BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 7/04 -
- 2 BvL 8/04 -
- 2 BvL 9/04 -
§ 140 der Kostenordnung (Gesetz über die
Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in
der Fassung vom 26. Juli 1957, Bundesgesetzblatt I Seite 960)
mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs.
2 Satz 1 sowie Art. 70 Abs. 1, 105, 106 des
Grundgesetzes vereinbar ist, soweit er vorschreibt, dass auch
die Notare im Dienst des Landes Baden-Württemberg bei
notariellen Beurkundungen und Beglaubigungen Kosten nach den
Bestimmungen der §§ 141 ff. in Verbindung mit
§ 18 Abs. 1 (Geschäftswert) der Kostenordnung zu erheben
haben,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgericht Breisach vom 30. Juni 2004 - UR II 8/04
-
- 2 BvL 7/04 -,
§ 140 der Kostenordnung (Gesetz über die
Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in
der Fassung vom 26. Juli 1957, Bundesgesetzblatt I Seite 960)
mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs.
2 Satz 1 sowie Art. 70 Abs. 1, 105, 106 des
Grundgesetzes vereinbar ist, soweit er vorschreibt, dass auch
die Notare im Dienst des Landes Baden-Württemberg bei
notariellen Beurkundungen und Beglaubigungen Kosten nach den
Bestimmungen der §§ 141 ff. in Verbindung mit
§ 18 Abs. 1 (Geschäftswert) der Kostenordnung zu erheben
haben,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgericht Breisach vom 30. Juni 2004 - UR II 10/04
-
- 2 BvL 8/04 -,
§ 140 der Kostenordnung (Gesetz über die
Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in
der Fassung vom 26. Juli 1957, Bundesgesetzblatt I Seite 960)
mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs.
2 Satz 1 sowie Art. 70 Abs. 1, 105, 106 des
Grundgesetzes vereinbar ist, soweit er vorschreibt, dass auch
die Notare im Dienst des Landes Baden-Württemberg bei
notariellen Beurkundungen und Beglaubigungen Kosten nach den
Bestimmungen der §§ 141 ff. in Verbindung mit
§ 18 Abs. 1 (Geschäftswert) der Kostenordnung zu erheben
haben,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgericht Breisach vom 30. Juni 2004 - UR II 9/04
-
- 2 BvL 9/04 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9.
Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Die Vorlagen werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Vorlagen sind unzulässig.
1
Die Vorlagen betreffen die Frage, ob die
Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare
aufgrund § 140 KostO mit dem Grundgesetz vereinbar
ist.
2
1. a) Das Organisationsrecht der Notare in
Deutschland kennt neben den beiden freiberuflichen
Notariatsformen im Sinne von § 3 BNotO das Amtsnotariat
in Baden-Württemberg nach Maßgabe der
§§ 114 - 116 BNotO sowie landesrechtlicher
Vorschriften. Die baden-württembergischen Amtsnotare sind
Beamte im Landesdienst (vgl. § 17 Abs. 1 des
Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in
Baden-Württemberg - LFGG). Der Bestand des bereits bei
Inkrafttreten des Grundgesetzes bestehenden Amtsnotariats in
Baden-Württemberg ist nach Maßgabe des Art. 138 GG
geschützt.
3
b) Die Erhebung von Notarkosten wurde bereits
durch die Reichskostenordnung vom 25. November 1935
(RGBl I S. 1371) für alle Notariatsformen im damaligen
Reichsgebiet vereinheitlicht. Die für die Vereinheitlichung
maßgebliche Vorschrift befand sich in § 143 der
Reichskostenordnung und wurde durch das Gesetz zur Änderung
und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom
26. Juli 1957 (BGBl I S. 861 ) im
Wesentlichen wortgleich in den noch heute gültigen § 140
KostO übernommen. § 140 KostO lautet:
4
Die Kosten der Notare bestimmen sich, soweit
bundesrechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist,
ausschließlich nach diesem Gesetz. Vereinbarungen über die
Höhe der Kosten sind unwirksam.
5
Die Kostenordnung, die nicht nur die Erhebung
von Notarkosten regelt, sondern die Kostenerhebung im
gesamten Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1
KostO), beruht überwiegend auf einem Wertgebührensystem, bei
dem sich die Höhe der zu entrichtenden Gebühr nach dem
Geschäftswert (§ 18 KostO) richtet, auf den der
Gebührentarif (§ 32 KostO) anzuwenden ist. Auch die
Gebührentatbestände des Gerichtskostengesetzes basieren
grundsätzlich auf einem solchen Wertgebührensystem (vgl.
§§ 3 Abs. 1, 34 GKG).
6
c) Während den freiberuflich tätigen Notaren
im Sinne von § 3 BNotO die Gebühren für ihre Tätigkeit
selbst zufließen, werden die Notarkosten der im Landesdienst
stehenden baden-württembergischen Amtsnotare nach Maßgabe des
Landesjustizkostengesetzes des Landes Baden-Württemberg
(LJKG) zur Staatskasse erhoben. Den Amtsnotaren verbleiben
allerdings Gebührenanteile (vgl. im Einzelnen
§§ 10 ff. LJKG sowohl in der Fassung des LJKG vom
15. Januar 1993, GBl S. 109, als auch in der
Fassung des LJKG vom 28. Juli 2005, GBl S. 580).
Die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74
Abs. 1 Nr. 1 GG, der das Kostenrecht der Notare unterfällt,
steht einer solchen ergänzenden landesrechtlichen Regelung
des Gebührenaufkommens im Bereich des baden-württembergischen
Amtsnotariats grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BVerfGK 7,
117).
7
2. a) Die Erinnerungsführer der
Ausgangsverfahren haben zwischen 2000 und 2003 vor einem
badischen Amtsnotar Grundstückskaufverträge beurkunden
lassen, und zwar zu Kaufpreisen von 600.000 DM (2 BvL
7/04), 613.550 € (2 BvL 8/04) und 435.000 € (2 BvL
9/04). In den Verfahren 2 BvL 7/04 und 2 BvL 8/04 wurden
außerdem Grundschuldbestellungserklärungen beglaubigt. Die
nach §§ 36, 45, 136, 146, 150 KostO in Rechnung
gestellten Gebühren und Auslagen betrugen einschließlich
Umsatzsteuer 4.070,44 DM (2 BvL 7/04), 2.619,51 €
(2 BvL 8/04) und 1.774,45 € (2 BvL 9/04). Vor dem
Amtsgericht Breisach wendeten sich die Erinnerungsführer
gegen den Kostenansatz.
8
b) Mit Beschlüssen vom 30. Juni 2004 (UR
II 8 - 10/04) hat das Amtsgericht Breisach die
Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß
Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorgelegt, ob § 140
der Kostenordnung (Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom
26. Juli 1957, BGBl I S. 960) mit Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 Satz 1 sowie
Art. 70 Abs. 1, 105, 106 des Grundgesetzes vereinbar
ist, soweit er vorschreibt, dass auch die Notare im Dienst
des Landes Baden-Württemberg bei notariellen Beurkundungen
und Beglaubigungen Kosten nach den Bestimmungen der
§§ 141 ff. in Verbindung mit § 18 Abs. 1
(Geschäftswert) der Kostenordnung zu erheben haben.
9
3. Die wortlautidentischen Vorlagebeschlüsse
werden vom Amtsgericht im Wesentlichen wie folgt
begründet:
10
a) Die Kostenerhebung der
baden-württembergischen Amtsnotare sei mit den Grundsätzen
der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung, wie
sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom
19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) entwickelt habe,
nicht zu vereinbaren.
11
Der Gebührenzweck der Kostendeckung
rechtfertige die Kostenerhebung nicht. Den in den
vorliegenden Fällen erhobenen Kosten stehe in Wahrheit nur
ein „tatsächlicher Aufwand“, berechnet nach der einschlägigen
Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums
Baden-Württemberg (GABl vom 18. Oktober 1995, S. 567),
von 138,- € (2 BvL 7/04), 294,50 € (2 BvL 8/04) und
101,- € (2 BvL 9/04) gegenüber. Aus einem Bericht des
Landesrechnungshofs Baden-Württemberg vom Mai 2000 (LT-Drs.
12/5154) ergebe sich für die notarielle Tätigkeit der
Amtsnotare im Jahr 1998 ein Überschuss für den Landeshaushalt
von Baden-Württemberg von 176 Mio. DM. Der Geschäftswert als
Bemessungsgrundlage nach § 18 KostO stehe auch mit den
tatsächlich verursachten Kosten in keinem Zusammenhang.
12
Der Zweck des Vorteilsausgleichs rechtfertige
die Kostenerhebung ebenfalls nicht, da ein über die
Beurkundungsleistung hinausgehender besonderer Vorteil nicht
ersichtlich sei. Auch Lenkungszwecke würden mit den
Notarkosten nicht verfolgt. Schließlich könnten auch soziale
Zwecke eine generelle Überhöhung von Gebühren nicht
rechtfertigen, da derartige Abstufungen nur unterhalb einer
kostenorientierten Obergrenze des Gebührensatzes zulässig
seien. Gegen diesen Befund lasse sich auch nicht einwenden,
dass die Kostenerhebung der baden-württembergischen
Amtsnotare auf Bundesrecht beruhe. Selbst wenn die
bundesrechtlich geregelte Kostenerhebung nur in einem
Bundesland in Konflikt mit der Schutz- und
Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung gerate, sei dies
unzulässig.
13
b) Auch die Grundrechte der Erinnerungsführer
seien durch die Erhebung der Notarkosten verletzt. Die
Kostenerhebung verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG, da sie
in einem Missverhältnis zum Wert der erbrachten Leistung
stünden. Art. 3 Abs. 1 GG sei unter zwei Gesichtspunkten
verletzt. Zum einen sei der Grundsatz der
Belastungsgleichheit nicht gewahrt, weil wegen der
Kostenüberdeckung im notariellen Bereich die
Gebührenschuldner der Amtsnotare über ihre allgemeinen
Steuerpflichten hinaus zur Finanzierung der öffentlichen
Haushalte herangezogen würden. Zum anderen verstoße es gegen
Art. 3 Abs. 1 GG, dass aufgrund der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für notarielle Geschäfte im
Anwendungsbereich der Richtlinie 69/335/EWG
(Gesellschaftsteuerrichtlinie) nur noch aufwandsbezogene
Gebühren erhoben werden dürften, während außerhalb des
Anwendungsbereichs weiter das tradierte Wertgebührensystem
der Kostenordnung gelte. Art. 3 Abs. 1 GG verlange hier,
dass alle Gebühren im staatlichen Notariat ausschließlich
nach konkretem Aufwand zu bemessen seien. Schließlich sei
auch Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, denn
Individualvermögen, auch das Eigentum am Geld, sei nur im
Rahmen der allgemeinen Steuerpflicht gemeinwohlpflichtig,
prinzipiell aber nicht für fremde Personen
sozialpflichtig.
14
4. Zu den Vorlagen haben das Justizministerium
Baden-Württemberg, das Bundesministerium der Justiz, der
Badische Notarverein und das mit den Beurkundungen befasste
Notariat Stellung genommen.
15
a) Das Justizministerium Baden-Württemberg
hält die Vorlagen für unzulässig. Die Unzulässigkeit ergebe
sich unter anderem daraus, dass das Amtsgericht sich
lediglich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) stütze, eine
Auseinandersetzung mit den einschlägigen Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts zu den Wertgebühren im Bereich der
Justizkosten (BVerfGE 80, 103; 85, 337) aber unterlasse. In
diesen Entscheidungen habe das Bundesverfassungsgericht die
Anknüpfung von Gerichtsgebühren an den Streit- oder
Geschäftswert ausdrücklich gebilligt und dabei auch die
Berücksichtigung sozialer Zwecke zugelassen. Auch auf die
einschlägige fachgerichtliche Rechtsprechung zu den
Wertgebühren im Bereich der Justizkosten, etwa der
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom
6. Dezember 2000 (NJW-RR 2001, S. 880) gehe das
Amtsgericht nicht ein.
16
Ungeachtet der Unzulässigkeit der Vorlagen sei
§ 140 KostO auch mit dem Grundgesetz vereinbar.
Wertgebührensysteme gebe es seit Inkrafttreten des
Grundgesetzes nicht nur bei der Kostenerhebung der
Amtsnotare, sondern auch im Bereich der Gerichtsgebühren.
Hinsichtlich der Amtsnotare werde das bei Inkrafttreten des
Grundgesetzes bestehende System überdies durch Art. 138
GG geschützt. Die Kostenerhebung der Amtsnotare sei auch vom
Gebührenzweck der Kostendeckung gerechtfertigt. Bei den zu
betrachtenden Kosten sei nicht nur der beim konkreten
Geschäft anfallende Arbeitsaufwand zu berücksichtigen,
sondern unter anderem auch kalkulatorische Kosten und das mit
der notariellen Tätigkeit verbundene Haftpflichtrisiko. Ein
grobes Missverhältnis von Gebühr und erbrachter Leistung sei
nicht gegeben. Zudem komme es bei Geschäften mit niedrigem
Geschäftswert auch zu einer Gebühr, die die Kosten der
konkreten Leistung gerade nicht decke. Mit dem
Wertgebührensystem und der damit verbundenen Mischkalkulation
würden soziale Zwecke verfolgt, die auch in engem
Zusammenhang mit dem Justizgewährungsanspruch stünden. Auch
rechtfertige der Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs die
Kostenerhebung, denn mit zunehmendem Geschäftswert steige das
wirtschaftliche Interesse der Beteiligten an der durch die
Beurkundung vermittelten Rechtssicherheit und der damit
verbundenen rechtlichen Beratung und Belehrung.
17
Schließlich seien auch Grundrechte durch die
Kostenerhebung nicht verletzt. Insbesondere führe die
Auslegung von Art. 3 Abs. 1 GG durch das Amtsgericht
mittelbar zu einer Kompetenzerweiterung der europäischen
Rechtsetzungsorgane, die weder im nationalen noch im
europäischen Recht eine Grundlage finde.
18
b) Das Bundesministerium der Justiz verweist
auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
6. Juli 2004 (BVerfGK 3, 310) zu den Gebühren in
Grundbuchsachen, der die verfassungsrechtlichen Bedenken des
Amtsgerichts entkräfte. Der Bundesgesetzgeber sei im Übrigen
auf jeden Fall befugt, für Amtsnotare und freiberufliche
Notare dasselbe Gebührensystem vorzusehen. Eine Reduzierung
der Gebühren für Amtsnotare würde unweigerlich einen
Wettbewerbsnachteil für die auch in Baden-Württemberg tätigen
freiberuflichen Notare zur Folge haben. Die hier drohende
Grundrechtsverletzung (Art. 12 Abs. 1 GG) könne der
Bundesgesetzgeber auch nicht verhindern, da ihm eine Änderung
der baden-württembergischen Notariatsverfassung wegen
Art. 138 GG nicht möglich sei.
19
c) Der Badische Notarverein und das mit den
Beurkundungen befasste Notariat schließen sich den
Vorlagebeschlüssen des Amtsgerichts Breisach an.
20
Die Vorlagen sind unzulässig
21
1. Das Bundesverfassungsgericht legt in
ständiger Rechtsprechung einen strengen Maßstab an die
Begründungspflicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an,
der auch der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts dienen
soll (BVerfGE 65, 265 ). Das vorlegende Gericht
muss zum einen ausführen, inwiefern seine Entscheidung von
der Gültigkeit der zu prüfenden Norm abhängt (BVerfGE 65, 265
; 89, 329 ). Ergeben sich
verfassungsrechtliche Bedenken dabei erst aus dem
Zusammenwirken mehrerer Bestimmungen des einfachen Rechts, so
kann zwar grundsätzlich jede von ihnen Gegenstand einer
Vorlage sein, doch müssen die mit der zur Prüfung gestellten
Norm zusammenwirkenden Vorschriften in die Darstellung der
einfachrechtlichen Rechtslage einbezogen werden (BVerfGE 80,
96 ; 89, 329 ). Das vorlegende
Gericht muss außerdem die für seine Überzeugung von der
Verfassungswidrigkeit der Norm maßgeblichen Erwägungen
erschöpfend darlegen (BVerfGE 78, 165 ).
Zweifel des Gerichts oder bloße Bedenken reichen nicht aus
(vgl. bereits BVerfGE 1, 184 ). Das
vorlegende Gericht muss deutlich machen, mit welchem
verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte
Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist und aus
welchen Gründen es zu dieser Auffassung gelangt ist. Dabei
muss es sich intensiv mit der einfachen Rechtslage
auseinandersetzen, auf naheliegende tatsächliche und
rechtliche Gesichtspunkte eingehen und die in Rechtsprechung
und Schrifttum vertretenen Auffassungen ebenso verarbeiten
wie die Entstehungsgeschichte der betreffenden Norm (vgl.
BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 80,
96 ; 86, 52 ; 86, 71 ;
89, 329 ; 92, 277 ; 105, 48
).
22
2. Diesen Anforderungen genügen die Vorlagen
nicht.
23
a) Die bundesrechtliche Vorschrift des
§ 140 KostO besagt nur, dass Notarkosten in ganz
Deutschland nach der Kostenordnung zu erheben sind,
gleichgültig ob es sich um freiberufliche Notare oder
Amtsnotare handelt. Finanzverfassungsrechtliche Bedenken
können sich bei dieser Sachlage erst dadurch ergeben, dass
die Notarkosten der baden-württembergischen Amtsnotare nach
baden-württembergischem Landesrecht gemäß § 10 Abs. 1
LJKG zur Staatskasse erhoben werden. Erst die auf diese Weise
für den Landeshaushalt möglicherweise erwirtschafteten
Überschüsse können Fragen nach der Schutz- und
Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung überhaupt aufwerfen.
Auf diesen Punkt der Überschusserzielung für den
Landeshaushalt konzentriert sich zwar auch die
verfassungsrechtliche Argumentation des Amtsgerichts. Dabei
setzt sich das Amtsgericht jedoch nicht mit dem
Zusammenwirken der bundesrechtlichen Vorschrift des
§ 140 KostO und der landesrechtlichen Vorschrift des
§ 10 Abs. 1 LJKG auseinander. Das genügt nicht den
Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an die
Begründung eines Vorlagebeschlusses.
24
b) Die Vorlagebeschlüsse setzen sich auch mit
der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung
(Art. 104a ff. GG) nicht hinreichend
auseinander.
25
Das Amtsgericht erörtert die
verfassungsrechtliche Problematik ausschließlich aus dem
Blickwinkel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) zu den Rückmeldegebühren
nach dem baden-württembergischen Universitätsgesetz, ohne auf
die im vorliegenden Fall einschlägige Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu den Wertgebührensystemen im
Justizkostenbereich einzugehen. Dem Amtsgericht ist zwar
zuzugestehen, dass zum Zeitpunkt seiner Vorlage der Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 betreffend
die Erhebung von Grundbuchgebühren (BVerfGK 3, 310; vgl.
bestätigend BVerfGE 115, 381 ) noch nicht
veröffentlicht war. Das Bundesverfassungsgericht hatte aber
bereits zuvor in mehreren Senatsentscheidungen festgestellt,
dass die im Justizkostenbereich bestehenden
Wertgebührensysteme im Grundsatz nicht zu beanstanden sind
(vgl. BVerfGE 80, 103; 85, 337). Auf diese Entscheidungen
geht das Amtsgericht nicht ein, was geboten gewesen wäre. Die
im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März
2003 (BVerfGE 108, 1) behandelten Rückmeldegebühren
unterscheiden sich wesentlich von den hier betroffenen
Wertgebühren. Die Rückmeldegebühren betrafen eine Gebühr
jeweils gleicher Höhe für eine jeweils gleiche
Verwaltungsleistung. Aus dem Gebührenaufkommen sollten auch
ausweislich des Gesetzeswortlauts ausschließlich die
speziellen Kosten für die Bearbeitung der Rückmeldung gedeckt
werden, nicht jedoch andere Kosten. Auch wurden mit diesen
Gebühren erkennbar keine sozialen Ausgleichszwecke verfolgt
(vgl. BVerfGE 108, 1 ).
26
Die Wertgebühren der Kostenordnung weisen
demgegenüber eine deutlich komplexere Struktur auf. Sie
dienen nach Systematik und Entstehungsgeschichte einer
Vielzahl von Zielen (vgl. BVerfGK 3, 310 ). Neben
der Kostendeckung bezweckt der Gesetzgeber durch das
Wertgebührensystem auch den Ausgleich des durch die
notarielle Leistung empfangenen Vorteils. Hinzu tritt der
einem Wertgebührensystem immanente soziale Ausgleich zwischen
nicht kostendeckenden Leistungen mit niedrigem Geschäftswert
und kostendeckenden Leistungen mit hohem Geschäftswert.
Dieser Ausgleich wiederum findet seinen Rückhalt im
Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im
durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten
Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 ;
dem folgend BVerfGK 3, 310 ; BVerfGE 115, 381
). Wertgebührensysteme setzen daher komplexe
Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen
voraus, bei denen die verfassungsgerichtliche Kontrolle der
gesetzgeberischen Gebührenbemessung nicht überspannt werden
darf (vgl. BVerfGE 108, 1 ). Mit der Komplexität
des betroffenen Gebührensystems steigen auch die
Anforderungen an die Durchdringung der Materie durch das
vorlegende Fachgericht. Dem werden die Vorlagebeschlüsse
nicht gerecht.
27
Bei der Erörterung des Gebührenzwecks der
Kostendeckung stellt das Amtsgericht auf die von den
Notariaten vorgelegten „Listen über Arbeitsaufwand“ ab, die
nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften des
baden-württembergischen Finanz- und des Justizministeriums
erstellt worden sein sollen. Anders als der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem
Vorlagebeschluss vom 29. Juli 1998 (ESVGH 49,
S. 29), der zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) führte, setzt sich das
Amtsgericht nicht mit der Zusammensetzung dieses Aufwands und
seiner Aussagekraft im vorliegenden Sachzusammenhang
auseinander. So geht aus den Vorlagebeschlüssen an keiner
Stelle hervor, ob bzw. in welchem Umfang in den angeführten
Beträgen tatsächlich die in der einschlägigen
Verwaltungsvorschrift des baden-württembergischen
Finanzministeriums (VwV-Kostenfestlegung; vorliegend
einschlägig die Fassungen vom 10. Dezember 1998, GABl
vom 20. Januar 1999, S. 62 und vom
20. Dezember 2000, GABl vom 7. Februar 2001,
S. 221) bezeichneten Kostenfaktoren berücksichtigt sind.
Das Amtsgericht geht auch nicht darauf ein, dass in der
VwV-Kostenfestlegung bestimmte Kostenfaktoren offensichtlich
nicht berücksichtigt sind, insbesondere weder die den
Amtsnotaren zustehenden Gebührenanteile noch das dem Land aus
der notariellen Tätigkeit entstehende Haftungsrisiko. Ohne
eine genaue Ermittlung und Analyse von Art und Umfang der in
Frage kommenden Kosten kann ein Fachgericht aber seine
Überzeugung von einer Verfehlung des Gebührenzwecks der
Kostendeckung nicht in einer § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
genügenden Weise darlegen.
28
Auch die sonst in Frage kommenden
Gebührenzwecke erörtert das Amtsgericht nicht in
ausreichendem Maße. Es übersieht zum Gebührenzweck des
Vorteilsausgleichs, dass sich die notarielle Beurkundung
nicht darin erschöpft, „für bestimmte Rechtsvorgänge den
'Vorteil' der Verlässlichkeit oder Rechtswirksamkeit zu
erlangen“. Die notarielle Leistung umfasste neben der
Belehrung und Beratung der Beteiligten (§ 17 BeurkG)
einschließlich der Übernahme der damit verbundenen Haftung in
allen Vorlagefällen auch Vollzugstätigkeiten, auf die in den
Ausgangsfällen auch ein Teil der erhobenen Gebühren gemäß
§ 146 KostO entfiel. Schließlich setzt sich das
Amtsgericht auch nicht damit auseinander, dass die
Wertgebühren im Justizkostenbereich - anders als die im
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003
behandelten Rückmeldegebühren - neben der Kostendeckung dem
sozialen Ausgleich dienen (vgl. BVerfGE 80, 103
einerseits und BVerfGE 108, 1 andererseits). Der
bloße Hinweis des Amtsgerichts darauf, dass ein sozialer
Ausgleich nur unterhalb einer kostenorientierten Obergrenze
des Gebührensatzes zulässig sei (BVerfGE 108, 1 ),
lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der
aufgeworfenen Problematik im Kontext von Wertgebühren
vermissen. Insbesondere geht das Amtsgericht ohne jede
Erörterung davon aus, dass bei der Betrachtung derjenigen
Justizleistungen, die dem wertgebührentypischen sozialen
Ausgleich unterliegen, ausschließlich auf den Bereich der
notariellen Tätigkeiten abzustellen ist, andere
Leistungsbereiche der Justiz - insbesondere der freiwilligen
Gerichtsbarkeit -, die ebenfalls aus dem Landeshaushalt
finanziert werden, dabei aber auszuklammern sind. Schon vor
dem Hintergrund von Art. 138 GG, der die Eingliederung
des historisch gewachsenen Amtsnotariats in den staatlichen
Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg
schützt, wäre diese Frage erörterungsbedürftig.
29
c) Schließlich setzt sich das Amtsgericht mit
den Besonderheiten nicht hinreichend auseinander, die sich
aus dem Zusammenhang zwischen dem in Art. 138 GG dem
Grunde nach für zulässig erklärten Sonderorganisationsrecht
des baden-württembergischen Amtsnotariats mit dessen
historischem Bestandteil der Ertragshoheit des
Landeshaushalts für die Notargebühren einerseits (jetzt
§ 10 Abs. 1 LJKG) und dem bundesweit aufgrund einer
konkurrierenden Bundesgesetzgebung vereinheitlichten
Notarkostenrecht (§ 140 KostO) andererseits ergeben.
Nach Art. 138 GG bedarf eine Änderung der Einrichtungen
des baden-württembergischen Amtsnotariats der Zustimmung der
Regierung des Landes Baden-Württemberg. Art. 138 GG
schränkt somit die dem Bundesgesetzgeber in Art. 74 Abs.
1 Nr. 1 GG zugewiesene konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
im Bereich des Notariats durch einen Zustimmungsvorbehalt
ein. Art. 138 GG lässt sich über diesen
Zustimmungsvorbehalt hinaus zwar kein allgemeiner materieller
Aussagegehalt dahingehend entnehmen, dass in seinem
Anwendungsbereich die allgemeinen verfassungsrechtlichen
Anforderungen an das notarielle Organisations- und
Kostenrecht außer Acht gelassen werden könnten (vgl. auch
BVerfGE 111, 191 ). Zu beachten ist aber,
dass bei Inkrafttreten des Grundgesetzes das notarielle
Kostenrecht anders als das Organisationsrecht aufgrund des
damals gemäß Art. 123 Abs. 1, Art. 125 Nr. 1,
Art. 74 Nr. 1 (jetzt: Art. 74 Abs. 1 Nr. 1) GG
fortgeltenden § 143 der Reichskostenordnung, dessen
Regelungsgehalt sich nun in § 140 KostO wiederfindet,
vereinheitlicht war. Art. 138 GG ist also vor dem
Hintergrund eines vereinheitlichten Notarkostenrechts zu
sehen. Bei dieser Sachlage stellt sich offensichtlich die
Frage, ob bzw. in welchem Umfang der Bundesgesetzgeber bei
der bundeseinheitlichen Gestaltung des Notarkostenrechts die
landespezifischen Besonderheiten der baden-württembergischen
Notariatsverfassung, die wegen Art. 138 GG nur
eingeschränkt seiner Gesetzgebungskompetenz unterliegt,
überhaupt berücksichtigen muss. Hierauf geht das Amtsgericht
an keiner Stelle ein. Der Sache nach unterstellt es ohne
nähere Begründung, dass sich aus der Schutz- und
Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung
(Art. 104a ff. GG) ohne Rücksicht auf Art. 138
GG und dessen Entstehungsgeschichte die Notwendigkeit eines
Notarkostensonderrechts für baden-württembergische Amtsnotare
ableiten lässt. Auch dies genügt nicht den
Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG.
30
d) Auch soweit das Amtsgericht einen Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG rügt, weil im Anwendungsbereich
der Gesellschaftsteuerrichtlinie eine Umstellung des
Gebührensystems gemeinschaftsrechtlich erforderlich geworden
ist, während außerhalb des Anwendungsbereichs dieser
Richtlinie weiter das herkömmliche Wertgebührensystem
Anwendung findet, ist die Vorlage nicht hinreichend
begründet. Zum einen problematisiert das Amtsgericht in
diesem Zusammenhang nicht die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Gleichheitsverstoß
grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, dass
unterschiedliche Hoheitsträger innerhalb ihrer jeweiligen
Rechtsetzungskompetenz unterschiedliche Sachregelungen
treffen (vgl. BVerfGE 10, 354 ; 42, 20 ;
52, 42 ; 93, 319 ; vgl. auch
BVerfGK 3, 310 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2004
- 1 BvR 2221/03 -, NJW 2005, S. 737
). Unabhängig davon ergibt sich vorliegend
offensichtlich die Problematik, dass die durch die
Gesellschaftsteuerrichtlinie mittelbar bewirkte Zweiteilung
des Systems der Notargebühren in Baden-Württemberg zwar zu
einer Ungleichbehandlung führt, diese aber ihren Ursprung
jedenfalls im beschränkten Schutzzweck der
Gesellschaftsteuerrichtlinie hat, der sich nicht ohne
weiteres auf Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs
der Richtlinie übertragen lässt (vgl. auch BVerfGE 116, 135
). Auch hierauf geht das Amtsgericht nicht
ein.