BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 3/01 -
ob die Festsetzung und Vollstreckung einer
Jugendstrafe mangels eines Jugendstrafvollzugsgesetzes
verfassungswidrig sind oder ob sie durch die §§ 91, 92,
115 JGG, 176, 178 StVollzG gedeckt sind
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Herford vom 23. April 2001 (3b Ls 65 Js 1737/00
<43/01> Hw.) -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21.
Dezember 2001 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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1. Nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG muss das Gericht in der Begründung der Vorlage
angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der
zur Prüfung gestellten Rechtsnorm abhängt und mit welcher
übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Der
Vorlagebeschluss muss aus sich heraus, ohne Beiziehung der
Akten, verständlich sein und mit hinreichender Deutlichkeit
erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht bei Gültigkeit
der Regelung zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im
Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen
würde (vgl. BVerfGE 35, 303 ; 68, 311 ;
69, 185 ; 74, 236 ; 78, 1 ;
88, 70 ). Dabei verlangt § 80 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG, dass sich das vorlegende Gericht eingehend
mit der Rechtslage auseinander setzt und dabei die in
Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen
berücksichtigt (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 65,
308 ; 74, 236 ; 78, 1 ; 88, 70
).
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2. Diesen Anforderungen wird der
Vorlagebeschluss nicht gerecht.
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Das Strafgericht hat im Erkenntnisverfahren zu
klären, ob die Voraussetzungen für die Verhängung einer
strafrechtlichen Sanktion gegeben sind und wie diese zu
bemessen ist (vgl. Rieß, in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur
Strafprozessordnung, 25. Auflage, Einl. Abschn. F, Rn. 2), ob
sich der Angeklagte des Ausgangsverfahrens also der ihm
vorgeworfenen Delikte schuldig gemacht hat und wie er
gegebenenfalls deswegen zu bestrafen ist. Die Durchsetzung
der im Erkenntnisverfahren zu bestimmenden Sanktion nach
Maßgabe der vom vorlegenden Amtsgericht für unzureichend und
daher für verfassungswidrig gehaltenen gesetzlichen Regelung
über den Vollzug von Jugendstrafen ist grundsätzlich erst
Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens (Rieß, a.a.O.).
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Soweit das Amtsgericht meint, die Entscheidung
im Ausgangsverfahren hänge von der Verfassungsmäßigkeit der
Regelung über den Jugendstrafvollzug ab, weil es andernfalls
gemäß § 206 a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses
eingestellt werden müsse, hat es nicht nachvollziehbar
dargelegt, dass und weshalb aus dem von ihm angenommenen
verfassungsrechtlichen Vollstreckungshindernis ein
Verfahrenshindernis im Sinne des § 206 a StPO folgt. Das
Amtsgericht führt hierzu lediglich aus, das gesamte
Strafverfahren einschließlich Ermittlungs- und
Vollstreckungsverfahren sei einheitlich zu betrachten.
Hieraus folgert es, eine nicht vollstreckbare Strafe dürfe
gar nicht erst angeordnet werden.
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Dabei setzt sich das Amtsgericht nicht mit der
überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur
auseinander, wonach Verfahrensmängel im Hinblick auf das
verfassungsrechtlich geschützte Interesse an der Aufklärung
und Ahndung von Straftaten ein Verfahrenshindernis nur in
extrem gelagerten Ausnahmefällen begründen können, in denen
bei einer wertenden Betrachtung aller Gesichtspunkte eine
weitere Durchführung des Verfahrens nicht mehr zumutbar ist
(vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1987 - 2 BvR 186/87 -,
NJW 1987, S. 1874 f.; Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli
1985 - 2 BvR 1190/84 -, NJW 1986, S. 1427 ;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1986 - 2 BvR 837/85 -,
NStZ 1986, S. 468 f.; BVerfGE 92, 277
; Rieß, in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur
Strafprozessordnung, 25. Auflage, Einl. Abschn. J, Rn.
53 ff.; Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar zur
Strafprozessordnung, 4. Auflage, Einleitung Rn. 131 ff.;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung,
45. Auflage, Einleitung Rn. 145 ff.).
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Eine Auseinandersetzung mit dieser Auffassung
war schon deshalb erforderlich, weil die Annahme eines
Verfahrenshindernisses im Sinne des § 206 a StPO in all
denjenigen Verfahren, in denen eine vollstreckbare
Jugendstrafe festzusetzen wäre, gerade im Bereich der
schwereren Jugendkriminalität zu einem partiellen Stillstand
der Strafrechtspflege führt. Zugleich wird den hiervon
betroffenen Beschuldigten auf unabsehbare Zeit die
Möglichkeit genommen, - gegebenenfalls durch Einlegung von
Rechtsmitteln - ein freisprechendes Urteil zu erreichen. Der
verfassungsrechtliche Justizgewährungsanspruch fordert vom
Richter, das Verfahren so zu behandeln, dass eine Verzögerung
durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nach
Möglichkeit vermieden wird. Gerade deshalb gilt für die
Prüfung der Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage ein
strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 78, 165 ). Die
Annahme eines auf Mängel des Vollstreckungsverfahrens
gestützten Verfahrenshindernisses bedurfte daher eingehender
Rechtfertigung, zumal bei einer Verfahrensaussetzung im
ersten Rechtszug nicht feststeht, ob das angenommene
Vollstreckungshindernis bei einem späteren rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens sich überhaupt auswirken wird.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein zu einer Jugendstrafe
Verurteilter gegen Maßnahmen des Strafvollzugs, die er wegen
Fehlens einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für
verfassungswidrig hält, Rechtsmittel einlegen und nach
Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde erheben kann
(vgl. bereits die Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1994 - 2 BvL 22/91
-, NJW 1994, S. 2750 f. und vom 8. Dezember 1994 - 2 BvR
2250/94 -, NJW 1995, S. 2215). Auch deshalb hätte das
Amtsgericht seine der Vorlage zu Grunde liegende Auffassung,
das von ihm angenommene Vollstreckungshindernis müsse
zwingend auf das Erkenntnisverfahren durchschlagen, unter
Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur umfassend
begründen müssen.
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3. Scheitert die Zulässigkeit der Vorlage
bereits an ihrer unzureichenden Begründung, so bedarf es
keiner Klärung, ob ein Unterlassen des Gesetzgebers als
Verfassungsverstoß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung
gestellt werden kann (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1994
- 2 BvL 22/91 -, NJW 1994, S. 2750 f. m.w.N.).