BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 8/02 -
der Frage, ob die Strafvorschriften des
Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1
und Anlage I (Cannabis) BtMG, hilfsweise, ob § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 (in den Handlungsalternativen des Erwerbens oder
sich in sonstiger Weise Verschaffens) und § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 BtMG mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3
Abs. 1 GG vereinbar sind,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Bernau vom 11. März 2002 - 3 Cs 224 Js 36463/01
(387/01) -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 29. Juni 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Die Vorlage stellt erneut die mit Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90,
145) beantwortete Frage, ob die Strafvorschriften des
Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie verschiedene Formen des
unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten verbieten und mit
Strafe bedrohen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
2
1. a) Der 1981 geborene Angeklagte des
Ausgangsverfahrens wurde am 17. August 2001 von
Polizeibeamten kontrolliert; dabei wurde in seiner
Hosentasche ein Cannabistabakgemisch mit einem Bruttogewicht
von 1,5 g und ein Stück Cannabis mit einem Nettogewicht von
3,6 g aufgefunden.
3
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) lehnte
eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 31a BtMG ab,
weil die aufgefundene Menge von 3,6 Gramm Cannabis weit
oberhalb der Grenze von drei Konsumeinheiten liege, bis zu
der im Land Brandenburg von einer geringen Menge ausgegangen
werde; sie beantragte, den Beschuldigten im Wege des
Strafbefehls wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zu Geldstrafe zu
verurteilen.
4
b) Das Amtsgericht - Jugendgericht - Bernau
lehnte den Erlass des Strafbefehls ab und bestimmte Termin
zur Hauptverhandlung, in der der Angeklagte, der bislang von
seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, ein Geständnis
ablegte. Das Amtsgericht wollte das Verfahren gemäß
§ 31a BtMG wegen geringer Schuld einstellen; die
Staatsanwaltschaft erteilte die gemäß § 31a Abs. 2 BtMG
erforderliche Zustimmung zu dieser Verfahrenserledigung
nicht. Nachdem die Jugendgerichtshilfe angeregt hatte, auf
den zum Tatzeitpunkt zwanzig Jahre alten Angeklagten
Jugendstrafrecht anzuwenden, schlug die Staatsanwaltschaft
vor, das Verfahren gemäß § 153a StPO, hilfsweise gemäß
§§ 45, 47 JGG gegen Zahlung einer Geldauflage
einzustellen.
5
Das Amtsgericht setzte das Verfahren zur
Prüfung der Frage aus, ob die "betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig" sein könnten.
Zur Vorbereitung einer Entscheidung holte das Amtsgericht
eine behördliche Auskunft des Bundesministeriums für
Gesundheit zur Frage der Gefährlichkeit von Cannabis ein. Es
bestimmte zugleich neuen Termin zur Hauptverhandlung und lud
drei Sachverständige aus Deutschland, Holland und der
Schweiz, die sich gutachterlich zu der Frage des
"gegenwärtigen wissenschaftlichen Diskussionsstands im
Bereich der Cannabisforschung" äußern sollten.
6
Das Bundesministerium für Gesundheit wies in
seiner Stellungnahme vom 1. März 2002 auf die von der
Bundesrepublik Deutschland übernommenen internationalen
Verpflichtungen hin, den Verkehr mit Cannabis unter Strafe zu
stellen; zu der Frage der Gefährlichkeit von Cannabis führte
es aus:
7
"Der Bundesregierung geht es bei der
gesetzlichen Regelung des Umgangs mit Cannabis letztlich
darum, einen verfassungskonformen Ausgleich zwischen dem
erforderlichen Gesundheitsschutz für den Einzelnen und die
Allgemeinheit einerseits, sowie den Einschränkungen der
persönlichen Handlungsfreiheit infolge des strafbewehrten
Cannabisverbots andererseits, zu finden. Dies hat das
Bundesverfassungsgericht in seiner bekannten
'Haschisch-Entscheidung' von 1994 ausdrücklich anerkannt und
u.a. aus diesem Grund die Rechtmäßigkeit der Cannabisverbote
bestätigt. Die Bundesregierung nimmt jedoch den jeweils
neuesten Stand der Forschung zum Anlass, mit allen
Beteiligten in Gesellschaft und Wissenschaft die Diskussion
über die Entkriminalisierung bzw. Entpönalisierung von nicht
strafwürdigen Konsumentendelikten weiterzuführen, wobei auch
mögliche gesetzliche Änderungen grundsätzlich nicht
ausgeschlossen werden.
8
Die Bundesregierung sieht derzeit keine
Veranlassung, mit der Autorität der für den Gesundheitsschutz
verantwortlichen staatlichen Instanzen übereilt ein
unbegrenztes Freigabesignal für eine berauschende Substanz zu
geben. Sie wird darin von der internationalen Gemeinschaft
und der hierfür zuständigen Weltgesundheitsorganisation
bestärkt, die an dem obligatorischen Cannabisverbot der
Suchtstoffübereinkommen der Vereinten Nationen festhalten
wollen. Deutschland ist zur Umsetzung der Übereinkommen
vertraglich verpflichtet. Das gleiche gilt übrigens in den
Niederlanden, wo der Cannabiserwerb für den Eigenkonsum
ebenfalls gesetzlich nicht erlaubt ist, sondern lediglich in
sehr engen Grenzen geduldet wird.
9
...
10
Zu Ihrer Frage nach einer möglichen
gesundheitlichen Gefährdung durch Cannabis ... ist ergänzend
festzustellen, dass entsprechende Untersuchungen unter dem
Umstand leiden, dass zunehmend mehrere legale und illegale
Substanzen in Kombination konsumiert werden, einzelne
Kausalitäten daher schwer feststellbar sind. Zu einer
möglichen Reihenfolge im Hinblick auf die Risiken einzelner
Suchtstoffe ordnet eine Studie aus 1996 Cannabis als weniger
gefährlich ein als beispielsweise Alkohol oder Ecstasy
(Fahrenkrug, H. & Gmel. G (1996) "Nach Heroin und Kokain
gleich Alkohol und Nikotin" Abhängigkeiten ,
2 (1), 43-46; ebenso, bezogen auf das Abhängigkeitspotenzial
der Droge, eine Arbeit aus 1999 (Joy Watson & Benson
"Marijuana and medicine. Assessing the science base."
Washington D.C. National Academy Press 1999).
11
Allerdings hat auch keine der neueren Studien
Cannabis eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" ausgestellt.
Vielmehr wird auf eine Reihe akuter und langfristiger
Beeinträchtigungen durch nichtmedizinischen Cannabiskonsum
hingewiesen, die zwar normalerweise gering, bei chronischem
Dauerkonsum aber mit größeren Risiken, bis zur psychischen
Abhängigkeit, verbunden sind. Die Untersuchungen weisen auf
die "vielen Unbekannten" hin und empfehlen weitere
wissenschaftliche Untersuchungen im Hinblick auf den
Wirkmechanismus der Inhaltsstoffe von Cannabis (z.B. auch die
von Ihnen zitierte Untersuchung von Kleiber/Kovar).
Festzustellen ist auch, dass eine steigende Zahl von Klienten
eine Drogenberatung/behandlung aufsuchen, die über eine
primäre Cannabisproblematik berichten. Die Bundesregierung
lässt gegenwärtig die Hintergründe dieser Entwicklung
wissenschaftlich untersuchen.
12
Zum internationalen Vergleich des
Cannabiskonsums liegen der Bundesregierung die Auswertungen
der Europäischen Drogenbeobachtungsstelle (EBDD), einer
Einrichtung der EU-Kommission mit Sitz in Lissabon vor. Aus
dem "Jahresbericht 2001" ergibt sich, dass Cannabis unter
Schülern die am weitesten verbreitete illegale Droge ist. Die
Lebenszeitprävalenz unter Schülern im Alter von 15 bis 16
Jahren reicht von 8 % in Portugal und Schweden bis zu
35 % in Frankreich und UK, in den Niederlanden lag
dieser Wert bei etwa 28 %. ..."
13
...
14
In der Hauptverhandlung am 11. März 2002
setzte das Amtsgericht Bernau das Verfahren gemäß
Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG aus und legte dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vor, ob die
Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie
Cannabisprodukte in der Anlage I zu § 1 Abs. 1
BtMG mit der Folge aufführen, dass der unerlaubte Verkehr mit
diesen Stoffen den Strafvorschriften des
Betäubungsmittelgesetzes unterliegt, verfassungswidrig sind;
hilfsweise stellte das Amtsgericht Bernau die Strafvorschrift
des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in den
Handlungsalternativen des "Erwerbs" oder des "sich in
sonstiger Weise Verschaffens" sowie § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 BtMG (unerlaubter Besitz) zur Prüfung des
Bundesverfassungsgerichts.
15
Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus:
16
aa) Die erneute Vorlage sei zulässig, weil die
aufgeworfene Frage auf Grund neuer Tatsachen zu prüfen
sei.
17
(1) Das Bundesverfassungsgericht habe in
seinem Beschluss vom 9. März 1994 (BVerfGE 90,
145 ff.) zwar festgestellt, dass die Strafvorschriften
des Betäubungsmittelgesetzes auch im Hinblick auf das
umfassende Verbot des Umgangs mit Cannabis verfassungsgemäß
seien, weil der Gesetzgeber mit der Aufnahme der
Cannabisprodukte in das Betäubungsmittelgesetz einen
legitimen Zweck verfolge, zu dessen Förderung die
Strafvorschriften geeignet und erforderlich seien. Das
Bundesverfassungsgericht habe dabei aber auch betont, dass
der Gesetzgeber angesichts der "offenen kriminalpolitischen
und wissenschaftlichen Diskussion über die vom Cannabiskonsum
ausgehenden Gefahren und den richtigen Weg ihrer Bekämpfung
(...) die Auswirkungen des geltenden Rechts unter Einschluss
der Erfahrungen des Auslandes zu beobachten und zu
überprüfen" habe. Der Gesetzgeber habe dabei insbesondere
einzuschätzen, ob und inwieweit die Freigabe von Cannabis zu
einer Trennung der Drogenmärkte führen und damit zu einer
Eindämmung des Betäubungsmittelkonsums beitragen könne
(BVerfGE 90, 145 ).
18
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit habe
im Jahr 1996 Expertisen zu den pharmakologischen,
toxikologischen und psychosozialen Auswirkungen des
Cannabiskonsums eingeholt; die beauftragten Wissenschaftler
Kleiber und Kovar hätten ihre Studie 1997 vorgelegt und darin
belegt, dass Wirkungen und Konsequenzen des Cannabiskonsums
nicht die Gefährlichkeit besäßen, wie sie durch das
Bundesverfassungsgericht im Jahr 1994 noch angenommen worden
sei. Die mit dem Konsum von Cannabis verbundenen
Schwierigkeiten und Komplikationen fielen wesentlich geringer
aus als bisher allgemein angenommen.
19
Diese Sicht auf die geringe Gefährlichkeit von
Cannabis sei durch die in der Hauptverhandlung gehörten
Sachverständigen Prof. Dr. Dieter Kleiber, Berlin, Prof. Dr.
Peter Cohen, Amsterdam, und Prof. Uchtenhagen, Zürich,
bestätigt worden; auch das Bundesministerium für Gesundheit
spreche in der übermittelten Auskunft nicht mehr von einer
"riskanten Droge".
20
Dem Gesetzgeber lägen daher mittlerweile
neueste fundierte wissenschaftliche Forschungsergebnisse vor,
die belegten, dass an der 1994 erfolgten Risikoeinschätzung
nicht mehr festgehalten werden könne. Der Gesetzgeber
reagiere auf diese neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse
nicht angemessen, weshalb eine erneute Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts geboten sei.
21
bb) Die zur Prüfung des
Bundesverfassungsgerichts gestellten Vorschriften seien
sämtlich entscheidungserheblich. Auf Grund der geringen
gesundheitlichen Gefährdung sei die gesamte Kriminalisierung
des Umgangs mit dem Betäubungsmittel Cannabis
verfassungswidrig, der Angeklagte des Ausgangsverfahrens
daher aus Rechtsgründen freizusprechen.
22
(cc) Die Vorschriften des BtMG verstießen
gegen Art. 2 Abs. 1 GG und – soweit sie die
Verhängung von Freiheitsstrafe gestatteten – gegen
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, weil sie unverhältnismäßig
seien.
23
(1) Die Strafvorschriften verfolgten keinen
legitimen Zweck mehr. Zwar stehe dem Gesetzgeber insoweit ein
weiter Beurteilungsspielraum zu; der ende allerdings, wenn
die zielstehenden Erwägungen heute objektiv nicht mehr als
zutreffend bezeichnet werden könnten. Die
Einschätzungsprärogative und der damit verbundene
gesetzgeberische Gestaltungsspielraum reduziere sich auf
Null, wenn wissenschaftlich nachgewiesen sei, dass von
Cannabis lediglich geringe Gefahren für nur wenige Menschen
ausgingen.
24
Der Gesetzgeber habe mit Einführung der
Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes den Schutz der
Volksgesundheit, der Familie und insbesondere der Jugend
verfolgt. Das umfassende Umgangsverbot auch mit
Cannabisprodukten solle den gesundheitlichen Gefährdungen der
Konsumenten entgegen wirken. Schon 1994 habe das
Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die von
Cannabisprodukten ausgehenden gesundheitlichen Gefahren
wesentlich geringer seien als ursprünglich befürchtet.
25
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
liege allerdings die Einschätzung zu Grunde, dass der Konsum
von Cannabis mit "nicht unbeträchtlichen Gefahren und
Risiken" verbunden sei. Diese Einschätzung sei heute nicht
mehr haltbar. Weil vom Cannabiskonsum keine "entscheidenden"
Gefahren mehr ausgingen, dürfe der Gesetzgeber diesen
verbleibenden Gefahren nicht mehr mit den Mitteln des
Strafrechts begegnen.
26
Das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme
habe im Übrigen die Feststellungen bestätigt, die bereits das
Landgericht Lübeck in seinem Vorlagebeschluss vom 12.
Dezember 1991 getroffen habe.
27
(2) Jedenfalls sei das Strafrecht kein
geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung des mit
dem strafbewehrten Verbot verfolgten Zwecks. Ziel des
umfassenden strafbewehrten Verbots des Umgangs mit Cannabis
sei es, die Verbreitung der Droge in der Gesellschaft
einzuschränken und die damit verbundenen Gefahren zu
verringern. Dem Gesetzgeber stehe zwar für die Frage der
Geeignetheit eines Mittels eine Einschätzungsprärogative zu;
seine Prognose könne nur dann als verfassungswidrig
qualifiziert werden, wenn sie offensichtlich fehlsam sei.
Zwischenzeitlich lägen gesicherte Erkenntnisse dahingehend
vor, dass zwischen Strafandrohung und Konsumverhalten kein
konkreter Zusammenhang bestehe. Die gesetzgeberische Prognose
sei daher offensichtlich falsch. Die Sachverständigen hätten
angegeben, dass die Pönalisierung des Wirkstoffes Cannabis
für seine Ausbreitung keine Rolle spiele; der Cannabiskonsum
sei letztlich – wie der Sachverständige Prof. Dr. Cohen
ausgeführt habe - in den Niederlanden, in denen ein
liberalerer Umgang mit Cannabis gepflegt werde, geringer als
in Ländern mit repressiver Drogenpolitik. Das Mittel des
Strafrechts sei zur Erreichung des gesetzten Ziels auch nicht
erforderlich. Präventionsarbeit oder der Einsatz des
Ordnungswidrigkeiten- oder des Gewerberechts seien mildere
Mittel, um den Konsum von Cannabis einzudämmen.
28
(3) Die Strafvorschriften seien zumindest
unverhältnismäßig, weil sie angesichts der geringen Gefahren
für eine kleine Anzahl jugendlicher Konsumenten zu einer
übermäßigen Einschränkung der Freiheitsrechte aller Bürger
führten.
29
(dd) Die Pönalisierung von Cannabis verletze
vor dem Hintergrund, dass der Konsum von Alkohol nicht unter
Strafe gestellt sei, Art. 3 Abs. 1 GG, weil Alkohol –
wie neuere Erkenntnisse und auch die Stellungnahme des
Bundesministeriums für Gesundheit belegten – die
gefährlichere Droge sei. Demgegenüber habe das
Bundesverfassungsgericht 1994 noch angenommen, Alkohol und
Cannabis seien "potentiell gleich schädliche Drogen".
30
(ee) Jedenfalls seien die Vorschriften der
§§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BtMG in Verbindung
mit der Anlage 1 zu § 1 BtMG verfassungswidrig. Das
Bundesverfassungsgericht habe diese Vorschriften nur deshalb
nicht für verfassungswidrig erklärt, weil der Gesetzgeber es
den Strafverfolgungsbehörden ermögliche, dem geringen
Unrechts- und Schuldgehalt der Taten durch ein Absehen von
Strafverfolgung Rechnung zu tragen. Das
Bundesverfassungsgericht habe in diesem Zusammenhang betont,
dass von der Verfolgung der bezeichneten Straftaten
regelmäßig abzusehen sei, und es habe zugleich eine
bundesweit einheitliche Regelung angemahnt. Die praktischen
Erfahrungen und die Betrachtung des vorgelegten Falls
belegten allerdings, dass die so genannte "prozessuale
Lösung" nicht in der Lage sei, verfassungswidrige Eingriffe
in die Rechte der Bürger zu verhindern.
31
(ff) Die derzeitige strafrechtliche
Verfolgungspraxis gegenüber Cannabiskonsumenten verstoße
darüber hinaus gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Entgegen den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hätten die Länder
bislang nicht für eine einheitliche Einstellungspraxis Sorge
getragen. Die Bundesländer hätten unterschiedliche
Richtlinien zur Einstellungspraxis erlassen; insbesondere
Wiederholungstäter, Jugendliche und Heranwachsende würden
ganz unterschiedlich behandelt. Zwar komme eine von der
kriminologischen Zentralstelle Wiesbaden erstellte Studie zu
dem Ergebnis einer im Wesentlichen einheitlichen
Einstellungspraxis bei Cannabisfällen bis zu zehn Gramm;
gleichwohl könne die Einstellungspraxis von
Staatsanwaltschaft zu Staatsanwaltschaft ganz unterschiedlich
sein, weil die Richtlinien Spielräume eröffneten. Die
gegenwärtige Praxis im Umgang mit Cannabiskonsumenten
verstoße auch gegen Art. 103 Abs. 2 GG, weil der
Normadressat nicht mehr vorhersehen könne, ob er bestraft
werde oder nicht.
32
(4) Eine verfassungskonforme Auslegung der
angewendeten Vorschriften sei nicht möglich. Weder die
Einstellung des Verfahrens nach § 31a BtMG, die möglich
gewesen sei, weil die Staatsanwaltschaft nach der
Hauptverhandlung ihre Zustimmung zu dieser Verfahrensweise
erteilt habe, noch ein Absehen von Strafe gemäß § 29
Abs. 5 BtMG stelle einen Ausweg dar; schon der in beiden
Fällen erforderliche Schuldspruch verstoße gegen das
Übermaßverbot.
33
Ergänzend führte das Amtsgericht aus, dass es
auch gar nicht in der Lage sei, im Rahmen des § 29
Abs. 5 StPO (richtig: BtMG) von Strafe abzusehen und
damit verfassungsgemäß auf das Verhalten des Angeklagten zu
reagieren; denn es wisse nicht, bei welcher Menge Cannabis
ein Absehen von Strafe angezeigt sei.
34
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss
vom 9. März 1994 - 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80/92, 2
BvR 2031/92 - (vgl. BVerfGE 90, 145) entschieden, dass
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, soweit er
das Handeltreiben mit sowie die Einfuhr, die Abgabe und den
Erwerb von Cannabisprodukten ohne Erlaubnis mit Strafe
bedroht, und dass § 29 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 BtMG, soweit er den Besitz von Cannabisprodukten
mit Strafe bedroht, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
35
Die Vorlage ist unzulässig.
36
1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung
mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende
Gericht ausführen, inwiefern seine Entscheidung von der
Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften
abhängt. Dazu muss die Vorlage aus sich heraus und ohne
Beiziehung der Akten verständlich sein (vgl. BVerfGE 62, 223
; 69, 185 ). Der Vorlagebeschluss muss
den entscheidungserheblichen Sachverhalt und eine umfassende
Darlegung der die rechtliche Würdigung tragenden Erwägungen
enthalten. Das Gericht muss sich außerdem eingehend mit der
einfachrechtlichen Rechtslage auseinander setzen und die in
Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Rechtsauffassungen
berücksichtigen, soweit sie für die Entscheidung von
Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 97, 49 ).
Ferner muss das Gericht seine Überzeugung von der
Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen und deutlich
machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur
Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht
vereinbar ist. Auch insoweit bedarf es einer
Auseinandersetzung mit nahe liegenden tatsächlichen und
rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden,
Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darstellung der
Rechtslage (vgl. BVerfGE 88, 198 ; 89, 329
).
37
2. Besondere Begründungsanforderungen gelten
für eine erneute Richtervorlage. Das vorlegende Gericht ist
gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an die frühere
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Ihr
kommen gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft und
Rechtskraftwirkung zu (vgl. BVerfGE 33, 199
m.w.N.). Da das vorlegende Gericht im Falle einer erneuten
Vorlage einen Spruch begehrt, der im Gegensatz zu der
früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht,
muss es im Einzelnen die Gründe dafür darlegen, dass die
Rechtskraft der früheren Entscheidung eine erneute
Sachprüfung nicht hindert. Die Rechtskraft einer
gerichtlichen Entscheidung bezieht sich zwar stets auf den
Zeitpunkt, in dem sie ergeht; sie erfasst damit nicht solche
Veränderungen, die erst später eintreten. Sie steht einer
erneuten Vorlage daher nicht entgegen, wenn das vorlegende
Gericht sich auf neue Tatsachen beruft, die erst nach der
früheren Entscheidung entstanden oder bekannt geworden sind.
Eine erneute Vorlage ist in solchen Fällen aber nur dann
zulässig, wenn sie von der Begründung der früheren
Entscheidung ausgeht; das vorlegende Gericht muss den in der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dokumentierten
Rechtsstandpunkt einnehmen und neue Tatsachen darlegen, die
vor diesem Hintergrund geeignet sind, eine von dem früheren
Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts abweichende
Entscheidung zu ermöglichen.
38
Diesen Begründungsanforderungen genügt die
Vorlage nicht.
39
1. Das vorlegende Gericht hat es versäumt
darzulegen, inwiefern die zur Prüfung gestellten
Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes für die im
Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung von Bedeutung
sein können. Die konkrete Normenkontrolle ist kein Mittel
einer allgemeinen Aufsicht über den Gesetzgeber. Gegenstand
einer Normenkontrolle können nur Vorschriften sein, auf deren
Gültigkeit es bei der von dem vorlegenden Gericht zu
treffenden Entscheidung auch tatsächlich ankommt. Dies können
hier jedenfalls nicht alle Vorschriften des
Betäubungsmittelgesetzes sein. Weil das Amtsgericht es
versäumt hat, den konkreten Bezug der von ihm insgesamt für
verfassungswidrig gehaltenen gesetzlichen Vorschriften zu der
konkreten Entscheidung im Ausgangsverfahren herzustellen, und
eine rechtliche Würdigung des festgestellten
Lebenssachverhalts im Vorlagebeschluss gänzlich fehlt, bleibt
auch unklar, ob das Amtsgericht die Vorschrift des § 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (in den im Tenor des
Vorlagebeschlusses genannten Handlungsalternativen des
Erwerbs oder "sich in sonstiger Weise Verschaffens"), oder
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG (unerlaubter Besitz) für
entscheidungserheblich hält. Unklar bleibt außerdem, ob das
Amtsgericht – der Jugendgerichtshilfe folgend - die Anwendung
von Jugendstrafrecht auf den zum Tatzeitpunkt zwanzig Jahre
alten Heranwachsenden in Erwägung gezogen hat oder nicht.
40
2. Darüber hinaus erfüllt der Vorlagebeschluss
auch nicht die an eine erneute Vorlage zu stellenden
besonderen Begründungsanforderungen.
41
Das Amtsgericht geht zwar in seinem
Vorlagebeschluss auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90,
145 ff.) ein; Ausgangspunkt seiner Erwägungen ist
allerdings nicht der Rechtsstandpunkt des
Bundesverfassungsgerichts, sondern der abweichende eigene
Rechtsstandpunkt. Die vorgetragenen neuen Tatsachen belegen
nicht, dass eine weitere Prüfung durch das
Bundesverfassungsgericht angezeigt sein könnte.
42
a) Es ist bereits fraglich, ob die vom
Amtsgericht angeführten neueren wissenschaftlichen
Erkenntnisse tatsächlich als entscheidungserhebliche neue
Tatsachen angesehen werden können. Weder das vorlegende
Gericht selbst noch die benannten Sachverständigen behaupten,
dass der Konsum von Cannabis ungefährlich sei. Dass - worauf
das Amtsgericht abhebt - der Konsum von Cannabis nicht zu
Todesfällen führt, ist von jeher unbestritten. Das in den
Mittelpunkt seiner tatsächlichen Erörterungen gerückte
Ergebnis einer Studie von Kleiber und Kovar, nach der
Cannabis weitaus weniger gefährlich sei als dies noch
überwiegend angenommen werde, ist für sich genommen nicht
aussagekräftig.
43
aa) Das Bundesverfassungsgericht ist 1994
davon ausgegangen, dass die Einschätzung des Gesetzgebers,
der Konsum von Cannabis sei mit erheblichen gesundheitlichen
Gefahren verbunden, umstritten, aber auch die den
Vorlagebeschlüssen zu Grunde liegende Auffassung mangelnder
Gefährlichkeit von Cannabis ungesichert sei (a.a.O., S. 177).
Nach einer Auswertung der in der wissenschaftlichen Literatur
vertretenen Stimmen zu den lebhaft umstrittenen Wirkungen des
Cannabiskonsums für den Einzelnen und die Allgemeinheit ist
das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass
auch nach jetzigem Erkenntnisstand "nicht unbeträchtliche
Gefahren und Risiken" verblieben (a.a.O., S. 181). Die in
diese Einschätzung einfließende Annahme über Risikofaktoren
(keine körperliche Abhängigkeit, nur geringe unmittelbare
gesundheitliche Schäden bei mäßigem Genuss von Cannabis,
Möglichkeit einer psychischen Abhängigkeit trotz geringen
Suchtpotentials, Möglichkeit der Störung der
Persönlichkeitsentwicklung bei Jugendlichen) werden durch die
vom Amtsgericht zitierten neueren Stimmen der Wissenschaft
nicht erschüttert. Schließlich war und ist die mögliche
Auslösung eines so genannten "amotivationalen Syndroms" (vgl.
a.a.O., S. 180) umstritten.
44
Ungeachtet der Tatsache, dass das Amtsgericht
Bernau sich mit der Stellungnahme des Bundesministeriums für
Gesundheit nur unzureichend auseinander setzt, hat es auch
nicht dargelegt, ob und inwieweit allein die Veränderung des
Parameters "gesundheitliche Gefährlichkeit" für den Einzelnen
die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen
Vorschriften verändern könnte. Die vom
Bundesverfassungsgericht in seiner früheren Entscheidung
BVerfGE 90, 145 gebilligte Konzeption des Gesetzgebers geht
gerade dahin, "den gesamten Umgang mit Cannabisprodukten mit
Ausnahme des Konsums selbst wegen der von der Droge und dem
Drogenhandel ausgehenden Gefahren für den Einzelnen und die
Allgemeinheit einer umfassenden staatlichen Kontrolle zu
unterwerfen und zur Durchsetzung dieser Kontrolle den
unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten lückenlos mit Strafe
zu bedrohen" (a.a.O., S. 182).
45
b) Auch seinen weiteren Überlegungen zur Frage
der Verhältnismäßigkeit der Strafvorschriften hat das
vorlegende Gericht nicht die – bindenden - Erwägungen des
Bundesverfassungsgerichts zu Grunde gelegt, wonach es
grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, den Bereich
strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der jeweiligen
Lage im Einzelnen verbindlich festzulegen. Die Entscheidung
des Strafgesetzgebers kann vom Bundesverfassungsgericht nicht
darauf geprüft werden, ob er die zweckmäßigste, vernünftigste
oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 90, 145
). Ausgangspunkt für die verfassungsrechtliche
Prüfung ist die vom Gesetzgeber vorgenommene konkrete
Zielsetzung, zur Erreichung des Zwecks, die menschliche
Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der Bevölkerung im Ganzen
vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu
schützen und die Bevölkerung, vor allem Jugendliche, vor
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu bewahren, nicht nur
Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen, die unmittelbar für
die Gesundheit Einzelner gefährlich sind. Vielmehr soll das
soziale Zusammenleben in einer Weise gestaltet werden, "die
es von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen
freihält, wie sie auch von der so genannten weichen Droge
Cannabis ausgehen: Durch sie werden insbesondere Jugendliche
an Rauschmittel herangeführt; ihre Gewöhnung an berauschende
Mittel wird gefördert. Die Festigung der Persönlichkeit von
Jugendlichen und Heranwachsenden kann behindert werden" (vgl.
BVerfGE 90, 145 ).
46
Dieses vom Gesetzgeber verfolgte Konzept hat
das Bundesverfassungsgericht gebilligt. Nach Umschreibung des
bis 1994 bestehenden Kenntnisstands zur Gefährlichkeit von
Cannabisprodukten hat das Bundesverfassungsgericht
festgehalten, dass die von Cannabisprodukten ausgehenden
Gesundheitsgefahren zwar geringer sind als der Gesetzgeber
dies bei Erlass des Gesetzes angenommen hatte, gleichwohl
aber "nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken" verblieben,
sodass die Gesamtkonzeption des Gesetzes in Bezug auf
Cannabisprodukte auch weiterhin vor der Verfassung Bestand
hat (vgl. BVerfGE 90, 145 ). Demgegenüber liegt
dem Vorlagebeschluss die davon abweichende, eigene Auffassung
des Amtsgerichts Bernau zu Grunde, dass die Strafbewehrung
kein geeignetes Mittel sei, um den Gebrauch der Droge
Cannabis einzudämmen. In diesem Zusammenhang hat das
Bundesverfassungsgericht bereits 1994 festgehalten, dass die
kriminalpolitische Diskussion darüber, ob eine Verminderung
des Cannabiskonsums eher durch die generalpräventive Wirkung
des Strafrechts oder aber durch die Freigabe von Cannabis und
eine davon erhoffte Trennung der Drogenmärkte erreicht werden
könne, noch nicht abgeschlossen sei und dass es an
wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen über die
Richtigkeit des einen oder des anderen Wegs fehle. Bei der
Wahl zwischen mehreren potentiell geeigneten Wegen zur
Erreichung eines Gesetzesziels hat der Gesetzgeber die
Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative. Gesicherte
kriminologische Erkenntnisse, die geeignet sein könnten, den
Gesetzgeber zu einer bestimmten Behandlung einer von
Verfassungs wegen gesetzlich zu regelnden Frage zu zwingen
oder doch die getroffene Regelung als mögliche Lösung
gänzlich auszuschließen, hat auch das Amtsgericht Bernau
nicht ins Feld geführt (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 90,
145 ).
47
c) Für die Handlungsalternativen des
unerlaubten Erwerbs (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BtMG) und des unerlaubten Besitzes von
Cannabisprodukten (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 BtMG) hat das Bundesverfassungsgericht die
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne auch unter
Berücksichtigung des Umstands bejaht, dass die Schuld in
diesen Fällen typischerweise gering ist, wenn es sich um
Fälle des Erwerbs oder des Besitzes von Cannabisprodukten in
kleineren Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch handelt
(vgl. BVerfGE 90, 145 ); der Gesetzgeber
genüge dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot, weil er es
den Strafverfolgungsorganen ermögliche, einem geringen
individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat im
Einzelfall durch das Absehen von Strafverfolgung oder Strafe
angemessen Rechnung zu tragen. Hierzu hat das
Bundesverfassungsgericht insbesondere die Vorschrift des
§ 29 Abs. 5 BtMG gezählt und damit den Gerichten
die Verantwortung übertragen, im Einzelfall dem
verfassungsrechtlichen Übermaßverbot durch Absehen von Strafe
angemessen Rechnung zu tragen.
48
d) Die Darlegungen des Amtsgerichts zu der
uneinheitlichen Einstellungspraxis der
Strafverfolgungsbehörden sind in sich widersprüchlich und
daher nicht geeignet, die gesetzliche Konzeption in Zweifel
zu ziehen.
49
e) Die unterschiedliche Behandlung von
Cannabis und Alkohol durch den Gesetzgeber verstößt – wie das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat – nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. a.a.O., S.
195 ff.).
50
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.