BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 3-6/06 -
- 2 BvL 9-50/06 -
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 17. Januar 2006 - 39 OWi 73 Js
1939/05-833/05 -
- 2 BvL 3/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 16. Januar 2006 - 39 OWi 44 Js
1229/05-570/05 -
- 2 BvL 4/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 16. Januar 2006 - 39 OWi 63 Js
2229/04-831/05 -
- 2 BvL 6/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 16. Januar 2006 - 39 OWi 54 Js
314/05-149/05 -
- 2 BvL 10/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 17. Januar 2006 - 39 OWi 73 Js
1660/05-722/05 -
- 2 BvL 11/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 17. Januar 2006 - 39 OWi 63 Js
3062/04-311/05 -
- 2 BvL 12/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 16. Januar 2006 - 39 OWi 54 Js
2630/04-409/04 -
- 2 BvL 16/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 16. Januar 2006 - 39 OWi 44 Js
1996/04-267/05 -
- 2 BvL 18/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 13. Februar 2006 - 39 OWi 34 Js
1662/05-749/05 -
- 2 BvL 24/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 17. Januar 2006 - 39 OWi 34 Js
2206/05-970/05 -
- 2 BvL 25/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 13. Februar 2006 - 39 OWi 63 Js
177/06-96/06 -
- 2 BvL 27/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 16. Januar 2006 - 39 OWi 53 Js
2651/04-52/05 -
- 2 BvL 32/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 9. Januar 2006 - 39 OWi 63 Js
2694/05-1156/05 -
- 2 BvL 36/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 13. Februar 2006 - 39 OWi 44 Js
1456/05-680/05 -
- 2 BvL 39/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 9. Februar 2006 - 39 OWi 54 Js
1476/05-688/05 -
- 2 BvL 41/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 13. Februar 2006 - 39 OWi 73 Js
1623/05-686/05 -
- 2 BvL 46/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 18. Januar 2006 - 39 OWi 43 Js
789/05-343/05 -
- 2 BvL 5/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 18. Januar 2006 - 39 OWi 53 Js
1721/04-51/05 -
- 2 BvL 9/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 19. Januar 2006 - 39 OWi 73 Js
1006/05-451/05 -
- 2 BvL 13/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 19. Januar 2006 - 39 OWi 64 Js
986/05-449/05 -
- 2 BvL 14/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 18. Januar 2006 - 39 OWi 73 Js
1123/05-549/05 -
- 2 BvL 15/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 18. Januar 2006 - 39 OWi 64 Js
5/05-42/05 -
- 2 BvL 19/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 13. Februar 2006 - 39 OWi 54 Js
2599/04-721/05 -
- 2 BvL 21/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 13. Februar 2006 - 39 OWi 53 Js
2700/05-1179/05 -
- 2 BvL 22/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 13. Februar 2006 - 39 OWi 13 Js
1190/05-604/05 -
- 2 BvL 23/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 13. Februar 2006 - 39 OWi 54 Js
2220/05-955/05 -
- 2 BvL 29/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 19. Januar 2006 - 39 OWi 54 Js
845/05-395/05 -
- 2 BvL 30/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 13. Februar 2006 - 39 OWi 44 Js
1378/05-644/05 -
- 2 BvL 31/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 18. Januar 2006 - 39 OWi 43 Js
1042/05-452/05 -
- 2 BvL 33/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 18. Januar 2006 - 39 OWi 73 Js
1534/04-126/05 -
- 2 BvL 34/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 18. Januar 2006 - 39 OWi 64 Js
987/05-427/05 -
- 2 BvL 35/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 13. Februar 2006 - 39 OWi 53 Js
2601/05-1155/05 -
- 2 BvL 37/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 18. Januar 2006 - 39 OWi 63 Js
2603/04-79/04 -
- 2 BvL 38/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 13. Februar 2006 - 39 OWi 54 Js
1336/05-609/05 -
- 2 BvL 42/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 13. Februar 2006 - 39 OWi 43 Js
1658/05-778/05 -
- 2 BvL 44/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 13. Februar 2006 - 39 OWi 63 Js
2969/05-24/06 -
- 2 BvL 48/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 18. April 2006 - 39 OWi 44 Js
534/06-314/06 -
- 2 BvL 50/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 18. Januar 2006 - 39 OWi 64 Js
1330/04-419/04 -
- 2 BvL 17/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 18. Januar 2006 - 39 OWi 34 Js
2257/04-403/04 -
- 2 BvL 20/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 13. Februar 2006 - 39 OWi 13 Js
1187/05-594/05 -
- 2 BvL 26/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 19. Januar 2006 - 39 OWi 54 Js
1143/05-550/05 -
- 2 BvL 28/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 13. Februar 2006 - 39 OWi 64 Js
16/06-36/06 -
- 2 BvL 40/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 13. Februar 2006 - 39 OWi 53 Js
695/05-310/05 -
- 2 BvL 47/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 13. Februar 2006 - 39 OWi 44 Js
994/05-501/05 -
- 2 BvL 45/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 13. Februar 2006 - 39 OWi 64 Js
2244/04-43/05 -
- 2 BvL 43/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 22. Februar 2006 - 39 OWi 53 Js
2636/05-1171/05 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 21. Juni 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Vorlagen sind unzulässig.
1
Im Mittelpunkt der Vorlage steht die Frage, ob
die im Zuge einer Organisationsmaßnahme erfolgte
Zusammenlegung von Hauptzollämtern einen Eingriff in die
Gewährleistung des gesetzlichen Richters bedeutet.
2
1. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
enthält zur sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
in seinem § 36 Abs. 1 Nr. 1 folgende Regelung:
3
Sachlich zuständig ist
4
1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz
bestimmt wird,
5
2. ...
6
In § 37 Abs. 1 OWiG ist geregelt:
7
Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde,
in deren Bezirk
8
1. die Ordnungswidrigkeit begangen oder
entdeckt worden ist oder
9
2. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des
Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.
10
In Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit
bestimmt § 68 Abs. 1 OWiG:
11
Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim
Amtsgericht entscheidet allein.
12
2. § 405 Abs. 1 SGB III in der bis zum
31. Dezember 2003 geltenden Fassung lautete:
13
Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs.
1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
Hauptstelle der Bundesanstalt, die Landesarbeitsämter und die
Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich sowie die
Behörden der Zollverwaltung für Ordnungswidrigkeiten nach
§ 404 Abs. 2 Nr. 17 und 18. Die Bundesanstalt führt bei
der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im
Bereich des § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 17
bis 26 und des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes die Bezeichnung
"Arbeitsmarktinspektion für die Bekämpfung illegaler
Beschäftigung (Arbeitsmarktinspektion)".
14
Durch das Dritte Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl
I S. 2848) erhielt § 405 Abs. 1 SGB III ab dem 1. Januar
2004 folgende Fassung:
15
Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs.
1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
Bundesagentur für Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2
Nr. 1, 2, 5, 6 bis 16, 19 bis 26 sowie die Behörden der
Zollverwaltung für Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs.
1 Nr. 2, § 404 Abs. 2 Nr. 3, 4, 17 und 18 und 26
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
16
Mit dem Gesetz zur Intensivierung der
Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender
Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1842)
erhielt § 405 Abs. 1 SGB III zum 1. August 2004 folgende
Fassung:
17
Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs.
1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den
Fällen
18
1. des § 404 Abs. 1 sowie des § 404
Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Behörden der Zollverwaltung,
19
2. des § 404 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 bis 16 und
19 bis 25 die Bundesagentur,
20
3. des § 404 Abs. 2 Nr. 26 die Behörden
der Zollverwaltung und die Bundesagentur jeweils für ihren
Geschäftsbereich.
21
3. Nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes über
zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden
Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) sind
zur Verfolgung der in § 5 Abs. 1 und 2 AEntG
bestimmten Ordnungswidrigkeiten zuständige
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG
die in § 2 Abs. 1 AEntG genannten Behörden jeweils für
ihren Geschäftsbereich. Gemäß § 2 Abs. 1 AEntG sind für
die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1 AEntG die
Behörden der Zollverwaltung zuständig.
22
4. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
– SchwarzArbG) enthält in seinem § 12 Abs. 1 folgende
Regelung:
23
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.
1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
24
1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a bis c und Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe
a bis c die Behörden der Zollverwaltung und die zuständigen
Leistungsträger jeweils für ihren Geschäftsbereich,
25
2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe d und e und Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe
d und e die nach Landesrecht zuständige Behörde,
26
3. in den Fällen des § 8 Abs. 2 die
Behörden der Zollverwaltung.
27
5. Nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die
Finanzverwaltung (FVG) sind die Hauptzollämter als örtliche
Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle, der
bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich
der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Abgaben im
Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, für die zollamtliche
Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die
Grenzaufsicht und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben
zuständig.
28
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
nach § 12 Abs. 1 FVG den Bezirk und den Sitz der
Hauptzollämter, wobei es nach § 12 Abs. 3 FVG durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Zuständigkeit eines Hauptzollamts nach Absatz 2 auf einzelne
Aufgaben beschränken oder Zuständigkeiten nach Absatz 2 einem
Hauptzollamt für den Bereich mehrerer Hauptzollämter
übertragen kann, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben
verbessert oder erleichert wird.
29
Zum 1. Januar 2004 wurden die in
Nordrhein-Westfalen bestehenden 19 Hauptzollämter mit
insgesamt 33 Außenstellen auf acht Hauptzollämter verringert.
Die Hauptzollämter Hamm - mit den selbstständigen
Außenstellen Soest, Meschede und Ahlen -, Herford und
Paderborn wurden aufgelöst. Für die entsprechenden Bezirke
ist nunmehr das Hauptzollamt Bielefeld zuständig.
30
Das Amtsgericht Bielefeld hat in insgesamt 46
bei ihm anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren das
Verfahren ausgesetzt und die Sachen gemäß Art. 100 Abs.
1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage der
Vereinbarkeit von § 68 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, § 12 Abs. 1 FVG in
Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I,
§ 404 Abs. 2 Nr. 26 SGB III und § 405 Abs. 1 Nr. 3
SGB III mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103
Abs. 1 GG vorgelegt.
31
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wird dem
Betroffenen durch die in Bezug auf die Hauptzollämter in
Nordrhein-Westfalen vorgenommene Organisationsmaßnahme sein
gesetzlicher Richter entzogen. Es genüge nicht, dass ein
Gesetz formal bestimme, welches Gericht zu entscheiden habe.
Es müsse auch eine Beziehung zu den tatsächlichen
Gegebenheiten vorhanden sein. Die Bestimmung des gesetzlichen
Richters sei durch Gesetz so vollständig zu regeln, dass sich
die Zuständigkeit des konkreten Gerichts aus dem Sachverhalt,
über den es zu befinden gelte, entnehmen lasse. Die
Zuständigkeit des Gerichts dürfe nicht von weiteren
staatlichen Akten abhängig gemacht werden, so dass nicht das
Gesetz, sondern die Exekutive bestimme, welches Gericht im
Einzelfall zu entscheiden habe. In § 68 Abs. 1 OWiG
werde die Zuständigkeit des Amtsgerichts aber allein von dem
(formalen) Sitz der Verwaltungsbehörde abhängig gemacht.
Andere Kriterien, die sich aus dem Sachverhalt ergäben, wie
Tatort, Wohnort des Betroffenen, örtliche und sachliche
Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde seien nicht maßgeblich.
Letztendlich entscheide also die Exekutive darüber, wer der
gesetzliche Richter sei.
32
Allein auf Grund eines formalen
Organisationsaktes der Exekutive hätten die früheren
Hauptzollämter Detmold, Hamm - mit den selbstständigen
Außenstellen Soest, Meschede und Ahlen -, Herford und
Paderborn ihren Status als rechtlich selbstständige Behörden
im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG verloren. In den
tatsächlichen Abläufen aber habe sich nichts geändert. Eine
zentrale Bußgeldstelle sei im nunmehr auch für diese Bezirke
zuständigen Hauptzollamt Bielefeld nicht eingerichtet worden.
Vielmehr würden die Bußgeldverfahren - wie bisher - an den
einzelnen Standorten der früheren Hauptzollämter bearbeitet.
Geändert habe sich lediglich der Name im Briefkopf der
Behörde. Dies stelle sich als bloßer Ettikettenschwindel dar.
Festzustellen sei damit eine willkürliche Verlegung des
Sitzes der Verwaltungsbehörde. Unter Berücksichtigung der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969
- 2 BvL 2/69 - begründe dies die Verletzung des Rechts auf
den gesetzlichen Richter.
33
Ferner hat das Amtsgericht in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach § 405 Abs. 1
Nr. 3 SGB III für die Ahndung der dort bezeichneten
Ordnungswidrigkeiten die Behörden der Zollverwaltung und die
Bundesagentur jeweils für ihren Geschäftsbereich zuständig
seien. Wie die Geschäftsbereiche verteilt seien, ergebe sich
jedoch nicht aus dem Gesetz selbst, sondern nur aus
verwaltungsinternen Anordnungen und Richtlinien, die trotz
Anforderung bislang nicht offen gelegt worden seien. Aus der
Praxis sei jedoch bekannt, dass die Bundesagentur ein
Bußgeldverfahren einleite, wenn sie auf Grund eigener
Ermittlungen, divergierender Angaben in einem Folgeantrag
oder einer verspäteten Mitteilung der Arbeitsaufnahme selbst
Kenntnis von einem Verdacht eines Leistungsmissbrauchs
erlange. Folge die Kenntnis aus einem Datenabgleich oder
einer Mitteilung eines Sozialversicherungsträgers, werde das
Verfahren an das Hauptzollamt abgegeben. Dieses prüfe
wiederum, ob die Tat als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit
verfolgt werden solle. Im ersteren Falle werde die Sache an
die Staatsanwaltschaft abgegeben. Das zuständige Gericht
stehe somit erst nach einem längeren - im Ergebnis
möglicherweise unzutreffenden - Entscheidungsprozess
innerhalb der Exekutive fest. Dies könne im Ergebnis dazu
führen, dass trotz gleichgelagerter Sachverhalte verschiedene
Gerichte zuständig seien.
34
Darüber hinaus sei die formelhafte Anwendung
der § 68 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG auch nicht
mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar. Durch die Verlegung
des Sitzes der Verwaltungsbehörde sei das Prozess- und
Kostenrisiko für den Betroffenen erheblich gestiegen. Dies
gelte vor allem mit Blick auf die nach § 73 Abs. 1 OWiG
bestehende Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur
Hauptverhandlung. Der Betroffene müsse auch bei
"Bagatellverstößen" und geringen Geldbußen Rechtsschutz bei
einem weit entfernten Gericht suchen. Damit werde es dem
Betroffenen derart erschwert, seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör wahrzunehmen und durchzusetzen, dass dieses
grundrechtsgleiche Recht zu einer "leeren Hülle" werde.
35
Die Vorlagen sind unzulässig.
36
Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs.
2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur, wenn das
Gericht die Entscheidungserheblichkeit und seine Überzeugung
von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher begründet. Das
Gericht muss sich dabei mit der Rechtslage auseinander
setzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen
Ansichten berücksichtigen und auf unterschiedliche
Auslegungsmöglichkeiten der Norm eingehen, soweit diese für
deren Verfassungsmäßigkeit von Bedeutung sein können (vgl.
BVerfGE 79, 245 ; 86, 71 ; 97, 49
). Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der
zur Prüfung gestellten Norm müssen den verfassungsrechtlichen
Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des
Gerichts maßgebenden Erwägungen darstellen, wobei auch eine
Auseinandersetzung jedenfalls mit nahe liegenden
tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat
(vgl. BVerfGE 86, 52 ; 86, 71 ; 94, 315
). Wird im Vorlagebeschluss in Bezug auf die zur
Überprüfung gestellte Norm ein verfassungsrechtlicher
Prüfungsmaßstab zu Grunde gelegt, der zur Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts in offenkundigem Widerspruch steht,
hat das vorlegende Gericht seinen abweichenden Maßstab in
Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts näher zu begründen (vgl. BVerfGE
80, 182 ). Diesen Anforderungen werden die
Vorlagebeschlüsse nicht gerecht.
37
1. Der Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 16.
Juli 1969 - 2 BvL 2/69 - (BVerfGE 27, 18) vermag die Annahme
einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu
tragen.
38
a) In dieser Entscheidung ist ausgeführt, dass
die in § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG getroffene
Zuständigkeitsregelung mit Art. 101 Abs. 1 GG vereinbar
ist. Die in § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG angeordnete
Verknüpfung der gerichtlichen Zuständigkeit mit dem Sitz der
am Verfahren beteiligten Behörde ist danach
verfassungsrechtlich gerade nicht zu beanstanden (BVerfGE 27,
18 ). Durch diese Verknüpfung wird der
Exekutive kein verfassungswidriger Einfluss auf die
Bestimmung des gesetzlichen Richters im
Einzelfall eingeräumt. Gerade dies ist der unter dem
Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters problematische Fall,
denn Art. 101 Abs. 1 GG gebietet die abstrakt-generelle
Vorausbestimmung der Zuständigkeit des zur Entscheidung
berufenen Richters (vgl. BVerfGE 19, 52 ;
95, 322 ). Der Senatsbeschluss vom 16.
Juli 1969 setzt sich daher auch mit der Frage auseinander, ob
die Möglichkeit der Exekutive, mit einer Verlegung des
Behördensitzes im Einzelfall auf den
Gerichtsstand Einfluss zu nehmen, eine reale Gefahr
darstellt, die zur Verfassungswidrigkeit von § 68 Abs. 1
Satz 1 OWiG führen kann. Der Zweite Senat hat es im Hinblick
auf den mit der Verlegung eines Behördensitzes verbundenen
organisatorischen und technischen Aufwand für praktisch
ausgeschlossen gehalten, dass die Exekutive im Einzelfall die
gerichtliche Zuständigkeit auf diesem Wege in sachwidriger
Weise zu beeinflussen versucht (vgl. BVerfGE 27, 18
). Umgekehrt ergibt sich hieraus, dass es der
Exekutive sehr wohl möglich ist, Organisationsmaßnahmen zu
treffen, die auch zu einer Veränderung der gerichtlichen
Zuständigkeit führen, wenn diese nicht aus Anlass eines
Einzelfalls erfolgen.
39
b) Mit Blick auf diesen rechtlichen
Ausgangspunkt in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, mit dem sich das Amtsgericht auch
nach dem Hinweis im Berichterstatterschreiben vom 8. Mai 2006
nicht auseinander setzt, fehlt es nach wie vor an der
Darlegung des Einzelfallbezugs der Organisationsmaßnahme.
40
Die Organisationsmaßnahme ist im zeitlichen
Zusammenhang mit dem Dritten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003
vorgenommen worden. Darin kann ein Anhaltspunkt dafür
erblickt werden, dass sie in eine allgemeine Gesetzesreform
eingebettet ist und von ihr ein Begleiteffekt im Sinne einer
Effizienzsteigerung erwartet wurde. Auf diesen möglichen
Zusammenhang wie auch die Frage nach den konkreten Gründen
der Organisationsmaßnahme - die möglicherweise sogar
bundesweit mit einer Neubestimmung der Bezirke und Sitze der
Hauptzollämter einherging - gehen die Vorlagebeschlüsse nicht
ein. Das Amtsgericht hat diesbezüglich auf die erteilten
Hinweise lediglich ausgeführt, es könne nicht darlegen, aus
welchen Gründen die Neubestimmung der Bezirke und Sitze der
Hauptzollämter erfolgt sei. Dies ergebe sich nicht aus den
Gesetzgebungsmaterialien. Es könne nur vermutet werden, dass
es sich um fiskalische Gründe handele. Abgesehen davon, dass
offen bleibt, ob das Amtsgericht in diesem Zusammenhang, wie
geboten, alle ihm zugänglichen Informationsquellen zu den
Gründen der Organisationsmaßnahme ausgeschöpft hat, wäre das
in den Raum gestellte fiskalische Motiv gerade ein Moment,
das gegen eine willkürliche Sitzverlagerung und einen
Eingriff in die Gewährleistung des gesetzlichen Richters
spricht.
41
c) Eine unzureichende Begründung weisen die
Vorlagebeschlüsse auch im Zusammenhang mit der Annahme der
Verfassungswidrigkeit von § 405 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in
der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung
der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender
Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 auf. Es ist zwar
zutreffend, dass nach dieser Regelung in den Fällen des
§ 404 Abs. 2 Nr. 26 SGB III Verwaltungsbehörden im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sowohl die Behörden der
Zollverwaltung wie auch die Bundesagentur jeweils für ihren
Geschäftsbereich sind. Der Hinweis des Amtsgerichts auf eine
fehlende gesetzliche Bestimmung des Geschäftsbereichs der
genannten Behörden bleibt aber ohne Begründung. Hier fehlt es
an einer Auslegung der Norm anhand der gängigen
Auslegungsmethoden ebenso wie an einer Analyse der
einschlägigen Gesetze, die die Aufgaben dieser Behörden
umschreiben. So definiert etwa § 368 SGB III die
Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Ebenso enthält etwa
das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen
Beschäftigung Aufgabenzuweisungen an die Behörden der
Zollverwaltung. Ausgehend von den gesetzlichen
Aufgabenzuweisungen wäre vom Amtsgericht zu untersuchen
gewesen, ob sich hieraus auch für den Fall des § 405
Abs. 1 Nr. 3 SGB III eine hinreichend klare
Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Behörden für die
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2
Nr. 26 SGB III ergibt. Nichts anderes gilt im Zusammenhang
mit der Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG
und der dortigen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den
Behörden der Zollverwaltung und den jeweils zuständigen
Leistungsträgern.
42
Soweit das Amtsgericht in einigen
Vorlagebeschlüssen in diesem Zusammenhang auch die Regelung
des § 405 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in die Formulierung der
Vorlagefrage aufnimmt, bleibt dies zum einen ohne Begründung.
Zum anderen stellt sich hier auch nicht die Frage einer
Zuständigkeitsüberschneidung zwischen den Behörden der
Zollverwaltung und der Bundesagentur für Arbeit, weil jeweils
eine enumerative Zuordnung der zu verfolgenden
Ordnungswidrigkeiten erfolgt. Die bis zum 31. Juli 2004
geltende Fassung des § 405 Abs. 1 SGB III enthielt zwar
noch den Zusatz "jeweils für ihren Geschäftsbereich". Dieser
sollte aber ebenso wie der entsprechende in § 5 Abs. 4
AEntG enthaltene Zusatz - nach der Verweisung auf § 2
Abs. 1 AEntG sind im Anwendungsbereich des
Arbeitnehmerentsendegesetzes ohnehin nur die Behörden der
Zollverwaltung zur Verfolgung der dort statuierten
Ordnungswidrigkeiten zuständig - lediglich den
Geschäftsbereich der einzelnen Behörde der Zollverwaltung
kennzeichnen. Vor diesem Hintergrund kann sich bei diesen
Regelungen von vornherein keine Unklarheit in der Abgrenzung
der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit und der
Behörden der Zollverwaltung ergeben.
43
2. Soweit in den Vorlagebeschlüssen eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG angenommen wird, geht
dies offensichtlich fehl.
44
Art. 103 Abs. 1 GG sichert den an
einem Gerichtsverfahren Beteiligten ein Recht auf
Information, Äußerung und Berücksichtigung. Die Auswirkungen
der Organisationsmaßnahme auf die gerichtliche Zuständigkeit
nehmen den Beschuldigten nicht diese durch Art. 103 Abs.
1 GG garantierten Verfahrensrechte.
45
3. Einschlägig könnte allenfalls die
Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG sein.
Danach darf der Zugang zu den Gerichten nicht unzumutbar
erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 88 ; 78, 88
; 96, 27 ; 104, 220 ).
Hier fehlt es in den Vorlagebeschlüssen allerdings sowohl an
der Analyse der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zu dieser verfassungsrechtlichen Garantie wie auch an einer
hinreichenden Darlegung und Würdigung insoweit
problematischer Fälle. Der pauschale Hinweis auf ein
erhebliches Ansteigen des Prozess- und Kostenrisikos genügt
nicht. Vielmehr wäre es geboten, dieses in seinen Ursachen
und Folgen konkret darzustellen.
46
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.