Yükleniyor...
2 BvL 2/22 - Die in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW geregelte Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung eines Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand ist nichtigSiehe auchPressemitteilung Nr. 44/2024 vom 16. Mai 2024