BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 21/08 -
ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG in Verbindung
mit Anlage II (BBesO W) und Anlage IV Ziffer 3
(Grundgehaltssätze BBesO W) mit Artikel 33 Absatz 5 GG
vereinbar ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Dezember 2008 - 5 E
248/07 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26.
Juli 2010 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Die Vorlage betrifft die Frage der
amtsangemessenen Alimentation eines
Universitätsprofessors.
2
1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens begehrt
die Feststellung, dass seine Alimentation aus der
Besoldungsgruppe W 2 den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht
genügt.
3
2. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 hat
das Verwaltungsgericht Gießen
- 5. Kammer - in der Besetzung mit drei Berufsrichtern
das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die
Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 32 Sätze 1
und 2 BBesG in Verbindung mit Anlage II
(Bundesbesoldungsordnung W) und Anlage IV
Nr. 3 (Grundgehaltssätze der
Bundesbesoldungsordnung W) mit Art. 33 Abs. 5
GG vereinbar ist. Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss wurde
außerhalb der mündlichen Verhandlung ohne Zuziehung der
ehrenamtlichen Richter gefasst.
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Die Vorlage ist mangels Vorlageberechtigung
unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungs- und
Vorlagebeschluss nicht in der korrekten Besetzung
erlassen.
5
Ein Gericht kann einen Aussetzungs- und
Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG,
§ 80 Abs. 1 BVerfGG nur in derjenigen Besetzung
fassen, in der es die Entscheidung hätte treffen müssen, für
die die Vorlagefrage erheblich ist (vgl. BVerfGE 1, 80
; 16, 305 ; 29, 178
; 34, 52 ; 54, 159 ;
98, 145 ; 114, 303 ; BVerfGK 5, 172
). Dies ergibt sich aus dem engen
Zusammenhang zwischen der anstehenden Sachentscheidung und
der dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung gestellten
Frage, ob die bei der Sachentscheidung anzuwendende Norm
gültig oder verfassungswidrig ist (vgl. BVerfGE 16, 305
; 29, 178 ). Die
Sachentscheidung im ausgesetzten verwaltungsgerichtlichen
Verfahren ist grundsätzlich in voller Spruchkörperbesetzung,
also in der Kammerbesetzung mit drei Richtern und zwei
ehrenamtlichen Richtern zu treffen (vgl. § 5 Abs. 3
Satz 1 VwGO). Daher hätte auch der Aussetzungs- und
Vorlagebeschluss in voller Spruchkörperbesetzung getroffen
werden müssen (vgl. BVerfGE 34, 52 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.