BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 3/09 -
ob die allgemeine Wehrpflicht gemäß § 1
Abs. 1, § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 21
Wehrpflichtgesetz (WPflG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. September 2008 (BGBl I S. 1886) gegen
den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1
GG) verstößt,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Dezember 2008 - 8 K 5791/08
-
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Das Normenkontrollverfahren gemäß
Art. 100 Abs. 1 GG betrifft die Vereinbarkeit der
allgemeinen Wehrpflicht mit dem Grundsatz der
Wehrgerechtigkeit.
2
1. Der am 10. Januar 1989 geborene Kläger
des Ausgangsverfahrens wurde als uneingeschränkt tauglich
gemustert und mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Köln vom
13. Juni 2008 ab 1. Oktober 2008 einberufen. Den
hiergegen erhobenen Widerspruch wies die
Wehrbereichsverwaltung West unter dem 20. August 2008
mit der Begründung zurück, der Kläger habe einen
Ausbildungsplatz für die von ihm beabsichtigte
Berufsausbildung bislang nicht nachgewiesen. Soweit er die
derzeitige Einberufungspraxis für rechtswidrig halte, werde
auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Januar 2005 - 6 C 9.04 - sowie den
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Mai 2004
- 2 BvR 821/04 - verwiesen.
3
2. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim
Verwaltungsgericht Köln und beantragte die Anordnung deren
aufschiebender Wirkung. Mit Beschluss vom 19. September
2008 - 8 L 1330/08 - gab das Verwaltungsgericht
zunächst dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
statt.
4
3. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 hat
das Verwaltungsgericht das Hauptsacheverfahren ausgesetzt und
dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die
allgemeine Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 1, § 3
Abs. 1 in Verbindung mit § 21 WPflG mit dem
Grundgesetz vereinbar sei. Zur Entscheidungserheblichkeit der
Vorlagefrage führt es aus, der Kläger sei nach geltender
Rechtslage einzuberufen. Ihm stünden weder
Wehrdienstausnahmen noch Zurückstellungs- oder
Befreiungsgründe zur Seite; auch mache er keine
gesundheitlichen Bedenken geltend. Die Möglichkeit einer
verfassungskonformen Auslegung der genannten Normen bestehe
nicht.
5
Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, das
Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. September 2008 (BGBl I S. 1886) sei aufgrund der
durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites
Zivildienständerungsgesetz - 2. ZDGÄndG) vom
27. September 2004 (BGBl I S. 2358) und durch
das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer
Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 - WehrRÄndG
2008) vom 31. Juli 2008 (BGBl I S. 1629) neu
geregelten Verfügbarkeitskriterien und Wehrdienstausnahmen
mit dem Grundgesetz unvereinbar. Diese hätten dazu geführt,
dass gegenüber der bis zum 30. September 2004 geltenden
Rechtslage ein erheblicher Teil der jungen Männer von der
Wehrdienstleistungspflicht ausgenommen werde. Aufgrund der
veränderten Aufgabenstellung der Bundeswehr sei die Zahl der
Wehrdienstplätze in den letzten Jahren kontinuierlich
reduziert und die Einberufungspraxis nicht an der
Geburtenstärke eines Jahrgangs, sondern an der Bedarfslage
der Bundeswehr orientiert worden. Die Veranlagungsstärke für
die jährlich zur Verfügung stehenden Plätze für
Grundwehrdienstleistende und solche Wehrpflichtige, die im
Anschluss an den Grundwehrdienst freiwillig zusätzlichen
Wehrdienst leisteten, sei von 128.400 im Jahr 2000 auf 60.000
im Jahr 2007 zurückgegangen. Es sei beabsichtigt, in den
Jahren 2008 und 2009 eine Jahresdurchschnittsstärke von
60.000 Plätzen beizubehalten. Nach dem Personalstrukturmodell
2010 seien 30.000 Plätze für Grundwehrdienstleistende
und 25.000 Plätze für Grundwehrdienstleistende, die im
Anschluss an den Grundwehrdienst einen freiwilligen
zusätzlichen Wehrdienst leisteten, vorgesehen. Die Zahl der
Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst angetreten hätten,
sei von 160.425 im Jahr 1998 auf 67.834 im Jahr 2007
zurückgegangen.
6
Das Bundesministerium der Verteidigung habe
zunächst mit am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen
Einberufungsrichtlinien das Einberufungshöchstalter auf
23 Jahre herabgesetzt und vorgesehen, Wehrpflichtige
nicht mehr einzuberufen, die über einen abgeschlossenen
Ausbildungsvertrag verfügten, verheiratet seien oder als
verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung für
bestimmte Tätigkeiten (Verwendungsgrad T 3) gemustert
worden seien. Mit dem Zweiten Zivildienständerungsgesetz habe
der Gesetzgeber die veränderten Verfügbarkeitskriterien in
das Wehrpflichtgesetz aufgenommen und mit dem
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 weitere Wehrdienstausnahmen
normiert. Diese Gesetzesänderungen sowie die im Haushaltsplan
ausgewiesene Zahl der Stellen für Wehrpflichtige hätten dazu
geführt, dass nunmehr nicht einmal mehr jeder fünfte junge
Mann eines Geburtsjahrgangs für den Wehrdienst benötigt und
herangezogen werde. Damit seien tatsächliche und rechtliche
Veränderungen eingetreten, die die Grundlage der früheren
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur
Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht berührten
und deren Überprüfung nahe legten.
7
Die zur Überprüfung gestellten § 1 Abs.
1, § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1
WPflG seien nicht für sich gesehen verfassungswidrig. Ihre
Verfassungswidrigkeit ergebe sich vielmehr in Zusammenschau
mit den neu geregelten Verfügbarkeitskriterien und
Wehrdienstausnahmen. Die Grenzen, die der Grundsatz der
Wehrgerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber
ziehe, habe das Bundesverfassungsgericht in seinen bisherigen
Entscheidungen nicht konkret umschrieben. In einer
gesetzlichen Ausnahmebestimmung, die sich auf einen eng
begrenzten und überschaubaren Personenkreis beziehe, habe das
Bundesverfassungsgericht keine Gefahr für die
Wehrgerechtigkeit gesehen (BVerfGE 38, 154 ). Auch
sei entschieden worden, dass zur Wahrung der
staatsbürgerlichen Gleichheit und Wehrgerechtigkeit
Wehrdienstausnahmen und Zurückstellungen sachgerecht sein
müssten (BVerfGE 48, 127 ). Das
Bundesverfassungsgericht habe ferner dem Gebot der
Wehrgerechtigkeit die Verpflichtung des Gesetzgebers zur
Vorsorge entnommen, dass nur derjenige von der Erfüllung der
Wehrpflicht freigestellt werde, der nach Art. 4 Abs. 3
Satz 1 GG eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst
mit der Waffe getroffen habe (BVerfGE 69, 1 ). Nach
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar
2005 - 6 C 9.04 - seien dem Grundsatz der
Wehrgerechtigkeit keine strikten quantitativen Vorgaben zu
entnehmen. Habe sich aufgrund abnehmenden Bedarfs der
Bundeswehr zwischen der Zahl der verfügbaren und der Zahl der
tatsächlich einberufenen Wehrpflichtigen eine Lücke aufgetan,
so sei der Gesetzgeber nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet, diese durch eine
sachgerechte Neuregelung der Verfügbarkeitskriterien,
insbesondere durch Erweiterung der Wehrdienstausnahmen zu
schließen. Ausgehend von diesem Prüfungsansatz habe das
Bundesverwaltungsgericht die hier streitbefangenen
Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes als verfassungsgemäß
beurteilt. Dieser Ansatz werde dem Gebot der
Wehrgerechtigkeit nicht gerecht. Es könne nicht unbegrenzt in
der Macht des Gesetzgebers stehen, eine solche, dem Grundsatz
der Wehrgerechtigkeit widersprechende Lücke zwischen der Zahl
der für die Bundeswehr verfügbaren und der Zahl der
tatsächlich einberufenen Wehrpflichtigen durch eine
sachgerechte Neuregelung der Verfügbarkeitskriterien und
Erweiterung der Wehrdienstausnahmen zu schließen. Es sei dem
Gesetzgeber verwehrt, die Wehrpflicht allein an dem Kriterium
der Bedarfslage auszurichten. Eine staatsbürgerliche
Pflichtengleichheit sei nur gewährleistet, wenn eine
umfassende und gleichmäßige Heranziehung der Wehrpflichtigen
sichergestellt sei und nicht nur eine Minderheit Dienst
leiste und der Rest gesetzlich von der Dienstleistung befreit
sei. Auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur werde
vertreten, dass der Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit immer
auch ein quantitatives Element enthalte. Ein
Auswahlwehrdienst werde für bedenklich gehalten. Der Ansatz
des Bundesverwaltungsgerichts sei auch abzulehnen, weil sich
sachliche Kriterien für die Veränderung der
Verfügbarkeitskriterien und Wehrdienstausnahmen faktisch
beliebig begründen ließen, ihre Berechtigung aber selten
konsensfähig sei. Soweit der Gesetzgeber den Wegfall des
Verwendungsgrades T 3 mit den gestiegenen Anforderungen
an den zu erreichenden Ausbildungsstand begründet habe, sei
dies nicht nachvollziehbar. Schließlich seien seit der
Einführung der Wehrpflicht Dienstposten im Büro- und
Stabsdienst, in Truppenküchen, bei den Kraftfahrern und im
protokollarischen Dienst im Wachbataillon von mit dem
Verwendungsgrad T 3 gemusterten Wehrpflichtigen besetzt
worden. Bei ungleicher Belastung aller Wehrpflichtigen könne
zudem die individuelle Wehrbereitschaft nicht erhalten
werden.
8
Soweit das Bundesverwaltungsgericht sich auf
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
5. November 1974 - 2 BvL 6/71 - stütze,
verkenne es, dass diese sich auf eine für einen eng
begrenzten Personenkreis geltende Ausnahmebestimmung des
Wehrpflichtgesetzes bezogen habe. Eine Gefahr für die
Wehrgerechtigkeit und Verteidigungsbereitschaft der
Bundesrepublik sei aufgrund der eng begrenzten Regelung nicht
zu befürchten gewesen.
9
Der Grundsatz der Wehrgerechtigkeit verlange
die umfassende und gleichmäßige Heranziehung der
Wehrpflichtigen. Daran fehle es, wenn der Gesetzgeber nur
noch die Notwendigkeit sehe, nicht einmal jeden fünften
jungen Mann eines Jahrgangs zum Zwecke des Wehrdienstes
einzuberufen. Seien von dem Geburtsjahrgang 1981 noch 114.866
zum Wehrdienst herangezogen worden, so hätten von dem
Geburtsjahrgang 1985 lediglich 63.396 junge Männer den
Wehrdienst geleistet. Bezogen auf den Geburtsjahrgang 1984
hätten lediglich etwa 17 % der männlichen deutschen
Bevölkerung Wehrdienst geleistet. Nach der früheren
Rechtslage hätten durchschnittlich 40 % der jungen
Männer eines Geburtsjahrgangs für den Wehrdienst tatsächlich
zur Verfügung gestanden. Die übrigen seien nicht verfügbar
gewesen, weil sie entweder wehrdienstuntauglich gewesen
seien, eine Wehrdienstausnahme vorgelegen habe, sie dem
externen Bedarf (Polizei, Katastrophenschutz etc.)
zugerechnet worden seien, als Soldat auf Zeit gedient hätten
oder aufgrund einer anerkannten Kriegsdienstverweigerung
nicht herangezogen worden seien. Es bestünden keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich an der Größe von 40 % bei
Beibehaltung der bisherigen Rechtslage etwas geändert hätte.
Stünden nach der bisherigen Rechtslage in den kommenden
Jahren tatsächlich zwischen 140.000 und 180.000 junge Männer
pro Jahrgang für den Wehrdienst zur Verfügung, so habe die
neue Rechtslage zur Folge, dass nicht einmal mehr jeder
zweite der jungen Männer eines Geburtsjahrgangs zum
Wehrdienst herangezogen werde. Dies sei mit dem Gebot der
staatsbürgerlichen Pflichtengleichheit in Gestalt der
Wehrgerechtigkeit nicht vereinbar.
10
Die Vorlage ist unzulässig. Sie entspricht
nicht den Anforderungen an die Darlegung der Überzeugung des
vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur
Prüfung gestellten Normen.
11
1. Ein Vorlagebeschluss nach Art. 100
Abs. 1 GG muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen
lassen, aus welchen Gründen das vorlegende Gericht von der
Unvereinbarkeit der Norm überzeugt ist und dass es bei
Gültigkeit der Regelung zu einem anderen Ergebnis kommen
würde als im Fall ihrer Ungültigkeit und wie es dieses
Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 77, 259 ;
97, 49 ; 98, 169 ; 105, 61 ;
stRspr). Das Gericht muss sich mit der Rechtslage
auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und Literatur
vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf
unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der Norm eingehen,
soweit diese für deren Verfassungsmäßigkeit von Bedeutung
sein können (vgl. BVerfGE 79, 245 ; 86, 71
; 97, 49 ). Die Darlegungen zur
Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm müssen
den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für
die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen
darstellen, wobei sich das Gericht jedenfalls mit nahe
liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten
auseinanderzusetzen hat (vgl. BVerfGE 86, 52 ; 86,
71 ; 94, 315 ). Diesen Anforderungen
genügt der Vorlagebeschluss nicht.
12
2. Der Vorlagebeschluss erörtert die
grundlegende Frage, welche Bezugsgrößen für die Beurteilung,
ob das Gebot der Wehrgerechtigkeit als Ausprägung des
Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist,
heranzuziehen sind, nicht in der gebotenen Weise. In Betracht
kommt einerseits, die Zahl derjenigen, die tatsächlich
Wehrdienst leisten, der Zahl derer gegenüber zu stellen, die
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für den Wehrdienst
zur Verfügung stehen (sog. Innenwirkung des Gebots der
Wehrgerechtigkeit), und andererseits, die Zahl der
tatsächlich zum Wehrdienst Einberufenen ins Verhältnis zur
Zahl aller Männer eines Geburtsjahrgangs zu setzen (sog.
Außenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit).
13
a) Das Verwaltungsgericht hält erkennbar die
Außenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit für maßgeblich
(zur Kritik an den vorhergehenden Vorlagebeschlüssen des
Verwaltungsgerichts vom 15. April 2005 Unterreitmeier, ZRP
2007, S. 163 ). Der Vorlagebeschluss geht
offensichtlich davon aus, dass die Wehrgerechtigkeit verletzt
ist, wenn gegenwärtig nur noch jeder fünfte Mann eines
Jahrgangs zum Wehrdienst einberufen werde. Dass diese Zahl
sich in einer realistischen Größenordnung bewegt, ergibt der
Blick etwa auf das Planungsjahr 2008, für das, ausgehend von
452.076 erfassten Angehörigen des Geburtsjahrgangs 1990 und
58.800 Einberufungen zum Wehrdienst, eine Ausschöpfungsquote
von ungefähr 13 % zu ermitteln ist (vgl. Antwort der
Bundesregierung vom 26. März 2009 auf die Kleine Anfrage
von Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE, BTDrucks
16/12522, S. 4 und 21).
14
Stellt man hingegen auf die geschätzte Zahl
der tatsächlich verfügbaren (einberufbaren) Wehrpflichtigen
von ca. 122.900 ab (vgl. dazu für die Planungsjahre 2005 -
2010 Fleischhauer, Wehrpflichtarmee und Wehrgerechtigkeit,
2007, S. 185, Tabelle 16; vgl. auch Tobiassen,
Wehrgerechtigkeit 2005, S. 26, Tabelle 20), erhöht sich
die Ausschöpfungsquote auf ungefähr 48 %. Bezieht man
schließlich in die Betrachtung ein, dass von den geschätzten
292.300 wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen des
Geburtsjahrgangs 1990 nach den Erfahrungswerten bis zu
48 % als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden
könnten (140.300), erhöht sich die Ausschöpfungsquote
entsprechend um den - derzeit ebenfalls noch nicht
feststehenden - Anteil der tatsächlich zum Ersatzdienst
herangezogenen Wehrpflichtigen (vgl. Fleischhauer, a.a.O., S.
185, Tabelle 16; Tobiassen, a.a.O., S. 25, Tabelle 19; zur
Zahl der Anerkennungen von Kriegsdienstverweigerern und der
Zahl der Zivildienstleistenden der Jahrgänge 1981 bis 1992
siehe Antworten der Bundesregierung vom 8. Juni 2007 und vom
26. März 2009 auf die Kleinen Anfragen von Abgeordneten und
der Fraktion DIE LINKE, BTDrucks 16/5578, S. 11 f.
sowie BTDrucks 16/12522, S. 13 f.).
15
b) Vor diesem tatsächlichen Hintergrund hätte
das Verwaltungsgericht eingehend darlegen müssen, aus welchen
Gründen es von Verfassungs wegen auf die Außenwirkung des
Gebots der Wehrgerechtigkeit ankommt. Dem ist das
Verwaltungsgericht nicht nachgekommen. Insoweit fehlt es auch
an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der
gegenteiligen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts.
16
aa) Das Bundesverwaltungsgericht sieht in
seiner Entscheidung vom 19. Januar 2005 die Wehrgerechtigkeit
dann als gewährleistet an, wenn die Zahl derjenigen, die
tatsächlich Wehrdienst leisten, der Zahl derer, die nach
Maßgabe der Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes für den
Wehrdienst zur Verfügung stehen, zumindest nahe kommt. Die
verfügbaren Wehrpflichtigen müssten daher, von einem
administrativ unvermeidbaren Ausschöpfungsrest abgesehen, bis
zum Erreichen der Altersgrenze ihren Grundwehrdienst
abgeleistet haben (BVerwGE 122, 331 ). Indem das
Bundesverwaltungsgericht die Zahl derjenigen Wehrpflichtigen
eines Jahrgangs, die tatsächlich zum Wehrdienst herangezogen
werden, zu der Zahl der für den Wehrdienst zur Verfügung
stehenden Angehörigen des Jahrgangs ins Verhältnis setzt,
also nur diejenigen Wehrpflichtigen betrachtet, die
tatsächlich verfügbar und damit einberufbar sind, stellt es
auf die Innenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit ab. Aus
der Betrachtung ausgeschlossen sind damit nicht gemusterte
und wehrdienstunfähige Angehörige eines Jahrgangs sowie
diejenigen an sich wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen, denen
eine Wehrdienstausnahme zur Seite steht, die anerkannte
Kriegsdienstverweigerer sind, die einen unter den so
genannten externen Bedarf fallenden Dienst - etwa im Zivil-
und Katastrophenschutz (§ 13a WPflG) oder im
Vollzugsdienst der Polizei oder Bundespolizei (§ 42,
§ 42a WPflG) - leisten oder die schließlich als Soldaten
auf Zeit oder Offiziersanwärter nicht mehr für die
Einberufung zum Grundwehrdienst zur Verfügung stehen.
17
Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin,
dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der
Wehrdienstausnahmen und Einberufungshindernisse eine zwar
weitgehende, wenngleich nicht unbeschränkte
Gestaltungsfreiheit genießt, und betont die Pflicht zur
Abwägung zwischen der Notwendigkeit einer wirksamen
Landesverteidigung und der Erfüllung der
Bündnisverpflichtungen einerseits und den Anforderungen an
die Wehrgerechtigkeit andererseits (BVerwGE 122, 331
unter Bezugnahme auf BVerfGE 38, 154
; 48, 127 ).
18
bb) Das Verwaltungsgericht begründet seine
Ansicht, dieser Ansatz werde dem Gebot der Wehrgerechtigkeit
nicht gerecht, lediglich pauschal und unzureichend.
19
(1) So fehlt bereits eine Erörterung der
Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG und der hierzu
ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die
bloße Wiedergabe von Auszügen aus Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts vermag die geforderte
Auseinandersetzung nicht zu ersetzen. Nach § 3 Abs. 1
Satz 1 WPflG wird die Wehrpflicht auch durch diejenigen
wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen erfüllt, die den
Zivildienst ableisten. Kriegsdienstverweigerer aus
Gewissensgründen sind gemäß Art. 12a Abs. 2 GG in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 GG von Verfassungs wegen
vom Wehrdienst befreit. Der Ersatzdienst tritt dabei nur an
die Stelle des im Einzelfall rechtmäßig verweigerten
Wehrdienstes und ersetzt diesen. Eine Umdeutung der
Ersatzdienstpflicht in eine selbständige, neben der
Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes stehende
Alternativpflicht ist nicht möglich (vgl. BVerfGE 48, 127
). Das Verwaltungsgericht hat sich folglich auch
nicht zu der Frage verhalten, ob der aus dem Gebot der
Wehrgerechtigkeit sich ergebende Grundsatz der
Pflichtengleichheit nur jeweils innerhalb der
Wehrdienstverpflichtung und des Ersatzdienstes oder aber auch
im Verhältnis zwischen beiden Anwendung findet (zum
Meinungsstand vgl. Fleischhauer, a.a.O.,
S. 108 ff.). Es liegt auf der Hand, dass die
Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots nicht
ohne Einbeziehung dieser Aspekte beurteilt werden kann.
20
(2) Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, es
könne nicht unbegrenzt in der Macht des Gesetzgebers stehen,
eine Lücke zwischen der Zahl der für die Bundeswehr
verfügbaren und der Zahl der tatsächlich einberufenen
Wehrpflichtigen durch sachgerechte Neuregelungen der
Verfügbarkeitskriterien und Erweiterung der
Wehrdienstausnahmen zu schließen, genügen die pauschalen
Ausführungen ebenfalls nicht den Anforderungen an die
Begründung einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Das
Verwaltungsgericht stellt insoweit keine hinreichenden
Erwägungen zur Rechtfertigung und zur Bedeutung der
Verfügbarkeitskriterien für die Wehrgerechtigkeit an. Die
Frage, ob sich eine Verfassungswidrigkeit der gegenwärtigen
Rechtslage aus dem Summierungseffekt mehrerer, jeweils für
sich gerechtfertigter, aber eventuell sich zu einer nicht
mehr hinnehmbaren Ungleichbehandlung addierender
Einzelregelungen ergeben könnte, wird in der Vorlage nicht
vertieft. Hierzu hätte es nicht nur einer eingehenden
Würdigung der einzelnen Wehrdienstausnahmen,
Befreiungstatbestände und Zurückstellungsgründe sowie der
Verfügbarkeitskriterien und - im Wege einer Gesamtschau - der
Prüfung der Auswirkungen des Zusammenwirkens sämtlicher
Einzelregelungen auf das Gebot der Wehrgerechtigkeit bedurft.
Das Verwaltungsgericht hätte auch verfassungsimmanente
Grenzen des Gebots der Wehrgerechtigkeit - etwa im Hinblick
auf veränderte Anforderungen an die Verteidigungsbereitschaft
(vgl. BVerfGE 38, 154 ) vor dem
Hintergrund der Integration der Bundesrepublik Deutschland in
transnationale Sicherheitssysteme - zu würdigen gehabt.
21
3. Die Vorlage ist ferner deshalb unzulässig,
weil das Verwaltungsgericht die von ihm für verfassungswidrig
erachtete Rechtslage nicht ausreichend gewürdigt hat. Das
Verwaltungsgericht verkennt den mit dem Gebot umfassender
Begründung von Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG
verfolgten Zweck. Es geht offensichtlich davon aus, mit der
Feststellung, nach der früheren Rechtslage hätten
durchschnittlich 40 % der Männer eines Geburtsjahrgangs für
den Wehrdienst tatsächlich zur Verfügung gestanden und es
gebe keine Hinweise darauf, dass sich daran bei Beibehaltung
der bisherigen Rechtslage etwas geändert hätte, den
Darlegungserfordernissen Genüge getan zu haben. Da der
Begründungszwang des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das
Bundesverfassungsgericht entlasten soll, muss der
Vorlagebeschluss aber aus sich heraus verständlich sein und
die rechtlichen Erwägungen erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE
68, 311 ; 77, 340 ; 83, 111
). Dies verlangt neben einer schlüssigen Darlegung
der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten
Norm, dass der Beschluss eine nachvollziehbare und
erschöpfende Aufbereitung der Rechtssache enthält, die dem
Bundesverfassungsgericht eine verfassungsrechtliche
Beurteilung ermöglicht. Dazu gehört hier eine detaillierte
Erörterung der Auswirkungen der mit den zur Prüfung
gestellten Normen in Zusammenhang stehenden
Gesetzesänderungen, auf die das Verwaltungsgericht seine
Überzeugung stützt, das Gebot der Wehrgerechtigkeit sei
verletzt (vgl. BVerfGE 78, 306 ; 80, 96
; 83, 111 ). Der
Vorlagebeschluss genügt diesen Anforderungen nicht.
22
a) Soweit sich das Verwaltungsgericht darauf
beruft, die Gesetzeslage habe sich seit 2004 in einer die
Verfassungswidrigkeit herbeiführenden Weise verändert, fehlt
es an einem Vergleich der aktuellen mit den bis zum 30.
September 2004 geltenden, vom Verwaltungsgericht
offensichtlich für verfassungsgemäß gehaltenen
Bestimmungen.
23
Hinsichtlich der durch das Zweite
Zivildienständerungsgesetz eingeführten Befreiungsmöglichkeit
für verheiratete Wehrpflichtige (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 WPflG) erschöpft sich der Vorlagebeschluss in dem Hinweis
darauf, dass hierfür in der rechtswissenschaftlichen
Literatur kein sachlicher Grund gesehen werde. Zu der auf
soziale Gesichtspunkte gestützten Begründung des Gesetzgebers
(vgl. BTDrucks 15/3279, S. 9 und 11) und dem Umstand, dass
spätere Änderungen des Familienstandes die Befreiung nicht
aufheben (vgl. Steinlechner/Walz, WPflG, 7. Aufl. 2009,
§ 11 Rn. 58), verhält sich die Vorlage nicht. Das
Verwaltungsgericht lässt zudem offen, welche Überzeugung es
selbst hierzu gebildet hat.
24
Zum Beleg dafür, dass der Gesetzgeber für die
mit dem Zweiten Zivildienständerungsgesetz erfolgte
Streichung des in § 8a Abs. 2 Satz 1 WPflG vorgesehenen
Verwendungsgrads „verwendungsfähig mit Einschränkung in der
Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten“
(Tauglichkeitsgrad T 3) keine nachvollziehbare
Begründung gegeben habe, zählt das Verwaltungsgericht
lediglich einzelne Dienstposten auf, die seit Einführung der
Wehrpflicht mit Wehrpflichtigen des Tauglichkeitsgrads
T 3 besetzt worden seien. Damit blendet das
Verwaltungsgericht nicht nur das Interesse der Bundeswehr an
einer möglichst breiten Verwendungsfähigkeit der
Wehrpflichtigen, sondern auch das durch Auslandseinsätze
veränderte Anforderungsprofil aus seinen Überlegungen aus. Ob
die von dem Gesetzgeber angeführte bestmögliche Eignung (vgl.
BTDrucks 15/3279, S. 10 und 13) als sachlicher
Differenzierungsgrund für einen Verzicht auf die Einberufung
von mit dem Tauglichkeitsgrad T 3 gemusterten
Wehrpflichtigen ausreicht, erörtert das Verwaltungsgericht
somit nicht in dem gebotenen Umfang.
25
Auf die mit dem Zweiten
Zivildienständerungsgesetz erfolgte Absenkung des
Einberufungshöchstalters (§ 5 Abs. 1 Satz 1
WPflG) sowie die Aufnahme weiterer Befreiungstatbestände in
§ 11 WPflG geht die Vorlage nicht ein.
26
b) In der Vorlage wird nicht dargestellt,
welche Auswirkungen die mit dem Zweiten
Zivildienständerungsgesetz geänderten Verfügbarkeitskriterien
und Wehrdienstausnahmen haben. Erörterungsbedürftig wäre
unter anderem gewesen, wie sich das mit dem Zweiten
Zivildienständerungsgesetz auf 23 Jahre herabgesetzte
Einberufungshöchstalter auf die Zahl der verheirateten und
die Zahl der wegen Unentbehrlichkeit zurückgestellten
Wehrpflichtigen auswirkt. Das Verwaltungsgericht hat ferner
nicht erläutert, wie es die Gruppe der sich als Soldaten auf
Zeit oder Offiziersanwärter verpflichtenden Angehörigen eines
Geburtsjahrgangs bewertet, zumal auch der Soldat auf Zeit mit
seinem freiwillig in der Bundeswehr geleisteten Dienst -
sofern dieser dem Grundwehrdienst inhaltlich gleichwertig ist
- seine gesetzliche Verpflichtung zum Leisten des
Grundwehrdienstes erfüllt (vgl. § 7 Abs. 1 WPflG; vgl.
auch Steinlechner/Walz, a.a.O., § 7 Rn. 4; zum
internen Bedarf der Bundeswehr siehe Prognose für die Jahre
2005 - 2010 in Fleischhauer, a.a.O., S. 184). Auch auf die
nicht unbeachtliche Zahl derjenigen, die aufgrund ihrer
Verwendung im externen Bedarf nicht für den Wehrdienst zur
Verfügung stehen, wird in der Vorlage nicht hinreichend
eingegangen (vgl. im Einzelnen BTDrucks 16/5578, S.
13 ff. sowie BTDrucks 16/12522,
S. 15 ff.).
27
c) Soweit das Verwaltungsgericht darüber
hinaus die Verfassungswidrigkeit der gegenwärtigen Rechtslage
auch auf die durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2008
geänderten Regelungen zurückführt, ist dies ohne weitere
Darlegungen nicht nachvollziehbar. Die Änderungen des
Wehrpflichtgesetzes lassen Auswirkungen auf die
Wehrgerechtigkeit zwar grundsätzlich für möglich erscheinen,
die Dimension bedürfte aber näherer Untersuchung. So wurde
durch Einfügung eines Befreiungsgrundes in § 11 Abs. 1
Nr. 5 WPflG sowie eines inhaltsgleichen
Zurückstellungsgrundes in § 12 Abs. 1a WPflG dem Umstand
Rechnung getragen, dass sich Befreiungen oder
Zurückstellungen für in einer internationalen Behörde tätige
Wehrpflichtige in mehreren völkerrechtlichen Verträgen
finden; die zahlenmäßige Bedeutung der Vorschrift dürfte aber
gering sein (vgl. Steinlechner/Walz, a.a.O., § 11 Rn. 40
und § 12 Rn. 17). Soweit mit der Erweiterung der
Zurückstellungsgründe in § 12 Abs. 7 WPflG wegen
Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen für einen Betrieb oder
eine Dienstbehörde das bisherige Verfahren über die
Unabkömmlichstellung nach § 13 Abs. 1 WPflG auf den
Spannungs- und Verteidigungsfall beschränkt wurde (vgl.
BTDrucks 16/7955, S. 24 f. und 28), ist gänzlich unklar,
inwieweit diese Verlagerung im vorliegenden Zusammenhang
relevant ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der in
§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c WPflG eingefügten
Privilegierung dualer Ausbildungsgänge gegenüber dem
Hochschulstudium gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3
Buchstabe b WPflG (vgl. Steinlechner/Walz, a.a.O., § 12
Rn. 129).
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.