
nach der Besoldungsgruppe R 1 nach Inkrafttreten der
Neuregelung des § 348 ZPO am 1. Januar 2002 mit
Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht. Ein Zusammenhang
zwischen der Richterbesoldung und den zu entscheidenden
zivilrechtlichen Streitigkeiten ist nicht erkennbar und wird
durch die Vorlagebeschlüsse auch nicht hergestellt; die den
Vorlagen zugrundeliegenden Ausgangsverfahren werden in den
Beschlüssen des Landgerichts nicht einmal erwähnt.
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Vorlagefragen, die dem
Bundesverfassungsgericht ohne konkreten sachlichen Bezug zu
dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens aufgedrängt werden
sollen, sind unzulässig. Es ist nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts und entspricht nicht der Funktion
des Normenkontrollverfahrens, Rechtsfragen zu entscheiden,
die erkennbar für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens
bedeutungslos sein werden (vgl. BVerfGE 54, 47 ).
Die mit der Durchführung des Normenkontrollverfahrens
verbundene Inanspruchnahme oberster Verfassungsorgane lässt
sich nur rechtfertigen, wenn sie zur Entscheidung eines
bestimmten Rechtsstreits unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 51,
161 ).
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Das vorlegende Gericht möchte ohne konkreten
Bezug zu den anstehenden Entscheidungen die für
verfassungswidrig erachtete Besoldung der Richter am
Landgericht nach der Besoldungsgruppe R 1 durch das
Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen. Dies kann ein
Gericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nicht
erreichen. Das Normenkontrollverfahren hat nicht die
Funktion, dem vorlegenden Gericht ein Forum für die
Erörterung standespolitischer Anliegen der Richter - unter
bewusster Inkaufnahme einer Verzögerung des
Ausgangsverfahrens - zu bieten. Mit der Möglichkeit der
Richtervorlage soll den Gerichten nur erspart werden, in
einem Rechtsstreit Normen anzuwenden, von deren
Verfassungswidrigkeit sie überzeugt sind. Keines der vom
vorlegenden Gericht genannten Argumente hat irgendeinen Bezug
zu den in den Ausgangsverfahren anstehenden Entscheidungen,
die durch die Aussetzung des Verfahrens nur
unberechtigterweise hinausgeschoben werden (vgl. Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2003
- 1 BvL 11/02, 12/02, 13/02, 16/02 und
17/02 -, NVwZ 2003, S. 466 f.).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.