BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 3/10 -
ob das Solidaritätszuschlaggesetz vom
23. Juni 1993 (BGBl I S. 944, 975) in der für das
Streitjahr geltenden Fassung verfassungswidrig ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. November 2009 -
7 K 143/08 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 8. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Die Vorlage betrifft die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des im Veranlagungszeitraum 2007 als
Ergänzungsabgabe erhobenen Solidaritätszuschlags nach dem
Solidaritätszuschlaggesetz 1995 - SolZG 1995 -.
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1. Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom
23. Juni 1993 wurde als Art. 31 des Gesetzes
zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG -
(BGBl I S. 944, 975) vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates beschlossen. Es ist gemäß Art. 43
Abs. 1 dieses Gesetzes am 27. Juni 1993 in
Kraft getreten. Das Gesetz wurde neu gefasst mit der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl I
S. 4130) und zuletzt geändert durch Art. 9 des
Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom
22. Dezember 2009 (BGBl I S. 3950, 3954). Nach
der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung des
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 wird zur
Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer ein
Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Bemessungsgrundlage
als Ergänzungsabgabe erhoben, von einkommensteuerpflichtigen
Personen jedoch nur, soweit die Bemessungsgrundlage die
Freigrenze übersteigt.
3
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner
Entscheidung vom 9. Februar 1972 zum Gesetz über eine
Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur
Körperschaftsteuer (BGBl I 1967 S. 1254), BVerfGE 32,
333 ff., grundsätzlich zur verfassungsrechtlichen
Zulässigkeit von Ergänzungsabgaben im Sinne des Art. 106
Abs. 1 Nr. 6 GG Stellung genommen. Danach gehört
eine zeitliche Befristung nicht zum Wesen der
Ergänzungsabgabe und lässt sich als verfassungsrechtliche
Zulässigkeitsvoraussetzung auch nicht aus den Materialien zur
Änderung des Grundgesetzes durch das Finanzverfassungsgesetz
vom 23. Dezember 1955 (BGBl I S. 817) entnehmen
(vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -,
NJW 2000, S. 797 f. zum
Solidaritätszuschlaggesetz von 1991). Der Bundesfinanzhof ist
in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 -
VII B 324/05 - (BFHE 213, 573,
BStBl II 2006, S. 692) dieser Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gefolgt und davon ausgegangen, dass
keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabenerhebung
nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 im
Veranlagungszeitraum 2002 bestünden. Die hiergegen erhobene
Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen
(BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 1708/06 -,
DStZ 2008, S. 229).
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2. Das Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger
des Ausgangsverfahrens für den Veranlagungszeitraum 2007
den Solidaritätszuschlag in Höhe von 941,43 € fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Sprungklage, der das
Finanzamt zustimmte. Zur Begründung der Klage trug der Kläger
vor, die Erhebung des Solidaritätszuschlags sei
verfassungswidrig, weil eine Ergänzungsabgabe nur
ausnahmsweise und nicht auf Dauer erhoben werden dürfe.
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3. Mit Beschluss vom
25. November 2009
- 7 K 143/08 - (EFG 2010,
S. 1071 ff.) hat der 7. Senat des
Niedersächsischen Finanzgerichts das Verfahren ausgesetzt und
dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob das
Solidaritätszuschlaggesetz vom 23. Juni 1993 in der
für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung
verfassungswidrig sei. Nach Auffassung des vorlegenden
Finanzgerichts verletzt das
Solidaritätszuschlaggesetz 1995 im Streitjahr 2007 die
Finanzverfassung und damit die verfassungsmäßige Ordnung im
Sinne der Art. 2 Abs. 1,
Art. 20 Abs. 3 GG und verstößt somit gegen das
allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen und gegen das
Rechtsstaatsprinzip. Zur Begründung seiner Auffassung führt
das Finanzgericht im Wesentlichen aus:
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a) Die Materialien zur Einführung der
Ergänzungsabgabe und damit die erkennbaren Motive des
Verfassungsgebers zeigten, dass eine Finanzbedarfs“spitze“
Voraussetzung für die Erhebung einer Ergänzungsabgabe sei.
Eine solche könne logisch nicht auf Dauer vorliegen. Ein
Spitzenfinanzbedarf verflüchtige sich nach einiger Zeit
wieder oder er weite sich zu einer Finanzlücke aus, deren
Schließung allein durch (auf Dauer angelegte)
Steuererhöhungen, nicht aber durch Fortführung einer
Ergänzungsabgabe zulässig sei. Eine Ergänzungsabgabe dürfe
deshalb nur vorübergehend erhoben werden. Sie dürfe nicht zur
Schließung einer über ein Jahrzehnt andauernden
Finanzierungslücke, nicht zur Deckung eines
Finanzbedarfs“plateaus“, eingesetzt werden.
7
Die Bundesrepublik Deutschland habe mit dem
Beitritt der einstigen DDR im Jahre 1990 eine
Finanzierungsaufgabe übernommen, deren zeitliches Ende nicht
absehbar sei. Der übernommene Finanzbedarf bedeute für den
Bundeshaushalt eine sehr große, auf viele Jahre nicht
absehbare Finanzierungslücke.
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b) Die Fortführung des Solidaritätszuschlags
widerspreche auch deshalb den erkennbaren Vorstellungen des
Verfassungsgebers, weil es in den letzten Jahren immer wieder
umfassende und auf Dauer angelegte allgemeine und punktuelle
Steuerermäßigungen gegeben habe, obwohl der
Solidaritätszuschlag weitgehend unverändert erhoben worden
sei. Der Verfassungsgeber habe nach den Materialien erkennbar
die Vorstellung gehabt, dass eine einmal eingeführte
Ergänzungsabgabe in Zeiten von geplanten Steuersenkungen
zunächst entfallen müsse, bevor Tarifsenkungen bei der
Einkommensteuer greifen würden. Entgegen diesen Vorstellungen
des Verfassungsgebers habe der Gesetzgeber in den letzten
Jahren mehrfach den Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuertarif gesenkt, etwa durch das
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BGBl I 1999
S. 402); bei gleichzeitiger Weitererhebung des
Solidaritätszuschlags sei der Einkommensteuer-Spitzensatz von
ehemals 53 % ab dem Jahr 2000 bis zum Jahr 2005 in
mehreren Stufen auf 42 % abgesenkt worden.
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c) Das vorlegende Finanzgericht folge nicht
den Annahmen des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesfinanzhofs, eine zeitliche Befristung gehöre nicht zum
Wesen der Ergänzungsabgabe. Nach den Materialien zum
Finanzverfassungsgesetz vom 23. Dezember 1955 diene
eine Ergänzungsabgabe allein zur Deckung vorübergehender
„Bedarfsspitzen“; ausdrücklich sei noch von zu finanzierenden
„Ausnahmelagen“ und „besonderen Notfällen“ die Rede. Diese
Formulierungen seien entgegen der Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs nicht zu
unbestimmt, um daraus etwas für die Zulässigkeit der Erhebung
einer Ergänzungsabgabe abzuleiten. Das vorlegende
Finanzgericht folge auch nicht der Argumentation des
Bundesverfassungsgerichts, eine zeitliche Beschränkung der
Ergänzungsabgabe auf vorübergehende Bedarfsspitzen oder
Notfälle sei mit den „Grundsätzen einer modernen
Finanzplanung sowie Haushalts- und Konjunkturpolitik nicht
vereinbar“. Die Vorstellungen des Verfassungsgebers zum
zeitlichen Umfang einer Ergänzungsabgabe könnten nicht durch
andere haushalts- und konjunkturpolitische Vorstellungen
eines Gerichts ersetzt werden. Schließlich folge das
vorlegende Finanzgericht auch nicht der Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs, eine
Ergänzungsabgabe dürfe dauerhaft erhoben werden, wenn sich
nach ihrer Einführung für den Bund neue Aufgaben ergäben, für
deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des
Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht
ausreichten, so dass eine erneute Einführung der
Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits
bestehenden möglich sei.
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Die Vorlage ist unzulässig.
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1. Ein Gericht kann die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer
gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur
einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit
der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig
geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 105, 48
). Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung
seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen
Gründen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen,
gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers
berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung
entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl.
BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86,
71 ; 92, 277 ; 105, 48
).
12
Zu beachten ist insbesondere die
Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG. Diese entfaltet sich
über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die
sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung
ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von
den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden
müssen (stRspr; vgl. BVerfGE 40, 88
m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 96, 375 ; 112, 1
; 112, 268 ; auch BVerfGE 104, 151
, wo darauf abgestellt wird, dass im Hinblick auf
die eine frühere Entscheidung tragenden Gründe kein bloßer
Wiederholungs- oder Parallelfall gegeben sei; mangels
Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf die tragenden
Gründe offen lassend BVerfGE 115, 97 ). Daraus
resultieren erhöhte Begründungsanforderungen für
Richtervorlagen, die vom Bundesverfassungsgericht bereits
entschiedene Rechtsfragen erneut aufwerfen (vgl. Dollinger,
in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005,
§ 80 Rn. 92 f. m.w.N.).
13
2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage
unzulässig, da sie nicht den gesteigerten Anforderungen
genügt, die im Anschluss an die verfassungsgerichtliche
Entscheidung BVerfGE 32, 333 an eine Begründung für die
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer
Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1
Nr. 6 GG zu stellen sind.
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a) Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht
mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes
1995 inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt. Es hat jedoch
im Rahmen seiner grundsätzlichen Stellungnahme zu den
Voraussetzungen einer verfassungsrechtlich zulässigen
Ausgestaltung einer Ergänzungsabgabe im Sinne des
Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG mit eingehender
Begründung entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht
geboten ist, eine solche Abgabe von vornherein zu befristen
oder sie nur für einen ganz kurzen Zeitraum zu erheben
(BVerfGE 32, 333 ). Das vorlegende Gericht, das
seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Abgabe
nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 allein auf die Dauer
ihrer Erhebung stützt, hat gleichwohl diese
Entscheidungsbegründung des Bundesverfassungsgerichts nicht
zum Ausgangspunkt seiner verfassungsrechtlichen Prüfung
genommen und sich weder mit der Reichweite der
Bindungswirkungen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
auseinandergesetzt, noch solche Aspekte aufgezeigt, die vom
Bundesverfassungsgericht nicht berücksichtigt worden sind und
die eine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der
entscheidungstragenden Auslegung des Art. 106
Abs. 1 Nr. 6 GG veranlassen könnten. Das Gericht
beschränkt sich vielmehr darauf, seine eigene Auslegung der
Verfassungsnorm jener des Bundesverfassungsgerichts
entgegenzusetzen.
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b) Das vorlegende Gericht lässt zudem
wesentliche Zusammenhänge der Begründung der
verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 9. Februar 1972
außer acht, so dass die im Vorlagebeschluss vorgebrachten
Einwände auch deshalb keinen Anlass geben, die Auslegung des
Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu überdenken.
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Das vorlegende Gericht behauptet, entgegen der
Auslegung des Bundesverfassungsgerichts seien die in den
Gesetzesmaterialien verwendeten Begriffe „Bedarfsspitze im
Bundeshaushalt“ und „besondere Notfälle“ nicht zu unbestimmt,
um die klare Vorstellung des Verfassungsgebers über die
Ergänzungsabgabe als nachrangiges, zeitlich beschränktes
Finanzierungsinstrument abzuleiten. Es bestreitet zudem die
Verfassungskonformität der Argumentation des
Bundesverfassungsgerichts, nach der eine zeitliche
Beschränkung der Ergänzungsabgabe auf vorübergehende
Bedarfsspitzen oder Notfälle mit den Grundsätzen einer
modernen Finanzplanung sowie Haushalts- und Konjunkturpolitik
nicht vereinbar sei, mit dem Einwand, dass „die Vorstellungen
des Verfassungsgebers zum zeitlichen Umfang einer
Ergänzungsabgabe nicht durch andere haushalts- und
konjunkturpolitische Vorstellungen eines Gerichts
(vorliegend: des Bundesverfassungsgerichts) ersetzt werden“
könnten. Diese Erwägungen stellen keine ausreichende
Auseinandersetzung mit der Entscheidung vom 9. Februar 1972
dar.
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Das Finanzgericht lässt bei seiner
Rechtsansicht, dass eine Finanzlücke allein durch auf Dauer
angelegte Steuererhöhungen, nicht aber durch Fortführung
einer Ergänzungsabgabe geschlossen werden dürfe, insbesondere
unberücksichtigt, dass - wie in der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ausgeführt - bei den Beratungen zum
Finanzverfassungsgesetz auch bedacht worden ist, dass sich
aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern
auch für längere Zeit ein Mehrbedarf - allein - des Bundes
ergeben könne, dessen Deckung durch eine Erhöhung der
Einkommen- und Körperschaftsteuer die Steuerpflichtigen
unnötig belasten und konjunkturpolitisch unerwünscht sein
könne, wenn eine Erhöhung der steuerlichen Gesamtbelastung
vom Standpunkt der Länder nicht erforderlich sei (vgl.
BVerfGE 32, 333 ). Eine Auseinandersetzung
mit diesem Aspekt wäre auch insoweit naheliegend gewesen, als
das Finanzgericht selbst in seinem Vorlagebeschluss
feststellt, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem
Beitritt der einstigen DDR im Jahre 1990 eine
Finanzierungsaufgabe übernommen habe, deren zeitliches Ende
nicht absehbar sei, und der übernommene Finanzbedarf für den
Bundeshaushalt eine sehr große, auf viele Jahre nicht
absehbare Finanzierungslücke bedeute. Die Frage, wieweit eine
Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer mit Blick auf
die Beteiligung der Länder am Steueraufkommen gegenüber der
Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Deckung des
ausschließlichen Mehrbedarfs des Bundes als eine vertretbare
Alternative anzusehen sein könnte (vgl. hierzu BVerfGE 32,
333 und BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom
19. November 1999
- 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000,
S. 797 f.), bleibt im Vorlagebeschluss
unerörtert.
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Hinsichtlich der Behauptung, das
Bundesverfassungsgericht habe sich nicht mit den Motiven des
Verfassungsgebers auseinandergesetzt und bei der
verfassungsrechtlichen Interpretation des Begriffs
„Ergänzungsabgabe“ die maßgeblichen Vorstellungen des
Verfassungsgebers nicht vollständig dargestellt, übersieht
das Finanzgericht die Feststellung des
Bundesverfassungsgerichts, dass während des
Gesetzgebungsverfahrens zum Finanzverfassungsgesetz keine
ernsthaften Versuche angestellt worden seien, eine Befristung
in das Gesetz einzuführen, obwohl der Bundesrat, um die
Begrenzung der Ergänzungsabgabe der Höhe nach zu erreichen,
den Vermittlungsausschuss angerufen hatte (BVerfGE 32, 333
).
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c) Die These des Finanzgerichts, aufgrund der
Absenkung des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuertarifs -
etwa durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.
März 1999 (BGBl I S. 402) - habe der
Solidaritätszuschlag entfallen müssen, ist bereits nicht
hinreichend begründet, so dass die verfassungsrechtliche
Relevanz dieser These keiner Erörterung bedarf. Das
Finanzgericht lässt unberücksichtigt, dass - zur Sanierung
der öffentlichen Haushalte - mit der Senkung der Steuersätze
eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage einherging, die -
etwa durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom
19. Juli 2006 (BGBl I S. 1652) - zu
zahlreichen sachlichen und betragsmäßigen Einschränkungen des
Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs und somit zu einer
Erhöhung der Steuerlast führte. Allein der Hinweis des
Finanzgerichts, dass es in den letzten Jahren „immer wieder
umfassende und auf Dauer angelegte allgemeine und punktuelle
Steuerermäßigungen“ gegeben habe, „obwohl der
Solidaritätszuschlag weitgehend unverändert erhoben worden“
sei, kann eine fundierte Prüfung der sachlichen und
rechtlichen Ausgangsposition für die Erhebung des
Solidaritätszuschlags nicht ersetzen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.