BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 5/02 -
der Frage, ob die Festsetzung und
Vollstreckung einer Jugendstrafe durch § 17 Abs. 2 JGG
gedeckt sind,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Herford vom 18. Februar 2002 - 3b Ls 65 Js
1737/00 (43/01) Hw. –
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 9. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Die Richtervorlage stellt die Frage, ob die
Festsetzung und die Vollstreckung einer Jugendstrafe durch
§ 17 Abs. 2 JGG gedeckt sind.
2
1. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die
Vorlage in dem Verfahren 2 BvL 3/01 für unzulässig erklärt
hatte, hat das vorlegende Amtsgericht im Ausgangsverfahren in
einem neuerlichen Hauptverhandlungstermin ergänzende
Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des
zwischenzeitlich aus der Haft entlassenen Angeklagten
getroffen. Es ist erneut zu der Überzeugung gelangt, in
Anwendung des Jugendstrafrechts sei eine
(Einheits-)Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
tat- und schuldangemessen. Diese könne später möglicherweise
im Vollstreckungsverfahren gemäß § 88 JGG zur Bewährung
ausgesetzt werden.
3
An der Verhängung dieser Freiheitsstrafe sah
sich das Gericht gehindert, setzte das Verfahren erneut nach
Art. 100 Abs. 1 GG aus und legte es dem
Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage vor, ob die
Festsetzung und die Vollstreckung einer Jugendstrafe durch
§ 17 Abs. 2 JGG gedeckt sei.
4
2. In seinem neuerlichen Vorlagebeschluss
führt das Amtsgericht im Wesentlichen Folgendes aus:
5
Der Vollzug der Jugendstrafe weise wegen
Fehlens eines Jugendstrafvollzugsgesetzes so erhebliche
rechtliche Mängel auf, dass die gesamte Vollstreckung einer
Jugendstrafe als verfassungswidrig anzusehen sei. Eine
Sanktion, die nicht in verfassungskonformer Weise vollstreckt
werden könne, dürfe im Erkenntnisverfahren nicht verhängt
werden. Ebenso wie das Amtsgerichts Rinteln, dessen
Ausführungen in der Vorlage 2 BvL 1/02 das vorlegende
Gericht wörtlich zitiert und die es sich zu Eigen macht, hält
das vorlegende Gericht die Vorschrift des § 17 Abs. 2
JGG, die den erkennenden Richter zur Verhängung einer
Jugendstrafe auch dann ermächtige, wenn ihr
verfassungskonformer Vollzug nicht gesichert sei, für
verfassungswidrig.
6
Ergänzend weist das Amtsgericht auf die enge
Verzahnung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren
hin. Die Bemessung einer tat- und schuldangemessenen Sanktion
setze voraus, dass der erkennende Richter sich Gedanken über
Art und Zulässigkeit der auf die Festsetzung folgenden
Vollstreckung der zu verhängenden Freiheitsstrafe mache. Die
Wirkungen der zu verhängenden Strafe seien je nach Art und
Ausgestaltung ihres Vollzugs unterschiedlich. Sie seien bei
der Entscheidung über die Zumessung der Strafe in den Blick
zu nehmen. So könne und müsse bei der Bemessung der Strafe
berücksichtigt werden, welche Haftbedingungen den
jugendlichen Gefangenen erwarteten. In Ermangelung präziser
gesetzlicher Vorgaben komme es immer wieder zu Überbelegungen
von Hafträumen und zur Bildung von "Notgemeinschaften". Ein
solcher Missstand könne und müsse im Erkenntnisverfahren
berücksichtigt werden. Erkenntnisverfahren und
Vollstreckungsverfahren bildeten eine Einheit, weil sie beide
vom Erziehungsgedanken geprägt seien. Mängel im
Vollstreckungsverfahren seien daher schon im
Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen.
7
§ 17 Abs. 2 JGG sei verfassungswidrig,
weil er keine Ergänzung dahin enthalte, dass die weiteren
Einzelheiten für die Vollstreckung der Jugendstrafe durch ein
besonderes Gesetz zu regeln seien. Ausführungen zu der Frage,
ob im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ein
gesetzgeberisches Unterlassen zur Prüfung gestellt werden
könne, seien entbehrlich. Zielrichtung der Vorlage sei es
nicht, den Gesetzgeber zum Erlass vollzuglicher Vorschriften
zu verpflichten, sondern vielmehr "die Strafvorschrift des
§ 17 Abs. 2 JGG zu Fall zu bringen".
8
3. Das Amtsgericht hat das Verfahren nach
Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die eingangs aufgeführte Frage zur
Entscheidung vorgelegt.
9
Die Vorlage ist unzulässig.
10
1. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle
gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn das
vorlegende Gericht in der Vorlage angegeben hat, inwiefern es
für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf
die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt (vgl.
BVerfGE 42, 42 ; 80, 59 ; 90, 145
). Das vorlegende Gericht muss also erkennen
lassen, dass es bei Gültigkeit der Regelung zu einem anderen
Ergebnis als im Fall ihrer Ungültigkeit kommen und wie es
dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 74, 236
; 90, 145 ). Insoweit gilt ein strenger
Maßstab (vgl. BVerfGE 78, 165 ).
11
Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm muss
Vorfrage der vom Gericht zu treffenden Entscheidung sein.
Beruht die Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm auf der
Annahme, ein anderes Gesetz sei verfassungswidrig, so hat es
unter den sonst gegebenen Voraussetzungen wegen dieses
Gesetzes vorzulegen. Eine Ausnahme kann im Fall mittelbarer
Erheblichkeit vorliegen. So kann eine Norm auch dann
entscheidungserheblich sein, wenn sie nicht unmittelbare
Grundlage der Entscheidung ist, sondern aus ihr nur Schlüsse
für die Auslegung oder den Fortbestand einer unmittelbar
entscheidungserheblichen Norm zu ziehen sind, mit der Folge,
dass die zu treffende Entscheidung bei Ungültigkeit der
erstgenannten Norm eine andere wäre als bei deren Gültigkeit
(vgl. BVerfGE 49, 260 ; 75, 166
).
12
Die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit der
vorgelegten Norm ist Sache des Bundesverfassungsgerichts.
Weil aber die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und
Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen
Rechts und dessen Anwendung auf den einzelnen Fall allein in
der Hand des Fachgerichts liegen (vgl. BVerfGE 1, 418
), kommt es für die Beurteilung der
Entscheidungserheblichkeit einer zur verfassungsgerichtlichen
Prüfung gestellten Norm maßgeblich auf die Rechtsauffassung
des vorlegenden Gerichts an (vgl. BVerfGE 2, 181
; 57, 295 ). Das
Bundesverfassungsgericht geht von dem Rechtsstandpunkt des
vorlegenden Gerichts aus (Dollinger, in:
Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG-Mitarbeiterkommentar, 2.
Aufl. 2005, Rn. 60 zu § 80 BVerfGG). Eine Ausnahme von
diesem Grundsatz liegt nur dann vor, wenn die
Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts offensichtlich
unvertretbar ist. Insoweit geht es um eine "Extrem- oder
Evidenzkontrolle" (Ulsamer, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG-Kommentar, Rn.
276 ff. zu § 80 BVerfGG, m.w.N.), die
der Ausscheidung hypothetischer Verfassungsfragen dient, die
ohne konkreten Bezug zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens
dem Bundesverfassungsgericht aufgedrängt werden sollen (vgl.
BVerfGE 70, 173 ). Es ist nicht Aufgabe
des Instanzrichters, nach Wegen zur Anrufung des
Verfassungsgerichts statt nach solchen zur Sachentscheidung
zu suchen (vgl. Bettermann, Die konkrete Normenkontrolle und
sonstige Gerichtsvorlagen, in: Bundesverfassungsgericht und
Grundgesetz, Bd. I, Verfassungsgerichtsbarkeit, 1976, S. 321
).
13
2. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die
Vorlage unzulässig.
14
Der von dem vorlegenden Gericht konstruierte
innere Zusammenhang zwischen der die Voraussetzungen – also
das "Ob" - der Jugendstrafe regelnden Norm des § 17 Abs.
2 JGG und den für grundrechtsrelevante Maßnahmen im
Jugendstrafvollzug erforderlichen gesetzlichen Regelungen –
also der Regelung des "Wie" der Jugendstrafe - besteht selbst
nicht in der Weise, dass die Frage der fehlenden gesetzlichen
Regelung des Jugendstrafvollzugs im Sinne der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts mittelbar
entscheidungserheblich wäre.
15
a) Die verfassungsrechtlichen Bedenken des
vorlegenden Gerichts richten sich in der Sache nicht gegen
§ 17 Abs. 2 JGG. Diese Norm regelt ausschließlich die
Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe durch den
Jugendrichter. Sie wird vom Gericht im Kern auch nicht als
Grundlage für den Freiheitsentzug durch Jugendstrafe in
Zweifel gezogen. Bemängelt wird vielmehr die unzureichende
Ausgestaltung des Jugendstrafvollzugs, die die
"Strafvorschrift des § 17 Abs. 2 JGG zu Fall […]
bringen" soll. Eine plausible Begründung dafür, aus welchem
Grund die Norm des § 17 Abs. 2 JGG den vermissten
Regelungsgehalt haben sollte, lassen die Ausführungen des
vorlegenden Gerichts vermissen. Nach ihrem eindeutigen
Wortlaut, ihrer systematischen Stellung (Erstes Hauptstück,
Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen, Vierter Abschnitt,
Die Jugendstrafe; dagegen Regelung von Vollstreckung und
Vollzug im Dritten Hauptstück, §§ 82 ff. JGG) und
ihrem Regelungszweck (Jugendstrafe als ultima ratio) regelt
die Vorschrift allein die Verhängung der Jugendstrafe und
nicht ihre Vollstreckung.
16
Das vorlegende Gericht befasst sich in seinen
umfangreichen Ausführungen vielmehr mit der sich erst im
Anschluss an eine Verurteilung stellenden Frage, ob zu
erwartende Grundrechtseingriffe im Rahmen des
Jugendstrafvollzugs einer gesetzlichen Grundlage bedürfen.
Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung hält es
den Jugendstrafvollzug für vollständig verfassungswidrig. Das
Gericht stützt seine Annahme der Verfassungswidrigkeit des
§ 17 Abs. 2 JGG somit auf die Hypothese möglicher,
insoweit noch fiktiver Grundrechtseingriffe im Strafvollzug
während einer Vollstreckung der Jugendstrafe gegen den
verurteilten Angeklagten des Ausgangsverfahrens. Damit
beschreibt das Vorbringen des Amtsgerichts lediglich eine
abstrakte Gefahr für Grundrechtspositionen des Angeklagten.
Diese antizipierten Grundrechtseingriffe unterzieht es einer
verfassungsrechtlichen Bewertung und überträgt seinen Schluss
der Verfassungswidrigkeit auf § 17 Abs. 2 JGG.
17
Dabei lässt das Amtsgericht außer Acht, dass
es im Erkenntnisverfahren gegen den Angeklagten nur zu klären
hat, ob die Voraussetzungen für die Verhängung einer
strafrechtlichen Sanktion gegeben sind und wie diese zu
bemessen ist (vgl. Rieß, in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur
Strafprozessordnung, 25. Aufl. 1999, Einl. Abschn. F,
Rn. 2), d.h. ob sich der Angeklagte des
Ausgangsverfahrens der ihm vorgeworfenen Delikte schuldig
gemacht hat und wie er gegebenenfalls deswegen zu bestrafen
ist. "Strafvorschrift" ist dabei – entgegen der Auffassung
des vorlegenden Gerichts – nicht § 17 Abs. 2 JGG,
sondern die jeweilige Deliktsnorm des materiellen
Strafrechts. Die Durchsetzung der im Erkenntnisverfahren zu
bestimmenden Sanktion nach Maßgabe der vom Amtsgericht für
unzureichend und daher für verfassungswidrig gehaltenen
gesetzlichen Regelung über den Vollzug von Jugendstrafen ist
grundsätzlich erst Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens
(vgl. Rieß, a.a.O.).
18
Selbst wenn die vorgetragenen Bedenken
hinsichtlich des gegenwärtigen Rechtszustands auf dem Gebiet
des Jugendstrafvollzugs zuträfen, könnte das nur dahin
führen, dass einzelne, konkrete Vollzugsmaßnahmen mit dem
Grundgesetz unvereinbar wären. In diesem Sinne hat das
Bundesverfassungsgericht entschieden, dass im
Verfassungsbeschwerdeverfahren nur konkrete Maßnahmen des
Jugendstrafvollzugs zur Prüfung gestellt werden können
(Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1994 – 2 BvL 22/91
-, NJW 1994, S. 2750 sowie vom 8. Dezember 1994
– 2 BvR 2250/94 -, NJW 1995, S. 2215). Folge einer
rechtswidrigen, einen Verurteilten in Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten verletzenden Vollzugsmaßnahme
wäre aber nicht, dass die in § 17 Abs. 2 JGG dem Grunde
nach geregelte Möglichkeit des Freiheitsentzugs durch
Jugendstrafe als solche verfassungswidrig wäre (vgl. Bammann,
RdJB 2001, S. 24 f., 33). Auf diese Feststellung
kommt es dem Gericht – auch ausweislich seiner Vorlagefrage –
aber in dem von ihm zu entscheidenden Ausgangsverfahren
gerade an.
19
b) Eine andere Bewertung ergibt sich auch
nicht unter der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zu Fällen mittelbarer Entscheidungserheblichkeit.
20
Das vorlegende Gericht hat den Zusammenhang
zwischen der Verhängung von Jugendstrafe und zu erwartenden
Grundrechtseingriffen auf der Grundlage des geltenden
Jugendstrafvollzugsrechts darin gesehen, bereits bei der
Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten gemäß
§ 17 Abs. 2 JGG müsse wegen des Erziehungsgedankens, der
das gesamte Jugendstrafrecht bestimme, berücksichtigt werden,
dass die Strafe nach derzeitiger Rechtslage in einem
verfassungswidrigen Strafvollzug vollzogen werde.
21
Das Bundesverfassungsgericht hat Fälle
mittelbarer Entscheidungserheblichkeit bisher nur
ausnahmsweise und nur dann angenommen, wenn eine Norm zwar
nicht unmittelbare Rechtsgrundlage für das geltend gemachte
Begehren im Ausgangsverfahren ist, ihre verfassungsrechtliche
Bewertung aber zugleich über die Verfassungsmäßigkeit der
unmittelbar maßgeblichen Rechtsgrundlage entscheidet (vgl.
BVerfGE 20, 296 ; 32, 346 ; 48, 29
für den Fall, dass das unmittelbar
entscheidungserhebliche Verordnungsrecht auf einer zur
Nachprüfung gestellten gesetzlichen Ermächtigung beruht;
BVerfGE 30, 227 ; 32, 260
für den Fall, dass das unmittelbar
entscheidungserhebliche Verordnungsrecht nur den wesentlichen
Inhalt der zur Nachprüfung gestellten Gesetzesnorm
wiederholt; BVerfGE 49, 260 :
entscheidungserhebliches Recht des BAT, das eine Verweisung
auf das zur Nachprüfung gestellte Recht des BBesG enthält;
BVerfGE 75, 166 :
entscheidungserhebliches Verordnungsrecht, das eine
nachfolgend erlassene und zur Nachprüfung gestellte
Gesetzesnorm erst verständlich macht).
22
Mit den dieser Rechtsprechung zu Grunde
liegenden Fällen, die zugleich verdeutlichen, dass das
Bundesverfassungsgericht nur in engen Grenzen die
Einbeziehung nicht unmittelbar entscheidungserheblicher
Normen in eine Vorlagefrage zulässt, ist das hier zu
beurteilende Vorlageverfahren nicht zu vergleichen. Die -
ersichtlich von niemandem bezweifelte - Verfassungsmäßigkeit
der Jugendstrafe lässt sich unabhängig von der Frage der
Verfassungsmäßigkeit der konkreten Ausgestaltung des
Jugendstrafvollzugs beurteilen. Die Auffassung, eine
Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ergebe sich aus
der mittelbaren Entscheidungserheblichkeit einer
unzureichenden oder fehlenden Rechtsgrundlage für
Grundrechtseingriffe im Jugendstrafvollzug, erweist sich
damit als offensichtlich unvertretbar. Das Anliegen des
vorlegenden Gerichts mag zwar vor dem Hintergrund der
Entscheidungen zum Erwachsenenstrafvollzug (vgl. BVerfGE 33,
1; 40, 276) rechtspolitisch verständlich sein. Es ist aber
nicht auf einem verfassungsprozessual unzulässigen Weg zu
erreichen, wenn die Grenze zur abstrakten Normenkontrolle
gewahrt bleiben soll (vgl. BVerfGE 97, 49 66 f.>).
23
3. Gegen diese Auffassung ist nicht
einzuwenden, das Bundesverfassungsgericht werde seiner
Aufgabe der letztverbindlichen Auslegung des Grundgesetzes
nicht gerecht und lasse die Frage des Fachgerichts
unbeschieden. Maßnahmen des Jugendstrafvollzugs können nach
§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 25 EGGVG vor den Senaten der
Oberlandesgerichte angegriffen werden, die ebenfalls im Wege
der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG
die Legitimationsgrundlage für einzelne Grundrechtseingriffe
im Strafvollzug zur verfassungsrechtlichen Überprüfung
stellen können. Sieht das Oberlandesgericht von einer solchen
Vorlage ab, steht dem verurteilten Jugendlichen die
Möglichkeit offen, sich mit dem Ziel der Feststellung
einzelner Grundrechtsverstöße gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts zu wenden.
24
4. Scheitert die Zulässigkeit der Vorlage
bereits an ihrer unzureichenden Begründung, so bedarf es
keiner Klärung, ob ein Unterlassen des Gesetzgebers als
Verfassungsverstoß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung
gestellt werden kann (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1994
– 2 BvL 22/91 -, NJW 1994, S. 2750 m.w.N.;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2001 – 2 BvL 3/01
-, juris).
25
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.