Leitsätze
zum Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar
2012
– 2 BvL 4/10 –
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvL 4/10 –
ob § 32 Sätze 1 und 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der durch das Gesetz zur Reform
der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 in Kraft
getretenen Fassung in Verbindung mit Anlage II
(Bundesbesoldungsordnung W) und Anlage IV
Nummer 3 in der Fassung des Anhangs 14 zu
Artikel 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (Grundgehaltssätze
Bundesbesoldungsordnung W), letztere Anlage ersetzt
durch Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze
Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und
Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom
28. September 2007, zuletzt geändert durch Anlage 1
Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W)
des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes
2009/2010 vom 18. Juni 2009, mit Artikel 33
Absatz 5 GG vereinbar ist,
– Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. Oktober 2010 – 5 K
2160/10.Gl (vormals 5 E 248/07) –
hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter
Senat – unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
11. Oktober 2011 durch
für Recht erkannt:
1
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die im Jahr
2002 eingeführte sogenannte „W-Besoldung“ der Professoren,
hier bezogen auf einen Universitätsprofessor der
Besoldungsgruppe W 2 in Hessen in den Jahren 2005 bis
2010, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
2
1. Mit dem Zweiten Gesetz zur
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl I
S. 1173) wurde die Besoldung der Hochschullehrer
bundeseinheitlich neu geregelt. Die bis dahin geltende
Besoldungsordnung H wurde durch die
Besoldungsordnung C ersetzt, die vier Besoldungsgruppen
umfasste (vgl. das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum
22. Februar 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Dezember 1998, BGBl I S. 3434
3
Nach § 33 Satz 1 BBesG 1998 waren
die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen in der
Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II zum
Bundesbesoldungsgesetz) geregelt. Gemäß § 35 Abs. 1
BBesG 1998 waren die Planstellen der Professoren an
wissenschaftlichen Hochschulen grundsätzlich in den
Besoldungsgruppen C 3 und C 4 auszubringen; den
Fachhochschulen standen für die Besoldung ihrer Professoren
die Besoldungsgruppen C 2 und C 3 zur Verfügung.
Die Grundgehaltssätze der einzelnen Besoldungsgruppen waren
gemäß § 33 Satz 2 BBesG 1998 in der Anlage IV
zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesen. Innerhalb der
Besoldungsgruppen wurden die Grundgehälter der Professoren
gemäß § 27 BBesG 1998 nach jeweils
15 Dienstaltersstufen bemessen. Die jeweilige
Dienstaltersstufe bestimmte sich nach dem
Besoldungsdienstalter des Stelleninhabers. Der Stelleninhaber
stieg alle zwei Jahre in die nächsthöhere Dienstaltersstufe
auf, bis er nach dreißig Dienstjahren das Endgrundgehalt
erreichte. Das Besoldungsdienstalter war nach den allgemeinen
Beamtenbesoldungsvorschriften der §§ 28 ff. BBesG
1998 in Verbindung mit § 36 BBesG 1998 zu bestimmen.
4
In der Besoldungsordnung C bestimmte sich
die Vergütung der Professoren primär nach dem Grundgehalt
(vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BBesG 1998). Daneben
konnten Universitätsprofessoren der Besoldungsgruppe C 4
gemäß § 34 BBesG 1998 individuelle
Besoldungsverbesserungen nach Maßgabe der Vorbemerkungen
Nummer 1, 2 und 2a zur Bundesbesoldungsordnung C in
Form von Zuschüssen und Sonderzuschüssen zum Grundgehalt
erhalten, die aus Anlass von Berufungs- oder
Bleibeverhandlungen vergeben werden konnten. Nahmen
Hochschullehrer bestimmte Funktionen in der Hochschulleitung
wahr, konnten sie Stellenzulagen für die Übernahme der
Funktion erhalten (vgl. zu den Einzelheiten die Verordnung
über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter
und Soldaten in der Hochschulleitung
vom 3. August 1977, BGBl I S. 1527). Mit
Wirkung vom 1. Januar 2002 betrugen die
Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung C je nach
Dienstaltersstufe zwischen 2.843,98 € und
5.129,68 € in der Besoldungsgruppe C 3 und zwischen
3.612,61 € und 5.910,29 € in der Besoldungsgruppe
C 4 (vgl. das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000
S. 618, in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 3 der
Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 3 des
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und
nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 20. April
2001, BGBl I S. 648 ).
5
2. Seit Ende der 1990er Jahre wurde verstärkt
über Reformen im Hochschulbereich diskutiert. Zur
Vorbereitung der von der Bundesregierung angestrebten Reform
des Hochschuldienstrechts einschließlich der
Professorenbesoldung wurde im Jahr 1999 die
Expertenkommission „Reform des Hochschuldienstrechts“
eingerichtet, die ihren Abschlussbericht am 7. April
2000 verabschiedete. Im Besoldungsbereich lag der Schwerpunkt
des Berichts auf Überlegungen zu einer stärkeren
Leistungsorientierung (Bericht der Expertenkommission „Reform
des Hochschuldienstrechts“, S. 4 f., 37 ff.).
Der Bericht schlug vor, eine wettbewerbsfähige und flexible
leistungsorientierte Vergütungsstruktur zu schaffen. Für
Professoren an Fachhochschulen und Universitäten sollte
jeweils ein einziges Amt mit einem festen Gehaltsbestandteil
als Ausgangsbetrag festgelegt werden, der durch verhandelbare
variable Gehaltsbestandteile ergänzt werden sollte. Die
variablen Gehaltsbestandteile sollten durch Wegfall der
Dienstaltersstufen bei den Grundgehältern und der bisherigen
Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen
finanziert werden. Damit sollte die Reform an das damalige
Gesamtvolumen der Professorenbesoldung anknüpfen und
grundsätzlich kostenneutral realisierbar sein.
6
3. Die Vorschläge der Expertenkommission
wurden von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zum
Professorenbesoldungsreformgesetz aufgegriffen, der im
Gesetzgebungsverfahren verschiedene Veränderungen erfuhr.
7
a) Der Gesetzentwurf knüpfte ausweislich
seiner Begründung weitgehend an die Empfehlungen der
Expertenkommission an und setzte eigene Akzente beim
Besoldungsgefüge der Professoren (Entwurf eines Gesetzes zur
Reform der Professorenbesoldung
vom 1. Juni 2001, BRDrucks 402/01, S. 14; Entwurf
eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung
vom 31. August 2001, BTDrucks 14/6852, S. 12). Die
Bundesregierung verfolgte nach der Begründung zum
Gesetzentwurf das Ziel, die Besoldung an Hochschulen
umfassend zu modernisieren. Zur Verbesserung der Effektivität
und Qualität von Lehre und Forschung sollte eine stärker
leistungsorientierte Professorenbesoldung mit einer
wettbewerbsfähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur eingeführt
werden (BRDrucks 402/01, S. 1; BTDrucks 14/6852,
S. 1). Der Regierungsentwurf sah insbesondere folgende
Maßnahmen vor: Wegfall der bisherigen altersabhängigen Stufen
bei den Grundgehältern sowie der Zuschüsse anlässlich von
Berufungs- und Bleibeverhandlungen; Einrichtung zweier
gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der
Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung der
Fachhochschulen mit den Universitäten; Vergabe variabler
Leistungsbezüge anlässlich von Berufungs- und
Bleibeverhandlungen, für die besondere individuelle Leistung
in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und
Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen
oder besonderen Aufgaben im Rahmen der
Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.
8
b) Der Bundesrat schlug in seiner
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung unter
anderem die Streichung der Passage vor, wonach das
Grundgehalt „als Mindestbezug“ gewährt werden sollte (vgl.
BRDrucks 402/01, S. 2; BTDrucks 14/6852, S. 21).
Zwar ziele das neue Besoldungssystem darauf ab, dass
Professoren neben dem festen Grundgehalt variable
Leistungsbezüge in einem gewissen Umfang erhielten. Dabei sei
jedoch zu beachten, dass das Grundgehalt die amtsangemessene
Alimentation darstelle und durch individuelle
Leistungsbezahlung ergänzt werden könne. Mit dem Grundsatz
individueller Leistungshonorierung sei es allerdings nicht
vereinbar, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen
Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe
daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe
einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne
und müsse auch Professoren geben, die lediglich das
Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten. Die
Bundesregierung stimmte in ihrer Gegenäußerung dem Vorschlag
der Streichung des Begriffs „Mindestbezug“ nicht zu (BTDrucks
14/6852, S. 25). Sie führte aus, dass die Bezeichnung
des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf
eine Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt
begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen
W 2 und W 3 stellten – auch ohne zusätzliche
Leistungsbezüge – die amtsangemessene Alimentation dar. Die
ausdrückliche Bezeichnung des Grundgehalts als „Mindestbezug“
sei ein wichtiges positives Signal für die Betroffenen, auf
das nicht verzichtet werden könne.
9
c) Die Beschlussempfehlung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom
7. November 2001 (BTDrucks 14/7356) enthielt unter
anderem höhere Grundgehaltssätze als zuvor vorgeschlagen, für
die Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 € (vorher:
3.580,00 €) und für die Besoldungsgruppe W 3
4.522,00 € (vorher: 4.350,00 €). Zur Begründung gab
der Innenausschuss an, dass die Attraktivität des
Professorenamtes vor allem von der Höhe des jeweils
garantierten Grundgehalts abhänge (BTDrucks 14/7356,
S. 18). Die von der Bundesregierung vorgesehenen
Grundgehaltssätze seien deutlich zu niedrig, um
wissenschaftlich hochqualifiziertes Personal zu gewinnen. Die
vorgeschlagenen höheren Grundgehaltssätze für W 2 und
W 3 entsprächen den derzeitigen Grundgehältern bei der
Berufung eines 35-Jährigen auf eine nach C 3
beziehungsweise C 4 ausgewiesene Stelle. Nur die höheren
Beträge sicherten eine amtsangemessene Besoldung, denn es
bestehe keine Sicherheit, dass alle Grundgehälter durch
Leistungszulagen auf ein angemessenes Niveau aufgestockt
würden. Da Leistungsbezüge überdies nur begrenzt
ruhegehaltfähig seien, führten die höheren Grundgehälter zu
einem Ausgleich beim Versorgungsniveau.
10
d) Der von der Bundesregierung eingebrachte
Gesetzentwurf wurde vom Deutschen Bundestag am
9. November 2001 in der durch den Innenausschuss
beschlossenen Fassung angenommen (BRDrucks 900/01) und dem
Bundesrat zugeleitet, der die Einberufung des
Vermittlungsausschusses verlangte (BTDrucks 14/7743). Nachdem
der Deutsche Bundestag die Beschlussempfehlung des
Vermittlungsausschusses (BTDrucks 14/7777) angenommen hatte,
stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zu (BRDrucks 1062/01).
Am 16. Februar 2002 wurde das Gesetz zur Reform der
Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz –
ProfBesReformG) beschlossen, ausgefertigt und am
22. Februar 2002 verkündet (BGBl I S. 686). Es
trat gemäß seinem Artikel 6 am 23. Februar 2002 in
Kraft.
11
4. Das Professorenbesoldungsreformgesetz
ordnet in sechs Artikeln die Besoldung – und daran anknüpfend
teilweise auch die Versorgung – von Professoren an deutschen
Hochschulen neu. Kernstück des Reformgesetzes sind die in
Artikel 1 vorgesehenen Änderungen des
Bundesbesoldungsgesetzes, namentlich die Neufassung der
§§ 32 bis 35 BBesG durch Art. 1 Nr. 7
ProfBesReformG und des § 77 BBesG durch Art. 1
Nr. 12 ProfBesReformG. Die Artikel 2 und 3 regeln
die sich aus den Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes
ergebenden Änderungen in anderen Gesetzen. Mit Artikel 4
wird die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom
3. August 1977 aufgehoben. Artikel 5 ermächtigt das
Bundesministerium des Innern zu einer Bekanntmachung der
Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes.
12
a) Mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz
ersetzte der Bundesgesetzgeber die in Dienstaltersstufen
gegliederte C-Besoldung durch die dienstaltersunabhängige
W-Besoldung. Diese beruht auf einem zweigliederigen
Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und
variablen Leistungsbezügen besteht. Schwerpunkte der Reform
sind die leistungsorientierte Ausgestaltung der
Besoldungsstruktur sowie die Einrichtung zweier gemeinsamer
Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit
der besoldungssystematischen Gleichstellung von Universität
und Fachhochschule (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 12).
Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen für Bund und
Länder jeweils für ihren Bereich umfangreiche
Handlungsspielräume im Umgang mit leistungsbezogenen
Besoldungsbestandteilen eröffnet werden (vgl. BTDrucks
14/6852, S. 1, 13). Dies betrifft insbesondere die
Regelung des Vergabeverfahrens, der Zuständigkeit für die
Vergabe, der Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe sowie
die Möglichkeit, den Vergaberahmen in begrenztem Umfang
anzuheben. Insofern bedürfen die einschlägigen Vorschriften
des Bundesbesoldungsgesetzes einer – insbesondere
landesrechtlichen – Ausfüllung. Das neue System gilt mit
Wirkung spätestens vom 1. Januar 2005 für alle neu
eingestellten Professoren und eröffnet Optionsmöglichkeiten
für bereits ernannte Professoren.
13
b) Die Bundesbesoldungsordnung W ist in
§ 32 BBesG samt Anlagen geregelt. § 32 BBesG
erhielt durch das Professorenbesoldungsreformgesetz folgende
Fassung:
14
§ 32
15
Bundesbesoldungsordnung W
16
Die Ämter der Professoren und ihre
Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W
(Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der
Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2
gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von
Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind,
soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundes- oder
Landesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.
17
Mit Inkrafttreten des
Professorenbesoldungsreformgesetzes im Jahr 2002 betrug das
Grundgehalt gemäß Anlage IV Nr. 3 zum
Bundesbesoldungsgesetz (Grundgehaltssätze der
Bundesbesoldungsordnung W) in der Besoldungsgruppe
W 2 3.724,00 €; das Grundgehalt in der
Besoldungsgruppe W 3 betrug 4.522,00 € (jeweils
Tabelle West). Dies entspricht den in der Beschlussempfehlung
des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom
7. November 2001 vorgeschlagenen Beträgen (BTDrucks
14/7356, S. 14).
18
Durch das Gesetz über die Anpassung von
Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004
sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004
– BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I
S. 1798) wurden die Grundgehaltssätze der
Bundesbesoldungsordnung W – ebenso wie die
Grundgehaltssätze der übrigen Besoldungsordnungen – zunächst
mit Wirkung ab 1. Juli 2003 um 2,4 %, mit Wirkung
ab 1. April 2004 um 1,0 % und mit Wirkung ab
1. August 2004 um weitere 1,0 % erhöht. Dies
bedeutet für die Besoldungsgruppe W 2 ab 1. Juli
2003 eine Erhöhung auf 3.813,38 €, ab 1. April 2004
auf 3.851,51 € und ab 1. August 2004 auf
3.890,03 €. Für die Besoldungsgruppe W 3 ergaben
sich Erhöhungen ab 1. Juli 2003 auf 4.630,53 €, ab
1. April 2004 auf 4.676,84 € und ab 1. August
2004 auf 4.723,61 €. Für spätere Besoldungserhöhungen
sind die Landesgesetzgeber zuständig.
19
c) § 33 BBesG regelt die variablen
Leistungsbezüge, die in den Besoldungsgruppen W 2 und
W 3 als Teil der Dienstbezüge neben dem als Mindestbezug
gewährten Grundgehalt vergeben werden. Die Kategorien der
Leistungsbezüge sind in § 33 Abs. 1 BBesG
aufgezählt, der „Berufungs-“ bzw. „Bleibe-Leistungsbezüge“
(Satz 1 Nr. 1), „besondere Leistungsbezüge“
(Satz 1 Nr. 2) und „Funktions-Leistungsbezüge“
(Satz 1 Nr. 3) unterscheidet. § 33 Abs. 2
BBesG enthält Vorgaben zur Höhe der Leistungsbezüge;
§ 33 Abs. 3 BBesG trifft Aussagen zu ihrer
Ruhegehaltfähigkeit. Hinsichtlich der Ausgestaltung der
Leistungsbezüge bleiben erhebliche Spielräume, die durch
Landesrecht beziehungsweise, soweit es um die Professoren an
Hochschulen des Bundes geht, durch Rechtsverordnung des
Bundes auszufüllen sind (§ 33 Abs. 4 BBesG).
§ 33 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom
16. Februar 2002 lautet wie folgt:
20
§ 33
21
Leistungsbezüge
22
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als
Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge
vergeben:
23
1. aus Anlass von Berufungs- und
Bleibeverhandlungen,
24
2. für besondere Leistungen in Forschung,
Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie
25
3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder
besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung
oder der Hochschulleitung.
26
Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1
und 2 können befristet oder unbefristet sowie als
Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach
Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung
der Funktion oder Aufgabe gewährt.
27
(2) Leistungsbezüge dürfen den
Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der
Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10
übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus
dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen
oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich
außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden.
Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den
Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der
Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der
Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule
Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen
den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der
Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich
ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu
gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche
Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von
Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren
sind.
28
(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von
zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts
ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils
mindestens drei Jahre bezogen worden sind; werden sie
befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für
ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des
Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass
der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt.
Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1
hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen
ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn
des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden
sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den
Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug
berücksichtigt.
29
(4) Das Nähere zur Gewährung der
Leistungsbezüge regelt das Landesrecht; insbesondere sind
Bestimmungen
30
1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit
für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien
der Vergabe,
31
2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter
Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur
Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3
Satz 3 und
32
3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an
den regelmäßigen Besoldungsanpassungen
33
zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des
Bundes regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für
seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im
Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche
zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule
des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
34
d) § 34 BBesG führt den sogenannten
Vergaberahmen ein, also den Gesamtbetrag der jährlich für die
Gewährung von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden
Mittel, innerhalb dessen sich die Personalausgaben
einschließlich der variablen Leistungsbezüge bewegen müssen.
Der Vergaberahmen bezweckt, die jährlichen Besoldungsausgaben
auf Bundes- und Landesebene im Vergleich zur Geltung der
früheren Bundesbesoldungsordnung C grundsätzlich
konstant zu halten. Zugleich soll sichergestellt werden, dass
die Flexibilität bei der Vergabe von Leistungsbezügen nicht
zu Minderausgaben und damit zur Haushaltsentlastung genutzt
wird. Die Einführung der Bundesbesoldungsordnung W mit
variablen Leistungsbezügen soll dadurch grundsätzlich
kostenneutral umsetzbar sein (vgl. BTDrucks 14/6852,
S. 2, 13). § 34 Abs. 1 BBesG regelt die
Berechnung des Vergaberahmens, der auf dem sogenannten
Besoldungsdurchschnitt basiert. § 34 Abs. 2
Satz 1 BBesG gebietet eine getrennte Berechnung des
Besoldungsdurchschnitts für den Bereich der Universitäten und
der gleichgestellten Hochschulen einerseits sowie für den
Bereich der Fachhochschulen andererseits. Nach § 34
Abs. 2 Satz 2 BBesG sind die regelmäßigen
Besoldungsanpassungen, nach § 34 Abs. 2 Satz 3
BBesG Veränderungen in der Stellenstruktur zu
berücksichtigen. Dem in § 34 Abs. 5 BBesG
enthaltenen Evaluierungsauftrag kam das Bundesministerium des
Innern durch den – unveröffentlichten – „Bericht zum
besoldungsrechtlichen Vergaberahmen bei der
Professorenbesoldung nach § 34 Abs. 5 des
Bundesbesoldungsgesetzes“ aus dem Jahr 2007 nach. § 34
BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes
lautet:
35
§ 34
36
Vergaberahmen
37
(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge
(Vergaberahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu
bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für
die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie
C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den
durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen
Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt)
entsprechen. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt
kann durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht
abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau
festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten
Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der
Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts
sowie beim Bund jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert,
insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten
werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt
sind.
38
(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den
Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen
sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu
berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen
und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten
Besoldungs-Übergangsverordnung teil; zur Berücksichtigung der
nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden
Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag
vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind
zu berücksichtigen.
39
(3) Besoldungsausgaben im Sinne des
Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und
5 , für Dienstbezüge nach § 1
Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002
geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4 . Bei der
Berechnung des Vergaberahmens sind
40
1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder
von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht
nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B
geregelt sind, und
41
2. die Professoren sowie hauptberuflichen
Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die
in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf
Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und
W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,
42
und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben
einzubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die
Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind
bei der Berechnung nicht einzubeziehen.
43
(4) Sofern an Hochschulen eine
leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach
§ 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes
eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der
Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der
Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine
Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen
nicht.
44
(5) Die Wirkungen der Regelungen der
Absätze 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der
Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in
Bund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes
zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002
(BGBl. I S. 686), eine leistungsorientierte
Besoldung an Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des
31. Dezember 2007 zu prüfen.
45
e) Ausweislich der Begründung des
Gesetzentwurfs zum Professorenbesoldungsreformgesetz sollte
die Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit der Hochschulen des
Weiteren durch die Möglichkeit gestärkt werden,
Einkommensbestandteile aus von der Privatwirtschaft
eingeworbenen Drittmitteln zu erhalten (vgl. BTDrucks
14/6852, S. 1). Diese Forschungs- und Lehrzulage ist in
§ 35 BBesG geregelt, der in der Fassung des Gesetzes vom
16. Februar 2002 folgendermaßen lautet:
46
§ 35
47
Forschungs- und Lehrzulage
48
(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an
Professoren, die Mittel privater Dritter für
Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben
und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des
Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht
ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für
die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden,
wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf
seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
49
(2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes
können das Bundesministerium der Verteidigung für seinen
Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im
Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche
zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule
des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung
einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben nach
Absatz 1 vorsehen.
50
f) Die Übergangsvorschriften aus Anlass des
Professorenbesoldungsreformgesetzes sind in § 77 BBesG
enthalten. Diese Bestimmung gewährt den der C-Besoldung
unterliegenden Professoren Bestandsschutz für einen Verbleib
im alten System sowie eine Optionsmöglichkeit für das neue
System. Ihr Wechsel in Ämter der Besoldungsordnung W
erfolgt auf Antrag oder aus Anlass von Berufungs-
beziehungsweise Bleibeverhandlungen. Die in der C-Besoldung
verbleibenden Professoren rücken nach wie vor in
Dienstaltersstufen bis zum Erreichen des Endgrundgehalts vor,
wobei die Besoldungsanpassungen in der
Besoldungsordnung C parallel zu den
Besoldungsanpassungen in den übrigen Besoldungsordnungen
erfolgen. § 77 BBesG in der Fassung des
Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:
51
§ 77
52
Übergangsvorschrift aus Anlass
des Professorenbesoldungsreformgesetzes
53
(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8
Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4
Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt,
die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die
Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum
22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die
Anlagen IV und IX nach Maßgabe des
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter
Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach
§ 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes
nach § 2 Abs. 1 der Zweiten
Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des
Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu
erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens
jedoch bis zum 31. Dezember 2004.
54
(2) Für Professoren der
Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens
der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen
oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004
noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt
befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2,
§ 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5,
Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im
2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I
und II und die
Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum
22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die
Anlagen IV und IX nach Maßgabe des
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter
Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach
§ 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes
nach § 2 Abs. 1 der Zweiten
Besoldungs-Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von
Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum
22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen.
Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf
eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder
einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des
Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8
Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt,
die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in
der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung
mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der
Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe
W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und
C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3
übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich.
In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine
Anwendung.
55
(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen
Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund
§ 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit
diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht
erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind,
sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie
die Anlage II in der bis zum
22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die
Anlagen IV und IX nach Maßgabe des
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter
Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach
§ 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes
nach § 2 Abs. 1 der Zweiten
Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1
genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.
56
(4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach
§ 34 Abs. 1 bleiben
Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser
Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der
betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden
durften.
57
5. Gemäß § 33 Abs. 4 in Verbindung
mit § 77 Abs. 1 BBesG waren die Länder – sowie der
Bund im Bereich der Hochschulen des Bundes – verpflichtet,
das Professorenbesoldungsreformgesetz spätestens bis zum
31. Dezember 2004 umzusetzen.
58
a) Der hessische Landesgesetzgeber fügte zur
Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes mit
Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen
Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Dezember
2004 (GVBl I S. 466 ) einen neuen
§ 2a sowie einen neuen § 2b in das Hessische
Besoldungsgesetz (HBesG) in der Fassung vom 25. Februar
1998 (GVBl I S. 50) ein. Nach § 2a Abs. 1
HBesG werden die Ämter der Professorinnen und Professoren an
Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) nach Maßgabe
des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3
der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Mit § 2a
Abs. 3 HBesG wird das Ministerium für Wissenschaft und
Kunst ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des
Innern und für Sport durch Rechtsverordnung das Nähere für
die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG zu
bestimmen. In der Verordnung sind insbesondere das
Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe, die
Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, die
Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme
an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der
Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die
Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von
Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 BBesG
zu treffen. § 2b HBesG regelt die Bestimmung des
Besoldungsdurchschnitts nach § 34 Abs. 1
Satz 1 BBesG.
59
b) Auf der Grundlage von § 2a Abs. 3
HBesG erging in Hessen die Verordnung über Leistungsbezüge
sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich
(Hochschul-Leistungsbezügeverordnung – HLeistBVO) vom
4. Februar 2005 (GVBl I S. 92). § 2
HLeistBVO regelt die Arten der Leistungsbezüge im Einklang
mit der Bestimmung des § 33 Abs. 1 BBesG. Die
Kriterienvorgaben für die Leistungsbezüge werden nach den
verschiedenen in § 33 Abs. 1 Satz 1 BBesG und
§ 2 HLeistBVO vorgesehenen Kategorien der
Leistungsbezüge aufgefächert. Die Berufungs- und
Bleibe-Leistungsbezüge sind in § 3 HLeistBVO, die
besonderen Leistungsbezüge in § 4 HLeistBVO, die
Funktions-Leistungsbezüge in § 5 HLeistBVO und die
Forschungs- und Lehrzulagen in § 6 HLeistBVO geregelt.
Die §§ 7 bis 9 HLeistBVO enthalten Zuständigkeits- und
Verfahrensvorschriften. Die Geltung der Verordnung war
zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet; durch
Art. 1 der Verordnung zur Änderung der
Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 22. September
2010 (GVBl I S. 323) wurde sie bis zum
31. Dezember 2015 verlängert. Die Verordnung hat in der
bei Ernennung des Klägers des Ausgangsverfahrens geltenden
Fassung folgenden Wortlaut:
60
§ 1
61
Regelungsbereich
62
Diese Verordnung regelt die Vergabe von
Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren der
Besoldungsgruppen W 2 und W 3 und für
hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien, deren Ämter
der Besoldungsordnung W angehören (§ 33
des Bundesbesoldungsgesetzes ), und trifft Bestimmungen
über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen (§ 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes )
sowie für das Verfahren der Übernahme in ein Amt der
Besoldungsordnung W (§ 77 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes ).
63
§ 2
64
Leistungsbezüge
65
(1) Leistungsbezüge werden
66
1. aus Anlass von Berufungs- und
Bleibeverhandlungen (§ 3),
67
2. für besondere Leistungen in Forschung,
Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung
(§ 4),
68
3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder
besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung
oder der Hochschulleitung (§ 5)
69
vergeben. Sie sollen mit Zielvereinbarungen
verknüpft werden.
70
(2) Leistungsbezüge können an den regelmäßigen
Besoldungsanpassungen teilnehmen.
71
§ 3
72
Leistungsbezüge aus Anlass von
Berufungs- und Bleibeverhandlungen
73
(1) Aus Anlass von Berufungs- und
Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden,
soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen
Professor für die Hochschule zu gewinnen
(Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleib an der
Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der
Entscheidung hierüber sind insbesondere die Qualifikation,
Evaluationsergebnisse und die Bewerberlage in dem jeweiligen
Fach sowie die Entwicklungsplanung der Hochschule zu
berücksichtigen. Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben
werden, wenn die Professorin oder der Professor das
Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder
Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat.
74
(2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
können befristet oder unbefristet vergeben werden.
75
§ 4
76
Leistungsbezüge für
besondere Leistungen
77
(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen
Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder
Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre
erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge vergeben
werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im
Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn
sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des
Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein
dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie
unentgeltlich ausgeübt werden. Bei der Bemessung der
Leistungszulage ist eine Forschungs- oder Lehrzulage nach
§ 6 zu berücksichtigen.
78
(2) Besondere Leistungen in der Forschung
können insbesondere durch
79
1. Auszeichnungen und Forschungsevaluation,
80
2. Publikationen,
81
3. internationales Engagement in Wissenschaft
und Forschung,
82
4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher
Arbeitsgruppen,
83
5. Einwerbung von Drittmitteln,
84
6. Betreuung von Promotionen und
Habilitationen,
85
7. Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und
Technologietransfers begründet werden.
86
(3) Besondere Leistungen in der Lehre können
insbesondere durch
87
1. Auszeichnungen und Lehrevaluation,
88
2. Aktualisierung und fachliche
Weiterentwicklung des Lehrangebots,
89
3. Einführung neuer Vermittlungsformen der
Lehre,
90
4. Vortragstätigkeit,
91
5. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche
Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,
92
6. Umfang der Betreuung von Diplomarbeiten
sowie der Prüfungstätigkeit
93
begründet werden.
94
(4) Leistungsbezüge für besondere Leistungen
können als Einmalzahlung oder als laufende Zahlung für einen
Zeitraum bis zu fünf Jahren vergeben werden. Nach einer Frist
von fünf Jahren können die Leistungsbezüge unbefristet
vergeben werden. Ein Widerruf für den Fall eines erheblichen
Leistungsabfalls ist vorzubehalten.
95
§ 5
96
Leistungsbezüge für die Wahrnehmung
von Funktionen und besonderen
Aufgaben im Rahmen der
Hochschulselbstverwaltung oder
der Hochschulleitung
97
(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von
Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der
Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung
(Funktions-Leistungsbezüge) können an
98
1. hauptberufliche Mitglieder von
Hochschulpräsidien und
99
2. Professorinnen und Professoren, die neben
ihrem Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin oder
Vizepräsident oder als Dekanin oder Dekan tätig sind,
100
vergeben werden.
101
Die Hochschule kann weitere Funktionen und
Aufgabenbereiche festlegen, für die Funktions-Leistungsbezüge
vergeben werden können.
102
(2) Bei der Bemessung der
Funktions-Leistungsbezüge ist die mit der Funktion oder
Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, bei den
Mitgliedern der Hochschulpräsidien auch die Größe der
Hochschule, zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge
können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vergeben
werden.
103
§ 6
104
Forschungs- und Lehrzulagen
105
An Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben
der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann
aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel
gezahlt werden, eine nichtruhegehaltfähige Zulage vergeben
werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck
ausdrücklich vorgesehen hat.
106
§ 7
107
Zuständigkeit
108
(1) Über die Vergabe von Forschungs- und
Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen für Professorinnen und
Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen
Besoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit
einschließlich der Überschreitung des Vomhundertsatzes nach
§ 33 Abs. 3 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet das Präsidium nach
Maßgabe von § 42 Abs. 7 des Hessischen
Hochschulgesetzes.
109
(2) Über die Vergabe von Leistungsbezügen für
hauptberufliche Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie für
die Kanzlerin oder den Kanzler entscheidet die Präsidentin
oder der Präsident.
110
(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst
behält sich die Entscheidung über die
Funktions-Leistungsbezüge der Präsidentinnen und Präsidenten
vor und genehmigt die Funktions-Leistungsbezüge der übrigen
hauptamtlichen Mitglieder der Präsidien sowie die
Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von
Leistungsbezügen, soweit der Vomhundertsatz nach § 33
Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
überschritten werden soll.
111
§ 8
112
Übernahme in ein Amt
der Besoldungsordnung W
113
(1) Hauptberuflichen Mitgliedern des Präsidiums
überträgt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf
Antrag ein Amt der Besoldungsordnung W nach Maßgabe von
§ 2a Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.
114
(2) Professorinnen und Professoren der
Besoldungsgruppen C 2 und C 3 überträgt das
Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2.
Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4
überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der
Besoldungsgruppe W 3. § 3 gilt entsprechend.
115
§ 9
116
Widersprüche
117
Über Widersprüche gegen Entscheidungen über
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren
entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Über
Widersprüche gegen Entscheidungen der Präsidentinnen und
Präsidenten entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und
Kunst.
118
§ 10
119
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
120
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des
31. Dezember 2010 außer Kraft.
121
c) Zur konkreten Ausgestaltung und Umsetzung
dieser Vorgaben hat die Philipps-Universität Marburg eine
undatierte, zum 1. Mai 2005 in Kraft getretene
„Richtlinie zur Vergabe von Leistungsbezügen, Forschungs- und
Lehrzulagen“ erlassen. Diese Richtlinie wurde inzwischen
durch die „Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität
Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und
Lehrzulagen“ vom 22. Februar 2010 sowie die „Grundsätze
für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen für
besondere Leistungen sowie für die Ermittlung dieser
Leistungen der Philipps-Universität Marburg“ vom
11. Januar 2010 ersetzt. Die Richtlinie aus dem Jahr
2005 regelt gemäß ihrem in § 1 angegebenen Zweck die
Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von
Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach
der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der jeweils
gültigen Fassung. Nach § 2 (Anwendungsbereich) regelt
die Richtlinie das Verfahren zur Gewährung, Bemessung und
Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- beziehungsweise
Bleibe-Leistungsbezügen (§ 3), besonderen
Leistungsbezügen (§ 4), Funktions-Leistungsbezügen
(§ 5) und Forschungs- und Lehrzulagen (§ 6).
122
Anlage 2 zur Richtlinie regelt die
Stufen, in denen die besonderen Leistungsbezüge und die
Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. So können etwa
Prodekane und Studiendekane bis zu 300,00 €,
nebenamtliche Vizepräsidenten bis zu 900,00 € und
Präsidenten bis zu 2.500,00 € an monatlichen
Funktions-Leistungsbezügen erhalten. Besondere
Leistungsbezüge werden in fünf Stufen vergeben, wobei die
Stufe 1 – „Über die Erfüllung der Dienstpflichten
deutlich hinausgehende Leistungen“ – bis zu 400,00 € und
die Stufe 5 – „Entscheidende Mitprägung der
internationalen Reputation der Universität“ – bis zu
2.500,00 € monatlich beträgt. Mit Beschluss vom
7. Juni 2005 setzte das Präsidium der
Philipps-Universität Marburg die „Untergrenze für die
W-Besoldung“ auf eine „dauerhafte Besitzstandswahrung der
Besoldung plus einer auf drei Jahre befristeten
Berufungszulage in Höhe von 300 Euro pro Monat“
fest.
123
6. Im Jahr 2006 ging infolge der sogenannten
Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für die
Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder über.
124
a) Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
(Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c,
91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b,
125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I
S. 2034) führte mit Wirkung vom 1. September 2006
zu einer föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen
Regelungskompetenzen. Durch Art. 1 Nr. 8 des
Änderungsgesetzes wurde unter anderem der im Jahr 1971
eingefügte (vgl. Art. I Nr. 1 des 28. Gesetzes
zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971,
BGBl I S. 206) Art. 74a GG aufgehoben, der dem
Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die
Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen
Dienstes zugewiesen hatte. An die Stelle des in dieser
Bestimmung zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der
bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung trat die
Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, wonach
der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über „die
Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden
und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der
Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung
und Versorgung“ innehat. Nach der Übergangsvorschrift des
Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz
als Bundesrecht fort; es kann aber durch Landesrecht ersetzt
werden.
125
b) Die Länder haben von ihrer neuen
Gesetzgebungskompetenz zum Teil bereits Gebrauch gemacht
(vgl. Detmer, Das Recht der
in: Hartmer/Detmer
Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113
). Dabei sind zwei unterschiedliche
Entwicklungsstufen der Landesregelungen zu verzeichnen.
Manche Länder verfügen bereits über abschließende
Vollregelungen, die teilweise – zum Beispiel hinsichtlich des
Vergaberahmens – vom Bundesbesoldungsgesetz abweichen. In
anderen Ländern ist weiterhin das bis zur Ersetzung
fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz neben den – nicht
(notwendig) auf Vollständigkeit der Regelungsmaterie
angelegten – Landesnormen heranzuziehen. Im Land Hessen gilt
mangels entsprechender landesrechtlicher Regelungen der als
Vorlagegegenstand benannte § 32 BBesG fort, wobei die
Fortschreibung der Höhe der Grundgehälter in Form der Anlagen
zu den Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen
inzwischen vom hessischen Landesgesetzgeber vorgenommen
wird.
126
c) Lineare Besoldungsanpassungen nahm der
hessische Landesgesetzgeber erstmals durch das Gesetz über
die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge
2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und
Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 – HBVAnpG 2007/2008)
vom 28. September 2007 (GVBl I S. 602) vor,
das unter anderem die Bundesbesoldungsordnung W durch
die hessische Besoldungsordnung W ersetzte. Ausweislich
des Gesetzentwurfs vom 21. Juni 2007 (LTDrucks 16/7477)
sollte eine Anpassung der Dienst-, Amts- und
Versorgungsbezüge in Hessen an die Entwicklung der
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
erfolgen. Von der zum 1. September 2006 auf die Länder
übergegangenen Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der
Besoldung und Versorgung sollte durch eine individualisierte
Einmalzahlung im November 2007 sowie durch eine lineare
Anhebung der Bezüge um 2,4 % ab 1. April 2008
Gebrauch gemacht werden. Dementsprechend erhöhten sich in der
Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum
1. April 2008 auf 3.983,39 € und in der
Besoldungsgruppe W 3 auf 4.836,98 €. Mit
Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur
Änderung des Hessischen Besoldungs- und
Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 sowie zur Änderung
besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008
(GVBl I S. 844) wurde das Hessische Besoldungs- und
Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 dahingehend geändert,
dass zum 1. Juli 2008 eine weitere Erhöhung der
Grundgehaltssätze um 0,6 % auf 4.006,73 €
(Besoldungsgruppe W 2) beziehungsweise 4.865,32 €
(Besoldungsgruppe W 3) erfolgte. Die prozentualen
Erhöhungen erfolgten für die Besoldungsgruppen der B-, R-, W-
und C-Besoldung sowie die Besoldungsgruppen A 13 bis
A 16 jeweils parallel und zeitgleich.
127
d) Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst-,
Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs-
und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 –
HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (GVBl I
S. 175) sollten die Dienst-, Amts-, Anwärter- und
Versorgungsbezüge im Hinblick auf die Tarifeinigung in den
Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Landes Hessen
vom 28. März 2009 angepasst werden (vgl. LTDrucks
18/401). Die in der Tarifeinigung vereinbarten
Einkommensverbesserungen sollten dahingehend auf die Beamten
übertragen werden, dass die Bezüge rückwirkend zum
1. April 2009 um 3,0 % und zum 1. März 2010 um
weitere 1,2 % erhöht wurden. Dementsprechend erhöhten
sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze
zum 1. April 2009 auf 4.126,93 € und zum
1. März 2010 auf 4.176,45 €. In der
Besoldungsgruppe W 3 erhöhten sich die Grundgehaltssätze
zum 1. April 2009 auf 5.011,28 € und zum
1. März 2010 auf 5.071,42 €.
128
e) Nach Ergehen des Aussetzungs- und
Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen nahm der
hessische Landesgesetzgeber weitere Besoldungserhöhungen
durch das Hessische Besoldungs- und
Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) vom
6. Oktober 2011 (GVBl I S. 530) vor, das in
seinem § 1 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2011 und
in seinem § 2 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2012
regelt.
129
1. Der im Jahr 1965 geborene Kläger des
Ausgangsverfahrens wurde mit Wirkung zum 1. Dezember
2005 vom Präsidenten der Philipps-Universität Marburg unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum
Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der
Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Bei der Berufung auf
eine Professur für Physikalische Chemie handelt es sich um
seine Erstberufung.
130
Seit seiner Ernennung erhält der Kläger des
Ausgangsverfahrens ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe
W 2 (zum Zeitpunkt der Ernennung 3.890,03 €) sowie
gemäß einem Schreiben des Präsidenten der
Philipps-Universität Marburg vom 27. September 2005
einen unbefristeten und ruhegehaltfähigen
Berufungs-Leistungsbezug in Höhe von 23,72 € monatlich.
Ausweislich dieses Schreibens ergibt sich die Höhe des
Berufungs-Leistungsbezugs „aus dem Unterschiedsbetrag
zwischen den Besoldungsgruppen W 2 und C 1,
Stufe 10 zuzüglich einem Betrag von 300,00 €“;
hiermit werden die Vorgaben des Präsidiumsbeschlusses vom
7. Juni 2005 betreffend die „Untergrenze für die
W-Besoldung“ umgesetzt. Nach den Angaben des Vorlagegerichts
erhielt der Kläger des Ausgangsverfahrens zudem für die Zeit
bis Juni 2006 im Wege eines nicht ruhegehaltfähigen
Berufungs-Leistungsbezugs eine Pauschale als „Trennungsgeld“
in Höhe von zunächst 300,00 € und sodann 450,00 €.
Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger des
Ausgangsverfahrens Klage gegen das Land Hessen, mit der er im
Hauptantrag zuletzt die Feststellung begehrt, dass seine
Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene
Besoldung nicht genügt.
131
2. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit
Beschluss vom 7. Oktober 2010 das Verfahren ausgesetzt
und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung
vorgelegt,
132
ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG in der
durch das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom
16. Februar 2002 in Kraft getretenen Fassung in
Verbindung mit Anlage II
(Bundesbesoldungsordnung W) und Anlage IV
Ziffer 3 in der Fassung des Anhangs 14 zu
Art. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (Grundgehaltssätze
Bundesbesoldungsordnung W), letztere Anlage ersetzt
durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze
Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und
Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom
28. September 2007, zuletzt geändert durch Anlage 1
Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des
Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes
2009/2010 vom 18. Juni 2009, mit Art. 33
Abs. 5 GG vereinbar ist.
133
Das Verwaltungsgericht hält die
Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschriften für
entscheidungserheblich. Die im Hauptantrag erhobene
Feststellungsklage habe ohne Weiteres Erfolg, wenn – wovon
das Vorlagegericht ausgeht – die Besoldung des Klägers des
Ausgangsverfahrens keine amtsangemessene Alimentation
darstelle.
134
Nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts
verstößt die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens
nach Besoldungsgruppe W 2 gegen das in Art. 33
Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip. Das
Grundgehalt nach § 32 BBesG stelle keine dem Amt des
Professors angemessene Alimentierung dar, wobei es für die
Beurteilung der Amtsangemessenheit nur auf die jeweiligen
Grundgehälter, nicht auch auf die in Aussicht gestellten
Leistungsbezüge ankomme. Das dem nach Besoldungsgruppe
W 2 besoldeten Professor zustehende Grundgehalt
entspreche weder der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung,
Beanspruchung und Verantwortung noch der Bedeutung und dem
Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft. Die
Herabsetzung der Besoldungsbezüge um mehr als ein Viertel
gegenüber dem Endgrundgehalt der C 3-Besoldung
(Stufe 15) sei beamtenrechtlich nicht haltbar. Dem aus
dem Alimentationsprinzip und dem Leistungsgrundsatz folgenden
Abstufungsgebot werde die W-Besoldung, die am Ende des
Arbeitslebens eines W 2-Professors auf das Niveau eines
nach Besoldungsgruppe A 13 im Endgrundgehalt besoldeten
Beamten abschmelze, ebenfalls nicht gerecht. Zudem weise der
Vergleich der Grundgehaltssätze der W-Besoldung mit den
Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen außerhalb des
öffentlichen Dienstes ein so starkes Missverhältnis auf, dass
die Alimentation nicht mehr als amtsangemessen angesehen
werden könne.
135
Zu der Vorlage haben der Kläger des
Ausgangsverfahrens, die Bundesregierung und die Hessische
Landesregierung schriftlich Stellung genommen. Des Wieteren
haben sich die Hochschulrektorenkonferenz, der Deutsche
Hochschulverband, der Hochschullehrerbund, der dbb
beamtenbund und tarifunion sowie der Deutsche
Gewerkschaftsbund geäußert.
136
Das Bundesverfassungsgericht hat am
11. Oktober 2011 eine mündliche Verhandlung
durchgeführt, in der die Beteiligten, darunter auch der
Deutsche Bundestag, ihre Rechtsstandpunkte erläutert und
vertieft haben. Das Gericht hat Vertreter des Statistischen
Bundesamtes als sachverständige Auskunftspersonen (§ 27a
BVerfGG) zu Vergleichen der Professorenbesoldung mit der
Besoldung anderer Beamtengruppen sowie der Vergütung
bestimmter Berufsgruppen in der Privatwirtschaft gehört.
Außerdem haben sich Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz,
des Deutschen Hochschulverbandes, des Hochschullehrerbundes,
des dbb beamtenbund und tarifunion sowie des Deutschen
Gewerkschaftsbundes geäußert.
137
Die Vorlage ist zulässig. Gegenstand des
Vorlagebeschlusses ist die Besoldungsordnung W in
Gestalt ihrer erstmaligen Einführung als
Bundesbesoldungsordnung W durch das
Professorenbesoldungsreformgesetz sowie in Gestalt der
Fortschreibung ihrer Grundgehaltssätze durch die späteren
Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze, die zunächst
vom Bundesgesetzgeber und sodann – nach dem
Übergang der Besoldungsgesetzgebungskompetenz auf die Länder
– vom hessischen Landesgesetzgeber erlassen wurden. Letzterer
hat – bei grundsätzlicher Fortgeltung des § 32 BbesG
(vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG) – die
Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische
(Landes-)Besoldungsordnung W ersetzt. Das
Ausgangsverfahren betrifft die Besoldung im Zeitraum vom
Dezember 2005 bis zum Oktober 2010.
138
Innerhalb der Besoldungsordnung W gibt
der Vorlagebeschluss nur Anlass, die amtsangemessene
Alimentierung der Beamten der Besoldungsgruppe W 2
verfassungsrechtlich zu untersuchen. Das
Bundesverfassungsgericht hat die zur Prüfung gestellten
Normen im Hinblick auf den konkreten Ausgangsfall zu
überprüfen (vgl. BVerfGE 81, 363 ). Hier ergibt
sich aus den Gründen des Vorlagebeschlusses, dass die
Vorlagefrage auf die Amtsangemessenheit der Grundgehälter der
Besoldungsgruppe W 2 gerichtet ist. Dies ist die
Besoldungsgruppe, in die der Kläger des Ausgangsverfahrens
seit seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit eingewiesen
ist. Auch wenn sich der Tenor des Vorlagebeschlusses pauschal
auf die Besoldungsordnung W bezieht, konzentriert sich
die Vorlagefrage ausweislich der Begründung des
Vorlagebeschlusses, insbesondere des dort wiedergegebenen
Feststellungsantrags, ausschließlich auf die Besoldung nach
der für den Kläger des Ausgangsverfahrens maßgeblichen
Besoldungsgruppe W 2.
139
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Tenor
des Vorlagebeschlusses den Vorlagegegenstand auf die
Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W als einen der
beiden Bausteine des zweigliederigen Vergütungssystems der
Professorenbesoldungsreform beschränkt. Diese Eingrenzung ist
vielmehr Folge des vom Vorlagegericht vertretenen
Standpunkts, wonach für die Beurteilung der
Amtsangemessenheit der Besoldung der W-Professoren nur deren
Grundgehälter, nicht auch die in Aussicht gestellten
Leistungsbezüge herangezogen werden können. Gleichwohl ist
das Bundesverfassungsgericht nicht daran gehindert, auch die
Vorschriften über die Leistungsbezüge in die Prüfung
einzubeziehen, soweit sie für die Beantwortung der
Vorlagefrage von Relevanz sind. Die Bedeutung der
Leistungsbezüge im Gesamtgefüge der Alimentation bedarf
gerade der Klärung.
140
Die Begründungsanforderungen in Bezug auf die
Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage und die
Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der
zur Prüfung gestellten Norm (vgl. BVerfGE 105, 61 ;
121, 241 ; 126, 77 ;
jeweils m.w.N.) sind erfüllt.
141
Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften
sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit der
Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe
W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen
Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.
142
1. Die Neuregelung der Professorenbesoldung
ist an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu
messen. Nach Art. 33 Abs. 5 GG in der bis zum
31. August 2006 geltenden Fassung ist das Recht des
öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln;
diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des
Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23,
33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98,
104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom
28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter
„und fortzuentwickeln“ ergänzt.
143
a) Verfassungsrechtliche Basis der
Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu
den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der
Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und
strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss,
sondern zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117,
330 ; 119, 247 <263, 269>; stRspr).
Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht
und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie
eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl.
BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ). Des
Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein
grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren
subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300
; 107, 218 ; 117, 330
; 119, 247 ).
144
b) Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird
von verschiedenen Determinanten geprägt.
145
aa) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den
Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang
angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang,
nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach
der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit
entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen
und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen
Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu
gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ;
119, 247 ). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu
einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber
die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für
überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des
Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber
geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ;
99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258
). Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl
bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als
auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der
Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer
Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer
Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden
Vergleichsgruppen Rechnung tragen.
146
bb) Taugliche Vergleichsgruppen sind primär
innerhalb des Besoldungssystems zu finden. Durch die
Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar
amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt
werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen
Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die
Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung
anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum
Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die
sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit
wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die
Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die
„amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine
abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117,
330 ). Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb
einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den
verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten.
147
cc) Der systeminterne Besoldungsvergleich wird
durch den systemexternen Gehaltsvergleich mit der
Privatwirtschaft ergänzt. Die Alimentation muss es dem
Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als
Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher
Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem
Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl.
BVerfGE 44, 249 ; 114, 258
; 119, 247 ). Die Alimentation
dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten,
sondern sie hat – angesichts der Bedeutung des
Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine
qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258
). Damit das Beamtenverhältnis für
überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss
sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr
Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare
und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte
Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt
werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330
; 119, 247 ; BVerfGK 12, 189
; 12, 253 ). Dabei dürfen
allerdings die gegenüber den Bezahlungssystemen der
Privatwirtschaft bestehenden Besonderheiten des
beamtenrechtlichen Besoldungssystems nicht außer Acht
gelassen werden, die auf den Charakter des
Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und
Treueverhältnis zurückzuführen sind. Angesichts der zwischen
Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden
Systemunterschiede müssen die Konditionen (nur) insgesamt
vergleichbar sein (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 119,
247 ).
148
c) Bei der Konkretisierung der aus
Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur
amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen
weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1
; 114, 258 ; 117, 372
; 121, 241 ). Dies gilt sowohl
hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der
Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ); diese
ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt
bezifferter beziehungsweise bezifferbarer Betrag, zu
entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117,
330 ). Insofern stellt die in Art. 33
Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“
Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die
Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive
dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ). Innerhalb seines
weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber
das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der
fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen
und finanziellen Verhältnisse anpassen. Zu prüfen, ob er
dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung
gewählt hat, ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts
(vgl. BVerfGE 103, 310 ; 117, 330 ;
121, 241 ).
149
Dem weiten Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den
Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der
einfachgesetzlichen Regelung durch das
Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 65, 141
; 103, 310 ; 110, 353
; 117, 330 ). Im Ergebnis
beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob
die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind.
Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der
Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (vgl.
BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258
), was anhand einer Gesamtschau der oben
dargelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret
in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen ist.
150
d) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers
deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der
Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung
eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche
Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141
; 56, 146 ; 64, 367
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –,
NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern
handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom
parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit
deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten
Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt
neu und niedriger bewerten, die Struktur der
Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen,
die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten
grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss
des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom
15. Januar 1985 – 2 BvR 1148/84 –, NVwZ 1985,
S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –,
NVwZ 1999, S. 1328). Eine veränderte Bewertung
unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter
zueinander ist – bei entsprechender Besitzstandswahrung –
selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise
die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen
sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141
; 56, 146 ; 64, 367 ).
151
Allerdings darf sich der Gesetzgeber bei einer
von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von
unsachlichen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 26, 141
; 56, 146 ; 64, 367
). Nimmt er aufgrund einer politischen
Entscheidung beziehungsweise einer veränderten politischen
Wertschätzung eine besoldungsmäßige Neubewertung eines Amtes
vor, ohne die dem Amt zugrunde liegenden Anforderungen zu
verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige
besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den
(unveränderten) Anforderungen des Amtes und dessen prägenden
Merkmalen gerecht wird. Führt die gesetzgeberische
Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung,
bedarf es hierfür sachlicher Gründe.
152
2. Von dem weiten Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips
ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die
Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung
gedeckt.
153
a) Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche
Leistungsprinzip besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art
und Weise verwirklichen. Das Leistungsprinzip zählt ebenso
wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu
beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums
im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121,
205 ; stRspr). Es bezeichnet in seinem Kern
zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich
in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE
117, 372 ; 121, 205 ). Das
Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu
einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das
Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung
und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der
Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372
; 121, 205 ). Über das Statusrecht ist
das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem
Leistung mit Beförderung honoriert wird.
154
b) Die mittelbare Verwirklichung des
Leistungsprinzips im Besoldungsrecht – über das Statusrecht
einerseits sowie über das herkömmliche System der
Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts
andererseits – schließt allerdings den Einsatz unmittelbar
von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger
Besoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer
Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem
Alimentationsprinzip, das schon vor Einfügung der
Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG eine
stete Weiterentwicklung des Beamtenrechts und dessen
Anpassung an veränderte Umstände der Staatlichkeit
ermöglichte (vgl. BVerfGE 119, 247 ). Eine
stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen
zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl.
BVerfGE 110, 353 ). Dabei kann die
Bindung der Besoldung an Leistungsgesichtspunkte
beispielsweise in Gestalt von Leistungsstufen,
Leistungsprämien und Leistungszulagen erfolgen, wie es im
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts
(Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I
S. 322) der Fall war (vgl. dazu BVerfGE 110, 353
). Daneben sind aber auch anders
ausgestaltete leistungsbasierte Besoldungssysteme denkbar.
Dies gilt auch und gerade bei der Professorenbesoldung, die
seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene
Elemente gekennzeichnet ist (vgl. Battis/Grigoleit,
Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung
von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher
Hochschulverband, 1999, S. 21 f.; Lehrich,
Ökonomisierung der Wissenschaft – Rechtliche Bewertung der
Reformen im Bereich der Professorenbesoldung –, 2006,
S. 286 ff.).
155
3. Allerdings sind Systemwechsel im
Besoldungsrecht unter Einsatz unmittelbar
leistungsdifferenzierender Besoldungselemente nicht
unbeschränkt möglich. Der Entscheidungsspielraum des
Gesetzgebers findet auch und gerade bei Strukturveränderungen
seine Schranke im Alimentationsprinzip des Art. 33
Abs. 5 GG, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze
der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Besoldungsrecht
ist (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 372 ;
stRspr).
156
a) Systemwechsel kommen in verschiedener
Hinsicht und Ausgestaltung in Betracht, wobei Veränderungen
innerhalb oder außerhalb des beamtenrechtlichen
Besoldungssystems vorstellbar sind. Hochschuldienstrechtliche
Reformen sind, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG
betroffen wäre, auch dahingehend denkbar, dass
Neueinstellungen nicht im Beamten-, sondern im
Angestelltenverhältnis erfolgen (vgl. BVerfGE 119, 247
für die Berufsgruppe der Lehrer; vgl. auch die
Überlegungen zum Personalstatut für das wissenschaftliche
Personal der Hochschulen und der außeruniversitären
Forschungseinrichtungen im Bericht der Expertenkommission
„Reform des Hochschuldienstrechts“ vom 7. April 2000,
S. 10 ff.). Entscheidet sich der Gesetzgeber indes
für eine Verbeamtung der Professoren, so unterliegt das
begründete Beamtenverhältnis auch den Bindungen des
Art. 33 Abs. 5 GG. Die Übernahme der Professoren in
das Beamtenverhältnis hat für den Dienstherrn viele – auch
finanzielle – Vorteile. Sie befreit ihn von dem Zwang,
Arbeits- und Entgeltbedingungen mit den Tarifparteien
auszuhandeln und abzustimmen. Die Ausgestaltung des
Beamtenverhältnisses ist der einseitigen Regelungskompetenz
des Beamtengesetzgebers unterstellt. Der Beamte ist seinem
Dienstherrn zur Treue verpflichtet, was auch Folgen für die
Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts hat. Mit diesen und
weiteren Vorteilen für den Dienstherrn sind umgekehrt die
Bindungen verbunden, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG
ergeben, insbesondere auch die Anforderungen des
Alimentationsprinzips. Ein „Rosinenpicken“ erlaubt die
Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme dem Gesetzgeber
nicht (vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 119, 247
).
157
b) Die innerhalb des Beamtenverhältnisses
geltenden Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG ziehen
einem besoldungsrechtlichen Systemwechsel
verfassungsrechtliche Grenzen. Zwar ist es in der
Entwicklungs- und Anpassungsfähigkeit des
Alimentationsprinzips angelegt, dass es dem Gesetzgeber
verschiedene Möglichkeiten zur Realisierung des Anspruchs
jedes Beamten auf amtsangemessene Alimentation eröffnet.
Hierzu zählt grundsätzlich auch die Möglichkeit, anstelle
eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen
gegliederten Besoldungssystems ein zweigliederiges
Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und
variablen Leistungsbezügen als weiteren Gehaltsbestandteilen
vorzusehen. Wenn der Gesetzgeber aber von der einen auf eine
andere Gestaltungsvariante übergeht, dann muss er neben den
vom Alimentationsprinzip gestellten Anforderungen auch den
sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun.
158
Dazu zählt der Gesetzesvorbehalt für die
Beamtenbesoldung (vgl. einfachrechtlich § 2 Abs. 1
BBesG; zur Einstufung als hergebrachten Grundsatz des
Berufsbeamtentums BVerfGE 8, 28 ; 81, 363
; offener BVerfGE 99, 300 ). Er
bedeutet, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu
regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt
werden kann. Die Zulässigkeit leistungsbezogener
Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher
Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der
Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund
Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese
Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht
(vgl. Summer, Gedanken zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht,
ZBR 2006, S. 120 <121, 126 f.>). Der
Gesetzesvorbehalt entfaltet – insoweit parallel zum
Alimentationsprinzip – Schutzfunktion für den Beamten. Dieser
muss sich im Interesse der Garantie der Unabhängigkeit des
Berufsbeamtentums – und damit der Sicherung der
Funktionsfähigkeit der Institution – auf ein Einkommen
verlassen können, das seine rechtliche und wirtschaftliche
Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet.
159
c) Bezogen auf den Personenkreis der
Professoren, die Träger des Grundrechts der
Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG sind, genügt ein zweigliederiges Vergütungssystem, bei dem
neben feste Grundgehaltssätze flexible Leistungsbezüge
treten, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur bei
wissenschaftsadäquater Ausgestaltung der Leistungskomponente.
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem
individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis
von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde,
wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79
; 127, 87 ; stRspr). Sie fordert, dass
in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und
ungefährdet betrieben werden kann. Insofern dient Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG dem Schutz vor
wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 35, 79
; 127, 87 ).
160
Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der
Vereinbarkeit von hochschulrechtlichen Organisationsnormen
mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf
abzustellen, ob durch diese Normen die freie
wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung
strukturell gefährdet werden (vgl. BVerfGE 111, 333
; 127, 87 ). Solange der Gesetzgeber
ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung
der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den
Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln. Der
Gesetzgeber darf dabei nicht nur neue Modelle und
Steuerungstechniken entwickeln und erproben; vielmehr ist er
sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu
beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79
; 111, 333 ; 127, 87
). Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der
Eignung neuer Organisationsformen eine
Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (vgl.
BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ).
161
Bei besoldungsrechtlichen Normen gelten diese
Erwägungen entsprechend, so dass es auch insoweit darauf
ankommt, ob eine strukturelle Gefahr wissenschaftsinadäquater
Entscheidungen besteht. Dementsprechend sind die der Vergabe
leistungsbezogener Besoldungsbestandteile vorgeschalteten
Leistungsbewertungen im Hochschulbereich grundsätzlich
zulässig, wenn und soweit sie wissenschaftsadäquat
ausgestaltet sind und in einem wissenschaftsadäquaten
Verfahren erfolgen. Ein Verbot der Bewertung
wissenschaftlicher Qualität oder ein Verbot, an die Bewertung
Folgen bei der Ressourcenverteilung zu knüpfen, lässt sich
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht entnehmen.
Forschungsleistungen und Forschungsvorhaben werden seit jeher
nicht nur in Prüfungen und Qualifikationsverfahren, sondern
auch in Berufungsverfahren und bei der Vergabe von
Drittmitteln bewertet. Ebenso zulässig ist die Bewertung im
Rahmen hochschulinterner Ressourcenverteilung. Die Absicht
des Gesetzgebers, Allokationsentscheidungen möglichst
rational und leistungsorientiert zu steuern, ist bei
wissenschaftsadäquater Bewertung der erbrachten und zu
erwartenden Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden (vgl. zum Ganzen BVerfGE 111, 333
).
162
d) Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische
Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes
Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden
Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies
ist etwa der Fall, wenn die Kriterien für die Vergabe der
Leistungsbezüge vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt
ausgestaltet sind und wenn der einzelne Professor –
vorbehaltlich unausweichlicher Beurteilungsspielräume zur
Wahrung der Wissenschaftsfreiheit – unter klar definierten,
vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen
einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung von
Leistungsbezügen hat. Dabei müssen, wenn es um die
Professorenbesoldung geht, die Voraussetzungen und Kriterien
der Vergabe von Leistungsbezügen, das Verfahren und die
Zuständigkeit wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein. Zudem
müssen sich die Leistungsbezüge angemessen im Ruhegehalt
niederschlagen, weil zur Sicherung eines angemessenen
Lebensunterhalts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG
auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus
dem aktiven Dienst gehört (vgl. BVerfGE 11, 203 ;
44, 249 ; 76, 256 ; 117,
372 ).
163
4. Systemwechsel sind in besonderem Maße mit
Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig.
Daher kommt es auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen
an, die als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips neben
seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle
Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und
Verstärkung dienen.
164
a) Zwar schuldet der Gesetzgeber von
Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz
(vgl. Geiger, Gegenwartsprobleme der
Verfassungsgerichtsbarkeit aus deutscher Sicht, in: Berberich
u. a.
Recht, 1979, S. 131 ). Da aber das
grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen
Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer
exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler
Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche
Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch
tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfGE 125, 175
zur Bestimmung des menschenwürdigen
Existenzminimums; vgl. auch BVerfGE 95, 1
betreffend prozedurale Anforderungen bei Planungsmaßnahmen
durch Gesetz). Die prozeduralen Anforderungen an den
Gesetzgeber kompensieren die Schwierigkeit, das
verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand
materieller Kriterien zu bestimmen. Zudem stellt diese
prozedurale Absicherung einen Ausgleich dafür dar, dass die
Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der
Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des
Gesetzgebers unterliegt. Insofern entfaltet die prozedurale
Dimension des Alimentationsprinzips Schutz- und
Ausgleichsfunktion.
165
b) Prozedurale Anforderungen in Form von
Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gelten
sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der
Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen
Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen
Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln. Nimmt der
Gesetzgeber eine Umgestaltung der Besoldungsstruktur vor, ist
zu berücksichtigen, dass ein solcher Wechsel verschiedene
Unsicherheitsfaktoren birgt und dass sich seine Tragfähigkeit
und Auswirkungen erst allmählich herausstellen. Insoweit
steht dem Gesetzgeber für die Etablierung neuer
Besoldungsmodelle ein Einschätzungs- und Prognosespielraum
zu, der bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit in
Rechnung zu stellen ist (vgl. auch BVerfGE 111, 333
zur Hochschulorganisation). Im Gegenzug treffen
den Gesetzgeber aber neben einer Begründungspflicht eine
Beobachtungs- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht,
damit er möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip
adäquat begegnen kann. Insoweit ist er gehalten, bei einer
nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der
prognostizierten Entwicklung Korrekturen an der Ausgestaltung
der Bezüge vorzunehmen (vgl. BVerfGE 114, 258
; 117, 330 ).
166
Hieran gemessen sind die Vorgaben des
Art. 33 Abs. 5 GG – sowohl in der bis zum
31. August 2006 geltenden Fassung als auch in der ab dem
1. September 2006 gültigen Fassung, die in der hier
maßgeblichen Frage keine andere Bewertung zulässt – nicht
erfüllt. Die W 2-Besoldung entspricht in ihrer
Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen, die das
Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung
des betroffenen Personenkreises stellt. Eine
Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe
maßgeblichen Kriterien ergibt, dass die gewährte Besoldung
evident unzureichend ist. In der Besoldungsgruppe W 2
sind sowohl die Grundgehaltssätze der durch das
Professorenbesoldungsreformgesetz eingeführten
Bundesbesoldungsordnung W als auch die späteren
Grundgehaltssätze der hessischen Besoldungsordnung W
unangemessen (anders BayVerfGH, Entscheidung vom
28. Juli 2008 – Vf. 25-VII-05 –, NVwZ 2009,
S. 46 zu den Grundgehaltssätzen der
Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gemäß Art. 2
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 4 des Gesetzes zur
Anpassung der Bezüge 2007/2008
vom 20. Dezember 2007 ). Das
durch die Grundgehaltssätze entstandene Alimentationsdefizit
wird durch die Leistungsbezüge in ihrer bisherigen
Ausgestaltung nicht kompensiert.
167
1. Die festen Grundgehaltssätze der
Besoldungsordnung W genügen in der Besoldungsgruppe
W 2 nicht, um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach
der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der
Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen
angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber
hat bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung
der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend
qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen
der Gesellschaft, die vom Professor geforderte Ausbildung,
seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend
berücksichtigt. Dies ergibt sich in erster Linie aus dem
Vergleich der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2
mit den Grundgehaltssätzen anderer Besoldungsordnungen und
wird durch den Vergleich mit bestimmten Einkommen außerhalb
des öffentlichen Dienstes bestätigt.
168
a) Die Gegenüberstellung mit der am ehesten
als Vergleichsgruppe für die W-Besoldung tauglichen
Besoldungsordnung A, die für den direkten Zugang zum
höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium
voraussetzt, zeigt, dass die Grundgehaltssätze der
Besoldungsgruppe W 2 – die deutlich niedriger als die
Grundgehaltssätze der früheren Besoldungsgruppe C 3
ausfallen – evident unangemessen sind. Insoweit muss sich der
Gesetzgeber an seiner Konkretisierung des
Alimentationsprinzips in Gestalt der Besoldungsordnung A
festhalten lassen.
169
aa) Bezogen auf den 1. Dezember 2005 –
das Ernennungsdatum des Klägers des Ausgangsverfahrens –
stellt sich die Besoldungssituation folgendermaßen dar (vgl.
zu entsprechenden Vergleichs- und Berechnungsbeispielen auch
Koch, Leistungsorientierte Professorenbesoldung, Rechtliche
Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten für die Gewährung
von Leistungsbezügen der W-Besoldung, 2010,
S. 62 ff.; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der
Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen
Alimentation, ZBR 2006, S. 149 ): Das
Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO
(3.890,03 €) liegt zwischen der Stufe 8
(3.856,31 €) und der Stufe 9 (3.978,87 €) von
insgesamt zwölf Stufen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO.
Das nicht nach Dienstaltersstufen gestaffelte Grundgehalt
eines W 2-Professors entspricht somit im System der
aufsteigenden Besoldungsordnung A etwa der Besoldung
eines 40-jährigen Oberregierungsrates beziehungsweise
Oberstudienrates. Bezogen auf die Besoldungsgruppe A 15
BBesO ergibt sich, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe
W 2 BBesO (3.890,03 €) noch unter der Stufe 6
(3.903,77 €) liegt, welche die Eingangsbesoldung der
Besoldungsgruppe A 15 darstellt. Damit erreicht das
Grundgehalt eines W 2-Professors nicht die Besoldung
eines jungen Regierungsdirektors beziehungsweise
Studiendirektors. Ohne Leistungsbezüge liegt die Besoldung
eines W 2-Professors nicht einmal auf dem Niveau des
Endgrundgehalts (Stufe 12) der Besoldung eines
Regierungsrates, Studienrates oder Akademischen Rates nach
A 13 (3.920,58 €), dem Eingangsamt des höheren
Dienstes. Das Grundgehalt des W 2-Professors liegt damit
unter dem Besoldungsniveau des Eingangsamtes des höheren
Dienstes in der Endstufe.
170
Dieses vom Bundesgesetzgeber begründete
evidente Missverhältnis hat der seit der
Föderalismusreform I für die Besoldung und Versorgung
seiner Beamten zuständige hessische Landesgesetzgeber nicht
beseitigt, sondern bei der Einführung der hessischen
Landesbesoldungsordnungen beziehungsweise den allgemeinen
Besoldungsanpassungen fortgeschrieben. Bei der Einführung der
hessischen Besoldungsordnung W betrug der
Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe W 2 ab dem
1. April 2008 3.983,39 €. Er lag damit unter der
Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13
(4.014,67 €) beziehungsweise zwischen der Stufe 8
(3.948,86 €) und der Stufe 9 (4.074,36 €) der
Besoldungsgruppe A 14 beziehungsweise knapp unter der
Stufe 6 (3.997,46 €) als Eingangsbesoldung der
Besoldungsgruppe A 15 (vgl. Anlage 1 zu § 4
Abs. 1 HBVAnpG 2007/2008). Bei den linearen
Besoldungsanpassungen erfolgte die Erhöhung der
Grundgehaltssätze für die W-Besoldung und die allgemeine
Beamtenbesoldung des höheren Dienstes jeweils prozentual
gleich und nicht etwa für Professoren überproportional (vgl.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 HBVAnpG 2007/2008, § 1
Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010 und § 2 Abs. 1
HBVAnpG 2009/2010). Hierdurch konnte die Disproportionalität
zwischen den Besoldungsordnungen nicht beseitigt werden.
171
bb) Diese Vergleiche belegen, dass die
Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 den
alimentationsrechtlichen Determinanten in Form von
Ausbildung, Verantwortung und Beanspruchung des Amtsinhabers
evident nicht gerecht werden.
172
(1) Die Ämter nicht nur der Besoldungsgruppe
W 3, sondern auch der Besoldungsgruppe W 2 stellen
hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die
Qualifikation ihrer Inhaber. Die Einstellungsvoraussetzungen
für das Professorenamt belegen, dass es sich hinsichtlich der
Ausbildung um eine besonders anspruchsvolle und
herausgehobene Tätigkeit im öffentlichen Dienst handelt. Nach
§ 44 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung
des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung dienst-
und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich
(HdaVÄndG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I
S. 3835) sind Einstellungsvoraussetzungen für
Professoren ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die
pädagogische Eignung des Bewerbers sowie seine besondere
wissenschaftliche Befähigung, die in der Regel durch eine
qualitätvolle Promotion nachgewiesen wird. Darüber hinaus
sind je nach den Anforderungen der Stelle zusätzliche
wissenschaftliche Leistungen oder besondere Leistungen bei
der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen
Praxis erforderlich. Ähnliche Bestimmungen enthalten
§ 71 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom
31. Juli 2000 (GVBl I S. 374) beziehungsweise
§ 62 des Hessischen Hochschulgesetzes vom
14. Dezember 2009 (GVBl I S. 666), die diese
Anforderungen in das Landesrecht übernehmen. Eine Professur
wird aufgrund des geforderten Qualifikationsweges
typischerweise nicht vor dem 35., oft erst um das
40. Lebensjahr herum erreicht. An dieser gerade für
Habilitanden langen und mit Unsicherheiten behafteten
Qualifikationsphase – mag sie auch regelmäßig von Einkünften
aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder aus einem
Angestelltenverhältnis begleitet sein – kann das
Besoldungsrecht nicht vorbeigehen.
173
(2) Mit dem Professorenamt sind vielfältige
und anspruchsvolle Aufgaben in Forschung und Lehre sowie
administrativer Art verbunden. Nach § 43 HRG nehmen
Hochschullehrer die ihrer Hochschule jeweils obliegenden
Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und
Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung
ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Diese Aufgaben
der Hochschulen decken ihrerseits ein breites Spektrum ab,
wie sich aus der Aufgabenbeschreibung in §§ 3 und 4 des
Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli
2000 beziehungsweise in §§ 3 und 4 des Hessischen
Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 ergibt. Die
Aufgabenzuweisungen unterstreichen die
gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Hochschulen und ihre
zentrale Stellung in der Wissensgesellschaft. Auch aus
§ 70 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der
Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise § 61 des
Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009
erschließt sich die besondere Qualität der Tätigkeit und der
Verantwortung des Professorenamtes. Diese Tätigkeit ist durch
ein einzigartiges, verfassungsrechtlich durch Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG abgesichertes Maß an
Selbstbestimmtheit und Eigenverantwortung gekennzeichnet, das
sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes
innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen
muss.
174
(3) Zur Beanspruchung des Inhabers eines
Professorenamtes gehört es insbesondere, dass er für die
Ausbildung der Nachwuchskräfte in akademischen Berufen Sorge
trägt, die eines Tages ihrerseits anspruchs- und
verantwortungsvolle Aufgaben wahrnehmen sollen. Dies spricht
dafür, dass das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt
nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes
(Besoldungsordnung A) angesiedelt sein darf. Ein
weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der
Grundgehaltssätze ist der Umstand, dass ein
W 2-Professor möglicherweise eine geringere Besoldung
als ein der Besoldungsordnung A zugeordneter
wissenschaftlicher Beamter erhält, der die
Qualifikationsvoraussetzungen für eine Berufung zum Professor
nicht erfüllt.
175
b) Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen
außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im Rahmen der
erforderlichen Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung,
sondern bekräftigen die aufgrund des Besoldungsvergleichs zu
anderen Beamtengruppen getroffene Feststellung der evidenten
Unangemessenheit.
176
Das Statistische Bundesamt hat in seinen
Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung Daten aus der
Verdienststrukturerhebung 2006 vorgelegt, die es
ermöglichen, die W 2-Besoldung mit dem Verdienst von
ausgewählten, nach Beruf, Universitätsabschluss,
Berufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten
Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen
und die relative Position der W 2-Professoren in der
jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu
bestimmen. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Vergleich
der W 2-Besoldung mit der Gruppe aller
Vollzeitbeschäftigten in leitender Stellung, die über einen
Universitätsabschluss verfügen, ergibt, dass nur 20 %
der Vergleichsgruppe weniger als der W 2-Professor
verdienen, während es im Vergleich zur früheren
Besoldungsgruppe C 3 (Stufe 11) 39 % der
Vergleichsgruppe waren. Die W 2-Professoren sind danach
in der betreffenden Verdienstskala weit unten angesiedelt,
und ihre relative Verdienstposition hat sich durch die mit
dem Übergang von der C-Besoldung zur W-Besoldung verbundene
Absenkung des Grundgehalts und die Abschaffung der
Dienstaltersstufen deutlich verschlechtert.
177
c) In der Gesamtschau ist dieser Befund
verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel. Sachliche Gründe
für die vom Gesetzgeber vorgenommene Veränderung der
Wertigkeit des Professorenamtes sind weder dargelegt noch
sonst erkennbar. Vielmehr muss der Gesetzgeber die
Attraktivität des Beamtenverhältnisses – hier konkret des
Professorenamtes – für entsprechend qualifizierte Kräfte im
Blick behalten, um insgesamt die Qualität des
Berufsbeamtentums und die Attraktivität des
Wissenschaftsberufs sicherzustellen.
178
2. Die evidente Unangemessenheit der
Grundgehaltssätze wird nicht durch die vom Gesetzgeber in
Aussicht gestellten Leistungsbezüge aufgehoben. Zwar kann der
Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip auch dadurch Rechnung
tragen, dass er Teile des Gehalts als fest und andere
Gehaltsbestandteile als von bestimmten Leistungskriterien –
etwa der Erzielung bestimmter Leistungen in Forschung und
Lehre – abhängig ausgestaltet. Wenn sich der Gesetzgeber aber
für eine derartige Konzeption entscheidet, dann müssen bei
für sich genommen nicht ausreichendem Grundgehalt die
variablen Leistungsbezüge, um das Grundgehalt alimentativ
aufstocken zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und
hinreichend verstetigt sein. Dies ist vorliegend
offensichtlich nicht der Fall.
179
a) Nach der einfachrechtlichen Ausformung
besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen,
sondern nur ein Anspruch darauf, dass über die Gewährung
ermessensfehlerfrei entschieden wird. Nach dem Wortlaut des
§ 33 Abs. 1 BBesG sowie der §§ 3 bis 6
HLeistBVO ist die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der
Gewährung von Leistungsbezügen als Ermessensentscheidung
ausgestaltet, die gerichtlich (nur) auf Ermessensfehler hin
überprüfbar ist (vgl. Detmer, Das Recht der
2. Aufl. 2011, S. 113 <190, Fn. 634>;
Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und
der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation,
ZBR 2006, S. 149 ).
180
Auch im Gesetzgebungsverfahren ging man davon
aus, dass kein Anspruch auf die Gewährung von
Leistungsbezügen begründet werden solle. Der Stellungnahme
des Bundesrates zum Regierungsentwurf des
Professorenbesoldungsreformgesetzes ist zu entnehmen, dass es
mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung nicht
vereinbar sei, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum
festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es
dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz
gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es
könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das
Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten (vgl. BTDrucks
14/6852, S. 21). Diese Aussage ist in der Gegenäußerung
der Bundesregierung unwidersprochen geblieben (vgl. BTDrucks
14/6852, S. 25). Diese betont vielmehr ausdrücklich,
dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen
Rechtsanspruch auf die Zahlung von Leistungsbezügen
zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter
in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten auch
ohne zusätzliche Leistungsbezüge die amtsangemessene
Alimentation dar.
181
b) Die dargestellten Unsicherheiten betreffen
nicht nur das „Ob“ der Gewährung von Leistungsbezügen,
sondern setzen sich bei ihrer höhenmäßigen Bemessung fort.
Auch hierbei handelt es sich um eine von nur wenigen
normativen Vorgaben eingehegte Ermessensentscheidung.
Angesichts der Möglichkeit der Durchbrechung der
B 10-Obergrenze gemäß § 33 Abs. 2 BBesG ist
weder eine strikte Plafondierung nach oben noch – wie auch
die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens zeigt – eine
nicht unterschreitbare Untergrenze bei der Vergabe
vorgesehen. Dabei besteht ein Spannungsverhältnis zwischen
der Möglichkeit der einzelfallbezogenen Durchbrechung der
B 10-Obergrenze einerseits und der insgesamt gedeckelten
Vergabe der Leistungsbezüge durch den Vergaberahmen nach
§ 34 BBesG andererseits. Diese Rahmenbindung bewirkt,
dass bei der Vergabe von Leistungsbezügen berücksichtigt
werden muss, in welchem Maße der Vergaberahmen durch frühere
Vergaben bereits ausgeschöpft ist. So können besonders hoch
bemessene Leistungsbezüge für einige wenige Spitzenkräfte
dazu führen, dass für weitere Vergaben nur noch ein geringer
Teil des Gesamtvolumens zur Verfügung steht. Für die „zu spät
gekommenen“ Professoren kommen dann allenfalls niedrig
bemessene Leistungsbezüge in Betracht, ohne dass dies von der
individuellen Leistung des Professors abhängig oder von ihm
in irgendeiner Weise beeinflussbar wäre. Überdies ist die
Teilnahme der Leistungsbezüge an den allgemeinen
Besoldungserhöhungen nicht gesetzlich geregelt, sondern der
Entscheidung der Hochschulleitung überantwortet (vgl.
§ 7 HLeistBVO).
182
c) Auch die sonstigen Modalitäten der Vergabe
der Leistungsbezüge belegen, dass sie in ihrer derzeitigen
Ausgestaltung lediglich additiven und keinen alimentativen
Charakter aufweisen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2
BBesG können Leistungsbezüge im Sinne des § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBesG
(Berufungs- bzw. Bleibe-Leistungsbezüge und besondere
Leistungsbezüge) nicht nur unbefristet, sondern auch
befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Nach
§ 33 Abs. 1 Satz 3 BBesG werden die
Funktions-Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Dauer der Wahrnehmung
der Funktion oder Aufgabe gewährt und haben damit naturgemäß
befristeten Charakter. Hieran anknüpfend unterscheiden sich
die Leistungsbezüge auch hinsichtlich ihrer
Ruhegehaltfähigkeit. Ausweislich der komplexen Regelung des
§ 33 Abs. 3 BBesG hängen das „Ob“ und das „Wie“ der
Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter und befristeter
Leistungsbezüge von einer Vielzahl von Faktoren sowie
teilweise von einer Entscheidung der zuständigen
Universitätsorgane ab (vgl. § 7 HLeistBVO). Sie dürften
daher im Ergebnis für die Ruhestandsversorgung oft nur in
geringem Maße wirksam werden. Auch aus diesem Grund sind die
Leistungsbezüge in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nicht
zur Kompensation evidenter Alimentationsdefizite
geeignet.
183
d) Bestätigt wird dieser Befund durch die
tatsächliche Praxis der Vergabe der Leistungsbezüge. Die
hierzu verfügbaren Zahlen, die von den Beteiligten und
Äußerungsberechtigten in ihren schriftlichen Stellungnahmen
sowie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurden,
divergieren teils erheblich, was nicht zuletzt auf die
Schwierigkeiten bei der Erfassung befristeter und einmaliger
Leistungsbezüge zurückzuführen sein dürfte. Auch Angaben zur
Höhe der Leistungsbezüge bieten kein verlässliches Bild.
Gleichwohl zeigen die Zahlen übereinstimmend, dass in den
vergangenen Jahren durchweg nicht alle erfassten Professoren
in den Genuss von Leistungsbezügen gekommen sind. So haben
ausweislich des Evaluationsberichts des Bundesministeriums
des Innern im erfassten Zeitraum 800 Professoren, also
rund 23 % der Professoren in Ämtern der
Besoldungsgruppen W 2 und W 3, keine
Leistungsbezüge erhalten (Evaluationsbericht, S. 16).
Dies gilt insbesondere für Erstberufene, weil die am
stärksten von der Nichtgewährung betroffene Altersgruppe die
der Professoren zwischen 36 und 40 Jahren ist. Dass
Leistungsbezüge in über der Hälfte der Fälle unbefristet
gewährt wurden (Evaluationsbericht, S. 16), heißt
zugleich, dass ein nicht unerheblicher Teil (etwa 40 %)
befristet oder einmalig vergeben wurde. Die Höhe der an die
Professoren ausbezahlten Leistungsbezüge bewegt sich in den
einzelnen Kategorien in einer weiten Bandbreite
(Evaluationsbericht, S. 15). Die so vergebenen
Leistungsbezüge erfüllen weder nach ihrer Dauer noch nach
ihrer Höhe alimentative Mindestanforderungen.
184
3. Das vom Gesetzgeber geschaffene
Besoldungsniveau verletzt trotz des ihm zukommenden großen
Beurteilungsspielraums den Grundsatz der amtsangemessenen
Alimentation. Die besoldungsmäßige Neubewertung des Amtes ist
den (unverändert fortbestehenden) amtsprägenden Merkmalen und
dem Inhalt des Amtes nicht gerecht geworden. Zur Beseitigung
des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits
stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen. Die
Verfassung gibt dem Gesetzgeber keine bestimmte Lösung, etwa
eine Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung, vor. Es
steht ihm frei, ein amtsangemessenes Alimentationsniveau über
die Höhe der Grundgehaltssätze sicherzustellen oder etwa die
Leistungsbezüge so auszugestalten, dass sie alimentativen
Mindestanforderungen genügen.
185
Angesichts dieser Gestaltungsmöglichkeiten
trifft den Gesetzgeber die Pflicht, nachdem er sich in
Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für ein
bestimmtes Neuregelungsmodell entschieden hat, dessen
Funktionsfähigkeit und Systemgerechtigkeit zu beobachten und
gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen.
Insoweit besteht eine Kontroll- und gegebenenfalls eine
Nachbesserungspflicht, um möglichen Verstößen gegen das
Alimentationsprinzip adäquat begegnen zu können. Erweist sich
das für die Zukunft gewählte Modell als nicht tragfähig oder
kommt es aus sonstigen Gründen zu einer nicht unerheblichen
Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten
Entwicklung, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, Korrekturen
an der Ausgestaltung des Besoldungssystems beziehungsweise
der Bezügehöhe vorzunehmen.
186
Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz
kann entweder zur Nichtigerklärung (vgl. § 82
Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG) oder dazu führen, dass
das Bundesverfassungsgericht die mit der
Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit
dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m.
§ 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG).
Eine Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass es für die
Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, der es
mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen und
einfachrechtlich in § 2 Abs. 1 BbesG angeordneten
Gesetzesvorbehalt bedarf. Damit würde ein Zustand geschaffen,
der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt
wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 119, 331
; 125, 175 ).
187
Stellt das Bundesverfassungsgericht die
Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem
Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die
Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend
verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser
Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das
Bundesverfassungsgericht wiederholt bei
haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl.
BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1
). Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt
zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach
die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig
zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine
allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist
daher mit Blick auf die Besonderheiten des
Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363
; 99, 300 ). Eine
rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich des
Klägers des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger
Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht
abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300
).
188
Diese Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen
ergangen.
Abweichende Meinung des Richters Gerhardt
zum Urteil des Zweiten Senats vom
14. Februar 2012
- 2 BvL 4/10 -
189
Die Besoldung der Hochschullehrer folgt seit
jeher Grundsätzen, die von denjenigen für die Besoldung der
anderen Beamten abweichen. Daher überdehnt es die dem
Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG auferlegten
Schranken, auf der Grundlage eines direkten Vergleichs von
Teilelementen der Besoldungsordnungen A und W eine
Unteralimentierung einer Gruppe von Professoren
festzustellen. Die gesetzliche Regelung, nach der sich die
Besoldung der der Besoldungsgruppe W 2 zugeordneten
Professoren aus einem moderaten, aber auskömmlichen
Grundgehalt und variablen leistungsbezogenen Elementen
zusammensetzt, kann vielmehr an frühere Vorbilder anknüpfen
und trägt nachvollziehbar den tatsächlichen Entwicklungen und
rechtlichen Anforderungen im Hochschulbereich Rechnung.
190
1. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt
in ständiger Rechtsprechung die Besonderheiten des
Beamtenverhältnisses der Hochschullehrer (vgl. BVerfGE 3, 58
; 35, 23 ; 35, 79 ;
43, 242 ; 67, 1 ). Das sogenannte
Hochschullehrerbeamtenrecht trägt den vielfältigen
Besonderheiten des Hochschulbetriebs Rechnung, der sich
einerseits mit den gesellschaftlichen Erwartungen an die
Hochschule als Institution wandelt, andererseits von den mit
der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre
(Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verbundenen
Gewährleistungen geprägt zu sein hat (vgl. zum Ganzen BVerfGE
126, 1 ; 127, 87 ,
jeweils m.w.N.).
191
Zu den dementsprechenden charakteristischen
Besonderheiten des Rechts der Hochschullehrerbesoldung gehört
unter anderem seit je, dass es neben dem Hochschullehrer in
jedem Fall zustehenden Bezügen fakultative Bezüge
unterschiedlicher Art und Ausgestaltung gibt (vgl. BVerfGE
35, 23 ; 43, 242 ). Auch wenn
die Professorenbesoldung seit Beginn des
20. Jahrhunderts sich zunehmend in Richtung auf eine
Beamtenalimentation hin entwickelt hat, die in der
Besoldungsordnung C kulminierte (vgl. Haug, Das
Kolleggeld - die Geschichte eines Leistungselements in
der Hochschullehrerbesoldung, ZBR 1999, S. 113 ff.;
Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft, 2006,
S. 40 ff.), enthielt sie doch bis in die Gegenwart
in erheblichem Umfang tätigkeits- und leistungsbezogene,
teilweise vertraglicher Vereinbarung zugängliche Elemente
(vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen
leistungsdifferenzierender Besoldung von
Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher
Hochschulverband, 1999, S. 21 f.). Für das
Grundverständnis bezeichnend erscheint der Hinweis des
Präsidenten des Hochschulverbandes vom 7. März 1962,
„dass die deutschen Hochschullehrer mit der Preisgabe des
bisherigen Kolleggeldsystems bewusst auf die Möglichkeit
verzichten, durch eigene Initiative und Anstrengung im
Lehrbetrieb einen wesentlichen Teil ihres Lebensstandards
selbst zu bestimmen. Sie geben damit ein bedeutsames Recht
auf, das sie seit jeher vor allen anderen Beamtengruppen
haben“ (Weißbuch über die Neuordnung des Kolleggeld- und
Besoldungswesens, hrsg. im Auftrag des Vorstandes des
Hochschulverbandes, 1962, S. 303 ).
192
Auch was die Höhe der Professorenbesoldung
anlangt, lassen sich im traditionsbildenden Zeitraum keine
Strukturprinzipien ausmachen, die als hergebrachte Grundsätze
des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG die
Gestaltungsmacht des Gesetzgebers beschränken könnten.
Insbesondere gibt es keine verfassungsfeste Tradition eines
bestimmten Verhältnisses zur Alimentation der anderen
Beamten. Zwar entsprach seit Ende des 19. Jahrhunderts
die den ordentlichen Professoren garantierte Gesamtvergütung
in etwa der Vergütung eines Ministerialrats (vgl. Haug,
a.a.O., S. 114 m.w.N.). Eine derartige Orientierung kann
jedoch bereits angesichts der grundsätzlichen Beibehaltung
von tätigkeits- und leistungsbezogenen Gehaltsanteilen und
ihrer praktischen Wirkung nicht als strukturbildend angesehen
werden; insbesondere das Kolleggeld bildete - je nach
„Hörerzulauf“ - nach wie vor einen wesentlichen
Bestandteil der Diensteinnahmen der Professoren, dessen
gerechtere Verteilung Gegenstand von Reformbemühungen seit
etwa 1960 war (dazu Haug, a.a.O., S. 114 f.). Im
Übrigen scheint der Bezug zur Besoldung von Laufbahnbeamten
auf die Besoldung der ordentlichen Professoren beschränkt
gewesen zu sein.
193
2. Entfaltet Art. 33 Abs. 5 GG für
die Gestaltung der Besoldung der Professoren in der heutigen
Hochschullandschaft demnach nur sehr begrenzt direktive Kraft
(vgl. etwa BVerfGE 43, 242 ), drängt
sich die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen
diesbezüglicher Gesetzgebung auf.
194
a) Der Senat greift ohne weiteres auf den für
die allgemeine Beamtenschaft geltenden Alimentationsgrundsatz
zurück und kommt in einem Vergleich des Grundgehalts der
Besoldungsgruppe W 2 in erster Linie mit der
Alimentation der Beamten des höheren Dienstes zur
Feststellung einer Unteralimentation; diese werde durch die
vorgesehenen Leistungszulagen nicht hinreichend kompensiert,
weil sie dem - wiederum dem allgemeinen
Alimentationsgrundsatz zugehörigen - Gebot der
Gesetzmäßigkeit der Besoldung nicht genügten. Damit bleibt
die - wie gezeigt, in der Tradition der
Professorenbesoldung stehende - Grundentscheidung des
Gesetzgebers unrespektiert, nämlich eine den Chancen und
Risiken in Werdegang und beruflicher Entwicklung der
Hochschullehrer - den „vertikalen“ Vergleich innerhalb
der W-Besoldung klammert der Senat aus - sowie den
spezifischen Aufgaben von Wissenschaft und Forschung gerecht
werdende Besoldung zu schaffen, die ein unstreitig moderates,
aber auskömmliches Grundgehalt mit der Chance auf Tätigkeits-
und Leistungszulagen integral verbindet. Die offensichtlichen
Aporien des ohnehin nur teilweise durchgeführten Vergleichs
- sie reichen von der verkürzten Würdigung der
Qualifikationszeit für ein Professorenamt über die
Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass der
Qualifikationsaufwand mit zunehmendem Dienstalter an
Bedeutung verliert, bis hin zur einseitigen Gewichtung der
besonderen Qualität und Verantwortung des Professorenamtes,
mit der eine implizite Abwertung der Tätigkeit und
Verantwortung anderer Beamter einhergeht - belegen, dass
die vom Gesetzgeber gewollte und traditionsgerechte
Unterscheidung der allgemeinen Beamtenbesoldung und der
Hochschullehrerbesoldung bei der verfassungsgerichtlichen
Kontrolle nicht plausibel überspielt werden kann.
195
b) Der Besoldungsgesetzgeber ist, auch soweit
er nicht hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß
Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen oder gar zu
beachten hat, keineswegs frei von verfassungsrechtlichen
Bindungen. Aspekte der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit
sowie sozialstaatlicher Ausgewogenheit können sich zu
verfassungsgerichtlich kontrollierbaren Maßstäben verdichten
(vgl. BVerfGE 49, 260 ; 52, 303 ; 67, 1
). Insoweit bieten die vom Senat angesprochenen,
letztlich aus den Funktionsbedingungen der rechtsstaatlichen
Demokratie in der Ausprägung des Grundgesetzes herzuleitenden
Anforderungen an die Gesetzgebung („Prozeduralisierung“) eine
bedeutsame Richtigkeitsgewähr, und zwar gerade jenseits der
lediglich bewahrenden Garantie des Art. 33 Abs. 5
GG, die keine vollständigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe
für die Beamten- und Besoldungsgesetzgebung bereit halten
kann. Hinzu treten spezifische Anforderungen dort, wo Beamte
nicht in erster Linie zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse
(Art. 33 Abs. 4 GG) eingesetzt werden und einem
besonderen verfassungsrechtlichen Regime unterliegen, wie
insbesondere Professoren den Gesetzmäßigkeiten von Kunst und
Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG).
196
3. Der Gesetzgeber hat mit dem
Professorenbesoldungsreformgesetz eine wohl vorbereitete
(vgl. Nachw. in BTDrucks 14/6852, S. 12; zum weiteren
Zusammenhang vgl. BVerfGE 111, 226 ) und
ausgewogene Gesamtneuregelung geschaffen, die eine
(alimentative) Grundversorgung mit Anreizelementen verbindet,
deren grundsätzliche Sachgerechtigkeit von keiner Seite in
Zweifel gezogen worden ist. Die Bemessung des den
W 2-Professoren in jedem Fall zustehenden Grundgehalts
- gewürdigt nicht isoliert, sondern als Teil der
Gesamtbesoldung - lässt eine Fehlgewichtung des
Gesetzgebers nicht erkennen und fügt sich in Stufungen der
Besoldungsordnung W stimmig ein. Die Vorbehalte des Senats
gegen die Ausgestaltung der Leistungsbezüge vermag ich nicht
zu teilen. Zum einen dürfen Leistungsbezüge, wenn man die
gesetzgeberische Grundentscheidung achtet, gerade nicht
gewissermaßen automatisch zu Versorgungselementen werden, was
aber Anliegen des Senats zu sein scheint. Zum anderen ist in
keiner Weise ausgelotet, wie die diesbezüglichen
differenzierten Regelungen auszulegen und anzuwenden sind und
wie sie sich danach auswirken. Der Rückgriff auf globale und
daher wenig aussagekräftige Statistiken hilft hier nicht
weiter, vielmehr ist die Konkretisierungsleistung der
Gerichte abzuwarten (vgl. BVerfGE 127, 87 ). So
liegt es, wenn in § 33 Abs. 1 BBesG davon die Rede
ist, es würden „neben dem als Mindestbezug gewährten
Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben“, durchaus
nahe, dass hier dem Grunde nach ein Anspruch begründet worden
ist. Die Fragen, wie die untergesetzlichen Kriterienkataloge
wissenschaftsadäquat umgesetzt werden (vgl. dazu etwa Battis,
Leistungsorientierte Besoldung von Professoren, ZBR 2000, S.
253 ) und in welchem Umfang
Justiziabilität gesichert sein muss, bedürften ebenso der
Klärung wie die Frage, in welchem Maße ein (fort)bestehender
Vergaberahmen rechtlich und - etwa im Hinblick auf die
Fluktuation in der jeweiligen Hochschule oder die mit einer
Budgetierung ermöglichten Umschichtungen innerhalb ihres
Haushalts - tatsächlich das Ob und die Höhe der
Leistungszulagen bestimmt. Dass eine verfassungskonforme
Handhabung der Leistungszulagen von vornherein ausscheidet,
ist nicht dargetan (zur Bewältigung unvermeidbarer
Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten bei umfassenden
Neuregelungen vgl. BVerfGE 118, 277 ; 119, 331
- abw. M.).