BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 7/02 -
der Verfassungsmäßigkeit der Anlage III
(Bundesbesoldungsordnung R) des Bundesbesoldungsgesetzes in
der vom 1. Januar 1996 (BGBl I S. 262) bis zum 31. Dezember
2001 (BGBl I S. 3702 geltenden Fassung betreffend die
Besoldung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts an einem
Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. April 2002 - 17 K
1445/01 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 81a Satz 1 BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
10. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Die Vorlage betrifft die Frage, ob Anlage III
(Bundesbesoldungsordnung R) des Bundesbesoldungsgesetzes in
der vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2001 geltenden
Fassung betreffend die Besoldung des Präsidenten des
Landesarbeitsgerichts mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar
war.
2
Gemäß Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 1996
geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 22.
Februar 1996 (BGBl I S. 262 ) waren
Präsidenten des Landessozialgerichts, des Oberlandesgerichts
(Kammergerichts) und des Oberverwaltungsgerichts
(Verwaltungsgerichtshofs) an Gerichten mit bis zu 25
Richterplanstellen im Bezirk in Besoldungsgruppe R 5, an
Gerichten mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk in
Besoldungsgruppe R 6 und an Gerichten mit 101 und mehr
Richterplanstellen im Bezirk in Besoldungsgruppe R 8
aufgeführt. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts war an
einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk in
Besoldungsgruppe R 5 aufgeführt; bei einem Gericht mit 26 und
mehr Richterplanstellen im Bezirk in Besoldungsgruppe R 6.
Eine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe für ein
Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk war
nicht vorgesehen. Diese Rechtslage bestand schon seit der
Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes durch das Zweite
Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl I
S. 1173 ). Erst mit Wirkung vom 1. Januar
2002 (Art. 15 Abs. 1 6. BesÄndG) ist durch Art. 1
Nr. 24 lit. c und lit. d des Sechsten
Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl
I S. 3702 ) der Präsident des
Landesarbeitsgerichts an einem Gericht mit 101 und mehr
Richterplanstellen im Bezirk in die Besoldungsgruppe R 8
eingestuft worden.
3
1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens wurde mit
Wirkung vom 1. Februar 1996 zum Präsidenten des
Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ernannt. Mit
Schreiben vom 19. Dezember 1995 wies ihn das Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg mit
Wirkung vom 1. Februar 1996 in die Stelle des Präsidenten des
Landesarbeitsgerichts - Besoldungsgruppe R 6 - ein. Im August
1996 beantragte der Kläger gegenüber dem Sozialministerium
seine Einstufung in die Besoldungsgruppe R 8, weil dem Bezirk
des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg seit mehreren
Jahren mehr als 101 Richterplanstellen zugeordnet seien. Die
auf Grund der veränderten Situation nachträglich entstandene
Lücke in Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes sei im Wege
der Rechtsfortbildung oder durch eine redaktionelle Anpassung
zu schließen; ein gesetzgeberischer Gestaltungsakt sei nicht
erforderlich.
4
In einer Stellungnahme vom September 1996
vertrat das Finanzministerium Baden-Württemberg die
Auffassung, dass die Ämter der Präsidenten der
zweitinstanzlichen Gerichte einheitlich eingestuft werden
müssten und das Amt des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts
mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk in
Besoldungsgruppe R 8 auszubringen sei; hierfür bedürfe es
jedoch einer entsprechenden Änderung der
Bundesbesoldungsordnung R. Im Oktober 1996 teilte das
Sozialministerium Baden-Württemberg dem Kläger mit, dass mit
einer Realisierung der Änderung der Bundesbesoldungsordnung
R, die vom Bundesministerium des Innern und anderen Ländern
mitgetragen werde, in der laufenden Legislaturperiode
gerechnet werden könne; nach der Änderung werde die
Überleitung des Funktionsinhabers in das Amt R 8 erfolgen. Im
Mai und Oktober 1999 wies der Kläger erneut auf die
besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung hin und bat um
entsprechende Initiative des Landes gegenüber dem Bund. Mit
Ablauf des Monats März 2001 wurde der Kläger in den Ruhestand
versetzt.
5
Am 30. März 2001 erhob der Kläger
Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart. Er trug
vor, über seinen im August 1996 erfolgten Widerspruch sei bis
heute nicht entschieden. Die besoldungsrechtlichen Regelungen
wiesen eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Hätte der
Gesetzgeber berücksichtigt, dass es auch
Landesarbeitsgerichte mit 101 und mehr Richterplanstellen im
Bezirk gebe, so hätte er den Präsidenten solcher
Landesarbeitsgerichte ebenso wie den Präsidenten der übrigen
oberen Landesgerichte die Besoldungsgruppe R 8 zugewiesen.
Die Bundesbesoldungsordnung R sei deshalb entsprechend
auszulegen. Er habe einen Anspruch auf Einweisung in die
Besoldungsgruppe R 8 zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner
Ernennung zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts und auf
entsprechende Besoldung ab diesem Zeitpunkt; seine Einweisung
in die Besoldungsgruppe R 6 sei rechtswidrig gewesen. Für den
Fall, dass die Regelung der Bundesbesoldungsordnung R nicht
auslegungsfähig sei, verstoße diese hinsichtlich der
Besoldung des Präsidenten eines Landesarbeitsgerichts mit 101
und mehr Richterplanstellen im Bezirk gegen Art. 3 Abs.
1 GG, weil es für die Ungleichbehandlung gegenüber den
Präsidenten anderer oberer Landesgerichte mit 101 und mehr
Richterplanstellen im Bezirk keinen sachlichen Grund
gebe.
6
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu
verurteilen, ihn rückwirkend zum 1. Februar 1996 in die
Besoldungsgruppe R 8 einzuweisen und ihm rückwirkend ab dem
1. Februar 1996 Bezüge nach der Besoldungsgruppe R 8 zu
bezahlen, hilfsweise festzustellen, dass seine Besoldung,
soweit sie ab dem 1. Februar 1996 unter der Besoldungsgruppe
R 8 lag, rechtswidrig war.
7
Das beklagte Land Baden-Württemberg hat
beantragt, die Klage abzuweisen. Die Untätigkeitsklage sei
mangels Einleitung eines Vorverfahrens unzulässig. Darüber
hinaus sei sie auch unbegründet. Die besoldungsrechtlichen
Vorschriften seien abschließend, analogiefeindlich und kaum
auslegungsfähig, so dass der Kläger nach der Besoldungsgruppe
R 6 zu besolden gewesen sei. Ein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG liege nicht vor. Es sei nicht willkürlich, dass die
Stelle des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts erst nach
der Dienstzeit des Klägers auf R 8 angehoben worden sei.
8
2. Mit Beschluss vom 17. April 2002 hat das
Verwaltungsgericht Stuttgart das Verfahren ausgesetzt und
Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) des
Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1996 bis 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung betreffend die Besoldung des
Präsidenten des Landesarbeitsgerichts an einem Gericht mit
101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk zur Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit vorgelegt.
9
Die Klage sei mit dem Hauptantrag auf
Einweisung in die Besoldungsgruppe R 8 zum 1. Februar 1996
als Untätigkeitsklage in Form der allgemeinen Leistungsklage
zulässig. Die Einweisung in eine Planstelle der
Besoldungsgruppe R 8 sei eine interne haushaltsrechtliche
Maßnahme, der grundsätzlich keine Außenwirkung zukomme.
Lediglich die rückwirkende Planstelleneinweisung sei ein
Verwaltungsakt; um einen solchen Fall handle es sich hier
allerdings nicht.
10
Der Kläger habe vor Klageerhebung seinen
Anspruch auf Einweisung in die Besoldungsgruppe R 8 geltend
gemacht, über den der Beklagte nicht verbindlich entschieden
habe, so dass die Klage als Untätigkeitsklage zulässig
sei.
11
Die zur Prüfung gestellte Vorschrift sei für
den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits
entscheidungserheblich. Im Falle der Gültigkeit der
Vorschrift habe der Kläger keinen Anspruch auf Einweisung in
die Besoldungsgruppe R 8 und Besoldung nach dieser
Besoldungsgruppe. Da Besoldungsleistungen nur auf der
Grundlage der besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährt
werden dürften, könne der Kläger seinen Klageanspruch nicht
auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG stützen.
Die Vorschriften der Besoldungsordnung R ließen keinen Raum
für Analogien oder erweiternde Auslegungen.
12
Das vorlegende Gericht sei von der
Verfassungswidrigkeit der Besoldungsordnung R in der vom 1.
Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
hinsichtlich der Besoldung eines Präsidenten des
Landesarbeitsgerichts überzeugt. Das Landesarbeitsgericht sei
in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach Rang,
Bedeutung und Aufgabe den Oberlandesgerichten, den
Landessozialgerichten und
Verwaltungsgerichtshöfen/Oberverwaltungsgerichten ebenbürtig
und gleichwertig. Die uneinheitliche Besoldung von
Präsidenten der oberen Gerichte der Länder mit 101 und mehr
Richterplanstellen im Bezirk sei deshalb mit Art. 3 Abs.
1 GG nicht zu vereinbaren. Zwar habe der Gesetzgeber mit
Wirkung vom 1. Januar 2002 den Präsidenten eines
Landesarbeitsgerichts den Präsidenten der übrigen oberen
Landesgerichte gleichgestellt, da nunmehr alle Präsidenten
der genannten Gerichte mit 101 und mehr Richterplanstellen im
Bezirk eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 8
erhielten. Er habe jedoch die rückwirkende Korrektur der
verfassungswidrigen Unteralimentation von Präsidenten des
Landesarbeitsgerichts mit 101 und mehr Richterplanstellen im
Bezirk versäumt, obwohl sich die Pflicht, binnen angemessener
Frist eine der Verfassung entsprechende Rechtslage
herzustellen, grundsätzlich auch auf die Vergangenheit
erstrecke. Eine Korrektur für die Vergangenheit sei für
diejenigen Richter vorzunehmen, die den ihnen von Verfassungs
wegen zustehenden Anspruch auf angemessene Alimentierung
zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres,
gerichtlich bzw. in einem erforderlichen Vorverfahren geltend
gemacht hätten. Der Kläger habe seinen Anspruch bereits im
August 1996 geltend gemacht. Die lange Dauer des
Vorverfahrens habe er nicht zu vertreten. Damit habe er zur
Überzeugung des Gerichts einen Anspruch auf verfassungsgemäße
Alimentation nach der Besoldungsgruppe R 8 ab dem 1. Februar
1996. Da das Verwaltungsgericht diese Alimentation mangels
Rechtsgrundlage nicht zusprechen dürfe, sei die Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht erforderlich.
13
3. Zu dem Vorlagebeschluss hat das
Finanzministerium Baden-Württemberg Stellung genommen. Die
Vorlage sei unzulässig, weil nach dem Stand des
Ausgangsverfahrens nicht feststehe, ob die zur Prüfung
gestellte Norm entscheidungserheblich sei. Im Zeitpunkt der
Ernennung des Klägers zum Präsidenten des
Landesarbeitsgerichts (1. Februar 1996) seien nur 94
dauerhafte und 14 spätestens bis zum 31. Dezember 1996
wegfallende Planstellen für Arbeitsrichter vorgesehen
gewesen. Da der Dienstherr zu berücksichtigen habe, ob die
für das zu übertragende Amt maßgebenden Bewertungsmerkmale
nach den Verhältnissen bei der Entscheidung gesichert über
längere Zeit vorliegen werden, sei es sachgerecht und
unbedenklich, bei der Ermittlung der Zahl der
Richterplanstellen nur von der Zahl der dauerhaften Stellen
auszugehen. Erst ab Oktober 1996 habe es 101 und mehr
derartiger Planstellen im Bezirk des Landesarbeitsgerichts
gegeben. Allerdings begründe allein das Erreichen eines
Bewertungsmerkmals bei einem Amt (hier: Planstellenzahl für
Richter) nicht unmittelbar einen Anspruch auf Übertragung
dieses Amtes und damit auf Besoldung hieraus. Darauf sei das
Verwaltungsgericht nicht eingegangen.
14
Auf die sich erst ab Oktober 1996 stellende
Situation, dass im Bezirk eines Landesarbeitsgerichts mehr
als 100 dauerhafte Planstellen vorhanden waren, habe der
Gesetzgeber, der auf dem Gebiet der Besoldung einen weiten
Gestaltungsspielraum habe, innerhalb angemessener Zeit
reagiert. Mängel im Hinblick auf die besoldungsrechtliche
Situation seien in dem für die Neuregelung erforderlichen
Zeitraum hinzunehmen. Die Vorlage sei deshalb jedenfalls auch
unbegründet.
15
Die Vorlage ist unzulässig, weil es an einer
ausreichenden Begründung zur Entscheidungserheblichkeit der
Vorlagefrage fehlt. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
muss die Begründung des Vorlagebeschlusses angeben, inwiefern
die Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung
gestellten Rechtsvorschrift abhängig ist. Für die Beurteilung
der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage ist die
Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern
sie nicht offensichtlich unhaltbar ist. Der Vorlagebeschluss
muss aber diese Rechtsauffassung mit hinreichender
Deutlichkeit erkennen lassen (BVerfGE 7, 171 ;
stRspr, zuletzt BVerfGE 94, 315 ; 97, 49
; 105, 61 ). Fehlen Erwägungen zur Frage
der Entscheidungserheblichkeit, so ist es dem
Bundesverfassungsgericht verwehrt, die fehlende Begründung
der Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der
Entscheidungserheblichkeit der Vorlage durch eigene
Erwägungen zu ersetzen (BVerfGE 97, 49 ; 105, 61
).
16
1. Die Begründung des Vorlagebeschlusses zur
Entscheidungserheblichkeit lässt schon insoweit Zweifel
aufkommen, als nicht ausdrücklich dargelegt wird, welche
Konsequenzen sich aus der Ungültigkeit oder
Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm für den
Rechtsstreit ergeben würden. Es wird lediglich mitgeteilt,
dass im Falle der Gültigkeit der Norm die Klage abzuweisen
wäre (S. 8 des Vorlagebeschlusses), dass aber nach
Überzeugung des Gerichts der Kläger einen Anspruch auf
verfassungsgemäße Alimentation nach der Besoldungsgruppe R 8
ab dem 1. Februar 1996 habe, die das Verwaltungsgericht ohne
Rechtsgrundlage nicht zusprechen dürfe (S. 10 des
Vorlagebeschlusses). Dabei wird übersehen, dass allein eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Anlage III
des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1996 bis
31. Dezember 2001 geltenden Fassung zur Besoldung des
Präsidenten des Landesarbeitsgerichts sei nichtig oder mit
Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, noch nicht die
erforderliche Rechtsgrundlage für einen (Primär-)Anspruch auf
höhere Besoldung schaffen würde. Erforderlich wäre vielmehr
eine entsprechende Neuregelung des Gesetzgebers mit Wirkung
für die Vergangenheit (vgl. dazu BVerfGE 81, 363
). Für die Entscheidungserheblichkeit
würde es allerdings genügen, wenn die Beanstandung der zur
Prüfung gestellten Norm dem Kläger des Ausgangsverfahrens die
Chance offen hielte, an einer etwaigen Erweiterung der
begünstigenden Regelung (R 8 auch für Präsidenten des
Landesarbeitsgerichts schon ab 1996) durch den Gesetzgeber
teilzuhaben (BVerfGE 61, 138 ; 71, 224
; 74, 182 ; 93, 386 ). Ist
im Falle der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes das
Ausgangsverfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber gesprochen
hat, so ist auch diese Aussetzungsentscheidung eine andere
Entscheidung als die, die im Fall der Gültigkeit des Gesetzes
zu treffen wäre (BVerfGE 23, 74 ; stRspr zuletzt
BVerfGE 64, 158 ; 71, 39 ; 72, 9
; 93, 386 ; 99, 69 ). Ob
bereits das Fehlen einer Darlegung, aus der sich ergibt, dass
das Gericht die Gültigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm
aus diesen Gründen für entscheidungserheblich hält, zur
Unzulässigkeit der Vorlage führt, kann dahinstehen, weil die
Vorlage jedenfalls aus den sogleich unter 2. genannten
Gründen unzulässig ist.
17
2. Das vorlegende Gericht verhält sich nicht
zu der Frage, ob die vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgte
rückwirkende Einweisung in die Besoldungsgruppe R 8 zum 1.
Februar 1996 und Bezahlung von Bezügen nach R 8 ab 1. Februar
1996 rechtlich überhaupt möglich wäre, obwohl dies als höchst
zweifelhaft erscheint.
18
Der Vorlagebeschluss knüpft den
Zahlungsanspruch entsprechend dem Wortlaut des Hauptantrags
an eine entsprechende Einweisung in die Besoldungsgruppe R 8
zum 1. Februar 1996. Die Klage auf rückwirkende Einweisung
soll in Form der allgemeinen Leistungsklage zulässig sein,
weil die Einweisung eine interne haushaltsrechtliche Maßnahme
ohne Außenwirkung sei (Vorlagebeschluss S. 6). Schon hier
fehlt jede Auseinandersetzung mit der in Rechtsprechung und
Literatur vertretenen Auffassung, dass die Einweisung in eine
Besoldungsgruppe dann eine Doppelnatur haben kann, wenn ein
Amt und eine Amtsbezeichnung nach der Besoldungsordnung
mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet ist (vgl.
Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Bd. II, Stand:
April 2003, § 19 BBesG Rn. 8; für beförderungsgleiche
Maßnahmen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember
1975, ZBR 1976, S. 155 f.;
Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht
des Bundes und der Länder, Bd. I, Stand: April 2003, § 3
BBesG Anm. 3 a). Da das Amt im statusrechtlichen Sinne sowohl
bei einem Beamten als auch bei einem Richter unter anderem
durch die Besoldungsgruppe mit ihrem Endgrundgehalt bestimmt
wird (Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, a.a.O.,
§ 18 Anm. 4.1; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum
Bundesbeamtengesetz, Bd. 1, Stand: Juli 2003, § 6 Rn. 16
jeweils m.w.N.; vgl. auch Schmidt-Räntsch, Deutsches
Richtergesetz, 5. Auflage, 1995, § 27 Rn. 5), handelt es
sich auch um mehrere Ämter im statusrechtlichen Sinne, wenn
dieselbe Amtsbezeichnung in mehreren Besoldungsgruppen
aufgeführt ist (Schwegmann/Summer, a.a.O., § 19 BBesG
Rn. 8 a). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BBesG bestimmt sich
dann das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der
Einweisungsverfügung genannt ist. Damit kann aber die
Einweisungsverfügung in diesen Fällen nicht nur
haushaltsrechtliche, sondern eine den Status des Beamten oder
Richters berührende, rechtsbegründende Bedeutung haben. Für
die erstmalige Übertragung eines Amtes mit einer mehreren
Besoldungsgruppen zugewiesenen Amtsbezeichnung (z.B.
Präsident des Landesarbeitsgerichts) wird angenommen, dass -
wenn die Besoldungsgruppe nicht in einem gesonderten
Verwaltungsakt benannt wird - die Einweisungsverfügung
den Ernennungsakt hinsichtlich der Besoldungsgruppe
konkretisiert und so einen die Ernennung ergänzenden
Verwaltungsakt darstellt (Schwegmann/Summer, a.a.O.,
§ 19 BBesG Rn. 8 b). Für den Parallelfall, dass
unter Beibehaltung der Amtsbezeichnung eine andere, höhere
Besoldungsgruppe zugewiesen wird (also etwa der Präsident des
Landesarbeitsgerichts von der Besoldungsgruppe R 6 in die
Besoldungsgruppe R 8 eingewiesen wird), wird in der
Einweisungsverfügung ein ernennungsähnlicher (oder
beförderungsgleicher) Verwaltungsakt gesehen, der zwar nicht
der Form der Ernennung bedarf, aber ebenfalls den Status
berührt (Schwegmann/Summer, a.a.O., § 19 BBesG Rn. 8 c
und Bd. I, § 3 BBesG Rn. 6;
Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, a.a.O., § 3
Anm. 3 a; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl,
Bayerisches Beamtengesetz, Bd. I, Stand: April 2003,
Art. 7 Anm. 5 b und 9 g). In beiden Fällen hat dies zum
einen die prozessuale Folge, dass die Klage auf "Einweisung"
hier nicht als allgemeine Leistungsklage, sondern nur als
Verpflichtungsklage zulässig ist. Vor allem aber ist als
weitere Konsequenz zu beachten, dass die in diesen besonderen
Fällen mit der Einweisung verbundene beamtenrechtliche
Statusbestimmung oder -änderung nicht rückwirkend erfolgen
kann. Das Verbot rückwirkender Statusbegründungen oder
-änderungen gilt nach herrschender Auffassung als allgemeiner
beamtenrechtlicher Grundsatz nicht nur für die Ernennung
(vgl. § 5 Abs. 4 BRRG, § 12 Abs. 3 Satz 2 LBG-BW
für Beamte und § 8 LRiG-BW i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 2
LBG-BW für Richter des Landes Baden-Württemberg), sondern
auch für den die Ernennung durch Konkretisierung der
Besoldungsgruppe ergänzenden Verwaltungsakt und für
ernennungsähnliche Verwaltungsakte (vgl. Schwegmann/Summer,
a.a.O., § 3 BBesG Rn. 6 a.E.;
Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 10 Rn. 15 a, 16).
Soweit die Bundes- und Landeshaushaltsordnungen (§ 49
Abs. 2 BHO, § 49 Abs. 2 LHO-BW) die Möglichkeit
rückwirkender Einweisungen in besetzbare Planstellen
vorsehen, handelt es sich nicht um Statusänderungen für die
Vergangenheit, sondern um rein besoldungsrechtliche
Maßnahmen, die im Übrigen auf einen Rückwirkungszeitraum von
maximal drei Monaten begrenzt sind
(Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 10 Rn. 16;
Schwegmann/Summer, a.a.O., § 3 BBesG Rn. 6 a.E.).
19
Angewandt auf den Fall des Ausgangsverfahrens
bedeutet dies: Da die Amtsbezeichnung "Präsident des
Landesarbeitsgerichts" zum damaligen Zeitpunkt zwei
Besoldungsgruppen (R 5 und R 6) zugeordnet war, hat die im
Schreiben vom 19. Dezember 1995 erfolgte Einweisung in die
Besoldungsgruppe R 6 mit Wirkung ab 1. Februar 1996 den Akt
der Ernennung zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts in
statusrechtlicher Hinsicht konkretisiert und ergänzt. Der
Antrag des Klägers auf Einweisung in die Besoldungsgruppe R 8
rückwirkend zum 1. Februar 1996 bedeutet, dass er für die
Vergangenheit ein anderes Amt im statusrechtlichen Sinne
erstrebt, nämlich das eines Landesarbeitsgerichtspräsidenten
in der Besoldungsgruppe R 8. Dies ist beamtenrechtlich nicht
möglich.
20
Für eine rückwirkende Einweisung als rein
besoldungsrechtliche Maßnahme gemäß § 49 Abs. 2 i.V.m.
§ 115 LHO-BW fehlt es nicht nur an einer besetzbaren
Planstelle in der Besoldungsgruppe R 8; vielmehr begehrt der
zwischenzeitlich im Ruhestand befindliche Kläger die
Rückwirkung auch weit über die Drei-Monats-Grenze hinaus
(vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember
1975, ZBR 1976, S. 155 ).
21
Damit ist der Hauptantrag im Ausgangsverfahren
auf eine rechtlich nicht mögliche Leistung gerichtet.
Unerörtert bleiben kann deshalb die vom Finanzministerium
Baden-Württemberg aufgeworfene Frage, ob angesichts des
Umstandes, dass erst im Oktober 1996 mehr als 100 dauerhafte Stellen für Arbeitsrichter ausgewiesen
waren, im Zeitpunkt der Ernennung im Hinblick auf eine
mögliche Fluktuation und später im Hinblick auf § 19
Abs. 2 BBesG - selbst bei Bestehen einer Rechtsgrundlage für
die Besoldung in R 8 ab 101 Richterplanstellen - ein
zwingender Anspruch auf Besoldung nach R 8 bestanden hätte
(vgl. dazu Schwegmann/Summer, a.a.O., § 18 BBesG Rn. 11
c und § 19 BBesG Rn. 11, 12;
Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, a.a.O.,
§ 19 Anm. 5; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985, DÖV
1985, S. 875 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.
Februar 1991, ZBR 1992, S. 213 f.; VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 1975, ZBR 1976, S.
155 ).
22
3. Mit dem oben unter 2. genannten Problem des
auf eine unmögliche Leistung gerichteten Hauptantrags hat
sich das Verwaltungsgericht in keiner Weise auseinander
gesetzt und damit auch nicht mit der Frage, ob als Konsequenz
der Hauptantrag eventuell anders ausgelegt werden muss bzw.
ob ein Leistungsantrag gegen diesen Beklagten überhaupt in
Betracht kommt. Solche Erwägungen an Stelle des Fachgerichts
anzustellen, ist nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts.
23
Da das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit
und - für den Fall der Nichtigkeit der zur Prüfung gestellten
Norm - von der Begründetheit des Hauptantrags ausging, hat es
sich folgerichtig mit dem hilfsweise gestellten
Feststellungsantrag im Vorlagebeschluss nicht befasst. Dem
Bundesverfassungsgericht ist es deshalb verwehrt zu prüfen,
ob im Rahmen einer Entscheidung über die Feststellungsklage
eine Vorlage möglich gewesen wäre.
24
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.