BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 8/05 -
ob § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe b Einkommensteuergesetz (EStG) und
§ 22 Nr. 3 Satz 1 EStG jeweils in der für den
Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung des
Einkommensteuergesetzes vom 7. September 1990 (BGBl I
S. 1898) insoweit mit Artikel 3 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig ist, als im Veranlagungszeitraum 1996
die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von
Wertpapieren und bei der Durchführung von Optionsgeschäften
wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt
wird,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Finanzgerichts Münster vom 5. April 2005 - 8 K 4710/01 E
-,
berichtigt durch Beschluss des Finanzgerichts Münster vom
8. August 2005 - 8 K 4710/01 E -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 18. April 2006 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Die Vorlage betrifft die Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten
Optionsgeschäften und von privaten Spekulationsgeschäften bei
Wertpapieren nach § 22 Nr. 3 Satz 1 bzw. nach
den §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe b Einkommensteuergesetz (EStG),
jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen
Fassung, nachdem der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9. März
2004 - 2 BvL 17/02 - (BVerfGE 110, 94) die
Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b EStG in ihrer für die Veranlagungszeiträume
1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3
Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat, soweit
sie Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft.
2
1. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG hatte in ihrer
im Streitjahr des Ausgangsverfahrens (1996) gültigen Fassung
denselben Wortlaut wie die im konkreten
Normenkontrollverfahren 2 BvL 17/02 zur Prüfung
gestellte Norm (vgl. BVerfGE 110, 94 ). Der
IX. Senat des Bundesfinanzhofs ist in seinen Urteilen
vom 1. Juni 2004 - IX R 35/01 - (BFHE
206, 273, BStBl II 2005, 26, unter II.2.a) und vom
29. Juni 2004 - IX R 26/03 - (BFHE 206, 418,
BStBl II 2004, 995, unter II.1.a cc) zwar davon ausgegangen,
dass (auch) in den Jahren 1989 bis 1994 ein vergleichbares
Vollzugsdefizit bestanden habe, wie es das
Bundesverfassungsgericht für die Jahre 1997 und 1998
festgestellt habe; indes hat der IX. Senat des
Bundesfinanzhofs in seinen Entscheidungen - unbeschadet
eines eventuellen strukturellen Vollzugsdefizits - dem
Gesetzgeber in den Veranlagungszeiträumen 1989 bis 1994 eine
Übergangsfrist mit der Folge der Anwendbarkeit des § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in
jenen Jahren zugebilligt. Das Finanzgericht München hat mit
Beschluss vom 27. April 2005 - 1 V
885/05 - (EFG 2005, S. 1199) ausgeführt, es sei
auch für das Jahr 1995 auszuschließen, dass das
Bundesverfassungsgericht den § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG für
Wertpapiergeschäfte für nichtig erklären würde; vielmehr sei
davon auszugehen, dass trotz gleichheitswidrigen
Vollzugsdefizits dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist
zugebilligt würde, die das Jahr 1995 mit umfasse und
innerhalb der die Vorschrift des § 23 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b EStG wegen des rechtsstaatlichen
Kontinuitätsgebots noch anzuwenden sei. Auf die gegen
jenen Beschluss eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der
IX. Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom
29. November 2005 - IX B 80/05 - (BFH/NV 2006,
S. 716, unter II.2.) die Auffassung des Finanzgerichts
München bestätigt und ausgeführt, dass das Finanzgericht zu
Recht auch das Jahr 1995 in die nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs dem Gesetzgeber zuzubilligende
Übergangsfrist einbezogen habe; zwar habe die
Finanzverwaltung mit der Arbeitsgruppe "Steuerausfälle" des
Landesfinanzministeriums Nordrhein-Westfalen selbst
Erklärungsdefizite bei den Spekulationsgewinnen festgestellt.
Deren Ergebnisse hätten aber erst im Jahr 1994 vorgelegen und
hätten vom Gesetzgeber noch nicht für das Jahr 1995 umgesetzt
werden können. Über das Jahr 1996 hat der Bundesfinanzhof
bislang - soweit ersichtlich - in der Sache noch nicht
befunden.
3
Nach der Vorschrift des § 22 Nr. 3
Satz 1 EStG in ihrer für den Veranlagungszeitraum 1996
gültigen Fassung sind sonstige Einkünfte "Einkünfte aus
Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu den
Einkünften der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z.B.
Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der
Vermietung beweglicher Gegenstände". Der Bundesfinanzhof hat
bislang keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der
Besteuerung der unter die Norm des § 22 Nr. 3 EStG
fallenden Einkünfte geäußert.
4
2. Nach den Feststellungen einer Außenprüfung
erzielte der Kläger des Ausgangsverfahrens im Jahr 1996 einen
Veräußerungsverlust aus dem Verkauf von Wertpapieren in Höhe
von 8.304 DM. Außerdem kaufte der Kläger u.a. an der
Deutschen Terminbörse Kauf- und Verkaufsoptionen, wobei er
einen Teil der erworbenen Optionen durch Gegengeschäfte
"glattstellte". Dabei erzielte der Kläger einen Gewinn in
Höhe von 26.275 DM. Nach Verrechnung des Verlustes
berücksichtigte das Finanzamt den Differenzbetrag in Höhe von
17.971 DM gemäß §§ 22 Nr. 2, 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG als
sonstige Einkünfte (Spekulationsgewinne) des Klägers. Darüber
hinaus veräußerte der Kläger im Jahr 1996 als so genannter
Stillhalter Kauf- und Verkaufsoptionen, die
er ebenfalls durch Gegengeschäfte "glattstellte". Dabei
erzielte der Kläger einen Überschuss in Höhe von 43.602 DM,
den das Finanzamt als sonstige Einkünfte im Sinne von
§ 22 Nr. 3 Satz 1 EStG behandelte.
5
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage vor dem
Finanzgericht Münster macht der Kläger geltend, die vom
Finanzamt angewandten Vorschriften des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG und des
§ 22 Nr. 3 Satz 1 EStG seien wegen eines
strukturellen Vollzugsdefizits mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar und nichtig.
6
3. Mit Beschluss vom 5. April 2005
- 8 K 4710/01 E - (EFG 2005, S. 1117) hat
der 8. Senat des Finanzgerichts Münster das Verfahren
ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage
vorgelegt, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b EStG und § 22 Nr. 3 Satz 1
EStG jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 1996
maßgeblichen Fassung des Einkommensteuergesetzes vom 7.
September 1990 (BGBl I S. 1898) insoweit mit Art. 3
GG unvereinbar und nichtig seien, als im Veranlagungszeitraum
1996 die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung
von Wertpapieren und bei der Durchführung von
Optionsgeschäften wegen struktureller Vollzugshindernisse
weitgehend vereitelt werde. Nachdem im Rubrum dieses aufgrund
mündlicher Verhandlung ergangenen Beschlusses die
ehrenamtlichen Richter trotz ihrer Beteiligung an der
Entscheidung nicht aufgeführt waren, hat der 8. Senat
des Finanzgerichts Münster seinen Vorlagebeschluss mit
Beschluss vom 8. August 2005 - 8 K
4710/01 E - entsprechend berichtigt. Die zur
Prüfung gestellten Rechtsnormen seien entscheidungserheblich
und nach der Überzeugung des vorlegenden Gerichts auch
verfassungswidrig.
7
a) Im Veranlagungszeitraum 1996 sei die
Durchsetzung dieser Normen bei der Veräußerung von
Wertpapieren und bei der Durchführung von Optionsgeschäften
wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt
worden. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem
Spekulationsurteil (BVerfGE 110, 94) getroffenen
Feststellungen zum Erhebungsdefizit und die sich daraus
ergebenden Rechtsgrundsätze seien auch auf das Jahr 1996
übertragbar.
8
b) Dem Gesetzgeber habe sich auch für das Jahr
1996 die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass für
Spekulationsgeschäfte mit Wertpapieren und Optionsrechten die
Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen
sein würde. In einer Anmerkung zum Zinsurteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 239) habe Felix in FR
1991, S. 375 (389 ff.) darauf hingewiesen, dass jenes
Urteil präjudizielle Wirkung für weitere
steuervollzugs-defizitäre Bereiche entfalten werde;
beispielhaft habe Felix die Besteuerung von
Wertpapier-Spekulationsgeschäften aufgeführt. Außerdem sei
auf den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe "Steuerausfälle"
des Landesfinanzministeriums Nordrhein-Westfalen hinzuweisen,
den auch das Bundesverfassungsgericht zur Grundlage seines
Spekulationsurteils gemacht habe.
9
c) Eine Übergangszeit könne nicht mehr das
Jahr 1996 umfassen. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
seien keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Nach
dem Bericht des Bundesrechnungshofs vom 24. April 2002 seien
"etwa ab dem Jahr 1994 bis zum Ende des Jahres 1999" die
Aktienkurse deutlich gestiegen.
10
4. Zu der Vorlage hat sich für die
Bundesregierung das Bundesministerium der Finanzen geäußert.
Der Präsident des Bundesfinanzhofs hat Stellungnahmen des I.,
VIII., IX. und XI. Senats des Bundesfinanzhofs
übermittelt.
11
a) Das Bundesministerium der Finanzen hält die
in der Vorlage vertretene Auffassung für unbegründet, sofern
man nicht davon ausgehe, dass die zugrunde liegenden
verfassungsrechtlichen Fragen als solche bereits geklärt
seien:
12
aa) Nach dem vom Bundesverfassungsgericht
aufgestellten Maßstab für eine Übergangsregelung und unter
Berücksichtigung dessen, dass bis zum Jahr 1998 die
Problematik des strukturellen Erhebungsdefizits bei
Einkünften aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften in
der Fachwelt nur vereinzelt angesprochen worden sei, umfasse
die dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangsfrist auch noch
das Jahr 1996. Erstmals im Jahr 1994 habe die vom
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzte
Arbeitsgruppe "Steuerausfälle" angeführt, dass
Spekulationseinkünfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe b EStG weitgehend nicht erklärt
würden. Hierbei handele es sich jedoch nur um eine
Einzelausführung in der Fachwelt, denn die Frage, ob bei der
Besteuerung von Spekulationsgewinnen ein strukturelles
Erhebungsdefizit festzustellen sei, sei in der Rechtsprechung
bis zur Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen
Finanzgerichts vom 23. September 1999 - V 7/99 -
(EFG 2000, S. 178) gar nicht und im Schrifttum erst ab
dem Jahre 1998 aufgeworfen worden. Die vom vorlegenden
Gericht erwähnte Anmerkung zum Zinsurteil von Felix aus dem
Jahr 1991 habe ohne eine in alle Einzelheiten gehende
fundierte Auseinandersetzung mit der bestehenden Sach- und
Rechtslage das gesamte Ertragssteuerrecht als mit
strukturellen Erhebungsdefiziten infiziert dargestellt.
13
Außerdem habe sich aufgrund der Situation an
den Aktienmärkten im Jahr 1996 die Frage der Verifikation von
Spekulationsgeschäften aus privaten
Wertpapierveräußerungsgeschäften noch nicht in vergleichbarem
Maß wie für die beiden Folgejahre gestellt, da - wie auch die
Kurzstudie 1/98 des Deutschen Aktieninstituts e.V. zeige -
erst im Jahr 1996 ein verstärkter Erwerb von Aktien durch
private Haushalte eingesetzt habe, der im Jahr 1997 durch
eine positive Entwicklung des DAX unterstützt worden sei. Für
die Jahre 1997 und 1998 habe sich eine wesentlich andere
Situation als im Jahr 1996 ergeben.
14
bb) Die Regelung des § 22 Nr. 3
Satz 1 EStG sei, soweit hiernach Einkünfte aus
Optionsgeschäften der Besteuerung unterlägen, mit Art. 3
Abs. 1 GG vereinbar. Es möge dahinstehen, ob für
Optionsgeschäfte im Jahr 1996 kein normatives Umfeld
bestanden habe, welches die tatsächliche Lastengleichheit der
Steuerpflichtigen gewährleistet habe. Jedenfalls habe sich
dem Gesetzgeber zu dieser Zeit nicht die Erkenntnis
aufdrängen müssen, dass insoweit mit Blick auf die Form der
Erhebung und die Regelungen des Erhebungsverfahrens das Ziel
der Gleichheit im Belastungserfolg grundsätzlich nicht zu
erreichen sein würde. In Schrifttum und Rechtsprechung sei zu
keinem Zeitpunkt ein entsprechendes Vollzugsdefizit
problematisiert worden. Der Abschlussbericht "Steuerausfälle"
habe keine Angaben hinsichtlich etwaiger Ausfälle bei
Einkünften aus Optionsgeschäften gemacht. Auch gegenwärtig
würden in der Fachwelt bezüglich Stillhaltergeschäften keine
entsprechenden Fragen aufgeworfen.
15
cc) Schließlich bestehe seit dem 1. April
2005 die Möglichkeit, Konten und Depots von Steuerpflichtigen
nach § 93 Abs. 7 der Abgabenordnung 1977 durch den
so genannten Kontenabruf festzustellen. Es komme ein
gezielter Kontenabruf in Betracht, wenn objektive
Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Steuerhinterziehung
hindeuteten, da die Festsetzungsfrist von grundsätzlich zehn
Jahren für das Jahr 1996 noch nicht abgelaufen sei.
16
b) Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat in
seiner Stellungnahme u.a. ausgeführt, dass er in seiner
bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen sei, dass die zur
Prüfung gestellten Besteuerungsnormen nicht wegen eines
strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig seien, wobei
er sich allerdings mit Veranlagungszeiträumen zum Teil weit
vor 1996 befasst habe. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat
in seiner Stellungnahme u.a. auf seine Urteile vom 1. Juni
2004 und vom 29. Juni 2004 verwiesen (I.1.). Der I.,
VIII. und XI. Senat des Bundesfinanzhofs haben von einer
Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit der vom Finanzgericht
Münster zur Prüfung gestellten Normen abgesehen.
17
Die Vorlage ist unzulässig.
18
1. Ein Gericht kann die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer
gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur
einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit
der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig
geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 105, 48
). Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung
seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen und
rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die
Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in
Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen
auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240
; 86, 71 ; 92, 277
; 105, 48 ).
19
2. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage
nicht.
20
Zwar hat das vorlegende Finanzgericht
nachvollziehbar und deshalb für das Bundesverfassungsgericht
bindend dargelegt, dass es bei Gültigkeit oder Ungültigkeit
der zur Prüfung gestellten Normen zu jeweils
unterschiedlichen Ergebnissen kommen müsse. Auch kann offen
bleiben, ob das Finanzgericht sich hinreichend mit dem
Bestehen eines strukturellen Vollzugsdefizits bei den
vorgelegten Normen im Veranlagungszeitraum 1996 befasst hat.
Jedenfalls fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung
mit der Frage, ob dem Gesetzgeber ein eventuelles
Vollzugsdefizit bei den zur Prüfung gestellten
Besteuerungsnormen in diesem Veranlagungszeitraum zugerechnet
werden kann.
21
a) Das Finanzgericht befasst sich nur
ungenügend mit der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und deren Konsequenzen für die
Bemessung einer dem Gesetzgeber hinsichtlich der hier zur
Prüfung gestellten Normen einzuräumenden Übergangsfrist zur
Korrektur strukturell gegenläufiger Erhebungsregeln.
22
aa) Der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts hat die verfassungsrechtlichen
Maßstäbe zur Beantwortung der Frage, ab wann dem Gesetzgeber
ein strukturelles Vollzugsdefizit bei einer
einkommensteuerrechtlichen Norm zugerechnet werden kann mit
der Folge, dass der mit dem Erhebungsdefizit verbundene
Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit auf die
materiell-rechtliche Grundlage für die Steuererhebung
zurückwirkt, in seinen Urteilen vom 27. Juni 1991 - 2
BvR 1493/89 - und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -
ausgeführt (BVerfGE 84, 239 <272, 284 f.>; 110, 94
). Danach war dem Gesetzgeber zunächst
Gelegenheit zu geben, sich auf die durch das Urteil zur
Zinsbesteuerung offen gelegte verfassungsrechtliche Lage
einzustellen (BVerfGE 84, 239 ). Daraus
folgt - entsprechend der im Zinsurteil (BVerfGE 84, 239
) bestimmten Übergangsfrist - jedenfalls für
Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1992, dass dem
Gesetzgeber ein eventuelles Vollzugsdefizit einer Norm des
materiellen Steuerrechts - auch der §§ 22 und 23 EStG -
verfassungsrechtlich schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht
werden kann, weil die auf diesen Fall anzuwendenden
gleichheitsrechtlichen Maßstäbe vor Erlass des Zinsurteils
noch nicht erkannt worden waren (BVerfGE 84, 239
). Indes hatte die vom Zweiten Senat des
Bundesverfassungsgerichts in seinem Zinsurteil dem
Gesetzgeber zur Nachbesserung gesetzte Frist (BVerfGE 84, 239
) nur für die materielle Steuernorm des
§ 20 EStG Gültigkeit, die in jener Entscheidung zur
Prüfung gestanden hat. Drängt sich hinsichtlich einer anderen
Steuernorm - etwa der Vorschriften der §§ 22 und 23
EStG - dem Gesetzgeber erst nachträglich ein struktureller
Erhebungsmangel auf, so trifft ihn zwar die
verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel binnen
angemessener Frist zu beseitigen (BVerfGE 84, 239
). Für die Beantwortung der Frage, ab welchem
Kalenderjahr ein Verstoß gegen die tatsächliche
Belastungsgleichheit dem Steuergesetzgeber zuzurechnen ist
mit der Folge, dass die materiell-rechtliche Grundlage für
die Steuererhebung selbst verfassungswidrig wird, lassen sich
indes keine allgemein gültigen verfassungsrechtlichen
Maßstäbe entwickeln; die Antwort hängt maßgeblich von
Tatsachen ab, die für jeden Einzelfall einer
gleichheitswidrig vollzogenen Steuernorm gesondert
festzustellen sind. Insoweit entscheidungserhebliche
Tatsachen können beispielsweise Zeitpunkt, Art und Ausmaß der
in Fachkreisen öffentlich geführten Diskussion, die
Entwicklung auf Märkten, auf die die einschlägige Besteuerung
abzielt, oder die Ergebnisse von Gutachten anerkannter
Institutionen oder verwaltungsinterner Untersuchungen sein.
So hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in
seinem Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - u.a.
auf den im Jahr 1994 vorgelegten Abschlussbericht der vom
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzten
Arbeitsgruppe "Steuerausfälle" abgestellt (vgl. im Einzelnen
BVerfGE 110, 94 ), die
Entwicklung der Börsenkurse betrachtet (BVerfGE 110, 94
) und die Reaktion des Gesetzgebers auf seit 1997
bestehende Differenzen in der Rechtsprechung des VII. und
VIII. Senats des Bundesfinanzhofs und auf die in den Jahren
ab 1999 festzustellende kritische Diskussion zur
Besteuerungswirklichkeit bei der dort zur Prüfung gestellten
Norm gewürdigt (vgl. BVerfGE 110, 94 137>). Auch können in verschiedenen Veranlagungszeiträumen
unterschiedliche Tatsachen von Bedeutung sein oder die
gleichen Tatsachen unterschiedlich zu gewichten sein.
23
Nach diesen Maßstäben sind zunächst die
Fachgerichte dazu berufen, die tatsächlichen Grundlagen zu
ermitteln und darzustellen, die für die Beantwortung der
verfassungsrechtlichen Frage notwendig sind, für welche Jahre
der Gesetzgeber für ein strukturelles Vollzugsdefizit bei
einer bestimmten Norm des materiellen Steuerrechts
verantwortlich gemacht werden kann.
24
bb) Das vorlegende Gericht greift die
konkreten Begründungen der Urteile des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR
1493/89 - und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -
nicht näher auf, obwohl es umfangreich aus der letztgenannten
Entscheidung zitiert. Nicht substantiiert dargelegt und
abgeleitet wird der Schluss des Finanzgerichts, die
Feststellungen und Würdigungen des Spekulationsurteils seien
uneingeschränkt sowohl auf den Veranlagungszeitraum 1996 als
auch noch auf eine weitere, in jenem konkreten
Normenkontrollverfahren nicht zur Prüfung gestellte Norm des
materiellen Steuerrechts zu übertragen. Auch ist nicht
ersichtlich, dass das Finanzgericht Münster nicht auch hätte
Gesichtspunkte erwägen können, zu denen sich das
Bundesministerium der Finanzen in seiner Stellungnahme zu
dieser Vorlage geäußert hat. Im Ergebnis enthält die Vorlage
keine eigenständige und fundierte Erörterung von konkreten
Anhaltspunkten dafür, ab wann sich dem Gesetzgeber schon vor
dem Jahr 1997 die Erkenntnis eines strukturellen
Erhebungsmangels gerade bei den zur Prüfung gestellten Normen
aufdrängen musste, und wie lange eine dem Gesetzgeber
einzuräumende angemessene Frist zur Reaktion und
Nachbesserung - bezogen auf eben diese materiellen
Steuernormen - danach zu bemessen sein könnte.
25
b) Auch eine hinreichende Auseinandersetzung
mit den konkreten Begründungen der Urteile des
Bundesfinanzhofs vom 1. und 29. Juni 2004 (oben I.1.)
lässt die Vorlage vermissen. Diese zum Zeitpunkt des
Vorlagebeschlusses veröffentlichten Entscheidungen betrafen
zwar nur die Jahre bis einschließlich 1994, die darin vom
Bundesfinanzhof angestellten Erwägungen hätten aber auch
Anlass zu entsprechenden Überlegungen für den
Veranlagungszeitraum 1996 geben können. Das vorlegende
Gericht beschränkt sich auch insoweit im Wesentlichen auf
Zitate, hier aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Juni
2004, um sodann schlicht zu behaupten, dass keine
Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine vom Bundesfinanzhof
erörterte Übergangszeit noch für das Kalenderjahr 1996
bestanden haben könnte.
26
c) Aber auch ungeachtet dieser Mängel der
Vorlage sind die Erwägungen des Finanzgerichts Münster zu
einer dem Gesetzgeber zuzubilligenden Übergangsfrist zu
dürftig, um die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der
Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen
hinreichend darzulegen.
27
aa) Nach den oben ausgeführten
Prüfungsmaßstäben würde eine vorrangig von den Fachgerichten
vorzunehmende Tatsachenwürdigung nicht von vornherein deshalb
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, weil sie zu dem
Ergebnis gelangt, dass - ungeachtet eines eventuell
bestehenden Vollzugsdefizits - eine dem Gesetzgeber
zuzubilligende Übergangsfrist hinsichtlich beider hier zur
Prüfung gestellter Normen auch das Kalenderjahr 1996 umfasse.
Soll gleichwohl dem Gesetzgeber keine entsprechende
Übergangsfrist zugebilligt werden, so bedarf dies fundierter
Erörterungen; dabei wären beispielsweise auch solche
Gesichtspunkte zu erwägen, wie sie das Bundesministerium der
Finanzen in seiner Stellungnahme zu dieser Vorlage aufgeführt
hat.
28
bb) Das Finanzgericht bezieht sich indes in
seiner Vorlage zweimal auf eine zum Zinsurteil verfasste
Anmerkung von Felix aus dem Jahr 1991 (FR 1991, S. 375
), zu der das Bundesministerium der
Finanzen einleuchtend ausgeführt hat, dass diese ohne eine in
alle Einzelheiten gehende fundierte Auseinandersetzung mit
der bestehenden Sach- und Rechtslage das gesamte
Ertragssteuerrecht als mit strukturellen Erhebungsdefiziten
infiziert darstelle. Außerdem benennt es den auch im Urteil
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
9. März 2004 - 2 BvL 17/99 - (BVerfGE
110, 94 ) erwähnten
Abschlussbericht der Arbeitsgruppe "Steuerausfälle" aus dem
Jahr 1994 zum Beleg dafür, dass sich dem Gesetzgeber schon
1996 die Erkenntnis eines gleichheitswidrigen
Gesetzesvollzugs habe aufdrängen müssen. Allein auf diese
beiden Gesichtspunkte lässt sich jedoch die Überzeugung, dass
eine dem Gesetzgeber einzuräumende Übergangsfrist das
Kalenderjahr 1996 nicht mehr umfasse, nicht nachvollziehbar
stützen. Wenn sich das vorlegende Gericht hinsichtlich der
Bemessung einer Übergangsfrist auf einen Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 1. Dezember
2004 - 2 V 365/04 - (EFG 2005, S. 960)
bezieht, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen, dass
jenes Finanzgericht diese Frage überhaupt abschließend
geprüft hat. Soweit das Finanzgericht Münster unter Bezug auf
den im Spekulationsurteil (BVerfGE 110, 94
) verarbeiteten Bericht des
Bundesrechnungshofs vom 24. April 2002 ausführt, dass "etwa
ab dem Jahr 1994 bis zum Ende des Jahres 1999" die
Aktienkurse deutlich gestiegen seien, ist ebenfalls nicht
plausibel dargelegt, weshalb dann zwingend bereits für das
Jahr 1996 vom Ablauf einer dem Gesetzgeber einzuräumenden
Übergangsfrist ausgegangen werden muss. Hinsichtlich der
vorgelegten Norm des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG
enthält die Vorlagebegründung nicht mehr als eine Vermutung
der Verfassungswidrigkeit; diese lässt sich schon durch den
Vortrag des Bundesministeriums der Finanzen erschüttern, dass
im jüngeren Schrifttum hinsichtlich möglicher struktureller
Erhebungsdefizite bei den Einkünften aus
Stillhaltergeschäften keine entsprechenden Fragen aufgeworfen
worden seien. Deshalb liefert die Vorlage auch insoweit keine
ausreichend fundierte Darlegung der Überzeugung des
vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der hier
zur Prüfung gestellten Normen.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.