BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 4/02 -
der Frage, ob angesichts der
Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzugs schon der
Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung einer
Jugendstrafe und damit § 26 Abs. 1 JGG verfassungswidrig
ist, "weil er den verfassungsgemäßen Vollzug der Jugendstrafe
nicht voraussetzt",
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Rinteln vom 28. Februar 2002 – 6 BRs 14/00 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 9. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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Die Richtervorlage stellt folgende Frage:
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Ist angesichts der Verfassungswidrigkeit des
Jugendstrafvollzugs schon der Widerruf einer Strafaussetzung
zur Bewährung einer Jugendstrafe und damit § 26 Abs. 1
JGG verfassungswidrig, weil er [§ 26 Abs. 1 JGG] den
verfassungsgemäßen Vollzug der Jugendstrafe nicht
voraussetzt?
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1. Im Parallelverfahren 1 BvL 1/02 hat das
vorlegende Amtsgericht das gegen den Angeklagten geführte
Strafverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht
gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorgelegt, ob
angesichts der Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzugs
schon die Verhängung der Jugendstrafe und damit § 17
Abs. 2 JGG verfassungswidrig sei, weil er den
verfassungsgemäßen Vollzug der Jugendstrafe nicht
voraussetze.
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2. Gegen den dortigen Angeklagten richtet sich
das Verfahren über den Widerruf der Bewährung gemäß § 26
Abs. 1 JGG in anderer Sache. Im Hinblick auf das
Strafverfahren, das dem Vorlageverfahren 2 BvL 1/02 zu Grunde
liegt, hat die Staatsanwaltschaft - nachdem ihr früherer
Antrag auf Bewährungswiderruf abgelehnt worden war – erneut
beantragt, die Bewährung zu widerrufen.
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Das vorlegende Gericht sieht sich an einem
Bewährungswiderruf gehindert, weil es den Jugendstrafvollzug
für verfassungswidrig hält. Werde auf Jugendstrafe erkannt,
so sei zwar die Verhängung dieser Jugendstrafe, also die
Anordnung des Freiheitsentzugs, durch §§ 17 ff. JGG
gedeckt. Bei der auf die Anordnung folgenden Vollstreckung
der Jugendstrafe werde aber über den reinen Freiheitsentzug
hinaus im Vollzugsalltag in vielfältiger Weise in die
Grundrechte des Gefangenen eingegriffen. Hierfür bestehe –
anders als im Erwachsenenstrafvollzug - keine gesetzliche
Grundlage.
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Das Gericht, das eine Verlängerung der
Bewährungszeit oder weitere bzw. andere Auflagen nach
§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JGG für untunlich hält, sei bei
der derzeitigen Gesetzeslage gezwungen, den
Bewährungswiderruf auszusprechen und den Angeklagten damit
einem verfassungswidrigen Strafvollzug zu überantworten.
§ 26 JGG mache es nicht zur Voraussetzung, dass die
infolge des Widerrufs zu verbüßende Jugendstrafe auch in
verfassungsgemäßer Weise vollzogen werde. Dies begründe seine
Verfassungswidrigkeit. Sei § 26 Abs. 1 JGG
verfassungswidrig, könne nach dieser Vorschrift kein
Bewährungswiderruf erfolgen. Die Jugendstrafe sei nach Ablauf
der Bewährungszeit gemäß § 26 a JGG zu
erlassen.
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3. Das Amtsgericht hat das Verfahren nach
Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die eingangs aufgeführte Frage zur
Entscheidung vorgelegt.
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Die Vorlage ist unzulässig.
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1. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle
gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn das
vorlegende Gericht in der Vorlage angegeben hat, inwiefern es
für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf
die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt
(§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 42, 42
; 80, 59 ; 90, 145 ). Das
vorlegende Gericht muss also erkennen lassen, dass es bei
Gültigkeit der Regelung zu einem anderen Ergebnis als im Fall
ihrer Ungültigkeit kommen und wie es dieses Ergebnis
begründen würde (vgl. BVerfGE 74, 236 ; 90, 145
). Insoweit gilt ein strenger Maßstab (vgl.
BVerfGE 78, 165 ).
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Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm muss
Vorfrage der vom Gericht zu treffenden Entscheidung sein.
Beruht die Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm auf der
Annahme, ein anderes Gesetz sei verfassungswidrig, so hat es
unter den sonst gegebenen Voraussetzungen wegen dieses
Gesetzes vorzulegen. Eine Ausnahme kann im Fall mittelbarer
Erheblichkeit vorliegen. So kann eine Norm auch dann
entscheidungserheblich sein, wenn sie nicht unmittelbare
Grundlage der Entscheidung ist, sondern aus ihr nur Schlüsse
für die Auslegung oder den Fortbestand einer unmittelbar
entscheidungserheblichen Norm zu ziehen sind, mit der Folge,
dass die zu treffende Entscheidung bei Ungültigkeit der
erstgenannten Norm eine andere wäre als bei deren Gültigkeit
(vgl. BVerfGE 49, 260 ; 75, 166
).
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Die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit der
vorgelegten Norm ist Sache des Bundesverfassungsgerichts.
Weil aber die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und
Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen
Rechts und dessen Anwendung auf den einzelnen Fall allein in
der Hand des Fachgerichts liegen (vgl. BVerfGE 1, 418
), kommt es für die Beurteilung der
Entscheidungserheblichkeit einer zur verfassungsgerichtlichen
Prüfung gestellten Norm maßgeblich auf die Rechtsauffassung
des vorlegenden Gerichts an (vgl. BVerfGE 2, 181
; 57, 295 ). Das
Bundesverfassungsgericht geht von dem Rechtsstandpunkt des
vorlegenden Gerichts aus (Dollinger, in:
Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG-Mitarbeiterkommentar, 2.
Aufl. 2005, Rn. 60 zu § 80 BVerfGG). Eine Ausnahme von
diesem Grundsatz liegt nur dann vor, wenn die
Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts offensichtlich
unvertretbar ist. Insoweit geht es um eine "Extrem- oder
Evidenzkontrolle" (Ulsamer, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG-Kommentar, Rn.
276 ff. zu § 80 BVerfGG, m.w.N.), die
der Ausscheidung hypothetischer Verfassungsfragen dient, die
ohne konkreten Bezug zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens
dem Bundesverfassungsgericht aufgedrängt werden sollen (vgl.
BVerfGE 70, 173 ). Es ist nicht Aufgabe
des Instanzrichters, nach Wegen zur Anrufung des
Verfassungsgerichts statt nach solchen zur Sachentscheidung
zu suchen (vgl. Bettermann, Die konkrete Normenkontrolle und
sonstige Gerichtsvorlagen, in: Bundesverfassungsgericht und
Grundgesetz, Bd. I, Verfassungsgerichtsbarkeit, 1976, S. 321
).
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2. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die
Vorlage unzulässig.
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Der von dem vorlegenden Gericht konstruierte
innere Zusammenhang zwischen der die Voraussetzungen – also
das "Ob" - der den Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe
regelnden Norm des § 26 Abs. 1 JGG und den für
grundrechtsrelevante Maßnahmen im sich an eine solche
Entscheidung anschließenden Jugendstrafvollzug erforderlichen
gesetzlichen Regelungen – also der Regelung des "Wie" der
Jugendstrafe - besteht selbst nicht in der Weise, dass die
Frage der fehlenden gesetzlichen Regelung des
Jugendstrafvollzugs im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts mittelbar entscheidungserheblich
wäre.
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a) Die verfassungsrechtlichen Bedenken des
vorlegenden Gerichts richten sich in der Sache nicht gegen
§ 26 Abs. 1 JGG. Diese Norm regelt ausschließlich die
Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung von
Jugendstrafe durch den Jugendrichter. Der dem Ausspruch einer
Jugendstrafe zu Grunde liegende, im Parallelverfahren 2 BvL
1/02 zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte § 17
Abs. 2 JGG wird vom Gericht auch selbst nicht als Grundlage
für den Freiheitsentzug durch Jugendstrafe in Zweifel
gezogen. Das vorlegende Gericht befasst sich vielmehr mit der
sich erst im Anschluss an eine Verurteilung stellenden Frage,
ob zu erwartende Grundrechtseingriffe im Rahmen des
Jugendstrafvollzugs einer gesetzlichen Grundlage bedürfen.
Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung hält es
den Jugendstrafvollzug für vollständig verfassungswidrig. Das
vorlegende Gericht stützt seine Annahme, § 26 Abs. 1 JGG
sei verfassungswidrig, somit auf die Hypothese möglicher,
insoweit noch fiktiver Grundrechtseingriffe im Strafvollzug
während einer Vollstreckung der Jugendstrafe nach einem
Widerruf der Strafaussetzung gegen den verurteilten
Angeklagten des Ausgangsverfahrens. Damit beschreibt das
Amtsgericht lediglich eine abstrakte Gefahr für
Grundrechtspositionen des Angeklagten. Diese antizipierten
Grundrechtseingriffe unterzieht es einer
verfassungsrechtlichen Bewertung und überträgt seinen Schluss
der Verfassungswidrigkeit auf § 26 Abs. 1 JGG.
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Dabei lässt das Amtsgericht außer Acht, dass
es im Ausgangsverfahren gegen den Angeklagten nur zu klären
hat, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aussetzung
gegeben sind (vgl. allgemein für das Erkenntnisverfahren
Rieß, in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung,
25. Aufl. 1999, Einl. Abschn. F, Rn. 2). Die
Durchsetzung der nach § 26 Abs. 1 JGG widerrufenen
Aussetzung einer Jugendstrafe nach Maßgabe der vom
Amtsgericht für unzureichend und daher für verfassungswidrig
gehaltenen gesetzlichen Regelung über den Vollzug von
Jugendstrafen ist grundsätzlich erst Gegenstand des
Vollstreckungsverfahrens (vgl. Rieß, a.a.O.).
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Selbst wenn die vorgetragenen Bedenken
hinsichtlich des gegenwärtigen Rechtszustands auf dem Gebiet
des Jugendstrafvollzugs zuträfen, könnte das nur dahin
führen, dass einzelne, konkrete Vollzugsmaßnahmen mit dem
Grundgesetz unvereinbar wären. In diesem Sinne hat das
Bundesverfassungsgericht entschieden, dass im
Verfassungsbeschwerdeverfahren nur konkrete Maßnahmen des
Jugendstrafvollzugs zur Prüfung gestellt werden können
(Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1994 – 2 BvL 22/91 -,
NJW 1994, S. 2750 sowie vom 8. Dezember
1994 – 2 BvR 2250/94 -, NJW 1995, S. 2215). Folge einer
rechtswidrigen, einen Verurteilten in Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten verletzenden Vollzugsmaßnahme
wäre aber nicht, dass die in § 26 Abs. 1 JGG dem Grunde
nach geregelte Möglichkeit des Widerrufs einer Aussetzung der
Jugendstrafe als solche verfassungswidrig wäre (vgl.
allgemein für die Jugendstrafe Bammann, RdJB 2001, S.
24 f., 33). Auf diese Feststellung kommt es dem Gericht
– auch ausweislich seiner Vorlagefrage – aber in dem von ihm
zu entscheidenden Ausgangsverfahren gerade an.
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b) Eine andere Bewertung ergibt sich auch
nicht unter der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zu Fällen mittelbarer Entscheidungserheblichkeit.
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Das vorlegende Gericht hat den Zusammenhang
zwischen der nach einem Widerruf der Aussetzung zu
vollstreckenden Jugendstrafe und zu erwartenden
Grundrechtseingriffen auf der Grundlage des geltenden
Jugendstrafvollzugsrechts darin gesehen, bereits bei der
Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung gemäß
§ 26 Abs. 1 JGG müsse berücksichtigt werden, dass die
dann zu vollstreckende Jugendstrafe nach derzeitiger
Rechtslage in einem verfassungswidrigen Strafvollzug erfolgen
müsse.
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Das Bundesverfassungsgericht hat Fälle
mittelbarer Entscheidungserheblichkeit bisher nur
ausnahmsweise und nur dann angenommen, wenn eine Norm zwar
nicht unmittelbare Rechtsgrundlage für das geltend gemachte
Begehren im Ausgangsverfahren ist, ihre verfassungsrechtliche
Bewertung aber zugleich über die Verfassungsmäßigkeit der
unmittelbar maßgeblichen Rechtsgrundlage entscheidet (vgl.
BVerfGE 20, 296 ; 32, 346 ; 48, 29
für den Fall, dass das unmittelbar
entscheidungserhebliche Verordnungsrecht auf einer zur
Nachprüfung gestellten gesetzlichen Ermächtigung beruht;
BVerfGE 30, 227 ; 32, 260
: das unmittelbar entscheidungserhebliche
Verordnungsrecht wiederholt nur den wesentlichen Inhalt der
zur Nachprüfung gestellten Gesetzesnorm; BVerfGE 49, 260
: entscheidungserhebliches Recht des BAT,
das eine Verweisung auf das zur Nachprüfung gestellte Recht
des BBesG enthält; BVerfGE 75, 166 :
entscheidungserhebliches Verordnungsrecht, das eine
nachfolgend erlassene und zur Nachprüfung gestellte
Gesetzesnorm erst verständlich macht).
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Mit den dieser Rechtsprechung zu Grunde
liegenden Fällen, die zugleich verdeutlichen, dass das
Bundesverfassungsgericht nur in engen Grenzen die
Einbeziehung nicht unmittelbar entscheidungserheblicher
Normen in eine Vorlagefrage zulässt, ist das hier zu
beurteilende Vorlageverfahren nicht zu vergleichen. Die -
ersichtlich von niemandem bezweifelte - Verfassungsmäßigkeit
der Regelung über den Widerruf der Aussetzung einer
Jugendstrafe lässt sich unabhängig von der Frage der
Verfassungsmäßigkeit der konkreten Ausgestaltung des sich an
einen solchen Widerruf anschließenden Jugendstrafvollzugs
beurteilen. Die Auffassung, eine Entscheidungserheblichkeit
der Vorlagefrage ergebe sich aus der mittelbaren
Entscheidungserheblichkeit einer unzureichenden oder
fehlenden Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe im
Jugendstrafvollzug, erweist sich damit als offensichtlich
unvertretbar. Das Anliegen des vorlegenden Gerichts mag zwar
vor dem Hintergrund der Entscheidungen zum
Erwachsenenstrafvollzug (vgl. BVerfGE 33, 1; 40, 276)
rechtspolitisch verständlich sein. Es ist aber nicht auf
einem verfassungsprozessual unzulässigen Weg zu erreichen,
wenn die Grenze zur abstrakten Normenkontrolle gewahrt
bleiben soll (vgl. BVerfGE 97, 49 66 f.>).
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3. Gegen diese Auffassung ist nicht
einzuwenden, das Bundesverfassungsgericht werde seiner
Aufgabe der letztverbindlichen Auslegung des Grundgesetzes
nicht gerecht und lasse die Frage des Fachgerichts
unbeschieden. Maßnahmen des Jugendstrafvollzugs können nach
§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 25 EGGVG vor den Senaten der
Oberlandesgerichte angegriffen werden, die ebenfalls im Wege
der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG
die Legitimationsgrundlage für einzelne Grundrechtseingriffe
im Strafvollzug zur verfassungsrechtlichen Überprüfung
stellen können. Sieht das Oberlandesgericht von einer solchen
Vorlage ab, steht dem verurteilten Jugendlichen die
Möglichkeit offen, sich mit dem Ziel der Feststellung
einzelner Grundrechtsverstöße gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts zu wenden.
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4. Scheitert die Zulässigkeit der Vorlage
bereits an ihrer unzureichenden Begründung, so bedarf es
keiner Klärung, ob ein Unterlassen des Gesetzgebers als
Verfassungsverstoß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung
gestellt werden kann (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1994
– 2 BvL 22/91 -, NJW 1994, S. 2750 m.w.N.;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2001 – 2 BvL 3/01
-, juris).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.