BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 4/07 -
ob § 62 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld,
Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember
2006 (BGBl I 2006, S. 2915, 2916) insoweit mit dem
Grundgesetz vereinbar ist, als die Gewährung von Kindergeld
im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts aus
humanitären Gründen von über drei Jahren noch von
zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (§ 62
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und
Nummer 3 Einkommensteuergesetz)
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Finanzgerichts Köln vom 9. Mai 2007 - 10 K 1690/07 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 6. November 2009 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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Die Vorlage betrifft die Vereinbarkeit des
Ausschlusses von vollziehbar ausreisepflichtigen, seit
längerer Zeit geduldeten Ausländern vom Anspruch auf
Kindergeld mit Art. 3 Abs. 1 GG.
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1. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 6. Juli
2004 (BVerfGE 111, 160) § 1 Abs. 3 des
Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung des Ersten
Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und
Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993
(BGBl I S. 2353) für mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar erklärt. Die Regelung knüpfte den
Kindergeldanspruch für Ausländer an den Besitz einer
Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis. Seit 1996
fanden sich entsprechende Regelungen in § 62 Abs. 2
Satz 1 EStG und § 1 Abs. 3 Satz 1
BKGG.
3
2. Mit Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur
Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld,
Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember
2006 (BGBl I S. 2915) wurde § 62 Abs. 2
EStG neu gefasst. Die Vorschrift lautet nun:
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Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
erhält Kindergeld nur, wenn er
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eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
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eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt
hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
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nach § 16 oder § 17 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt,
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nach § 18 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit darf nach der
Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten
Höchstzeitraum erteilt werden,
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nach § 23 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland
oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt
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oder
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3. eine in Nummer 2 Buchstabe c
genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
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a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig,
gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
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b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist,
laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch
nimmt.
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1. Die Klägerin im Ausgangsverfahren, eine
ivorische Staatsangehörige, ist Mutter eines 1988 geborenen
Sohnes, der ebenfalls ivorischer Staatsangehöriger ist. Sie
heiratete 1999 einen deutschen Staatsangehörigen und zog nach
Deutschland. Sie trennte sich in der Folge von ihrem Ehemann.
Der Sohn der Klägerin zog im August 2002 zu ihr und stellte
einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Der Vater
des Kindes lebt in Côte d' Ivoire. Zum aufenthaltsrechtlichen
Status der Klägerin hat das Finanzgericht festgestellt, dass
sie im November 2002 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden
sei. Im April 2003 sei ihr eine Duldung erteilt worden, die
später bis September 2003 verlängert worden sei.
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2. Die Klägerin beantragte im Frühjahr 2003
die Bewilligung von Kindergeld. Das Arbeitsamt -
Familienkasse - lehnte den Antrag mit Bescheid vom
15. August 2003 ab: Nach § 62 EStG stehe Ausländern
nur dann ein Kindergeldanspruch zu, wenn sie im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung seien. Der Einspruch
der Klägerin wurde aus den gleichen Gründen zurückgewiesen.
Sie erhob Klage.
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3. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor
dem Finanzgericht erklärte der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin: Er wisse aus eigener Anschauung, dass ihr Kind bis
August 2005 im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Später sei
die Klägerin umgezogen, lebe aber seines Wissens auch ab
September 2005 in Deutschland. Er selbst habe seine Praxis
verlegt und deshalb seit einiger Zeit keinen Kontakt zur
Klägerin. Er könne nicht bestätigen, ob sie einer
Erwerbstätigkeit nachgehe oder Arbeitslosengeld beziehe.
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4. Das Finanzgericht sprach der Klägerin mit
Urteil vom 9. Mai 2007 für die Monate von April 2003 bis
Dezember 2004 das beantragte Kindergeld zu. Über die
zugelassene und eingelegte Revision hat der Bundesfinanzhof
noch nicht entschieden.
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5. In dem insoweit abgetrennten Verfahren für
den Zeitraum ab Januar 2005 hat das Finanzgericht das
Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die
Frage vorgelegt, ob § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung
des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen
Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom
13. Dezember 2006 (BGBl I S. 2915) insoweit
mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als die Gewährung von
Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten
Aufenthalts aus humanitären Gründen von über drei Jahren noch
von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird
(§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und
Nr. 3 EStG).
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Das Finanzgericht sei von der
Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt. Sie verstoße gegen
Art. 3 Abs. 1 GG. Die Vorlagefrage sei
entscheidungserheblich, da die zitierte Norm einer Gewährung
von Kindergeld zugunsten der Klägerin entgegenstehe. Die
Klägerin halte sich seit 1999 zumindest geduldet im
Bundesgebiet auf. Eine erlaubte Erwerbstätigkeit oder der
Bezug von Arbeitslosengeld beziehungsweise Mutterschaftsgeld
sei nicht feststellbar, was unstreitig sei. Eine
verfassungskonforme Auslegung dahin, dass die Gewährung von
Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten
Aufenthalts aus humanitären Gründen von über drei Jahren
nicht noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht
werden dürfe, komme angesichts des eindeutigen Wortlauts
nicht in Betracht.
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Im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes
aus Art. 3 Abs. 1 GG sei dem Gesetzgeber nicht jede
Differenzierung verwehrt. Ihm komme ein Gestaltungsspielraum
zu, dem umso engere Grenzen gesetzt seien, je stärker sich
die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich
geschützter Freiheiten auswirke. Durch die Neuregelung würden
nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die lediglich im
Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 62 Abs. 2
Nr. 2 Buchstabe c EStG seien, sowie langjährig
geduldete Ausländer schlechter gestellt als Deutsche und
Ausländer mit hinreichendem Aufenthaltstitel. Eine
Benachteiligung entfalle nur, wenn der Ausländer einen Titel
nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG
besitze und sich seit mehreren Jahren legal (gestattet oder
geduldet) im Bundesgebiet aufhalte.
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Die Ungleichbehandlung sei nicht
gerechtfertigt. Nach Auffassung des Senats habe das
Bundesverfassungsgericht die Verhältnismäßigkeit von
Ungleichbehandlung und rechtfertigendem Grund in Frage
gestellt. Der Begünstigungsausschluss müsse durch Gründe von
besonderem Gewicht, die nicht rein fiskalischer Natur sein
dürften, gerechtfertigt sein. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts habe entschieden, dass ein
Anknüpfen nur an den Aufenthaltstitel ungeeignet sei, um das
gesetzgeberische Ziel zu erreichen, Kindergeld nur den
Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten stehe, dass sie
auf Dauer in Deutschland bleiben. Die Neuregelung
berücksichtige nicht, dass die Gründe, die für eine bloße
Duldung oder für die Erteilung der in § 62 Abs. 2
Nr. 2 Buchstabe c EStG genannten Aufenthaltstitel
maßgeblich seien, nicht typischerweise nur vorübergehender
Natur seien. Auch eine bloße Duldung könne die Vorstufe zum
Daueraufenthalt sein, was die tatsächliche Fallgestaltung des
Vorlagefalls aufzeige. Eine Prognose über die Dauer des
Aufenthalts in Deutschland sei anhand der Aufenthaltstitel
oder des Status der Duldung nicht möglich. Auch ein bloß
geduldeter Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit und trotz des
Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt könne gerade beim
Vorhandensein von Kindern aus tatsächlichen Gründen so sehr
verfestigt sein, dass ohne Weiteres von einem Daueraufenthalt
gesprochen werden könne. Jedenfalls wenn sich der Aufenthalt
auf einen Zeitraum von drei oder mehr Jahren erstrecke, müsse
beim Vorhandensein von Kindern davon ausgegangen werden, dass
der betreffende Ausländer faktisch auf unbestimmte Zeit nicht
abgeschoben werden könne. Ein Ausschluss vom Kindergeld für
Ausländer, die sich zumindest faktisch - mehr als drei Jahre
legal im Inland aufhielten, sei eine nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung, weil aufgrund der Wertungen aus
Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG
unabhängig von der Art des Aufenthaltstitels zu
berücksichtigen sei, dass diese Ausländer in gleicher Weise
wie Deutsche und wie Ausländer mit hinreichendem
Aufenthaltstitel durch die persönlichen und finanziellen
Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet seien. Wenn an
dem gesetzgeberischen Ziel festgehalten werden solle,
Kindergeld den Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten
sei, dass sie dauerhaft in Deutschland bleiben, könne die
Kindergeldberechtigung nicht davon abhängen, ob ein
langfristiger Aufenthalt angesichts des Aufenthaltstitels zu
erwarten gewesen sei.
22
Die Vorlage ist unzulässig.
23
1. a) Die Zulässigkeit einer Vorlage nach
Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die
Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm für das
Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfGE
11, 330 ; 121, 233 ; stRspr).
Entscheidungserheblich für den Ausgang eines Rechtsstreits
ist ein Gesetz nur dann, wenn es auf seine Gültigkeit für die
Entscheidung ankommt. Solange das vorlegende Gericht den
Rechtsstreit entscheiden kann, ohne die Norm, die es für
verfassungswidrig erachtet, anwenden zu müssen, fehlt es an
der Entscheidungserheblichkeit (vgl. BVerfGE 105, 48
). Grundsätzlich ist für die Beurteilung der
Entscheidungserheblichkeit die Rechtsauffassung des
vorlegenden Gerichts maßgeblich (vgl. BVerfGE 81, 40
; 121, 233 ). Die
Entscheidungserheblichkeit ist vom vorlegenden Gericht zu
begründen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der
Vorlagebeschluss muss hinreichend deutlich erkennen lassen,
dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle
der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem
anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit
(vgl. BVerfGE 7, 171 ; 121, 233
).
24
b) Weiter muss eine Vorlage nach Art. 100
Abs. 1 GG eine umfassende Darlegung der für die
Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der
Norm maßgeblichen Erwägungen enthalten. Auf naheliegende
tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte ist einzugehen
(vgl. BVerfGE 86, 52 ; 86, 71
).
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2. Diesen Anforderungen genügt der
Vorlagebeschluss nicht. Die Entscheidungserheblichkeit der
Verfassungsmäßigkeit von § 62 Abs. 2 EStG ist nicht
hinreichend dargelegt, weil sich das Finanzgericht mit der
Zulässigkeit der Klage nicht auseinandersetzt, obwohl dazu
Anlass bestand. Zudem fehlen Feststellungen zum
Aufenthaltsstatus der Klägerin im entscheidungserheblichen
Zeitraum, ohne die sich die Frage, ob die Klage nicht auch in
Anwendung von § 62 Abs. 2 EStG Erfolg haben kann,
nicht beantworten lässt. Schließlich enthalten die
Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm
Defizite.
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a) Das Finanzgericht hätte sich mit der
Zulässigkeit der Klage auseinandersetzen müssen, weil ihm
ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung eine
ladungsfähige Anschrift der Klägerin im Zeitpunkt des
Ergehens des Vorlagebeschlusses nicht bekannt gewesen ist,
dies die Zulässigkeit der Klage in Frage stellt und im Falle
der Unzulässigkeit eine etwaige Unvereinbarkeit von § 62
Abs. 2 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht
entscheidungserheblich wäre.
27
Aus der in § 65 Abs. 1 FGO
statuierten Obliegenheit zur Bezeichnung des Klägers in der
Klageschrift folgt nach der finanzgerichtlichen
Rechtsprechung die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen
Anschrift (BFH, Urteil vom 11. Dezember 2001 - VI R
19/01 -, BFH/NV 2002, S. 651; FG Hamburg, Urteil
vom 31. Oktober 2008 - 3 K 200/08 -, juris; siehe auch:
Bartone, in: Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 19. Aufl. 2008,
§ 65 FGO Rn. 2). Die Obliegenheit betrifft nicht
nur die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Zeitpunkt
der Klageerhebung. Der Kläger hat vielmehr auch dafür Sorge
zu tragen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen
Wohnortes und Lebensmittelpunktes für das Gericht erreichbar
bleibt (BFH, Urteil vom 6. März 2001 - IX R 98/97 -,
BFH/NV 2001, S. 1273; Sächs. FG, Urteil vom
26. März 2002 - 7 K 1573/00 -, juris). Vor diesem
Hintergrund bedurfte es hier der Darlegung, weshalb die Klage
zulässig ist, obwohl nach den Bekundungen des
Prozessbevollmächtigen, der keinen Kontakt zur Klägerin mehr
hat, über deren Aufenthalt lediglich bekannt ist, dass sie
verzogen sei, aber immer noch in der Bundesrepublik
Deutschland lebe. Ausführungen dazu enthält der
Vorlagebeschluss nicht.
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b) Die Entscheidungserheblichkeit der Norm ist
auch deswegen nicht hinreichend dargelegt, weil
Feststellungen zum Aufenthaltsstatus der Klägerin im
entscheidungserheblichen Zeitraum fehlen. Damit ist nicht
dargelegt, dass die Klägerin in Anwendung von § 62
Abs. 2 EStG keinen Anspruch auf Kindergeld hat. Nach
dieser Norm kommt es für die Frage des Anspruchs auf
Kindergeld unter anderem darauf an, welchen Aufenthaltsstatus
der Antrag stellende Ausländer besitzt. Ausdrückliche
Feststellungen zum Aufenthaltsstatus finden sich im
Vorlagebeschluss nur für die Zeit bis September 2003. Für den
maßgeblichen Zeitraum ab Januar 2005 lassen sich der Vorlage
keine Tatsachenfeststellungen entnehmen, aus denen sich
ergeben könnte, dass die Klägerin den Tatbestand des
§ 62 Abs. 2 EStG nicht erfüllt. Die anders lautende
Behauptung im Beschluss unter III. - Umdruck
S. 7 unten - ist durch nichts belegt. Die
Aussage, die Klägerin halte sich seit 1999 „zumindest
geduldet“ im Bundesgebiet auf, lässt darüber hinaus offen, ob
sie einen Aufenthaltstitel besitzt.
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c) Das Finanzgericht hat schließlich seine
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 62
Abs. 2 EStG nicht hinreichend dargelegt. Es gibt nicht
an, aufgrund welcher Tatsachengrundlage es zu dem Ergebnis
gelangt ist, dass dann, wenn sich der gestattete oder
geduldete Aufenthalt im Inland auf einen Zeitraum von drei
oder mehr Jahren erstreckt und Kinder „vorhanden sind“, davon
auszugehen sei, dass der Betreffende faktisch auf unbestimmte
Zeit nicht abgeschoben werden könne. Soweit das Finanzgericht
seinen Erwägungen die Möglichkeit eines faktisch legalen
Aufenthalts von Ausländern zugrunde legt, verwendet es eine
Kategorie, die dem Aufenthaltsgesetz fremd ist. Da § 62
Abs. 2 EStG an die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes
anknüpft, lässt sich daher nicht nachvollziehen, ob das
Finanzgericht sich in der gebotenen Weise mit den
Differenzierungen, die in dieser Vorschrift zum Ausdruck
kommen, auseinander gesetzt hat.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.